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LVwG-2024/48/2605-1•LVwG T LVwG-2024/48/2605-1
LVwG-2024/48/2605-1Tribunal Administrativo Regional11 de out. de 2024
befristete bauliche Anlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M, über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den VwGH gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
„Mit Bescheid vom 30.04.2009, ZI. ***, zugestellt am 06.05.2009, wurde unter anderem die Baubewilligung für den „bestehend bleibenden Teil“ des Flugdaches in Form eines Pultdaches vor der Straßenfluchtlinie (unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft Adresse 1, Gst. **1, KG *****), zeitlich befristet auf die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Pläne und Projektunterlagen gem. § 44 TBO 2001 (nunmehr § 53 TBO 2022) erteilt.
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.10.2014, ZI. ***
1, wurde die befristete Baubewilligung vom 30.04.2009, ZI. ***, um zwei
Jahre verlängert (gerechnet ab Rechtskraft des Erstbescheides).
Die befristete Bewilligung ist somit am 04.06.2016 abgelaufen und besteht dieser Teil des
Flugdaches nunmehr konsenslos.
Spruch
Der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:
I.
Gemäß § 53 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage (befristet bewilligtes Flugdach) die Beseitigung des unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft Adresse 1 befristet bewilligte Flugdaches laut nachstehendem Plan und Lichtbild im Anwesen Adresse 1, Gst. **1, KG *****) und somit die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, binnen einer Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und brachte vor, dass das Bauernhaus auf der Liegenschaft ca 350 Jahre alt sei und sie seit ca 30 Jahren dort Zimmer an Studenten und Berufstätige vermiete. Das Haus koste jede Menge Geld und sei sie auf die Vermietung angewiesen. Sie habe keinen Keller und müsse daher eine Holzlege für die Holzheizung für das Holz aus dem Eigenwald zur Verfügung stellen. Sie habe auch bereits ein Grundstück vom Nachbarn gekauft, das sie für das Brennholz verwenden könne. Sie sei angewiesen auf den Lagerschuppen.
Es sei von ihr bereits sehr viel investiert worden für die Erschließung und sei es für sie nicht nachvollziehbar, dass das Bauvorhaben nicht genehmigt werden konnte. Auch sei ihr die Ablehnung der Baupolizei nicht nachvollziehbar. Die Überschreitung von 15 % der Fläche sei nicht nachvollziehbar, da das Haus bereits seit 350 Jahren dort stehe. Eine größere Fläche könne nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde hätte der Beschwerdeführerin schon vorhersagen können, dass das Bauvorhaben nicht bewilligt werden könne, bevor sie das Bauvorhaben einreiche und die Kosten dafür zu tragen hatte. Es seien zehn Leute im Haus, die dort wohnen und diese Holzlege bestehe schon seit 22 Jahren.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.04.2009, ZI. *** wurde unter anderem die Baubewilligung für den bestehend bleibenden Teil des Flugdaches in Form eines Pultdaches vor der Straßenfluchtlinie (unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft Adresse 1, Gst. **1, KG *****), zeitlich befristet auf die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Pläne und Projektunterlagen gern. § 44 TBO 2001 (nunmehr § 53 TBO 2022) erteilt.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.10.2014, ZI. ***
1, wurde die befristete Baubewilligung vom 30.04.2009, ZI. ***, um zwei Jahre verlängert (gerechnet ab Rechtskraft des Erstbescheides).
Die befristete Bewilligung ist nach Ablauf dieser verlängerten Frist abgelaufen. Dieser befristet bewilligte Teil des Flugdaches besteht nunmehr konsenslos und wurde bisher nicht entfernt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und werden auch nicht von der Beschwerde in Zweifel gezogen. Vielmehr moniert die Beschwerdeführerin, dass sie keine unbefristete Bewilligung erhalten habe und sie es nicht einsehe, dass sie das Flugdach nun entfernen müsse.
Das eingereichte Bauansuchen zur Errichtung eines Flugdaches wurde mit Bescheid vom 29.01.2019, ZI. *** aufgrund des Widerspruchs des Bauvorhabens zu baurechtlichen Vorschriften abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Es liegt daher kein Konsens für das Flugdach vor und ist die zeitliche Bewilligung abgelaufen.
Im Zuge von diversen Ortsaugenscheinen wurde zuletzt am 20.06.2024 seitens der Bau- und
Feuerpolizei festgestellt, dass das Flugdach nach wie vor unverändert besteht. Das wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung der TBO 2022 idF LGBl. Nr. 85/2023 lauten:
„§ 53
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
[…]
(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
[…]
(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8) Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 39 Abs. 2 bis 5 und § 42 Abs. 2 sinngemäß.
(9) Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 43 sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Da die befristete Baubewilligung für das gegenständliche Flugdach abgelaufen ist, das Bauansuchen auf unbefristete Baubewilligung rechtskräftig abgelehnt wurde, war richtigerweise der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag laut dem bekämpften Bescheid zu erlassen. Einwendungen gegen die rechtskräftige Abweisung dieses Bauansuchens sind hier nicht mehr relevant.
Rechtswidrigkeiten sind nicht hervorgekommen und konnte die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen. Auch wurde die aufgetragene Frist von 6 Wochen als angemessen angesehen, das gegenständliche Flugdach zu beseitigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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