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LVwG-2024/44/1935-11•LVwG T LVwG-2024/44/1935-11
LVwG-2024/44/1935-11Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2024
Rodung im Schutzwald<br/>Waldentwicklungsplan
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2024, Zahl ***, betreffend einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über den Rodungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2024 wie folgt entschieden:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erteilt AA gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung einer 205,19 m2 großen Fläche auf den Grundstücken Nr **1 und **2, KG *****, zur Errichtung eines einen Meter breiten Fußweges nach Maßgabe des eingereichten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol signierten Lageplans. Diese Rodungsbewilligung wird an folgende Vorschreibungen gebunden:
1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodungsfläche für die Errichtung eines einen Meter breiten Fußweges (inklusive Wegböschung) zur Erschließung des Grundstücks Nr **2, KG *****, gebunden (§ 18 Abs 1 Z 2 ForstG 1975).
2Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.12.2025 erfüllt wird (§ 18 Abs 1 Z 1 ForstG 1975).
3. Zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder sind folgende Auflagen einzuhalten (§ 18 Abs 1 Z 3 lit a ForstG 1975):
a)Zur Wegerrichtung darf kein ortsfremdes Material verwendet werden. Der Wegkörper ist ausschließlich aus lokalem Bodenmaterial herzustellen.
b)Für die Wegerrichtung dürfen Bäume weder gefällt noch beschädigt werden.
c)Sämtliche Bauarbeiten auf Waldflächen sind händisch durchzuführen. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Baggern und ähnlichem ist nicht zulässig.
d)Während der Bauphase im steilen Wald ist das Abrollen von Baumaterialien mittels Schaltafeln, Brettern oder Querbäumen zu verhindern.
e)Die Böschungen der Weganlage sind standsicher auszuführen. Die talseitige Böschung ist auf einem stabilen Fuß zu gründen und darf nicht auf Bäumen oder Wurzelstöcken abgestützt werden. In den Wegkörper dürfen weder Holz noch Wurzelstöcke eingebaut werden.
f)Die Böschungskanten sind abzurunden. Überhängende Vegetationspolster und Wurzelteller sind zu entfernen.
g)Um eine gefahrlose Ableitung der Oberflächenwässer zu gewährleisten, sind im Abstand von 30 Metern Entwässerungsrinnen quer zum Wegverlauf mit talseitigem Gefälle anzulegen.
h)In den angrenzenden Waldbeständen darf weder Baumaterial und Werkzeug noch anfallender Abfall zwischengelagert oder deponiert werden. Bäume dürfen weder eingeschüttet noch beschädigt werden.
i)Während der Bauphase ist die gefährdete Waldfläche iSd § 34 Abs 2 lit a ForstG 1975 befristet zu sperren.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Am 21.03.2024 hat der Beschwerdeführer bei der Forstbehörde gemäß § 17a ForstG 1975 die dauernde Rodung einer 200 m2 großen Waldfläche auf Eigengrund für Errichtung einer einen Meter breiten Weganlage in händischer Bauweise angemeldet.
Zu diesem Vorhaben hat der forstwirtschaftliche Amtssachverständige am 16.04.2024 ein Gutachten erstattet und im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Objektschutzwald mit hoher Schutzfunktion betroffen sei und die Erhaltung dieses Waldes im öffentlichen Interesse gelegen sei, dass aber der beantragte Weg mit einer Breite von einem Meter bei Einhaltung näher bestimmter Auflagen diese öffentlichen Interessen nicht beeinträchtige.
Mit Schreiben vom 23.04.2024 hat die Forstbehörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses – also aufgrund des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung – keine Anmeldung der Rodung gemäß § 17a ForstG 1975 möglich sei, dass aber eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 3 ForstG 1975 beantragt werden könne und dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung dargelegt werden müsse. Die Rodungsanmeldung vom 21.03.2024 werde daher von der Forstbehörde als Rodungsantrag gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Stellungnahmefrist bis zum 15.05.2024 eingeräumt und der Auftrag erteilt, das öffentliche Interesse an der Rodung glaubhaft zu machen.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf dieses behördliche Schreiben vom 23.04.2024 reagiert hat, wurde sein Rodungsbegehren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 gemäß § 17 ForstG 1975 versagt. Aus dem Gutachten vom 16.04.2024 ergebe sich nämlich, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektschutzwaldes bestehe, sodass keine Bewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 in Betracht komme. Mangels öffentlichem Interesse an der Rodung sei aber auch keine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 möglich.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 18.07.2024, wonach der Fußweg zur Erschließung eines Wohngebäudes auf dem Grundstücken Nr **2 notwendig sei. Aus dem Gutachten vom 16.04.2024 ergebe sich, dass der beantragte Weg mit einer Breite von einem Meter das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht beeinträchtige, sodass die Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 ohne Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Rodung zu erteilen sei.
Am 24.09.2024 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen einvernommen. Am 03.10.2024 hat der Beschwerdeführer einen verbesserten Lageplan nachgereicht, der eine Bemaßung der Wegstrecke enthält und aus dem sich eine etwas größere Rodefläche im Ausmaß von 205,19 m2 ergibt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine dauerhafte Rodung von 205,19 m2 auf seinen Grundstücken Nr **1 und **2, KG *****, zum Zweck der Errichtung eines einen Meter breiten Fußweges als Zugang zu seinem Wohngebäude. Dadurch soll die Steilstufe eines bereits vorhandenen Traktorweges umgangen werden. Betroffen ist ein steiler Fichtenwald oberhalb einer öffentlichen Straße im Bereich des Bahnhofs Z. Es handelt sich um Objektschutzwald der im Waldentwicklungsplan mit den Funktionsziffern 311 und 312 ausgewiesen ist und somit eine hohe Schutzfunktion erfüllt. Es besteht daher grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung.
Die Errichtung des einen Meter breiten Fußweges wird jedoch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen diese öffentlichen Interessen an der Walderhaltung nicht beeinträchtigen. Es sind – zumal keine Bäume gefällt werden – auch keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne des Deckungsschutzes zu erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen CC vom 16.04.2024, ***, und dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2024. Dieses Gutachten wurde von keiner Partei des Verfahrens in Zweifel gezogen.
IV.Rechtslage:
Forstgesetz 1975 (ForstG 1975):
„Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen
§ 14. (…)
(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
(…)
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(…)
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(…)
Anmeldepflichtige Rodung
§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(…)
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a)zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.
(…)
Rodungsverfahren
§ 19.(…)
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(…)
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
(…)
Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;“
V.Erwägungen:
Ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald anzunehmen, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht in Betracht; diesfalls ist in die Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 einzutreten, andernfalls ist jedoch die Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu erteilen (VwGH 25.05.2016, Ro 2014/10/0075).
Im vorliegenden Fall hat die Forstbehörde die Anwendung des § 17 Abs 2 ForstG 1975 ausgeschlossen, da sich aus dem forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten ergebe, dass der beantragten Rodung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Fläche als Wald entgegenstehe, zumal die betroffene Waldfläche laut Waldentwicklungsplan mit hoher Schutzfunktion eingestuft sei. Der Erhalt des Waldes liege somit jedenfalls im öffentlichen Interesse.
Nach der Rechtsprechung ist ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Rodung laut Waldentwicklungsplan in einem Objektschutzwald mit hoher Schutzfunktion beantragt und die Erhaltung dieses Waldes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Allerdings handelt es sich beim Waldentwicklungsplan um ein grobflächiges Planungsinstrument, dass nicht unmittelbar und ohne weitere Erhebung zur Versagung der Bewilligung führen kann (VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0018). Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige hat im gegenständlichen Fall festgestellt, dass die nur einen Meter breite Wegtrasse (inklusive Wegböschungen), für die keine Bäume zu fällen sind, bei Einhaltung näher bestimmter Auflagen dem Walderhaltungsinteresse nicht entgegensteht.
Das Landesverwaltungsgericht kommt somit im Einzelfall zum Schluss, dass der konkreten, 205,19 m2 großen Rodefläche trotz der grundsätzlichen Festlegung einer hohen Schutzfunktion im Waldentwicklungsplan keine relevante Schutzwirkung zukommt, sodass an deren Erhaltung als Wald kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Bewilligung ist daher gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu erteilen. Dies steht auch im Einklang mit dem – das Verwaltungsgericht nicht bindenden – Rodungserlass des Bundesministeriums vom 17.07.2002, Zl 13.205/02-I/3/2002, idF 04.03.2020, Zl 2020-0.113.711, wonach § 17 Abs 2 ForstG 1975 anzuwenden ist, wenn im forstfachlichen Gutachten keine Einwände aus Sicht des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegen die beantragte Rodung bestehen (Seite 18).
Gemäß § 18 Abs 1 ForstG 1975 ist die Gültigkeit der Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden und eine Frist zur Umsetzung des Vorhabens zu setzen. Weiters sind jene Maßnahmen – etwa besondere Baumethoden (VwGH 28.09.1982, 82/07/0106) – vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder notwendig sind. Es ist nämlich möglich, dass zwar keine besonderen öffentlichen Interessen gegen die Rodung sprechen, wohl aber im öffentlichen Interesse gewisse – nur mit Bescheid zu erteilende – Vorschreibungen nötig sind. Eine "Anmelderodung" nach § 17a ForstG 1975 scheidet in diesem Fall zwar aus, eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 ist jedoch möglich (VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Die Vorschreibung einer Ersatzleistung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b ForstG 1975 kommt jedoch bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht in Betracht (und wurde vom forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen auch nicht gefordert). Wird nämlich der Verlust der Wirkungen des zu rodenden Waldes so hoch eingestuft, dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich erscheinen, so muss von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung ausgegangen werden, das eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 ausschließt (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0092).
Abschließend wird festgehalten, dass sich im Verfahren nicht ergeben hat, dass die Errichtung des gegenständlichen Fußweges zu einer Verletzung des Deckungsschutzes angrenzender Wälder iSd § 14 Abs 3 ForstG 1975 führen könnte. Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffenen Waldeigentümer als Parteien gemäß § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975 dem Verfahren beigezogen; von ihnen wurden jedoch keine Einwände erhoben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Anlage: Signierter Lageplan
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann(Richter)
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