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LVwG-2024/32/3039-10•LVwG T LVwG-2024/32/3039-10
LVwG-2024/32/3039-10Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2024
Zurückziehung des Bauansuchens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.11.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.11.2023, Zahl ***, ersatzlos behoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 11.08.2023 hat die Gemeinde Y, Adresse 2, **** Y, um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für Umbau des „***“ auf Grundstück Nr. **1 (Adresse 3), KG *****, EZ ****, angesucht.
Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.11.2023, Zahl ***, mit dem die nachgesuchte Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde.
Frau AA, vertreten durch BB, Eigentümerin der Grundstücke **2, **3 und **4, alle KG *****, hat Beschwerde gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben.
Mit der Eingabe vom 10.10.2024 hat die Bauwerberin das Bauansuchen zurückgezogen.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III.Erwägungen:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens mithin in Form eines Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).
Die Bauwerberin hat mit der Eingabe vom 10.10.2024 das Bauansuchen vom 11.08.2023 zurückgezogen. Damit ist die Zuständigkeit der Baubehörde zur Entscheidung über dieses Bauansuchen nachträglich weggefallen. Diese Unzuständigkeit war vom Verwaltungsgericht anlässlich der vorliegenden Beschwerde aufzugreifen und die Baubewilligung vom 08.11.2023 ersatzlos zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Peinstingl(Richter)
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