LVwG T LVwG-2024/47/1966-13

LVwG-2024/47/1966-13Tribunal Administrativo Regional9 de out. de 2024

Abrir fonte

Regest

Inlandsantragstellung unzulässig<br/>Belehrung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/1966-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1966.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 1, **** Y, vertreten durch RA BB, CC, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.10.2024, Zl ***, mit Euro 147,70 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen öffentlichen Verhandlungen am 25.09.2024 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eingelangt beim DD, ***, am 22.02.2024 und zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergleitet, gemäß § 21 Abs 1 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller von der EE belehrt worden sei, dass die Inlandsantragstellung in gegenständlichem Fall unzulässig ist und dass außerdem eine Belehrung nach § 21 Abs 3 NAG erfolgt sei. In Ermangelung eines Antrages gemäß § 21 Abs 3 NAG sei der unzulässige Inlandsantrag abzuweisen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 22.07.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass wegen unvorhersehbarer Umstände eine Überprüfung und Neubewertung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Überprüfung der Entscheidung auf Gewährung des Studentenaufenthaltstitels. Mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2022, Zl ***, samt Vollmacht für den ehemaligen Rechtsanwalt RA BB, CC, vom 20.07.2022, eine Bestätigung der FF vom 31.07.2022, eine Kopie der Studierendenkarte der FF sowie eine Studienbestätigung der Universität Y vom 10.04.2024 und eine Inskriptionsbestätigung der Universität Y vom 09.04.2024, eine Zahlungsbestätigung der Universität vom 01.01.2024, ein KSV-Auszug vom 10.04.2024, eine Kopie der E-Card des Beschwerdeführers, ein ZMR-Auszug vom 18.06.2024 und die Einzahlungsbestätigung für die Beschwerdegebühr vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung eines Auszuges aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, ein Schreiben des Verwaltungsgerichtes X vom 21.08.2024, den Schriftverkehr mit der EE vom 24. und 25.09.2024 und den Bescheid der EE vom 23.06.2022, Zl ***, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Z Staatsbürger und am XX.XX.XXXX geboren. Am 01.08.2018 wurde ihm erstmalig ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt. Am 02.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines Verlängerungsantrages wiederum ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (bis 02.09.2020) ausgestellt und zuletzt am 03.09.2020 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 03.09.2021. Ein Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ im Jahr 2021 wurde von diesem wieder zurückgezogen. Über einen weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ hat die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Behörde mit Bescheid vom 23.06.2022, Zl ***, entschieden und diesen abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt und ist am 28.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Die vom Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2022, Zl ***, ist bei der zuständigen Behörde nie eingelangt und wurde demnach dem zuständigen Verwaltungsgericht X nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahrens nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel.

Am 15.04.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen und dieser wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragstellung im Inland unzulässig ist. Er wurde auf die rechtskräftige Abweisung seines letzten Antrages hingewiesen und gemäß § 21 Abs 3 NAG belehrt. Einen Antrag gemäß § 21 Abs 3 NAG hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits durch den ehemaligen RA BB, CC, vertreten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu den bisherigen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Bescheid vom 23.06.2022, Zl ***, ergeben sich einerseits aus den diesbezüglichen Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und andererseits aus der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Magistratsabteilung 35 vom 24. bzw 25.09.2024 und der schriftlichen Mitteilung des Verwaltungsgerichtes X vom 21.08.2024. Aufgrund dieser Angaben der zuständigen Behörde bzw des zuständigen Verwaltungsgerichtes bestanden für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2022 nie bei der Behörde und in weiterer Folge nicht beim Verwaltungsgericht X eingelangt ist und der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellungen betreffend die erfolgte Belehrung gemäß § 21 Abs 3 NAG stützt sich auf die im Akt befindliche Niederschrift, welche vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde. Dieser hat auch nicht bestritten, dass diese Belehrung erfolgt ist.

Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer kein Antrag gemäß § 21 Abs 3 NAG eingebracht wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und wurde von diesem außerdem nicht einmal behauptet.

Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nicht am 23.02.2024, wie von der belangten Behörde im Bescheid angeführt, sondern am 22.02.2024 bei der EE eingelangt ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Magistratsabteilung.

IV.Rechtslage:

Gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2002 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren bei Erstanträgen

§ 21.

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7a. Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“

V.Erwägungen:

Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 21 Abs 3 NAG bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.02.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Sein letzter Aufenthaltstitel ist am 03.09.2021 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ist rechtskräftig abgewiesen worden. Es handelt sich sohin bei dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag um keinen Verlängerungsantrag, sondern um einen Erstantrag, auf welchem die Bestimmung im § 21 Abs 1 NAG heranzuziehen ist.

Gemäß § 21 Abs 3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs 1 auf begründetem Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig und über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. In seiner Entscheidung vom 20.08.2013, Zl 2013/22/0147, hat der VwGH klargestellt, dass eine Belehrung auch bei einem Fremden zu erfolgen hat, der durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, weil das NAG keine mit dem § 13a AVG vergleichbarer Einschränkungen erhält.

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Behörde gemäß § 21 NAG belehrt und auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 21 Abs 3 NAG hingewiesen wurde. Mit seinem Vorbringen, dass er dies womöglich nicht verstanden habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da er zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben und entsprechend der im Akt enthaltenen Vollmacht bereits durch den ehemaligen Rechtsanwalt RA BB, CC, vertreten war.

Das Beweisverfahren hat außerdem unbestritten hervorgebracht, dass kein Antrag gemäß § 21 Abs 3 NAG vom Beschwerdeführer eingebracht wurde.

Bei der in § 21 Abs 1 zweiter Satz NAG 2005 normierten Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine "Erfolgsvoraussetzung" für jeden Erstantrag (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0842).

Der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ durch die belangte Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, da die Antragstellung im Inland nicht zulässig war.

Aus alle dem ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zugeben war.

Die Kosten der Entscheidung stützen sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.09.2024 war erforderlich und wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit Gebührennoten vom 25.09.2024 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.10.2024, Zl ***, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher korrekt beantragten Höhe von Euro 147,70 bestimmt und es wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.