LVwG T LVwG-2024/29/1744-13

LVwG-2024/29/1744-13Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2024

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Regest

Entstehung Abgabenanspruch<br/>Superädifikat<br/>Geringe Baumasse<br/>Baurechtsvertrag nicht intabuliert

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1744-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1744.13

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Erschließungsbeitrag für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X von 31.12.2021, , bewilligte Bauvorhaben „“ auf GStNr **1, EZ ***1, KG ***** X, festgesetzt wird wie folgt:

Bauplatzanteil5.463,00 m2x€ 9,10x150 %€74.569,95

Baumassenanteil128.210,23 m3x€ 9,10x70 %€816.699,17

Erschließungsbeitrag€891.269,12

2. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

B E S C H L U S S :

1. Dem Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO wird keine Folge gegeben.

2. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021, GZ ***, bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag mit Euro 768.252,52 festgesetzt, wobei sich dieser mit einem Bauplatzanteil in Höhe von Euro 64.130,16 (5.463,00 m² x Euro 7,826 x 150 %) und einem Baumassenanteil von Euro 704.122,36 (128.531,70 m³ x 7,826 x 70 %) errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass auf dem gegenständlichen Bauplatz bereits ein Gebäude vorhanden gewesen sei, für welches ein Erschließungsbeitrag bezahlt worden sei. In der Folge sei der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau des Vorhabens, Neubau ***, bestehend aus zwei Untergeschoßen, einem Erdgeschoß und sieben oberirdischen Geschoßen bewilligt worden. Diese Baubewilligung sei nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Firma CC erteilt worden. Mit dieser habe die Beschwerdeführerin am 27.05.2021 einen Baurechtsvertrag abgeschlossen. Dieser habe es der CC ermöglicht, nach Vertragsunterzeichnung das Grundstück zu benützen. Das Baurecht sei nicht intabuliert worden und werde dies auch nicht mehr erfolgen, zumal der zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma CC abgeschlossene Baurechtsvertrag nicht mehr aufrecht sei, da über die CC mittlerweile in Konkurs eröffnet worden sei.

Das Bestandsgebäude auf GStNr **1 KG ***** sei zwar abgetragen, der Neubau jedoch nie errichtet worden, dies aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Bauwerberin. Die Masseverwalterin habe erklärt, nicht in den Baurechtsvertrag einzutreten.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 07.03.2023 erklärt, auf die der Firma CC mit Bescheid vom 31.12.2021, ***, erteilte Baubewilligung zu verzichten. Dieser Verzicht wirke insofern zurück, als dadurch ein schon errichtetes Bauwerk konsenslos geworden sei und entfernt werden hätte müssen. Im konkreten Fall sei kein Bauwerk errichtet worden. Gemäß dem Baurechtsvertrag habe die Übergabe des Grundstückes bereits mit 27.05.2021 stattgefunden und hätte die Baurechtsberechtigte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt gegenüber anderen schad- und klaglos halten müssen, insbesondere auch deshalb, da die Erschließungskosten von der Baurechtsberechtigten hätten bezahlt werden müssen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Baurechtsvertrag nicht verbüchert worden sei, hätte die CC Eigentum am Bauwerk als Superädifikat erworben. Auch unter dieser Prämisse hätte gemäß § 4 Abs 2 1. Fall TVAG nicht die Grundeigentümerin, sondern die Eigentümerin des Bauwerkes den Erschließungsbeitrag geschuldet. Zudem sei die Baubewilligung auch der CC und nicht der Grundstückseigentümerin erteilt worden.

Beim Erschließungsbeitrag handle es sich um einen Interessentenbeitrag, so normiere § 7 Abs 1 TVAG, dass die Gemeinden nur ermächtigt würden, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes bei Baumassenänderung einen Erschließungsbeitrag einzuheben. Zudem sei gemäß § 11 Abs 3 TVAG im Falle eines Wiederaufbaus oder sonstigen Neubau oder Änderung eines Gebäudes die Baumasse des zerstörten Gebäudes von der Baumasse in Abzug zu bringen.

Auch scheide eine Haftung der Beschwerdeführerin aus, die Gebühren seien bereits der CC vorgeschrieben worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung gemäß 295a BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.05.2023, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde Folge gegeben, jener auf Abänderung gemäß § 295a BAO als unbegründet abgewiesen.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag und führte unter anderem aus, dass die Baubewilligung aufgrund des Verzichtes erloschen sei. Diesbezüglich sei auch ein entsprechender Feststellungsantrag beim Bürgermeister der Gemeinde X gestellt worden. Dieser Umstand sei als Vorfrage zu klären.

Der Akt wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Bauakt der Gemeinde X zu ***.

Am 17.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten *** (Wasseranschlussgebühr), *** (Kanalanschlussgebühr) und *** (Erschließungsbeitrag nach dem TVAG) gemeinsam verhandelt und die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1992 Eigentümerin des GStNr **1, EZ ***1, KG ***** X, mit der Grundstücksadresse Adresse 3, in X (GB-Auszug, unstrittig). Die EZ ***1, KG ***** X, bestand ursprünglich aus den GStNr **2, **3 und **1. Die Grundstücke wurden im Mai 2021 zusammengelegt, sodass schlussendlich das GStNr **1 mit einer Fläche von 8.133 m² entstand. Das Grundstück ist als SV3 gewidmet (Elektronischer Flächenwidmungsplan).

Auf GStNr **3, KG *****, EZ ***1, (vormals Gp *** bzw Abf ) war bereits ein Gebäude () errichtet. Dieses Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.03.1992, ***, bewilligt. Nach Baubeginn wurde für dieses Objekt der Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 198.528,00, bemessen an einer Grundstücksfläche von 2.670 m2 und einer Baumasse von 2.500 m3 festgesetzt (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.05.1992, ***), wobei dieser über Ansuchen der Bauwerberin mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.04.1992 als Gewerbeförderung um 50 % ermäßigt wurde (Schreiben Bürgermeister der Gemeinde X vom 06.05.1992).

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.1996, ***, wurde der Zubau eines Lagerraumes zur bestehenden Diskothek bewilligt. Auch für diesen Zubau wurde nach erfolgtem Baubeginn der Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 10.251,00, bemessen an einer Baumasse von 321,47 m3 festgesetzt (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.03.1997, ***).

Mit Baurechtsvertrag vom 27.05.2021 räumte die Beschwerdeführerin der CC an der EZ ***1, KG ***** X, bestehend aus den GStNr **2, **3 und **1, beginnend mit 01.10.2021 das bis 31.12.2093 befristete Baurecht, ein.

Eine vorzeitige Auflösung des Baurechtsvertrages war für den Grundeigentümer bis zum Ablauf des Vertrages nicht möglich, ausgenommen im Falle der Nichtbezahlung des Bauzinses. Der Baurechtsberechtigten bzw deren Rechtsnachfolgern wurde eine Option zur Verlängerung dieses Baurechts um weitere 70 Jahre eingeräumt (Punkt 3.1. des Baurechtsvertrages vom 27.05.2021). Als Übergabezeitpunkt der vertragsgegenständlichen Grundstücke war der Tag der allseitig beglaubigten Unterfertigung des grundbuchsfähigen Baurechtsvertrages vereinbart, ab diesem Tag sollten Wag und Gefahr, Rechte und Pflichten sowie Nutzen und Lasten auf die Berechtigte übergehen (Punkt 6. des Baurechtsvertrages vom 27.05.2021).

Mit Beendigung des Baurechtes nach Ablauf der vereinbarten Zeit sollten die zubehörbildenden Bauwerke an den Grundeigentümer bzw dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Vertragsgrundstücke zufallen (Punkt 9. des Baurechtsvertrages vom 21.05.2023).

Der Baurechtsvertrag wurde von den Parteien am 27.05.2021 notariell beglaubigt unterfertigt (Baurechtsvertrag vom 27.05.2021). Die Eintragung des Baurechtes ins Grundbuch ist nicht erfolgt (unstrittig).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.09.2021, wurde der CC der Abbruch des Bestandsgebäudes (***) in EZ ***1, KG *****, bewilligt (Bescheid vom 06.09.2021, ***). Das Gebäude wurde im Dezember 2021 abgerissen (unstrittig).

Der CC wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021, ***, der Neubau des *** auf GStNr **1, KG *****, in EZ ***1, bewilligt (Baubescheid vom 31.12.2021). Die neu hinzugekommene Baumasse des Gebäudes beträgt 131.031,70 m3 (Bauansuchen vom 02.04.2021, Baubescheid vom 31.12.2021). Der Bescheid wurde der Bauwerberin am 31.12.2021 zugestellt.

Bei dem geplanten Bauwerk handelt es sich um ein Gebäude, welches sich über zwei unterirdische sowie sieben oberirdische Geschoße und ein Dachgeschoß erstreckt und gewerbliche Mischnutzung, Dienstnehmerwohnungen, eine Portalwaschanlage und Waschboxen beinhalten sollte (Baubeschreibung vom 02.04.2021).

Baubeginn war der 18.01.2022 (Baubeginnsmeldung vom 18.01.2022). Bauarbeiten sind in dem Umfang erfolgt, als zumindest die Baugrube ausgehoben wurde (Lichtbildbeilage Bericht Insolvenzverwalterin vom 02.01.2023 zu 19 S 99/22i, unstrittig).

Am 27.10.2022 wurde über die CC zu 19 S 99/22i beim Landesgericht Y der Konkurs eröffnet (Ediktsdatei). Die Insolvenzverwalterin teilte am 23.11.2022 mit, dass die Insolvenzmasse nicht in den Baurechtsvertrag eintreten wird (Bericht der Insolvenzverwalterin vom 02.01.2023 zu 19 S 99/22i).

Mit Schreiben vom 07.03.2023 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde X, auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021, ***, der CC erteilte Baubewilligung zu verzichten (Schreiben Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 07.02.2023). Auch die Insolvenzverwalterin erklärte, auf die genannten Baubewilligung zu verzichten (Schreiben Rechtsanwältin DD vom 25.07.2023).

Nicht festgestellt werden kann, dass (vor Baubeginn) zwischen der Beschwerdeführerin und der CC vereinbart wurde, vom Baurechtsvertrag abzugehen und lediglich ein Superädifikat begründen zu wollen.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und wurde anhand der vorgelegten Urkunden und Unterlagen, insbesondere aus dem Abgabenakt mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 ausführlich erörtert und ist in diesem Umfang unstrittig.

Die Negativfeststellung zur Vereinbarung der Errichtung des Objektes *** als Superädifikat und nicht im Wege eines Baurechtes war zu treffen, zumal diesbezüglich keine Beweisergebnisse vorlagen. Der Verzicht auf das Baurecht bzw die Erklärung, nicht in den Baurechtsvertrag eintreten zu wollen, wurde seitens der Insolvenzverwalterin erst am 23.11.2022 für die insolvente CC ausgesprochen, dass die Vertragsparteien bereits vor diesem Zeitpunkt vom Vertrag abweichen oder zurücktreten hätten wollen wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keine Beweisergebnisse vor.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabegesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der (Verfahrens)fassung LGBl Nr 173/2021, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

(…)

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(…)

(4) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(…)

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(…)

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

(…)

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Baurechtsgesetzes, LGBl Nr 86/1912, idF BGBl Nr 258/1990 lauten wie folgt:

„. Privatrechtliche Bestimmungen.

§ 1.

(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

(…)

§ 3.

(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden. (…)

§ 5.

(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

(…)“

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2009 lautet wie folgt:

„§ 4

Entstehung des Abgabenanspruches.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(…)

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtliche Bedeutung zukommt. So, um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung und die Höhe des Tarifes zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich bei dem im Jahr 2021 bewilligten Bauvorhaben - gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht.

Der, dem Verfahren zugrundeliegende, Baubescheid des Bürgermeisters der X vom 31.12.2021 wurde der Bauwerberin am 31.12.2021 zugestellt und ist der Bescheid daher mit Ablauf des 28.01.2022 in Rechtskraft erwachsen, der Abgabenanspruch ist folglich mit diesem Zeitpunkt entstanden. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt (29.01.2022) maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen. Baubeginn war der 18.01.2022, die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages gemäß § 12 Abs 3 TVAG lagen sohin vor.

Verfahrensgegenständlich ist strittig, wer Abgabenschuldner des Erschließungsbeitrages iSd § 8 TVAG ist und ob aufgrund des ausgesprochenen Verzichtes auf die Baubewilligung und die Nichterrichtung des bewilligten Bauvorhabens überhaupt ein Erschließungsbeitrag festgesetzt werden kann.

Wie zuvor ausgeführt, ist im Sinne des § 4 BAO iVm § 12 Abs 1 TVAG auch bei der Ermittlung des Abgabenschuldners auf die Rechtskraft der Baubewilligung, sohin auf den 29.01.2022, abzustellen.

Gemäß § 8 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Festgestellter Maßen war zum Zeitpunkt 29.01.2022 die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, sprich Bauplatzes.

Seitens der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang jedoch eingewandt, dass gegenständlichen Falls auf § 8 Abs 2 TVAG abzustellen sei, wonach abweichend von Abs 1 leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Baurechtsberechtigte Abgabenschuldner ist.

Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der CC am 27.05.2021 einen Baurechtsvertrag abgeschlossen hat, die Eintragung des Baurechtes ins Grundbuch ist jedoch nie erfolgt. Damit ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes Rechtsgültigkeit erlangt, bedarf es jedoch im Sinne des § 5 Abs 1 Baurechtsgesetz der bücherlichen Eintragung des Vertrages. Zumal im Sinne des § 5 Abs 1 das Baurecht erst durch bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes entsteht, der verfahrensgegenständliche Baurechtsvertrag jedoch nie intabuliert wurde, ist die CC nie Baurechtsberechtigte am verfahrensgegenständlichen Grundstück geworden. Das Abstellen der CC als Baurechtsberechtigte und sohin Abgabenschuldnerin im Sinne des § 8 Abs 2 TVAG greift sohin nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt sodann weiters vor, dass aufgrund des Umstandes, dass das Baurecht nicht rechtsgültig zustande gekommen ist, der Baurechtsvertrag in ein Superädifikat umzudeuten und die CC aus diesem Grund als Abgabenschuldnerin heranzuziehen sei. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.

Vorab ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der CC, das gegenständliche Bauwerk als Superädifikat zu errichten, nicht vorlag. Sofern eine Umdeutung des Baurechtes als Superädifikates erfolgen kann, sind gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes diverse Parameter zu berücksichtigen.

Bei einem Superädifikat oder „Überbau“ handelt es sich um ein selbstständiges Bauwerk/Gebäude, das jemand auf fremdem Grund in der Absicht errichtet, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Wesentliches Merkmal eines Superädifikates ist daher die fehlende Belassungsabsicht.

Für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen grundsätzlich drei Kriterien in Betracht: 1. das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes, 2. seine Zweckwidmung und 3. das zu Grunde liegende Grundnutzungsverhältnis. Alle drei Gesichtspunkte sind ins Kalkül zu ziehen (OGH 2 Ob 242/05k). Wesentlich ist auch, dass das Gebäude nur solange bleiben darf, wie der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Verfügung stellt (6 Ob 38/14b).

Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein, wobei die maßgebliche Absicht im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nichtständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vorneherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (OGH 3 Ob 516/90).

Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem geplanten und baubehördlich bewilligten Bauwerk handelt es sich um ein Gebäude, welches sich über zwei unterirdische sowie sieben oberirdische Geschoße und ein Dachgeschoß erstreckt und gewerbliche Mischnutzung, Dienstnehmerwohnungen, eine Portalwaschanlage und Waschboxen beinhalten sollte.

Es handelt sich sohin um keine leichte Bauweise oder eine nur relativ lockere Verbindung mit dem Boden. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauvorhaben in seiner Ausgestaltung um ein Gebäude in solider Bauweise mit dem Verwendungszweck eines Gewerbeparks, welches auf dem Grundstück belassen werden sollte. Dafür spricht bereits der Umstand, dass das Baurecht auf 72 Jahre abgeschlossen wurde und der CC die Option eingeräumt wurde, das Baurecht um weitere 70 Jahre zu verlängern. Bereits daraus ist abzuleiten, dass das Gebäude zumindest bis zum Ende der „natürlichen Lebensdauer“ am Grundstück der Beschwerdeführerin belassen werden sollte und dies auch die Intention der CC war, zumal die Grundnutzung im Falle des Einlösens der Option auf über 140 Jahre vereinbart war. Eine fehlende Belassungsabsicht ist weder aus dem abgeschlossenen Baurechtsvertrag, noch aus den weiteren vorliegenden Umständen ersichtlich, noch wurde diese ausdrücklich vereinbart. Beim Bauprojekt handelt es sich um ein Gewerbeobjekt, welches der dauerhaften Nutzung und des dauerhaften Verbleibs zugewendet werden wollte. Hinweise für eine zeitlich begrenzte Zweckwidmung sind nicht ersichtlich.

Ergänzen ist auszuführen, dass ein Superädifikat nach Baubeginn (bei fester Verbindung des Bauwerks mit dem Grundstück) nachträglich nicht mehr entstehen kann (1 Ob 148/22d). Unter Baubeginn ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es – sofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft – unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundaments ist daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube (VwGH 12.02.2024, Ra 2023/06/0165). So definiert auch § 2 Abs 7 TVAG, dass Baubeginn der Tag ist, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird

Baubeginn des Bauvorhabens war festgestellter Maßen am 18.01.2022 und wurde dieser auch tatsächlich durchgeführt, zumal die Baugrube ausgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt – und auch im Zeitpunkt der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung – stand weder im Raum, dass die Bauwerberin CC das Bauvorhaben nicht verwirklichen hätte können, noch dass über diese aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Zudem stand zum Zeitpunkt des Baubeginnes auch noch der abgeschlossene Baurechtsvertrag in Kraft und hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt die Einverleibung des Baurechtvertrages unmöglich oder von den Vertragsparteien nicht mehr gewollt gewesen wäre bzw dass die beiden Vertragsparteien abweichend vom abgeschlossenen Baurechtsvertrag lediglich eine Vereinbarung über die Errichtung eines Superädifikates treffen wollten.

Daraus folgt, dass mangels Vorliegens einer (schlüssigen) Vereinbarung der Errichtung lediglich eines Superädifikates auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin durch die CC diese nicht als Superädifikatsberechtigte bzw Eigentümerin des zu errichtenden Gebäudes als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen werden kann. Es bleibt daher bei der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin des GStNr **1 KG *****.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Baurechtsvertrag vom 27.05.2021 als Übergabezeitpunkt der Tag der allseitig beglaubigten Unterfertigung des grundbuchfähigen Baurechtsvertrages vereinbart war, ebenso der Umstand, dass zwischen den Vertragsteilen im Baurechtsvertrag vereinbart war, dass ab diesem Tag, Weg und Gefahr, Rechte und Pflichten sowie Nutzen und Lasten auf die Baurechtsberechtigte übergehen und die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin ab diesem Tag von ihrer Haftung als Liegenschaftseigentümerin von der CC für sämtliche Ansprüche Dritter schad- und klaglos gehalten werden sollte. Hier handelt es sich um eine zivilrechtliche interne Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, welche die gesetzlichen Bestimmungen des TVAG nicht aushebelt. Diese Haftung betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Ergänzend ist zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Baubewilligung nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für die CC erteilt wurde, festzuhalten, dass dieser Umstand, bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages ohne Belang ist, zumal die Baubewilligung für das Grundstück wirkt und nicht nur gegenüber jener Person, welcher die Baubewilligung erteilt wurde (§ 64 TBO 2018).

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Abgabentatbestand nicht (mehr) erfüllt sei, zumal sowohl die Bauwerberin, als auch die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin einen Verzicht hinsichtlich der Baubewilligung abgegeben hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Baubewilligung von beiden Seiten erst nach Eintritt der Rechtskraft derselben, nämlich im Jahr 2023 abgegeben wurde. Im Sinn des § 4 BAO ist bei der Festsetzung der Abgaben jedoch auf den gesetzlich normierten Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches abzustellen. Dies war im Sinne des § 12 Abs 1 TVAG der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung, sohin der 29.01.2022. Zu diesem Zeitpunkt war die Baubewilligung aufrecht. Dem im Nachhinein abgegebenen Verzicht auf die Baubewilligung kommt ledig ex-nunc-Wirkung zu (§ 35 Abs 1 lit a TBO 2018), weshalb trotz des abgegebenen Verzichtes sowohl der Grundeigentümerin, als auch der Bauwerberin, der Abgabentatbestand (nach wie vor) erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass es sich bei den Erschließungskosten um Interessentenbeiträge handle, welchen ein Aufwand gegenüber zu stehen habe, das geplante Bauvorhaben jedoch nicht durchgeführt und das Bauwerk tatsächlich nicht errichtet worden sei, weshalb der Abgabe kein Aufwand gegenüberstehe.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder in seiner faktischen Ausführung, für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung sind (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461, VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198).

Unabhängig davon, dass die faktische Erschließung des Grundstückes durch die Gemeinde auf deren Kosten tatsächlich erfolgt ist, stellt das TVAG einzig und allein als Entstehung des Abgabenanspruches auf die Rechtskraft der Baubewilligung ab. Anders als in der von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur sieht das TVAG keine Rückforderung bzw -abwicklung festgesetzter Abgaben in dem Falle vor, wenn das mit Baubewilligung bewilligte Projekt gar nicht oder abgeändert ausgeführt wird.

Unter Berücksichtigung der Judikatur zum Grundsatzes der Einmalbesteuerung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Abgabentatbestand nach dem TVAG bereits erfüllt war, wäre es der Gemeinde für den (anzunehmenden) Fall der Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung für ein anderes Bauvorhaben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht mehr möglich, einen Erschließungsbeitrag einzuheben, zumal – wie bereits ausgeführt - sämtliche Tatbestandselemente für die Entstehung des Abgabenanspruches bereits für das gegenständliche Grundstück mit der vom 31.12.2021 erteilten Baubewilligung erfüllt waren. So vermochte der VfGH bereits keinen sachlich begründeten Unterschied zwischen den in Abs 12 des § 19 TBO geregelten Fällen (Berücksichtigung der Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes und Gebäudesteiles) und jenen Fällen zu erkennen, bei denen für eine bewilligte aber in der Folge nicht oder nur teilweise errichtete Baumasse ein Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung nach der TBO oder nach früheren Rechtsvorschriften geleistet worden ist. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für Gebäude, die in der Folge wieder abgebrochen wurden, bezahlte Erschließungsbeiträge eingerechnet, für (gar) nicht errichtete Gebäude entrichtete Beiträge aber nicht eingerechnet werden. Eine derartige unsachliche Differenzierung geht mit dem auch dem Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht in Einklang (VfGH 08.10.1985, B 384/83, Sammlungsnummer 10612). Auch aus der hier zitierten Judikatur ist abzuleiten, dass es nicht unsachlich ist, für zwar bewilligte aber in der Folge nicht (zur Gänze) ausgeführte Bauvorhaben den Erschließungsbeitrag einzuheben.

Es ist sohin auf das mit Bescheid bewilligte Objekt abzustellen und nicht auf den faktischen Umstand, dass das Gebäude tatsächlich nie errichtet wurde, zumal – wie bereits ausgeführt –im TVAG nicht geregelt ist, dass für den Fall, dass ein Bauvorhaben gar nicht oder in geringerem Ausmaß nach Rechtskraft der Baubewilligung ausgeführt wird, eine Rückzahlung oder der Entfall der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu erfolgen hat (VwGH 01.07.2005, 2004/17/0181).

Dass künftige Abweichungen von erteilten Baubewilligungen bereits bei der Bescheiderlassung berücksichtigt werden müssten bzw im Nachhinein zu berücksichtigen wären, würde zu einer Rechtsunsicherheit in dem Sinne führen, als es der Abgabenbehörde unmöglich wäre, einen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes muss die Abgabenbehörde nämlich beurteilen können, ob der Abgabentatbestand verwirklicht oder allenfalls durch einen Ausnahmetatbestand zurückgedrängt worden ist. Dabei kann es nicht ausreichen, auf mögliche künftige Entwicklungen hinzuweisen, um einen Ausnahme- oder Befreiungstatbestand nachzuweisen, der die Abgabenbehörde von der gesetzlich gebotenen Abgabenfestsetzung entbinden könnte. Zur Entstehung des Abgabenanspruches nach dem TVAG ist zudem auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde entsteht (VwGH 17.03.2006, Ra 2015/16/0122). Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei verfassungsmäßige Bedenken.

Schlussendlich hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Bedenken dahingehend, dass es unsachlich sei, dass der Eigentümer des Grundstückes bei Erteilung der Baubewilligung einer dritten Person Abgabenschuldner bleibt, zumal die Baubewilligung nicht nur gegenüber einem (dritten) Bauwerber, sondern auch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Wirkung zeigt.

Die Beschwerdeführerin wird auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Haftung in Anspruch genommen, sondern als Abgabenschuldnerin per se. In § 28 TVAG ist lediglich das gesetzliche Pfandrecht geregelt, wonach für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstück, der jeweiligen baulichen Anlagen oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrecht haftet. Dass die Abgaben gegenüber der CC als Nicht-Abgabenschuldnerin festgesetzt wurden, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang.

Die Beschwerdeführerin ist daher für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021 zu *** erteilte Bauvorhaben als Abgabenschuldnerin zu belangen und der Erschließungsbeitrag im Sinne des TVAG festzusetzen.

Gemäß § 1 der VO über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, war der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde X mit Euro 182,00 zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches festgesetzt.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 13.12.2021 wurde in Ergänzung der Verordnung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Gemeinde X der Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz ab 01.01.2022 mit 5 v.H. festgesetzt.

Zumal die Abgabenbehörde bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages den bis 31.12.2021 geltenden Erschließungsbeitragssatz von 4,3 v.H. angewendet hat, wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör dahingehend gewährt, als die Festsetzung des Erschließungsbeitrages aufgrund des Entstehens des Abgabenanspruches mit 29.01.2022 mit dem Erschließungsbeitragssatz von 5 v.H. zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu nicht geäußert.

Zur Berechnung des Bauplatzanteils:

Durch die Zusammenlegung der GStNr **2, **3 und **1, alle EZ ***1, KG *****, ergibt sich eine Grundstücksgröße von 8.133 m2. Zumal für den Grundstücksanteil des (ehemaligen) GStNr **3 bereits im Jahr 1992 der Erschließungsbeitrag für Ausmaß von 2.670 m2 festgesetzt wurde, war in Sinne des Verbotes der Doppelbesteuerung dieser Anteil in Abzug zu bringen, sodass für die Berechnung des Bauplatzanteiles für die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 31.12.2021 erteilte Baubewilligung lediglich eine Bemessungsgrundlage von 5.463 m2 heranzuziehen war.

Zur Berechnung des Baumassenanteils:

Die Baumasse für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021 bewilligte Bauvorhaben betrug 131.031,70 m3. Unter Berücksichtigung der für die Bauvorhaben 1992 und 1996 als Bemessungsgrundlage herangezogenen Baumassen und dem Umstand, dass diese abgerissen wurden, errechnet sich der Baumassenanteil mit 131.031,70 m3 abzüglich 2.500 m3 abzüglich 321,47 m3, sohin mit 128.210,23 m³.

Unter Berücksichtigung der Änderung des Erschließungsbeitragssatzes ab 01.01.2022 auf 5 v.H. und der gesamten festgestellten Abbruchbaumasse war der Erschließungsbeitrag für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021, , bewilligte Bauvorhaben „“ neu festzusetzen wie folgt:

Bauplatzanteil5.463,00 m2x€ 9,10x150 %€74.569,95

Baumassenanteil128.210,23 m3x€ 9,10x70 %€816.699,17

Erschließungsbeitrag€891.269,12

Insgesamt errechnet sich der Erschließungsbeitrag daher mit Euro 891.269,12 und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Abweisung des Antrages gemäß § 271 BAO ist auszuführen, dass die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens hat, sondern diese im Ermessen der Behörde bzw des Landesverwaltungsgerichtes liegt. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zur Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und dem Umstand, dass ein Verzicht auf die Baubewilligung bzw deren Erlöschen lediglich ex nunc und nicht ex nunc wirkt, stellt das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Baubewilligung erloschen ist, keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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