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LVwG-2024/38/1822-69•LVwG T LVwG-2024/38/1822-69
LVwG-2024/38/1822-69Tribunal Administrativo Regional17 de set. de 2024
Immissonsgrenzwerte<br/>Neubau einer Wohnanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des 1. AA, des 2. BB, der 3. CC, des 4. DD, des 5. EE und der 6. FF, alle vertreten durch GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die beantragte Baubewilligung gemäß den, dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 29.05.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.06.2024, eingereichten Planunterlagen erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit mehreren Eingaben, zuletzt verbessert mit Eingabe vom 27.09.2023 beantragte Herr JJ beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen auf Gst. **1 KG Y unter Vorlage von Einreichunterlagen. Mit Kundmachung vom 13.11.2023 wurde die (fortgesetzte) mündliche Bauverhandlung für 28.11.2023 anberaumt.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben dazu schriftliche Einwendungen in Bezug auf die Erhöhung der Brandgefahr für die Nachbarn. Die Fahrzeuge aus der zur Straße und zum Gst **2 zeigenden Parkgarage seien nicht rasch evakuierbar. Es befinde sich dort der Aufstellplatz der Feuerwehr, der nicht genutzt werden könne. Außerdem würden die Feuerwehrfahrzeuge die Evakuierung des Gebäudes als auch die Evakuierung der Gebäude auf Gst. **2 behindern. Es fehle an einer rechtlich gesicherten Zufahrt. Durch die Konstruktion der Stellplätze sei es unausweichlich, dass die Fahrzeuge auf dem bestehenden Weg stehenbleiben und warten müssten, bis sie in den jeweiligen Garagenplatz einfahren könnten. Die Liegenschaft verfüge über keinen Schneeablageplatz, der Schnee müsse abtransportiert werden. Es werde ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erfolgen. Durch die gegenständliche Garagenkonstruktion entstehe eine unzulässige Lärm- und Abgasbelästigung. Das vorliegende Privatgutachten berücksichtige die zusätzlich erforderlichen Fahrbewegungen beim Ein- und Ausparken nicht. Zu den Abgasen durch diese Parksituation sei kein Gutachten vorhanden. Die Abstandsvorschriften seien nicht eingehalten. Der gegenständliche Bau widerspreche dem örtlichen Raumordnungskonzept. Das Gebäude sei dazu gedacht, Freizeitwohnsitze zu schaffen. Das Parksystem sei in der hier dargestellten Form für Pflichtabstellplätze nicht geeignet.
Mit Eingabe vom 07.11.2023 wurde ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüro KK zum Thema Lärm und Luftschadstoffe erstattet.
Nach Einholung von brandschutztechnischen, hochbautechnischen und Stellungnahmen der Landesstraßenverwaltung wurde letztlich die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn wurden teilweise ab- und teilweise zurückgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Feuerwehraufstellplatz nicht nutzbar sei, es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 anstatt 3 handle, zu wenig Stellplätze errichtet würden, die Hubgarage Lärm wegen zu- und abfahrender Fahrzeuge erzeugen würde, die Schneeräumung nicht sichergestellt sei, die Entleerung der Grube mit einer Pumpe Lärm erzeugen würde, die Baugrubensicherung fehlen würde, die Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten würden, der Bebauungsplan rechtswidrig sei, da keine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe und Freizeitwohnsitze errichtet werden würden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol veranlasst.
Mit Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.03.2024, Zl ***, konnte eine abschließende Beurteilung nicht vorgenommen werden.
Mit weiterer Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 17.04.2024, Zl ***, konnte ebenfalls eine abschließende fachtechnische Begutachtung nicht abgegeben werden, zumal sich die Planunterlagen als nicht vollständig erwiesen.
Mit Eingabe vom 29.05.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.06.2024 wurde der verfahrenseinleitende Antrag geändert und ergänzte Planunterlagen nachgereicht.
Nach Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen gab dieser mit Eingabe vom 17.06.2024, ***, eine abschließende Stellungnahme ab.
Letztlich wurde mit Eingabe vom 23.10.2024, Zl ***, eine abschließende brandschutztechnische Stellungnahme der *** abgegeben.
Am 25.11.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden und der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seine Gutachten näher erläuterte.
II.Sachverhalt:
Herr JJ hat beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf Gst. **1 KG Y angesucht. Die näheren Einzelheiten sind den eingereichten Planunterlagen, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztlich verbessert wurden und der Baubeschreibung zu entnehmen. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet. Für den Bauplatz besteht der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Y vom 25.11.2021, kundgemacht vom 01.06. bis 15.06.2022. Die Mindestbaudichte beträgt 1,35, die Höchstbaumassendichte 2,25. Es gilt die offene Bauweise nach TBO 2022. Der höchste Punkt des Gebäudes ist mit 871,50 üA im nördlichen Bereich und mit 863,0 üA im südlichen Bereich des Bauplatzes festgelegt. Es gilt eine gestaffelte Baufluchtlinie im Abstand von 4 bzw. 10 m im nördlichen Bereich und 8 m im südlichen Bereich des Grundstückes.
Die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 werden zum Gst. **3 KG Y und **4 KG Y eingehalten Die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zu den Gste **5 und **2, beide KG Y werden eingehalten. Die in einem Abstand von 4,0 m festgelegte Baufluchtlinie wird nicht überschritten. In diesem Vorplatzbereich ist die Aufstellfläche für die Feuerwehr angeordnet. In diesem Bereich kragt lediglich die Vordachkonstruktion der über dem Dachgeschoss vorgesehenen Dachkonstruktion aus. Die höchste Auskragung beträgt 1,10 m. Die Vordachkonstruktion ist als untergeordneter Bauteil zu werten. Die nordwestseitigen Außenwände des vorgesehenen Dachgeschosses überschreiten die Baufluchtlinie nicht. Die in einem Abstand von 10 m zur Straßenfluchtlinie festgelegte Baufluchtlinie auf Niveau des Erdgeschosses und des Obergeschosses wird lediglich durch die vorgesehenen Zu- und Abfahrtsbereichen zu den Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge bzw. den Bauteilen für den Einbau eines sogenannten Stapelparkers sowie für die Errichtung einer Stützmauerkonstruktion überschritten.
Südostseitig zu Gst. **1 KG Y ist eine Baufluchtlinie in einem Abstand von 8 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie fixiert. Diese Baufluchtlinie wird lediglich durch die auf Grundrissebene erstes UG vorgesehene Terrasse, durch Stützmauern samt darauf aufgebrachten Absturzsicherungen sowie die außenseitige Zugangsrampe zu Wohnung Top 1 überschritten. Die Zustimmung des betroffenen Straßenverwalters des Gst. **6 KG Y liegt vor.
Die Bestimmungen über den Brandschutz werden eingehalten.
Für das gegenständliche Bauvorhaben sind 9 Abstellplätze erforderlich und auch projektsgemäß geplant. Durch die Errichtung des Wohnhauses inklusive der geplanten Abstellplätze in Form einer Stapelparkanlage werden die maßgebenden dB-Werte für ein Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 zur Tag-, Abend- und Nachtzeit an allen Immissionspunkten durch den Beurteilungspegel der induzierten Fahrbewegungen nicht überschritten. Aus schalltechnischer Sicht gilt die Wohnqualität für das geplante Bauvorhaben an den maßgeblichen Immissionspunkten in Bezug auf Lärm als nicht wesentlich beeinträchtigt. In Bezug auf Schadstoffemissionen ist aus immissonstechnischer Sicht bei Ausführung von 8 der 9 PKW-Stellplätzen als Stapelparker und den damit verbundenen höheren Standlaufzeiten von PKWs keine relevante Änderung der Schadstoffemission bzw. -immission zu erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbesserten Planunterlagen, dem Bebauungsplan, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Y iVm mit den eingeholten hochbautechnischen Gutachten des Sachverständigen der belangten Behörde als auch des Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen in Bezug auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen ergeben sich aus den eingeholten Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung. Die Feststellungen zur akustischen Ist-Situation und zu Schadstoffemissionen des geplanten Vorhabens ergeben sich aus den Gutachten des Ingenieurbüros KK vom 11.07.2023 und 18.09.2023, Projekt Nrn. *** und ***.
Sämtliche Gutachten, welche einerseits von der belangten Behörde und andererseits vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt wurden, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sämtlichen Gutachten lagen die zur Genehmigung eingereichten Planunterlagen und sonstigen technischen Beschreibungen vor, sodass an der Befundaufnahme der jeweiligen Gutachten keinerlei Zweifel bestehen. In Bezug auf die hochbautechnische und brandschutztechnische Beurteilung lagen den beiden Sachverständigen die im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Planunterlagen vor und konnten aufgrund dieser Gutachten die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen getroffen werden.
In Bezug auf die Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffe liegt eine umfassende schalltechnische und immissionstechnische Begutachtung vor, welche im Übrigen auf die erforderlichen Pflichtabstellplätze abstellt und keine Überschreitung von mehr als 10 % der erforderlichen Pflichtabstellplätze ergab.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr. 44 idgF lauten:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist;
dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 8
Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten nachzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen und darf die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 7 oder die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und die für Handelsbetriebe nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für den Abbruch und den Wiederaufbau von Handelsbetrieben, sofern mit dem Neubau den Anforderungen nach § 48a Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 entsprochen wird. Weiters gilt dies nicht für die Erweiterung von Handelsbetrieben, die am 31. Dezember 2019 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, bis zum Ausmaß der Kundenfläche entsprechend der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 120 Abs. 3, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
(3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen von der betreffenden baulichen Anlage höchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, entfernt sein. Diese Entfernung kann überschritten werden, wenn
a)aufgrund des Baubestandes oder aufgrund von Verkehrsbeschränkungen, wie insbesondere durch Fußgängerzonen, die Abstellmöglichkeiten nur in entsprechend größerer Entfernung nachgewiesen werden können oder
b)dies im Interesse der angestrebten Verkehrsberuhigung in bestimmten Gebieten zweckmäßig ist.
In der Baubewilligung kann eine geringere als die im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt werden, wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes der betreffenden baulichen Anlage oder der örtlichen Verhältnisse geboten ist, sofern nicht einer der in den lit. a und b genannten Gründe dem entgegensteht. Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren außerhalb von Kernzonen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur auf der betreffenden Sonderfläche oder auf den an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücken geschaffen werden.
(4) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage nachgewiesen werden können.
(5) Fällt eine nach Abs. 1 erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit nachzuweisen oder – außer in den Fällen des Abs. 11 dritter Satz – um eine Befreiung nach Abs. 11 erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung in Bezug auf Gebäude, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die Höchstzahlen der nach Abs. 1 für das Gebäude bzw. die darin befindlichen Wohneinheiten nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten festlegen. Diese Höchstzahlen sind für alle Gemeinden nach Kategorien, jeweils einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet oder ausnahmsweise für Teile des Gemeindegebietes unterschiedlich, gestaffelt nach der Größe der Gebäude bzw. Wohneinheiten festzulegen. Dabei kann zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde differenziert werden. Bei der Festlegung der Kategorien und Höchstzahlen ist insbesondere auf die Größe und die zentralörtliche Bedeutung der jeweiligen Gemeinde, die Qualität der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, die Bevölkerungsdichte bezogen auf den Siedlungsraum und weiters auf räumliche Verflechtungen zwischen Gemeinden oder Teilen von Gemeinden Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Handelsbetrieben nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 dürfen zusätzlich zu den nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten weitere Abstellmöglichkeiten, die nicht in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden, nur in dem Ausmaß geschaffen werden, als die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nicht erreicht. Die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten bei solchen Einkaufszentren und Handelsbetrieben ergibt sich, indem je angefangener 15 m² rechtmäßig bestehender Kundenfläche eine Abstellmöglichkeit angesetzt wird.
(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Diese Festlegung hat zumindest größere funktional zusammenhängende Gebiete der Gemeinde zu umfassen. Dabei dürfen weder die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten bei Einkaufszentren und Handelsbetrieben nach Abs. 7 noch die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen überschritten werden.
(9) Die Gemeinde kann durch Verordnung weiters für bestimmte Arten von Wohnbauvorhaben, bei denen aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes ein geringerer Bedarf an Abstellmöglichkeiten besteht, wie insbesondere betreute Wohnformen, Schülerheime oder Einrichtungen zur Betreuung von hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen, festlegen, dass Abstellmöglichkeiten nur in einer entsprechend geringeren Anzahl nachgewiesen werden müssen. In diesen Fällen ist jedoch der im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Betreuungspersonen, Lieferanten und dergleichen dennoch bestehende Bedarf an Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(10) Weiters kann die Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass die nach Abs. 1 im Bauland oder für bauliche Anlagen auf Sonderflächen nach den §§ 43, 47a, 48 und 50 und auf Vorbehaltsflächen nach den §§ 52 und 52a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten zur Gänze oder zu einem bestimmten Teil nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden dürfen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes bzw. der betreffenden Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen geboten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen erforderlich ist. Eine solche Festlegung kann unter diesen Voraussetzungen auch für bestimmte Teile des Baulandes, für bestimmte Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen oder allgemein für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, für die mindestens eine bestimmte Anzahl an Abstellmöglichkeiten nachzuweisen ist, getroffen werden.
(11) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 5 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand nachgewiesen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.
§ 33
Parteien
(…)
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
Die maßgebliche Bestimmung der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr. 99/2015 lautet:
§ 3
Höchstzahlen
(1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:
a)in Gemeinden der Kategorie I:
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten
bis 60 m² Wohnnutzfläche
61 bis 80 m² Wohnnutzfläche
81 bis 110 m² Wohnnutzfläche
mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet
1,0
1,5
1,7
2,1
Übriges Siedlungsgebiet
1,2
1,8
2,0
2,3
b)in Gemeinden der Kategorie II:
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten
bis 60 m² Wohnnutzfläche
61 bis 80 m² Wohnnutzfläche
81 bis 110 m² Wohnnutzfläche
mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet
1,4
2,1
2,4
2,5
Übriges Siedlungsgebiet
1,6
2,4
2,8
3,0
c)in Gemeinden der Kategorie III:
Wohngebäude bzw. Wohneinheiten
bis 60 m² Wohnnutzfläche
61 bis 80 m² Wohnnutzfläche
81 bis 110 m² Wohnnutzfläche
mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet
1,8
2,7
3,0
3,2
Übriges Siedlungsgebiet
2,0
3,0
3,3
3,5
(2) Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:
a)Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie
b)Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.
Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.
(3) Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben.
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer, welche allesamt unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen in Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen und die Nichteinhaltung des Bebauungsplans geltend gemacht. Weiters wurde die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz vorgebracht.
Die Beschwerdeführer sind berechtigt, sämtliche Einwendungen iSd § 33 Abs. 3 TBO 2022 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Dementsprechend wurde der verwaltungsgerichtliche Auftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen und den brandschutztechnischen Amtssachverständigen erstattet, um die Abstandsbestimmungen des § 6 sowie die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und der Bauhöhe zu überprüfen bzw. hinsichtlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese Bestimmungen auch dem Schutz der Nachbarn dienen, zu überprüfen.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben nicht dem Bebauungsplan der Gemeinde Y und werden auch sämtliche Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zu den beschwerdeführenden Nachbarn hin eingehalten. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbesserten Planunterlagen ist auszuschließen, dass Abstandsverletzungen des § 6 TBO 2022 vorliegen oder dass die Baufluchtlinie, die Baugrenzlinie, die Bauweise oder die Bauhöhe des Bebauungsplanes verletzt würden. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat sich mit dem Bauvorhaben eingehend auseinandergesetzt und sämtliche relevanten Punkte in Bezug auf die beschwerdeführenden Nachbarn in seinem Gutachten ausführlich und schlüssig behandelt und letztlich festgestellt, dass keine Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 und keine Verletzung von Bestimmungen des Bebauungsplanes vorliegt.
In Bezug auf die Nichteinhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz ist grundsätzlich festzuhalten, dass den Nachbarn und somit Beschwerdeführern ein Mitspracherecht lediglich hinsichtlich jener brandschutztechnischen Bestimmungen zusteht, die auch ihrem Schutz dienen. Bereits aus der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 ergibt sich auch zwingend, dass damit die brandschutztechnischen Bestimmungen hinsichtlich eines möglichen Brandüberschlages zu den Nachbarn hin eingehalten werden. Darüber hinaus wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eine mehrfache Begutachtung des gegenständlichen Bauvorhabens vorgenommen und wurde auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Einwendungen der Beschwerdeführer konkret eingegangen, insbesondere was die Gebäudeklasse betrifft. Unabhängig von der Gebäudeklasse, die im Übrigen lediglich in Bezug auf die interne Brandbekämpfung und interne Brandsicherheit des gegenständlichen Gebäudes abstellt, hat der brandschutztechnische Sachverständige festgehalten, dass das gegenständliche Gebäude in die Gebäudeklasse 3 einzustufen ist. Im Übrigen handelt es sich diesbezüglich auch nicht um ein Nachbarrecht iSd § 33 Abs. 3 TBO 2022, zumal die Einteilung in Gebäudeklassen nicht dem Schutz der Nachbarn dient. Eine Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen, die auch dem Schutz der Nachbarn dient, konnte nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die Einwendungen hinsichtlich Lärm und Schadstoffimmissionen kann daraus die Einwendung der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, erblickt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass entsprechend der klaren Regelung des § 37 Abs. 4 TROG 2022 die maßgeblichen dB-Werte am Tag 50 dB, am Abend 45 dB und in der Nacht 40 dB im Wohngebiet nicht überschritten werden dürfen. Nach § 38 Abs. 1 TROG 2022 dürfen im Wohngebiet ua Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der TBO 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 vH übersteigt, errichtet werden. Nach § 38 Abs. 6 TROG 2022 gilt die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.
Diesbezüglich hat die schalltechnische Begutachtung durch das Ingenieurbüro KK in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergeben, dass es sich bei den geplanten und auch vorgeschriebenen 9 PKW-Stellplätzen um die nach der TBO 2022 erforderlichen Pflicht-Abstellmöglichkeiten handelt und die maßgebenden dB-Werte für das Wohngebiet zur Tag-, Abend- und Nachtzeit an allen Immissionspunkten durch den Beurteilungspegel der induzierten Fahrbewegungen nicht überschritten werden.
Auch in Bezug auf Luftschadstoffe hat die Beurteilung des Ingenieurbüros KK schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass durch die geplanten 9 PKW-Stellplätze keine wesentliche Beeinträchtigung durch Luftverunreinigungen zu erwarten ist. Die Beurteilung diesbezüglich bezieht sich auf die Errichtung einer Stapelparkgarage – wie von den Beschwerdeführern moniert – und kommt der Sachverständige in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass keine relevante Änderung der Schadstoffemission bzw. Immission zu erwarten ist. Diesem Gutachten liegt die technische Beschreibung der Stapelparkanlage zugrunde und ist nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Gutachten auf unvollständigen Befunderhebungen basieren würde. Im Übrigen ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die von Abstellflächen, die Pflichtabstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet als zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen (VwGH 09.06.1994, 92/06/0246, 30.05.1996, Zl 95/06/0213, 13.10.2010, Zl 2010/06/0155 uva). Diese besonderen Umstände können im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erkannt werden. Es liegen weder besondere Zu- und Abfahrtssituationen vor, noch sind geplante mechanische Be- oder Entlüftungsanlagen erkennbar, sodass die von den – hier erforderlichen – Pflichtabstellplätzen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind.
Das weitere umfassende Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der schriftlichen Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, eine Verletzung der taxativen subjektiven Rechte iSd § 33 Abs. 3 TBO 2022 darzutun, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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