LVwG T LVwG-2024/31/2070-3

LVwG-2024/31/2070-3Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2024

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Umschreibung afghanischer Führerschein<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Totalfälschung vorgelegtes Dokument<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2070-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.2070.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2024, ***, betreffend die Umschreibung eines ausländischen Führerscheines gemäß § 23 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 18.3.2024 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich des von ihr vorgelegten Führerscheines vom 25.7.2013 des Staates X die Umschreibung in eine österreichische Lenkberechtigung.

Im Rahmen der urkundentechnischen Untersuchung des vorgelegten X Führerscheines wurde mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 7.5.2024 festgestellt, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt.

Begründend wurde festgestellt, dass seitens des Bundeskriminalamtes bereits mehr als 3000 Führerscheine dieses Modells untersucht wurden und dabei ca 2000 davon als authentisch bewertet worden seien. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Ausstellungsmodalitäten (zB Stempelabdrucke, Unterschriften der verantwortlichen Beamten) echter Führerscheine gut vergleichbar seien und in allen Verkehrsämtern über mehrere Jahre konstant bleiben. Trotz fehlender hochwertiger Sicherheitsmerkmale sei die Echtheit der Führerscheine anhand von Produktionsmerkmalen zweifelsfrei beurteilbar, zumal zusätzlich authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe.

Der Formularvordruck des fraglichen Führerscheines sei im Unterschied zu authentischen Formularen im Tintenstrahldruck hergestellt. Auch die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich vom bisher für unbedenklich befundenen Formularen desselben Ausstellungsortes zum fraglichen Ausstellungszeitraum. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.7.2024, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag vom 18.3.2024 gemäß § 23 Abs 3 Z 1 FSG ab.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass nach Überprüfung des Dokumentes festgestellt worden sei, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Der Formulardruck des fraglichen Führerscheines sei im Unterschied zu authentischen Formularen im Tintenstrahldruck hergestellt worden. Auch die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von bisher für unbedenklich befundenen Formularen des entsprechenden Verkehrsamtes zum fraglichen Ausstellungszeitraum. Vor dem Hintergrund, dass der Behörde ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, jedoch triftige Gründe gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes sprechen, ist die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin nicht im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung sei.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der AA in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Führerschein direkt an die Verkehrsabteilung in W in X gesendet werden solle. Aus Sicherheitsgründen sei es ihr als Frau nicht möglich, nach X zu reisen, um eine Bestätigung der Verkehrsbehörde einzuholen.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 5.8.2024 unter Beischließung des Aktes von der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist X Staatsbürgerin und seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig und weist seit 19.9.2022 ihren Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, auf.

Sie begehrte mit Antrag vom 18.3.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich des von ihr vorgelegten Führerscheines des Staates X vom 25.7.2013 die Umschreibung in einen österreichischen Führerschein der Klasse B.

Die Beschwerdeführerin legte dem Führerschein eine Übersetzung aus der Sprache Xy ins Deutsche von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher vom 12.9.2023 bei. Daraus geht die Seriennummer (***), die ausstellende Behörde (Verkehrsdirektion der Provinz V), das Ausstellungsdatum vom 25.7.2013 und die Gültigkeit bis 23.7.2016 hervor. Bei diesem Führerschein handelt es sich um eine Totalfälschung.

Die Beschwerdeführerin brachte keine weiteren Nachweise dafür ein, dass sie in X eine Lenkberechtigung erworben hatte, obwohl sie dazu mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.8.2024 aufgefordert wurde.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde.

Die zuständige Behörde beauftragte mit Schreiben vom 18.3.2024 das Landeskriminalamt mit der Überprüfung auf Echtheit des Führerscheines und legte diesen im Original bei.

Das Bundeskriminalamt U, Referat BB, übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 7.5.2024, Zl ***, das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung an die Bezirkshauptmannschaft Y.

Als Untersuchungsmethoden wurden angeführt:

-Optische Prüfung mit Tages-, Auf-, Durch-und Schräglicht (mit freiem Auge, Lupe oder Stereomikroskop bei 10-80facher Vergrößerung),

-Untersuchung mittels Video Spectral Comperator (unter Anwendung verschiedener Lichtquellen – UV bis IR - und Sperrfilter),

-Basisprüfung (zB Haptik, Klang).

Als Bewertungsgrundlagen wurde authentisches Vergleichsmaterial, welches vom nationalen und internationalen staatlichen Organisationen zur Verfügung steht, Vergleichsmaterial bzw Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen und Beschreibungen bzw Dokumentationen in– oder ausländischer Dienststellen herangezogen.

Das Bundeskriminalamt konnte im gegenständlichen Fall auf mehr als 3000 Untersuchungen von Führerscheinen desselben Modells zurückgreifen und hielt fest, dass anhand der Produktionsmerkmale die Echtheit solcher Urkunden zweifelsfrei beurteilbar sei. Der Formularvordruck des fraglichen Führerscheines sei im Unterschied zu authentischen Formularen im Tintenstrahldruck hergestellt und würden sich auch die Ausstellungsmodalitäten von bisher für unbedenklich befundenen Formularen desselben Ausstellungsortes zum fraglichen Ausstellungszeitraum unterscheiden. Folglich wurde das Untersuchungsmaterial als Totalfälschung qualifiziert.

Die Ausführungen des Bundeskriminalamtes erscheinen schlüssig und nachvollziehbar.

Dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 ihren Aufenthalt in Österreich und seit 19.9.2022 ihren Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, aufweist, ergibt sich aus der Abfrage des zentralen Melderegisters vom 18.3.2024.

Es liegen keine weiteren Beweise für eine Lenkberechtigung in X vor.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023, von Belang:

„§ 23

Ausländische Lenkberechtigungen

[…]

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 23 Abs 3 Z 1 FSG ist die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an einen Besitzer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (sogenannte Umschreibung) nur dann möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§5 Abs 1 Z 1 FSG) hatte. Dieser Nachweis kann dann entfallen, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

Die Beschwerdeführerin ist X Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie sich vor Begründung ihres Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2016 nicht in X aufgehalten hat.

Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei (vgl VwGH 20.2.2013, 2010/11/0111).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Umschreibung (iSd § 23 Abs 3 FSG) einen X Führerschein mit einem Ausstellungsdatum vom 25.7.2013 und einer Gültigkeitsdauer bis 23.7.2016 vorgewiesen. Auf Grundlage der kriminaltechnischen Untersuchungen handelt es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung und wurde somit durch die Vorlage dieses Dokumentes jedenfalls kein Nachweis in Bezug auf das Bestehen einer Lenkberechtigung hinsichtlich des genannten Zeitraums (25.7.2013 bis 23.7.2016) erbracht.

Unabhängig von der Frage der Echtheit des Führerscheines als wichtigstes Beweismittel kann der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, muss sie den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche, betreffend die von ihr absolvierte Ausbildung und die von ihr erfolgreich abgelegte Prüfung. Dabei trifft die Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl VwGH 24.5.2011, 2011/11/0045, VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198).

Trotz Aufforderung von Seiten des gefertigten Gerichts vom 20.8.2024 wurden von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren keine anderen geeigneten Unterlagen über den Besitz einer Lenkberechtigung in X erbracht, sondern mit Schreiben vom 9.9.2024 darauf verwiesen, dass aufgrund der politischen Situation in diesem Staat keine sonstigen Nachweise erbracht werden können. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aus politischen Gründen nicht nach X reisen könne, um eine Bestätigung der Verkehrsbehörde zu erlangen, ist festzuhalten, dass das der Beschwerdeführerin ausgestellte Reisedokument vom 18.10.2021 eine Einreise nach X gar nicht ermöglicht. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin seitens des gefertigten Gerichts mit Schreiben vom 20.8.2024 an die X Botschaft in U verweisen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, dass es ihr aus politischen Gründen nicht möglich sei, die entsprechenden Bestätigungen einzuholen, gilt darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand für das gefertigte Gericht, das zudem keine Bevollmächtigung der Einschreiterin aufweist und der Sprache Xy nicht mächtig ist, genauso gilt. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin im Bezug auf den vorgelegten Führerschein, der seitens des Bundeskriminalamtes als Totalfälschung qualifiziert wurde, das Vorliegen des Gegenteils behauptet sondern wäre sie verpflichtet, ihre gegenteiligen Behauptungen näher zu konkretisieren und für deren Zutreffen entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH vom 17.12.1993, 89/12/0227).

Da es sich bei den mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 20.8.2024 angeführten Bestätigungen um Tatsachen handelt, deren Ermittlung ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur der Partei bekannt sind und die Behörde diese nicht anders feststellen kann, hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht durch Verweis auf die politische Situation in X, die die Vorlage weiterer Beweismittel nicht zulässt, verletzt (vgl VwGH 25.2.2004, 2002/03/0273).

Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 Abs 3 FSG ist ein Nachweis über den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung unabdingbar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchen Gründen ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann. Da ein Nachweis über den Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung nicht erbracht werden konnte, war eine Umschreibung an eine österreichische Lenkberechtigung im Gegenstandsfall nicht möglich.

VI.Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 29.7.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.7.2024, keine mündliche Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Ein solcher Anwendungsfall lag gegenständlich vor.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/11/0198; Erkenntnis des VwGH vom 10.6.2018, Ra 2015/11/0019).

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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