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LVwG-2024/25/1976-3•LVwG T LVwG-2024/25/1976-3
LVwG-2024/25/1976-3Tribunal Administrativo Regional9 de set. de 2024
Sozialversicherungsdokument
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 23.07.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 600,00 herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 60,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wird Herrn CC folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„1. Datum/Zeit:18.01.2023, 12:15 Uhr
Ort:**** W, B***, DD Bundesstraße, Str.Km. *
B179 Str.km 4,2, DD straße
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG der Firma EE mit Sitz in Adresse 3, ***** V, U, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: SV-Dokument E101/A1 Gemäß § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die En/virkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Arbeitnehmer: FF
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: T
Wohnanschrift: Unbekannt
Ausgeübte Tätigkeit: LKW-Fahrer
Entlohnung: 2.300,00 EURO netto
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Auswertung Fahrerkarte
zumindest vom 21.01.2022 bis 18.01.2023
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***
Kennzeichen des Anhängers: ***
Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollstelle W, B***, Streckenkilometer 4,2
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 2.000,00§ 26 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Die EE mit Sitz in Adresse 3, ***** V, U haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft, zumal ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Es existiere zwischen den beiden Geschäftsführern der Firma EE seit Dezember 2021 eine mündliche Vereinbarung, welche die Verantwortlichkeit/Aufgabenverteilung intern regle. Dabei sei vereinbart worden, dass ausschließlich CC aufgrund seiner räumlichen Nähe zum Betriebsstandort für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch des LSD-BG, verantwortlich wäre. Nach der ständigen Judikatur des VwGH sei das nach der internen Aufgabenverteilung unzuständige Vertretungsorgan gemäß § 9 VStG nicht haftbar, wenn es zumindest stichprobenartig seiner für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkomme. Es könne nicht verlangt werden, dass ein nach der Aufgabenverteilung unzuständiges Vorstandsmitglied den Verantwortungsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes mit der gleichen Intensität überwacht, wie er dem nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des unzuständigen Vorstandsmitgliedes könne sich daher nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften beachtet werden oder nicht. Der Beschwerdeführer sei seiner stichprobenartigen Überwachungspflicht nachgekommen. Der bekämpfte Bescheid ignoriere die interne Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und CC hinsichtlich der Aufgabenverteilung; wäre diese Vereinbarung berücksichtigt worden, hätte man aufgrund der verminderten Kontrollpflicht für den Beschwerdeführer zum Ergebnis gelangen müssen, dass ihn jedenfalls kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft und deshalb das Verfahren einzustellen wäre. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH dürfe die Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht überspannt werden.
Es handle sich um die erste Übertretung des LSD-BG seit mehreren Jahren und aufgrund der internen Vereinbarung treffe den Beschwerdeführer nur eine stichprobenartige Kontrollpflicht. Laut der ständigen Judikatur wirke sich dies sowohl beim Sorgfaltsmaßstab als auch bei der Strafbemessung aus. Ihn könne allenfalls vorgeworfen werden, er habe seine nunmehr stichprobenartig bestehende Kontrollpflicht unterlassen bzw dieser nicht entsprochen und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirke sich aus, dass die Strafzumessung gemildert hätte werden müssen. Es werde somit die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu in schuld- und tatangemessener Weise die Geldstrafe herabzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26.08.2024 gab der handelsrechtliche Geschäftsführer CC Folgendes zu Protokoll:
„Ich hatte vor dem 18.01.2023 ein Kontrollsystem zur Vermeidung von Verstößen gegen das LSD-BG im Unternehmen eingerichtet. Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden, müssen wir die Meldung bei der Sozialeinrichtung machen (Rentenversicherung ua); unter anderem werden auch die Lenker, die international tätig, sind gleich gemeldet für das A1-Dokument. Dieses A1-Dokument hat eine unterschiedlich lange Dauer ihre Gültigkeit (zwischen 6 Monaten und 1 Jahr). Zu diesem Zeitpunkt werden auch gleich die Termine gesetzt für die Verlängerung dieses Dokuments. In Papierform bekommt jeder Lenker in einer Mappe die Unterlagen ausgehändigt und parallel haben wir das Ganze noch digital; sollte ein Lenker die Unterlagen einmal nicht auffinden können, so braucht er nur bei uns im Büro anrufen, dann bekommt er die Unterlagen auf das Tablet überspielt. Bei den Lenkern werden stichprobenartig Kontrollen gemacht, ob sie die erforderlichen Unterlagen bei sich haben. Die Lenker werden regelmäßig geschult, und zwar nicht nur bezüglich der mitzuführenden Dokumente, sondern auch bezüglich Ladungssicherung uä.
Wenn ich gefragt werde, ob vor der Wegfahrt im Unternehmen kontrolliert wurde, ob die Fahrermappe dem Lenker ausgehändigt wurde, so führe ich an, dass jeder Lenker seine Fahrermappe bei sich hat. Grundsätzlich fährt jeder Lenker mit „seinem“ LKW, aber wenn es aus Wartungsgründen die Notwendigkeit eines LKW-Wechsels ergibt, dann kann es mal sein, dass der Lenker den LKW wechseln muss. Die Fahrermappe gehört nicht zum LKW, sondern zum Lenker. In unserem Unternehmen gibt es eine LKW-Mappe, die sich jeweils im Fahrzeug befindet, und die Fahrermappe die jeweils der Fahrer bei sich hat. Die Dokumente sind zwischen den beiden Mappen aufgeteilt, in der LKW-Mappe sind zB die EU-Lizenz und die fahrzeugbezogenen Daten. In der Fahrermappe befinden sich die Dokumente, die sich auf den Fahrer beziehen.
Wenn ich gefragt werde, warum der Lenker dann bei der Kontrolle am 18.01.2023 um 12:15 Uhr die Dokumente nicht im Wagen hatte, so führe ich an, dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass aufgrund eines Fahrerwechsels der Vertretungsfahrer beide Fahrermappen zu sich genommen hat und damit der Lenker FF ohne Fahrermappe unterwegs war. Die Fahrer werden nach dem Urlaub von der Disposition gefragt, ob alle Dokumente an Bord sind und wenn der Fahrer dies bejaht, dann gehen wir davon aus, dass es passt. Es wird abgefragt, ob der Lenker mit seinem Zugfahrzeug den richtigen Anhänger aufgesattelt hat, es werden aber nicht sämtliche Dokumente einzeln auf ihre Vollständigkeit von unserer Seite aus kontrolliert. Der Lenker FF ist vor der Abfahrt am Firmenstandort gefragt worden, ob er alle Dokumente bei sich hat, was er bejaht hatte.
Wenn ich gefragt werde, warum die Dokumente nicht auf das Tablet vom Lenker überspielt wurden, so führe ich an, dass sich der Lenker bei uns nicht telefonisch in der Firma gemeldet hatte und wir es deshalb nicht überspielen konnten. Wenn er sich gemeldet hätte, hätten wir es überspielt. Der Lenker sagte uns bei der Rückkehr in der Firma, dass er die Reaktion der Finanzpolizisten so aufgefasst hätte, dass sie im System nachgesehen hätten und dass seine Registrierung gepasst hätte. Wir haben die generelle Anweisung an die Fahrer, dass wenn sie in eine Kontrolle geraten und nicht alles schlüssig oder verständlich oder alles vorhanden ist, sie sich telefonisch in der Firma melden müssen. Wenn eine Kontrolle jedoch ohne Beanstandungen erfolgt, brauchen sich die Fahrer bei uns nicht zu melden.
Wenn ich gefragt werde, warum die von der Finanzpolizei am 20.01.2023 angeforderten Unterlagen am 28.02.2023 nicht an die österreichische Finanzpolizei, sondern an das Hauptzollamt S übermittelt wurden, führe ich dazu aus, dass das der allererste Fall in unserem Unternehmen war, in dem wir mit diesem Portal zu tun hatten und es sich damit um einen Fehler unsererseits gehandelt hat, dass wir die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der achtwöchigen Frist an die österreichische Finanzpolizei übermittelt haben. Ende März 2023 wurde das Hauptzollamt S bei uns vorstellig und führte eine Kontrolle aufgrund der Anzeige seitens der österreichischen Finanzpolizei durch. Dabei übergaben wir dem Hauptzollamt S verschiedene Unterlagen und reichten auch noch Unterlagen nach. Bei dieser Zollkontrolle war ich anwesend und für mich war klar, dass diese Unterlagen seitens des Hauptzollamtes S an die österreichische Finanzpolizei weitergeleitet werden, so habe ich jedenfalls den Zöllner bei uns im Betrieb verstanden. Wir haben am 30.03.2023 dann die Unterlagen direkt an die österreichische Finanzpolizei übermittelt; wenn die österreichische Finanzpolizei diese Unterlagen dann seitens des Hauptzollamtes S auch noch übermittelt bekam, so hat sie diese doppelt erhalten.
GG wurde zum 01.01.2022 zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellt und er hat dieser Bestellung auch zugestimmt. Ob es dazu ein schriftliches Dokument gibt, ist mir jetzt nicht bekannt. Ich denke aber schon, da wir nach deutschem Recht den Verkehrsleiter melden müssen und der das auch bestätigen muss. Eine schriftliche Mitteilung der Bestellung von GG gemäß § 24 LSD-BG wurde von uns nicht durchgeführt.
Wenn ich zur internen Vereinbarung zwischen mir und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer AA im Dezember 2021 gefragt werde, so verweise ich auf die von mir vorgelegte schriftliche Vereinbarung vom 24.10.2023, in welcher die Vereinbarung verschriftlicht wurde. Im Dezember 2021 haben wir grundsätzlich die Aufgabenverteilung zwischen uns beiden vereinbart. Mein Aufgabenbereich besteht einerseits in dem Teil, der in der vorgelegten Vereinbarung festgelegt ist, weiters wird das Tagesgeschäft von mir erledigt sowie die Vorbereitung für neue Kundschaften. Die großen Ausschreibungen werden von uns beiden gemeinsam durchgeführt. Herr AA ist für den Einkaufsbereich zuständig, für alles was die LKWs betrifft, für die Fahrzeuge, die Betriebsmittel uä. Dazu zählen auch Reparaturen, Pannen, das Ausmustern und Neuanschaffen von Fahrzeugen usw. Aufgrund unserer Aufgabenverteilung kontrollieren wir uns stichprobenweise gegenseitig. Herr AA kommt alle zwei Monate zu uns in den Firmenstandort in V und kontrolliert meine Aufgaben stichprobenartig. Dies kann man sich vorstellen, dass Herr AA sich einzelne Mitarbeiter auswählt und dann kontrolliert, ob ich zB die Meldungen bezüglich dieses Mitarbeiters korrekt gemacht habe.
Wenn ich nach schriftlichen Dokumenten bezüglich der Kontrollen gefragt werde, so verneine ich dies, da dies einen zu großen Verwaltungsaufwand für uns darstellen würde. Herr AA hat meine Arbeit kontrolliert und dabei nichts Unkorrektes festgestellt, jedoch manchmal zum Ausdruck gebracht, dass er einen anderen Weg als den von mir gewählten Weg als zweckmäßiger empfinden würde.
Herr AA hat bei seinen stichprobenartigen Kontrollen bevorzugt die neuen Mitarbeiter kontrolliert. Er überprüft, ob die Mitarbeiter im Portal hochgeladen sind, ob das A1-Dokument ausgestellt worden ist; das Portal betreut bei uns Frau JJ (Mitarbeiterin von uns). Herr AA hat dann mich bzw Frau JJ kontrolliert, ob alles richtig hochgeladen ist. Grundsätzlich ist die LKW-Mappe im Zugfahrzeug zu belassen und die Fahrermappe dazu gedacht, dass der LKW-Lenker diese bei sich führt, auch wenn er nicht im Dienst ist. Ob der Lenker jedoch die Fahrermappe im Zugfahrzeug lässt oder zu sich mitnimmt, hängt letztlich von ihm ab. Im konkreten Fall ist es so gewesen, dass der Lenker FF der Stammfahrer dieses Sattelzugfahrzeuges ist bzw war. Er hat sich davor auf Urlaub befunden und der Ersatzfahrer, der in dieser Zeit mit seinem Zugfahrzeug gefahren ist, hat die Fahrermappe von FF zu seiner Fahrermappe gelegt und diese mitgenommen, weshalb der Fahrer FF seine Fahrermappe im LKW nicht mehr vorfinden konnte. Bezüglich des Fahrers FF hat es in Österreich noch nie eine Beanstandung bzw Anzeige nach dem LSD-BG gegeben. Seit ich Geschäftsführer der Firma EE bin, hat es bezüglich des LSD-BG auch in ganz Österreich noch nie ein Strafverfahren gegen die Geschäftsführer gegeben.
Die Fahrermappe wird von GG zusammengestellt, in Zusammenarbeit mit Frau JJ. In der Fahrermappe befinden sich üblicherweise das A1-Dokument und die IMI-Entsendemeldung. Das A1-Dokument braucht ca zwei Wochen bis zur Ausstellung, in dieser Zeit hat der Fahrer das Dokument in elektronischer Form zur Verfügung. In elektronischer Form konnte der Lenker das Dokument nicht vorweisen, da er sich bei uns in der Firma nicht gemeldet hatte, und wir es ihm deswegen nicht nachsenden konnten.
Wenn ich gefragt werde, warum die Lenker nicht schon vorsorglich sämtliche Dokumente auf ihr Tablet überspielt bekommen, so begründet sich dies in dem Datenvolumen, welches für das Tablet zu umfangreich wäre. Herr FF war schon einmal acht Jahre bei uns beschäftigt, hat dann aus familiären Gründen die Arbeit bei uns niedergelegt und war vor dem 18.01.2023 ca neun Monate bei uns zum zweiten Mal beschäftigt. Ich vermute, dass der Lenker FF schon vor dem 18.01.2023 mehrere Kontrollen seitens der Finanzpolizei erlebt hatte, es allerdings dort keinerlei Probleme gegeben hat. Auffällig ist FF diesbezüglich noch nie geworden. Wenn ich nach dem Datum gefragt werde, wann der Lenker FF nach dem Urlaub wieder den Dienst angetreten hat, so müsste ich dies in den Unterlagen nachsehen. Unser Unternehmen hat ca 150 Fahrer, da kann ich nicht bezüglich jedes Fahrers die Daten wissen. Wenn der Finanzpolizist auf die Fahrerkarte Bezug nimmt, die seit Montag 09.01.2023 wieder vom Lenker benutzt wurde, so kann dieses Datum durchaus stimmen.
Wenn ich gefragt werde, wie der Lenker bereits neun Tage fahren konnte, und es nicht gemerkt hat, dass er seine Fahrermappe nicht mitführt, so verweise ich darauf, dass er die Fahrermappe nicht täglich braucht, sondern nur, wenn er in eine Kontrolle kommt und die Dokumente vorweisen muss. So halte ich es schon für nachvollziehbar, dass er es nicht gemerkt hat, dass er die Fahrermappe nicht bei sich hatte.
Wenn ich nach der Speicherkapazität des Tablets gefragt werde, das unsere Fahrer mithaben, dann kann ich dies nicht sagen und müsste dafür bei uns in der IT nachfragen. Es handelt sich dabei um ein handelsübliches KK-Tablet.“
Der handelsrechtliche Geschäftsführer AA gab in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2024 darüberhinausgehend Folgendes an:
„Im Jahr 2017 hat die Firma LL in Oberösterreich die Firma EE gekauft und es ist bei unserer Firma so vereinbart, dass dann immer ein österreichischer Geschäftsführer in den neu erworbenen Unternehmen tätig ist.
Wir haben den Verkehrsleiter GG, der als verantwortlicher Beauftragter von uns installiert wurde, damit beauftragt, die Vermeidung von Verstößen gegen das LSD-BG zu kontrollieren. GG war vor der Übernahme des Unternehmens durch die Firma LL der Geschäftsführer der EE und ist nunmehr Dienstnehmer derselben, Verkehrsleiter und verantwortlicher Beauftragter. Der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat den Mitarbeiter GG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und er hat diesem zugestimmt. GG hat darin einen bestimmten Aufgabenbereich und auch eine Weisungsbefugnis. Ob darüber ein schriftliches Dokument besteht, kann ich nicht angeben. Ich habe nicht kontrolliert, ob über diese Bestellung vom Unternehmen eine schriftliche Mitteilung iSd § 24 LSD-BG erstattet wurde. Im Dezember 2021 gab es eine mündliche interne Vereinbarung zwischen mir und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer CC über die Aufgabenverteilung im Unternehmen. Ich kümmere mich nach dieser Vereinbarung um den Fuhrpark, um die Beschaffung von Fahrzeugen, und die Betriebsmittel, Verkauf von Altfahrzeugen, Garantie, Service usw. Nachdem der Geschäftsführer CC in der Firma vor Ort sitzt, macht er sozusagen das Tagesgeschäft inklusive Personal. Dazu gehören auch die Bestimmungen bezüglich der Einhaltung des LSD-BG. Unsere Firma LL hat die EE im Jahr 2017 übernommen und seit diesem Jahr bin ich auch handelsrechtlicher Geschäftsführer. Wir haben in dem Betrieb in U eine niedrige Personalfluktuation und ich komme alle zwei Monate einmal in den Betrieb und da ist es dann immer ein Punkt, ob es neue Fahrer gibt. Dort lasse ich mir dann stichprobenweise zeigen, ob diese Mitarbeiter sozialversicherungsmäßig gemeldet sind, ob die ZKO-Meldung erstattet wurde usw. Ich habe mit Frau JJ mir das zusammen angesehen und es sind uns bis dato noch keine Verstöße aufgefallen. Ich kontrolliere dann immer die neuen Fahrer, weil bei den alten Fahrern die Meldung schon in der Vergangenheit kontrolliert wurde. Schriftliche Aufzeichnungen über meine Kontrollen gibt es nicht.
Diese Strafanzeige ist – seit ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma EE bin - der erste Fall in Österreich und auch anderswo.“
II.Sachverhalt:
Die EE in Adresse 3, D-***** V, übt gewerbsmäßig die Güterbeförderung, den Mineralölhandel, die Reparatur und Wartung sowie die Herstellung, den Umbau- und Änderungsarbeiten an Nutzfahrzeugen und den Handel mit Nutzfahrzeugen und Ersatzteilen aus. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH sind CC, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 4, ***** Rund AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z.
Die EE betreibt eine Flotte von Lastkraftfahrzeugen und beschäftigt in diesem Unternehmen durchschnittlich 150 LKW-Fahrer. Die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer haben im Dezember 2021 eine ab 01.01.2022 geltende mündliche Vereinbarung über die Aufgabenverteilung zwischen ihnen getroffen. Demnach ist der Geschäftsführer CC für das Tagesgeschäft inklusive das Personal zuständig, wozu auch die Bestimmungen bezüglich der Einhaltung des LSD-BG zählen. Der Geschäftsführer AA kümmert sich um den Fuhrpark, wie die Beschaffung von Fahrzeugen und Betriebsmittel, Verkauf von Altfahrzeugen, Garantie, Service und Ähnliches. Der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat den Mitarbeiter der EE, Herrn GG, am 01.01.2022 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellt und hat dieser seiner Bestellung auch zugestimmt. Eine schriftliche Mitteilung der Bestellung von GG gemäß § 24 LSD-BG wurde vom Unternehmen nicht durchgeführt.
In der GG GmbH wird es grundsätzlich so gehandhabt, dass jeder LKW-Fahrer „sein“ Sattelzugfahrzeug benützt. Im Falle von Wartungsarbeiten, Urlauben oder Krankenständen, kommt es während dieser Zeit zu einem Tausch der Sattelzugfahrzeuge. In der EE wird es so gehandhabt, dass in jedem Sattelzugfahrzeug sich eine „LKW-Mappe“ befindet, in der sich die Dokumente befinden, die sich auf das Fahrzeug beziehen, wie zum Beispiel die EU-Lizenz; die LKW-Mappe befindet sich stets im jeweiligen Sattelzugfahrzeug. Dann gibt es eine „Fahrer-Mappe“ in der sich die Dokumente befinden, die sich auf den Fahrer beziehen. Es ist so vorgesehen, dass sich die Fahrermappe jeweils beim Lenker befindet und von diesem auch aus dem Fahrzeug mitgenommen wird.
Der gegenständliche LKW-Lenker FF hatte über die Weihnachtsfeiertage Urlaub und fing am 09.01.2023 wieder zu arbeiten an. Während seines Urlaubes wurde sein Sattelzugfahrzeug von einem anderen Lenker gefahren. Dieser Ersatzfahrer hatte die von FF im LKW zurückgelassene Fahrer-Mappe zu seiner Fahrer-Mappe gelegt und diese dann mitgenommen. Der Lenker FF ist nach seinem Urlaub von der Disposition gefragt worden, ob alle Dokumente an Bord sind und er hatte dies bejaht. Eine tatsächliche Kontrolle, ob sich die Dokumente im LKW befinden, wurde nicht durchgeführt, da der Dienstgeber davon ausging, dass wenn der Fahrer die entsprechende Frage bejaht, die Dokumente sich im Fahrzeug befinden. Dem Lenker FF ist seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 09.01.2023 bis zur Kontrolle am 18.01.2023 nicht aufgefallen, dass er seine Fahrermappe nicht im LKW mitführt.
Aus diesem Grund konnte der Lenker FF bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.01.2023 um 12:15 Uhr weder die Meldung über die Entsendung von mobilen Arbeitnehmern, noch das Sozialversicherungsdokument A1, noch die Meldung gemäß § 19 LSD-BG, noch die behördliche Genehmigung der Beschäftigung in Papierform nachweisen. Hätte sich während der Kontrolle der Lenker in der Firmenzentrale gemeldet, hätten ihm die Dokumente von dort auf das Tablet überspielt werden können und hätten diese in elektrischer Form zugänglich gemacht werden können. Es besteht die generelle Anweisung an die Fahrer, dass wenn sie in eine Kontrolle geraten und nicht alle geforderten Unterlagen vorhanden sind, sie sich telefonisch in der Firma melden müssen. Wenn eine Kontrolle jedoch ohne Beanstandungen erfolgt, brauchen sich die Fahrer nicht in der Firmenzentrale zu melden. Ein vorsorgliches Überspielen der Dokumente auf das Tablet des Fahrers erfolgt wegen des zu geringen Datenvolumens der Tablets nicht. Der Lenker FF ist noch nie auffällig geworden und wurde noch nie wegen einer Übertretung nach dem LSD-BG angezeigt. Das Gleiche gilt für die beiden Geschäftsführer bei der EE. Der Lenker FF war bereits früher acht Jahre bei der EE als Fahrer beschäftigt, danach kündigte er und war nun zum zweiten Mal beschäftigt, und zwar vor dem 18.01.2023 ca neun Monate.
Die von der Finanzpolizei am 20.01.2023 angeforderten Unterlagen nämlich Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege wurden am 28.02.2023 nicht an die österreichische Finanzpolizei, sondern an das Hauptzollamt S übermittelt. Der Geschäftsführer CC hatte eine Kontrolle des Hauptzollamtes S mit der gegenständlichen Anzeige in Verbindung gebracht und deshalb die Unterlagen an das Hauptzollamt S übermittelt. Als er merkte, dass das Hauptzollamt S die von ihm übermittelten Unterlagen nicht an die Finanzpolizei weitergeleitet hatte, übermittelte er diese am 30.03.2023 direkt an die österreichische Finanzpolizei, sohin nach Ablauf der mit 17.03.2023 endenden 8-wöchigen Frist.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer CC ist aufgrund seiner örtlichen Nähe zum Sitz der EE ganzjährig im Firmenstandort anwesend; handelsrechtlicher Geschäftsführer AA ist in Oberösterreich wohnhaft und kommt alle zwei Monate einmal in den Betrieb nach V. Dabei kontrolliert er stichprobenartig auch den Aufgabenbereich des Geschäftsführers CC. Hinsichtlich des LSD-BG kontrolliert er dabei, ob die seit seinem letzten Besuch in der Firma neu eingestellten Mitarbeiter korrekt gemeldet sind, beispielsweise ob sie bei der Sozialversicherung gemeldet sind, ob die ZKO-Meldung erstattet wurde usw. Dabei kontrolliert er immer nur die neuen Fahrer, weil er bei den alten Fahrern die Meldungen schon in der Vergangenheit kontrolliert hatte. Herr AA hat dabei bezüglich der Tätigkeit des Herrn CC nichts Unkorrektes festgestellt, er erstatte lediglich Verbesserungsvorschläge. Schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollen von Herrn AA gibt es keine.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, und dabei wieder insbesondere aus den glaubwürdigen Aussagen der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren sind insbesondere folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 111/2022:
„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 9
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
V.Erwägungen:
Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter ist in allen Fällen des § 9 formfrei (zum Beispiel VwGH 24.03.1994, 92/18/0176). Die Vereinbarung zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern über die Aufgabenverteilung zwischen ihnen sowie die Bestellung von CC zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG, die ab 01.01.2022 in Kraft trat, wurde zwischen den beiden Geschäftsführern erst am 24.10.2023 verschriftlicht. Aufgrund der Aussagen der beiden Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung besteht für das Verwaltungsgericht jedoch kein Zweifel daran, dass diese Vereinbarung vom Dezember 2021 mit 01.01.2022 in Kraft getreten ist. Demnach war ab diesem Zeitpunkt CC insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 26.07.2018, Ra 2018/11/0081, zur Wirksamkeit der Bestellung verantwortlich Beauftragter aus, dass zwischen einem gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten und einem nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG bestellen, von ihm als „verantwortliches Vertretungsorgan“ bezeichneten verantwortlichen Beauftragten zu unterscheiden ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung durch ein Vertretungsorgan, diese kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des § 23 Arbeitsinspektionsgesetz überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane. Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab.
Da § 23 Arbeitsinspektionsgesetz Vorbild war, sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von der in seinen Erkenntnissen 97/11/0044 und Ra 2016/02/0002 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen, der zufolge die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG aus dem Kreis der „anderen Personen“ strikt zu unterscheiden ist und Spezialvorschriften wie § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz über das Wirksamwerden der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass auch § 7j Abs 1 AVRAG demzufolge dahin auszulegen ist, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen der Meldung bei der zentralen Koordinationsstelle abhängt.
Da § 24 Abs 1 LSD-BG inhaltlich die Parallelbestimmung zum § 7j Abs 1 AVRAG darstellt, führt dies zur rechtlichen Beurteilung, dass die Rechtswirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Vertretungsorganes CC zum verantwortlichen Beauftragten nicht von der Mitteilung an die zentrale Koordinationsstelle oder den zuständigen Träger der Krankenversicherung abhängig war.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Bestellung des Arbeitnehmers der EE, GG, zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit der rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt nach § 24 LSD-BG die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zentrale Koordinationsstelle oder den zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus. Da eine solche Mitteilung nach § 24 LSD-BG bis zum Tattag nicht erfolgt ist, ist der Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von CC an GG nach dem LSD-BG nicht rechtswirksam geworden und ist diese Verantwortlichkeit bei CC geblieben.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Davon kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl dazu VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, und vom 21.04.2010, 2008/03/0139).
Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl VwGH 23.04.2008, 2004/03/0050) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Wenn bei der EE die Kontrollen in der Weise abliefen, dass der Disponent die Fahrer, wenn sie vom Urlaub zurückgekommen sind, lediglich danach befragte, ob sämtliche Dokumente im LKW vorhanden sind und wenn der Lenker dies bejahte, davon ausging, dass alles passt, ohne die Dokumente zu kontrollieren, kann dies keinesfalls als geeignetes Kontrollsystem angesehen werden. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass der Lenker FF bereits seit neun Tagen ohne die Dokumente, die sich auf ihn persönlich beziehen, unterwegs sein konnte. Auch liegt es im Verantwortungsbereich des Unternehmens, die Fahrer in der Weise zu instruieren, dass sie sich in der Firmenzentrale zu melden haben, wenn sie in eine Kontrolle kommen und nicht alle Dokumente in Papierform vorgewiesen werden können, damit diese ihnen elektronisch auf das Tablet überspielt werden können. Es ist nicht Aufgabe der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle – wie hier 15 Minuten lang – nachzuforschen, ob die Entsendemeldung hinsichtlich des Kraftfahrers vorgelegen ist oder nicht. Die erforderlichen Dokumente sind vom Lenker bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Tatsache ist, dass für den Lenker FF sämtliche Dokumente ausgestellt waren, dieser sie aber nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht hat. Die von der Finanzpolizei am 20.01.2023 angeforderten Unterlagen wurden am 28.02.2023 aufgrund eines von CC zu verantwortenden Fehlers nicht an die Finanzpolizei, sondern an das Hauptzollamt S übermittelt. Die im Gesetz dafür vorgesehene 8-wöchige Frist wurde mit der Übermittlung am 30.03.2023 überschritten.
AA hat bei dem alle zwei Monate stattgefundenen Besuch im Betriebsstandort nur die seit seinem letzten Besuch neu aufgenommenen Fahrer kontrolliert, auf eine Kontrolle der schon länger beschäftigten Fahrer hatte er verzichtet. Er hatte auch beispielsweise nicht kontrolliert, ob über die Bestellung von GG zum verantwortlichen Beauftragten vom Unternehmen eine schriftliche Mitteilung im Sinn des § 24 LSD-BG erstattet wurde. Schriftliche Dokumente über seine stichprobenartigen Kontrollen des anderen handelsrechtlichen Geschäftsführers CC existieren im Unternehmen nicht. Es konnte Herrn AA auch entgehen, dass der schon seit ca neun Monaten beschäftigte Lenker FF seit neun Tagen ohne seine „Fahrermappe“ unterwegs war, ohne dass dies jemanden in der Firma aufgefallen war.
Nach herrschender Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftseinteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die im Verantwortungsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes tätigen Personen mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes könne sich in der Regel nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften beachtet werden oder nicht (VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185). Laut Erkenntnis vom 04.07.2008, 2008/17/0072, entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung das Vorstandsmitglied nicht. Die Unzuständigkeit des Vorstandsmitglieds nach der Geschäftsverteilung konnte keine grundsätzliche Entlastung des Vorstandsmitglieds von der Verantwortung für die Entscheidungen bewirken, die in jenem Unternehmen getroffen wurden, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ er war.
Herr AA hat als für die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG nicht zuständiger Geschäftsführer seine ihn treffende stichprobenartige Überprüfungspflicht jedoch unzureichend ausgeübt, da er bei seinen stichprobenartigen Kontrollen seine Auswahl nicht aus sämtlichen im Betrieb beschäftigten Fahrern traf, sondern nur aus den seit seinem letzten Besuch neu eingestellten Lenkern. Ihn trifft aufgrund der internen Aufgabenverteilung vom Dezember 2011 hinsichtlich seiner stichprobenartigen Kontrollpflicht ein Maß an Fahrlässigkeit, welches über der Grenze der Geringfügigkeit gelegen ist. Der Schuldspruch gegen ihn ist somit zu Recht ergangen.
Bezüglich der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2008, 2007/07/0129, zu verweisen, woraus sich ergibt, dass eine interne Aufgabenverteilung zwar nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ändert, der selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Da aber nach § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG auf das Ausmaß des individuellen Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, war bei der Strafbemessung bei Herrn AA eine geringere Strafe anzusetzen, als bei dem nach der internen Aufgabenverteilung für die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG zuständigen handelsrechtlichen Geschäftsführer CC. Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgericht den Eindruck hinterlassen, sich um die Einhaltung der Vorschriften nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz zu bemühen, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe geeignet ist, den Beschwerdeführer in Zukunft zur Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu veranlassen, damit keine solchen Übertretungen zukünftig mehr geschehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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