LVwG T LVwG-2024/49/1432-9

LVwG-2024/49/1432-9Tribunal Administrativo Regional4 de set. de 2024

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Regest

Niederspannungskabel<br/>Hütte<br/>Leitungsrecht<br/>öffentliches Interesse<br/>Alternativvarianten<br/>Parteistellung des belasteten Grundeigentümers<br/>Entschädigung<br/>keine Zuständigkeit VwG<br/>Kostenverzeichnis

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/1432-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1432.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde vom 22.4.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 14.3.2024, ***, betreffend eine starkstromwegerechtliche Bewilligung und Einräumung des Leitungsrechts für einen Niederspannungsanschluss nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

den B E S C H L U S S:

1. Die Beschwerde gegen den Spruchteil C und den Spruchteil D des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Spruchteil A und den Spruchteil B des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde im Spruchteil A der BB gemäß § 7 Abs 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 die Bau- und Betriebsbewilligung für die unterirdische Verlegung eines Niederspannungskabels zur Stromversorgung eines Gebäudes auf dem Grundstück **1, KG ***** Adresse 3. Im Spruchteil B erteilte die belangte Behörde der BB hierfür gemäß §§ 10 ff Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 das Leitungsrecht gegenüber AA (Beschwerdeführer) betreffend das Grundstück **2, KG ***** Adresse 3, auf einer Länge von ca 30 m. Im Spruchteil C verpflichtete die belangte Behörde die BB gemäß § 15 iVm § 18 lit a, b und d Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 zur Zahlung einer Servituts- und Flurschadenentschädigung an AA. Im Spruchteil D bestimmte die belangte Behörde die Verfahrenskosten.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die geplante Anlage widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht bzw entspreche den sicherheitstechnischen Anforderungen unter Verweis auf die gutachterlichen Beurteilungen des elektro- bzw leitungsbautechnischen Sachverständigen. Sonstige öffentliche Interessen seien nicht berührt bzw bekannt gegeben worden. Alternativvarianten seien geprüft worden. Diese kämen aus technischer und finanzieller Sicht sowie aufgrund von intensiveren Eingriffen in die Natur (Rodung) und einer wesentlich größeren Grundinanspruchnahme anderer Grundeigentümer und damit einem erheblich größeren Eingriff in fremde Eigentumsrechte nicht in Frage. Im Übrigen wäre auch bei den Alternativvarianten eine Inanspruchnahme des Grundstücks **2 von AA erforderlich. Eine Einigung zwischen AA und dem Eigentümer des Grundstücks **1 im Beisein der Behörde habe im Vorfeld nicht herbeigeführt werden können.

Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.3.2024 zugestellt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 22.4.2024 führte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter eingangs aus, der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Tiroler Starkstromwegegesetz sei nicht anzuwenden. Die CC habe um einen Niederspannungsanschluss „***“ angesucht. Das Tiroler Starkstromwegegesetz sei nicht auf Niederspannungsanschlüsse anwendbar. Die analoge Anwendung des Gesetzes sei nicht rechtmäßig. Das Tiroler Starkstromwegegesetz gelte nur für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom. Bei den geplanten Anlagen handle es sich um einen Niederspannungsanschluss eines einfachsten Gebäudes und nicht um Starkstrom. Die Einräumung eines Zwangsrechts sei nach diesem Gesetz nicht möglich, da es für die Bewilligung elektrischer Leitungen bis 1.000 Volt nicht gelte. Diesbezüglich sei anzumerken, es habe sich bei der Erschließung des beantragten Gebäudes ursprünglich um eine einfache Jagdhütte in der X gehandelt, für welche ein Anschluss an das elektrische Stromnetz nicht notwendig sei. Die Hütte könne sich mit einfachsten Mitteln selbst mit Strom versorgen (Photovoltaik). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht sei nicht angemessen, die Hütte diene keinem Grundbedürfnis, sondern ausschließlich Zwecken der Freizeitgestaltung, sodass der Eingriff nicht gerechtfertigt sei. In das Eigentumsrecht werde unzulässigerweise eingegriffen, wenn die CC für die Erschließung einer Jagdhütte bzw eines als Ferienwohnung genutzten kleinen Gebäudes in der hinteren X eine Enteignung beantrage und diese dann auch bewilligt werde. In das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Eigentum könne für diesen Zweck nicht eingegriffen werden. Zudem sei das Verfahren mangelhaft, da das Ansuchen der Bau-und Betriebsbewilligung samt technischem Bericht und die Katastermappe zwecks Wahrung der Rechte nicht übermittelt worden seien, keine mündliche Verhandlung vor Ort stattgefunden habe und auch nicht der gesamte Akteninhalt zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Im Übrigen sei auch die Höhe der Entschädigung unangemessen und zu niedrig bemessen.

Dem Beschwerdeführer wurden vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.1.2023, ***, die Ergebnisse der Beweisaufnahmen, insbesondere die Stellungnahme des elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 18.11.2022 und die Stellungnahme des entschädigungsfachlichen Amtssachverständigen vom 6.12.2022 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Behördenakt und dem eingereichten Projekt hingewiesen. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme mit den Schreiben vom 25.1.2023 und 7.2.2023.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 4.6.2024, ***, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der BB, der belangten Behörde und DD, Eigentümer des Grundstücks **1, unter Verweis auf § 10 VwGVG zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme. Hierzu langte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.6.2024, die Stellungnahme der BB vom 14.6.2024 und die Stellungnahmen des DD vom 24.6.2024 ein.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand am 31.7.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, der Geschäftsführer der BB, DD sowie ein elektrotechnischer und ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger teilnahmen.

II.Sachverhalt

DD ist Eigentümer des Grundstücks **1, KG ***** Adresse 3, auf welchem sich eine kleine Hütte, früher als Jagdhütte genützt, befindet.

Das Grundstück **1 mit der Adresse Adresse 4, **** X, befindet sich ca 12,1 km südlich vom Gemeindeamt W und ist von dort nach einer 17-minütigen Autofahrt über das *** Tal erreichbar und liegt auf einer Seehöhe von ca *** m.

Das Grundstück **1 ist vollständig vom Grundstück **2 umschlossen, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht.

Für die Hütte beabsichtigt DD für eine zeit- und standardkomfortmäßige Nutzung (elektrisches Licht, elektrische Heizung, Betrieb von Küchengeräten und Gerätschaften zur Holzaufbereitung) den Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Er stellte daher bei der BB als Verteilernetzbetreiber einen Netzzugangsantrag im Jahr 2022.

Die BB reichte nach erfolglosen Einigungsversuchen zwischen dem Beschwerdeführer und DD das verfahrensgegenständliche Projekt „***“ bei der belangten Behörde ein und beantragte hierfür die Bau- und Betriebsbewilligung und die Einräumung des Leitungsrechtes gegenüber dem Beschwerdeführer.

Die eingereichte Trassenführung des zu verlegenden Niederspannungskabels berührt das Grundstück **2 auf einer Länge von rund 30 m und einer Tiefe von rund 80 cm und greift dadurch in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein.

Ausgehend von der Trafostation „***“ ist bereits ein Niederspannungskabel der BB unter anderem auf dem Grundstück **2 des Beschwerdeführers aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages bis zum möglichen Abzweig, welcher sich durch die kürzeste Entfernung zum Grundstück **1 (30 m) ergibt, verlegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines elektrotechnischen und agrarfachlichen (Bewertungs-)Gutachten der BB gemäß § 7 Abs 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 für das eingereichte Projekt nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen die Bau- und Betriebsbewilligung für die unterirdische Verlegung eines Niederspannungskabels zur Stromversorgung der Hütte auf dem Grundstück **1, KG ***** Adresse 3. Weiters erteilte die belangte Behörde der BB hierfür gemäß §§ 10 ff Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 das Leitungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend das Grundstück **2, KG ***** Adresse 3, auf einer Länge von ca 30 m.

Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG die Ergebnisse der Beweisaufnahmen zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Behördenakt und dem eingereichten Projekt hingewiesen. Hierzu erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Stellungnahmen vom 25.1.2023 und 7.2.2023.

Alternativvarianten wurden geprüft. Diese kommen aus technischer und finanzieller Sicht sowie aufgrund von intensiveren Eingriffen in die Natur (Rodung) und einer wesentlich größeren Grundinanspruchnahme anderer Grundeigentümer und damit einem erheblich größeren Eingriff in fremde Eigentumsrechte nicht in Frage (Trassenlängen von 900 m bzw 3.700 m). Im Übrigen ist auch bei den Alternativvarianten eine Inanspruchnahme des Grundstücks **2 des Beschwerdeführers zwingend erforderlich.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden im Verfahren keine konkreten Alternativvorschläge gegenüber dem eingereichten Projekt vorgelegt.

Eine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und DD liegt bis dato nicht vor.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, dem verwaltungsgerichtlichen Akt und den Aussagen der anwesenden Parteien und Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.

IV.Rechtslage

Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl Nr 11/1970 idF LGBl Nr 85/2023:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf – unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen – der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte nach § 10 oder § 16 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

a) elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,

b) unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen und

c) Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten nach § 10 oder § 16 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Bewilligungswerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(…)

§ 7

Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer können Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.

(…)

§ 10

Leitungsrechte

(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.

(2) In dem Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, anzuführen.

(3) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert,

b) der Einräumung des Leitungsrechtes öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder

c) über die Grundbenützung bereits privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

§ 11

Inhalt der Leitungsrechte

(1) Die Leitungsrechte können folgende Rechte umfassen:

a) das Recht auf die Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen sowie sonstigen Leitungsobjekten;

b) das Recht auf die Führung und die Erhaltung sowie auf den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde;

c) das Recht auf Ausästung sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird;

d) das Recht auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu Leitungsobjekten.

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.

(…)

§ 15

Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.

(…)

§ 18

Durchführung der Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab der Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Innsbruck begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Landesgerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Landesgericht auf Festsetzung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

d) Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, wenn der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist.

(…)“

V.Erwägungen

V.1. Zum Beschluss:

V.1.1. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchteil C des angefochtenen Bescheides:

Nach der – im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert gebliebenen – Regelung des § 15 iVm § 18 lit c Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim zuständigen Landesgericht beantragt werden. Eine (parallele) Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung darüber ist daher ausgeschlossen (siehe Art 130 Abs 5 B-VG; vgl grundsätzlich dazu das E des VfGH vom 12.6.2017, E 404/2017, Pkt 2.7.3); zur Rechtslage vor Einführung der VwG siehe die – zu inhaltlich vergleichbaren starkstromwegerechtlichen Normen ergangenen – Erkenntnisse vom 29.1.2013, 2011/05/0163 bis 0172, vom 6.9.2011, 2008/05/0016, und vom 31.8.1999, 99/05/0075; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0067).

Die Beschwerde gegen den Spruchteil C (Festsetzung der Servituts- und Flurschadenentschädigung) war folglich mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

V.1.2. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchteil D des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde gegen den Spruchteil D (Verfahrenskosten) war ebenfalls mangels Beschwer des Beschwerdeführers mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, da die Verfahrenskosten gegenüber der BB und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurden.

V.2. Zum Erkenntnis:

V.2.1. Allgemeines

Eingangs ist entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auszuführen, das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 gelangt verfahrensgegenständlich zur Anwendung. Erstens fällt unter Starkstrom gemäß § 2 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt. Folglich sind ein Niederspannungskabel und ein Hausanschluss davon umfasst. Zweitens besteht gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 ausnahmsweise eine Bewilligungspflicht aufgrund dem Erfordernis der Einräumung eines Leitungsrechtes beim verfahrensgegenständlichen Projekt „***“ (vgl VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0180).

§ 7 Abs 1 Starkstromwegegesetz 1968 begründet keinen über das Anhörungsrecht hinausgehenden Anspruch, im Bewilligungsverfahren als Partei teilzunehmen (Hinweis auf B 28.9.1982, 82/05/0119). Wurde der Partei im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinende Stellungnahme abzugeben und hat die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist sie in ihrem Anhörungsrecht gemäß § 7 Abs 1 leg cit nicht verletzt (VwGH 15.12.1987, 87/05/0192). Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach das Ansuchen der Bau-und Betriebsbewilligung samt technischem Bericht und die Katastermappe zwecks Wahrung der Rechte nicht übermittelt worden seien, keine mündliche Verhandlung vor Ort stattgefunden habe und auch nicht der gesamte Akteninhalt zur Stellungnahme übermittelt worden sei, ist zu entgegnen, die belangten Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG die im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen, räumte ihm diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme ein – von welcher er auch Gebrauch machte – und verwies im Übrigen auch noch auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den vollständigen Behördenakt. Das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren wurde folglich nicht verletzt.

V.2.2. Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 (Spruchteil A des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm müsse (positiv) geprüft werden, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht" (vgl VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mHa VfGH 6.6.2005, B 509/05; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Der durch eine elektrische Leitungsanlage iSd § 7 Abs 1 Starkstromwegegesetz betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen (Hinweis B 23.4.1996, 94/05/0021; VwGH 15.10.1996, 95/05/0137).

Gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz können die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Die Parteistellung ist insofern diesbezüglich eingeschränkt.

In einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren können die Grundeigentümer im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der – zu § 75 Abs 1 GewO 1994 ergangenen – hg Judikatur zu verstehen ist (VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078).

Im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren findet eine klare Trennung zwischen öffentlichen und privaten Interessen statt. Der betroffene Grundeigentümer kann einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dabei liegt ein Mangel des öffentlichen Interesses insbesondere dann vor, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch jedoch öffentliche Interessen verletzt werden. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen – wie etwa mit den Interessen des Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Naturschutzes oder des Forstwesens – kommt hingegen Grundeigentümern nicht zu, sind doch zur Wahrung dieser Interessen gemäß § 7 Abs 1 OÖ StarkstromwegeG 1970 nur die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Vollzugsbereiches und des in dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Anhörungsrechtes berufen. Im Fall der Kollision von öffentlichen Interessen ist dem öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung der Vorzug zu geben (VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078).

Verfahrensgegenständlich und unter Verweis auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist zu prüfen, ob das Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht".

Gemäß § 15 ElWOG sind Netzbetreiber durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.

Gemäß § 46 ElWOG haben die Ausführungsgesetze Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Gemäß Abs 2 leg cit haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

Verteilernetzbetreiber sind folglich dazu verpflichtet, einem Anschlussantrag eines Kunden für ein bestimmtes Objekt zu entsprechen, wenn dies technisch möglich ist. Verfahrensgegenständlich ist der Anschluss an das öffentliche Stromnetz technisch möglich und ist hierfür lediglich aufgrund des bereits vorhandenen Niederspannungskabels entlang des Weges des *** eine Leitungsverlegung von rund 30 m über das Grundstück **2 zum Grundstück **1 erforderlich. Nicht entscheidend dabei ist, ob es sich – wie verfahrensgegenständlich – um eine einfache Hütte handelt, die nicht für einen ganzjährigen, ständigen, sondern einem gelegentlichen Aufenthalt dient.

Für die Beurteilung des von einem Anschlusswerber behaupteten Versorgungsinteresses genügt es im Übrigen, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt (VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Das Versorgungsinteresse wurde von DD hinreichend dargelegt.

Insofern besteht auch für das verfahrensgegenständliche Objekt des DD ein öffentliches Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie und widerspricht es diesem nicht: Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 9.10.1968, B142/68, aus, eine öffentliche Energieversorgung liege bereits dann vor, wenn ein einziger, vom Energieversorgungsunternehmen verschiedener Abnehmer, versorgt werde. In seinem Erkenntnis vom 27.10.1992, 90/05/0042, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bereits für „die Versorgung eines einzigen Abnehmers ist eine Konzession notwendig“. Zu Folge dieser Rechtsprechung liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie vor: Zur Herstellung des Netzzuganges ist lediglich eine Leitungsverlegung von rund 30 m, ausgehend vom bereits bestehenden Niederspannungskabels, erforderlich. Dass der Bau dieser kurzen elektrischen Leitungsanlage nur aufgrund eines einzigen Anschlusswerbers notwendig wird, schadet, ebenso wie der Umstand, dass es sich nur um eine Hütte handelt, verfahrensgegenständlich nicht. Als „Teil der Bevölkerung“ ist es für den einzelnen Endverbraucher im Rahmen der Daseinsvorsorge von großer Bedeutung, ausreichend und zuverlässig mit Energie versorgt zu werden. Auch Unternehmen zählen neben Privatpersonen als „Teil der Bevölkerung“ iSd § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0171).

Dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses, da DD für seine Hütte keinen Strom benötige und er eine Stromversorgung auch über eine Photovoltaikanlage bewerkstelligen könne, ist zu entgegnen, der belastete Grundeigentümer kann nur einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Diesbezüglich erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen und wurden von Seiten des Beschwerdeführers unter Verweis auf § 7 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 keine Alternativvorschläge erstattet. Es wäre an ihm gelegen, das Recht auf Abänderung oder Ergänzung des Projektes ausdrücklich geltend zu machen (vgl VwGH 27.10.1981, 81/05/0130; 23.8.2012, 2010/05/0171). Die Einwendung des Beschwerdeführers stellt nur dem Grunde nach auf die Nicht-Notwendigkeit einer öffentlichen Stromversorgung ab. Bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses ist auf rein private Interessen kein Bedacht zu nehmen (VwGH 24.6.2009, 2007/04/0115). Wohl aber setzt die Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 eine notwendige Interessenabwägung voraus. Die Durchsetzung einer Trassenführung gegen den Willen der Eigentümer betroffener Grundstücke bewegt sich im Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlich gebotenem Eigentumsschutz einerseits und dem öffentlichen Interesse an einem vorrausschauenden und künftigen Bedarf orientierten Ausbau von Energiewegen. Betreffend das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder des Teiles derselben mit elektrischer Energie und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern oder die Nichtberechtigen aufeinander, können von den Grundeigentümern oder die Nichtberechtigten unter Verweis auf die vorigen Ausführungen nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind (Neubauer/Onz/Wendel, Starkstromwegerecht, § 7 Rz 91). Aus der Judikatur zum starkstromwegerechtlichem Bewilligungsverfahren ergibt sich, ein betroffener Grundeigentümer kann einwenden, dass die elektrische Leitungsanlage zu einer Gefährdung seines Eigentums im Sinne einer Substanzvernichtung führe, wobei kein öffentliches Interesse daran bestünde, seine Grundstücke in dieser Art und Weise zu beanspruchen (VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Ein diesbezüglich substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet. Eine Trasse, die weniger in Interessen des betroffenen Grundeigentümers eingreift, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt werden, wurde wie festgestellt, nicht vorgeschlagen (vgl LVwG Steiermark 12.10.2016, LVwG 43.19-646/2016-19).

Es werden darüber hinaus auch keine sonstigen öffentlichen Interessen gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 durch das vorliegende Projekt berührt.

Alternativvarianten wurden geprüft, würden das Bauvorhaben jedoch wesentlich erschweren bzw kommen diese aus technischer und finanzieller Sicht sowie aufgrund von intensiveren Eingriffen in die Natur (Rodung) und einer wesentlich größeren Grundinanspruchnahme anderer Grundeigentümer und damit einem erheblich größeren Eingriff in fremde Eigentumsrechte nicht in Frage (Trassenlängen von 900 m bzw 3.700 m). Zudem wäre auch bei den Alternativvarianten eine Inanspruchnahme des Grundstücks **2 des Beschwerdeführers zwingend erforderlich.

Das verfahrensgegenständliche Projekt erfüllt unter Verweis auf das schlüssig, vollständig und nachvollziehbar erstattete Gutachten die sicherheitstechnischen Erfordernisse und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung eines Teiles der Bevölkerung, DD.

V.2.3. Leitungsrechte gemäß § 10 ff Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 (Spruchteil B des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 sind jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird (vgl VwGH 23.7.2013, 2010/05/0228).

Verfahrensgegenständlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Enteignung, sondern die Einräumung eines Leitungsrechtes vorgesehen. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 ist, dass mit den Leitungsrechten nach §§ 10 ff Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Gesetzgeber betont mit der Unterscheidung von zwei unterschiedlich weitreichenden hoheitlichen Eigentumseingriffen (Leitungsrechten bzw Enteignung) das Prinzip des gelindesten Mittels (VwGH 23.7.2013, 2010/05/0228).

Die Einräumung des Leitungsrechts erweist sich – unter Verweis auf die Aussagen des elektrotechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – im Umfang des Spruchteiles B des angefochtenen Bescheides als notwendig.

Die durch die Bauführung zu erwartenden Flurschäden und die Verlegung des Rohres in einer Tiefe von 80 cm im Boden führen unter Verweis auf die Aussagen des entschädigungsfachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu keiner relevanten Beeinträchtigung bzw Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers.

V.2.4. Zusammenfassung

Für das verfahrensgegenständliche Projekt „***“ liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung (Spruchteil A) und für die Einräumung des Leitungsrechtes (Spruchteil B) vor.

V.3. Zustellung des angefochtenen Bescheides

Bezugnehmend auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist ergänzend darauf zu verweisen, die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.3.2024 erfolgte rechtswirksam.

Die Nennung des Vertreters bzw Zustellungsbevollmächtigten in der Zustellverfügung ist ausreichend (§ 9 Abs 3 ZustG; VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173) und ergibt sich verfahrensgegenständlich der Bescheidadressat und nunmehrige Beschwerdeführer in der Zusammenschau der Spruchteile B und C, in welcher er als „Belasteter“ angeführt ist, den in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Stellungnahmen des Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer und der im Vorfeld im Ermittlungsverfahren erfolgten Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses (Schreiben vom 25.1.2023; vgl weiters VwGH 24.5.2012, 2008/03/0173; 27.11.2008, 2006/03/0097).

V.5. Kostenverzeichnis

Zum angeführten Kostenverzeichnis in der Beschwerde ist auszuführen, ein Ersatz der Verfahrenskosten bei einer Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist nicht vorgesehen. Ein derartiger Kostenersatz ist nach § 35 VwGVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) und nach § 53 VwGVG bei Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG), sog „Verhaltensbeschwerden“ (siehe Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 130 B-VG Rz 20 (Stand 1.1.2021, rdb.at), vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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