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LVwG-2024/20/1061-3•LVwG T LVwG-2024/20/1061-3
LVwG-2024/20/1061-3Tribunal Administrativo Regional29 de ago. de 2024
Rechtsanwalt<br/>Nutzen am Tourismus<br/>Unwiderlegbare Vermutung<br/>Vorläufiger Bescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 09.04.2024 nach Erlassung der vorläufigen Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Rechtsanwalt in Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer 3018, Ortsklasse I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
513 RECHTSANWAELTE.
10
Gesamtgrundzahl: 30.144
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
36,17
Verband:
6,5
195,93
Gesamt:
7,7
232,10
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
232,10
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 01.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Festsetzungsbescheid. In dieser führte er aus, dass er als Rechtsanwalt tätig sei und keinen Nutzen aus dem Tourismus habe. Der Tourismus bringe für ihn vielmehr sogar Nachteile, weil etwa die Straßen in Y tourismusbedingt verstopft wären. Es würde auch kein Tourist nach Y fahren, um sich rechtlich beraten zu lassen oder einen Prozess zu führen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zum BB ausgeführt, dass ein Unternehmer tatsächlich einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen müsse. Die belangte Behörde unterstelle jedoch jedem Unternehmer ohne Begründung pauschal einen Nutzen aus dem Tourismus. Im Gegensatz dazu würden die Bauern in Y hinsichtlich ihrer Umsätze gleichheitswidrig privilegiert. Die Beweislast für einen touristischen Nutzen liege „beim Land“. Man sollte anstatt der Freiberufler „Hoteliers und Liftkaiser entsprechend mehr zur Kasse bitten“. Es wurde beantragt, den vorläufigen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, Zl ***1, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde in Bezug auf den Einwand eines fehlenden Nutzens aus dem Tourismus aus, dass sich aus § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz – so wie in den Tourismusgesetzen anderer Bundesländer auch – eine gesetzliche Nutzenfiktion ergebe, wonach sich der Nutzen aus dem Tourismus direkt aus der Bemessungsgrundlage ergebe und es nicht mehr einer Einzelfallprüfung bedürfe. Im Übrigen werde hinsichtlich der Beitragspflicht von Rechtsanwälten auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorlagebericht vom 19.04.2024 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes verwiesen, mit denen über Beschwerden des Beschwerdeführers, welche Vorjahre betrafen, abgesprochen wurde.
Am 26.08.2024 wurde am Sitz des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung durchgeführt, An dieser nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teil.
II.Sachverhalt:
AA ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwalt in Z selbständig tätig. Für das Jahr 2024 ist vorläufig von einem Umsatz in Höhe von Euro 301.440,00 auszugehen.
Im Jahr 2023 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Y rund 48,4 Millionen Nächtigungen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe stellt eine Schätzung dar. Deren Höhe wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Y im Jahr 2023 ergibt sich aus der diesbezüglichen Statistik der WKO.
IV.Rechtsgrundlagen:
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 LGBl. Nr. 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
[…]
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
[…]
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
[…]
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
[…]
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d)Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,
c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und
d)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
§ 32
Sonstige Bemessungsgrundlagen
(1) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.
(2) Bei den Reisebüros und den Reiseleitern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Erträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
(3) Bei den Versicherungsunternehmen bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.
(4) Bei den Werbungsmittlern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
(5) Für Unternehmer, die
a)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 16 erster Satz des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln und
b)nach dem 31. Dezember 1996 Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen,
bilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
[…]
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
Z und seine Feriendörfer
[…]
513
Rechtsanwälte
VI
VI
VI
VI
[…]
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 179/2014, Z 513 sind Rechtsanwälte in der Ortsgruppe Z und seine Feriendörfer der Beitragsgruppe VI zugeordnet.
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 76/2023 wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach durch die Ausübung einer in der Beitragsgruppenverordnung angeführte Tätigkeit jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht. Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu Folgendes ausgeführt:
„Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur festgehalten, dass der Fall, dass ein Unternehmen gänzlich keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, eine atypische Erscheinung ist. Dementsprechend darf aus verwaltungsökonomischen Gründen – wie im Bereich des Abgabenrechts generell – verfassungsrechtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werden und muss nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Rücksicht genommen werden (vgl. VfSlg 7082/1973 mwN).
Mit der nunmehr vorgeschlagenen Bestimmung im § 30 Abs. 1 soll im Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Unternehmer durch die Ausübung einer in der Beitragsgruppenverordnung angeführte Tätigkeit jedenfalls einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, aufgenommen werden (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056). Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus. Die Unterschiede des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens werden insofern berücksichtigt, als die Abgabensätze aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung einerseits nach verschiedenen Beitragsgruppen (jene Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, werden in die Beitragsgruppe I und jene Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII eingereiht) und andererseits nach verschiedenen Ortsklassen (Ortsklassen A, B, C sowie Z und seine Feriendörfer je nach Tourismusintensität des Verbandsgebietes) gestaffelt werden (vgl. VfSlg. 16.121/2001, 20.042/2016).“
Daher ist schon allein auf Grund der Erzielung von Umsätzen als in Z ansässiger Rechtsanwalt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0213, das die Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz eines in Z tätigen Rechtsanwaltes betraf, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen würden, verfehlt sei.
Schließlich sei auch noch auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Landes-verwaltungsgerichts Y vom 17.0.2024, Zl LVwG-2023/12/3038-3, und vom 27.02.2023, Zl LVwG-2022/49/2946-1, verwiesen. Mit diesen Erkenntnissen wurde über im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend die Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2020 und 2022 entschieden und letztlich der Nutzen am Tourismus und die Beitragspflicht bejaht. Diese Erkenntnisse wurden nicht beim Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof angefochten.
Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was der Abgabenpflicht des Beschwerdeführers bzw der Abgabenvorschreibung in der mit Bescheid festgesetzten Höhe entgegenstünde. Insbesondere liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor.
Die Bemessungsgrundlage bzw die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag wurden von dem Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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