LVwG T LVwG-2023/46/1466-8

LVwG-2023/46/1466-8Tribunal Administrativo Regional29 de ago. de 2024

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Verfälscht<br/>Spruchkorrektur<br/>In Verkehr gebracht<br/>Lebensmittelkodex

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/1466-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.1466.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als „unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X, Adresse 2“ vorgeworfen wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:21.09.2022, 11:37 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, Verkaufsraum, Kühlvitrine der Fa. CC

Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in **** X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 21.09.2022 um 11:37 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Paprikawurst“, Hersteller, landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, als offene Ware, am 21.09.2022 im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in **** X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 3 LMSVG i.d.g.F. verfälscht war, da bei dem Produkt ein Verhältnis (Wasser+Fett):Eiweiß 9,3 +/-0,5 nachgewiesen wurde, obwohl gem. Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B14, Fleisch- und Fleischereierzeugnisse, Abschnitt G (Grenzwerte), Punkt 1.2.1 für Extrawurst in Stangen ein Wert für das Verhältnis (Wasser+Fett):Eiweiß von 8,7 festgelegt ist. Der Wert ist somit trotz Berücksichtigung der Messunsicherheit überschritten.

Daher war das Produkt als verfälscht zu beurteilen.

Obwohl es verboten ist derartige Produkte in Verkehr zu bringen, wurde dieses in Verkehr gebracht, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Zif. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021“

Daher wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 90 Abs 1 Schlussteil Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 15,00, sowie der Ersatz der Gutachterkosten für die Lebensmitteluntersuchung in Höhe von Euro 355,30 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht die zulässige Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass die DD ihre Beanstandung auf den Wert im österreichischen Lebensmittelkodex Kapitel B 14 unter Punkt G.1.2.2.1 Extrawurst in Stangen vom 8,7 stütze. Tatsächlich betrage das Verhältnis Wasser und Fett zu Eiweiß aber 9,3, dies bei einer Toleranz von plus minus 0,5. Unter Berücksichtigung dieser Toleranz liege daher ein Wasser und Fett zu Eiweiß-Verhältnis von 8,8 vor. 0,1 stelle eine Abweichung von 1,1494% dar. Daraus eine Verfälschung abzuleiten sei unzulässig und widersinnig. Darüber hinaus sei der Lebensmittelkodex ein Sachverständigengutachten. Es sei nicht nach „Punkt und Beistrich“ an den Richtwerten darin zu kleben. Weiters sei es unzulässig den Wasser- und Fett zu Eiweiß-Gehalt von Extrawurst heranzuziehen und wird dies näher ausgeführt.

Im Übrigen treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden und wird dies näher begründet.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den Verwaltungsstrafregisterauszug vom 13.07.2023, durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2023, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat, sowie durch die Einholung der ergänzenden Stellungnahme der DD vom 29.01.2024 (vgl OZ 5), welche der Beschuldigten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit 06.03.2019 gewerberechtliche Geschäftsführerin der CC mit Sitz in **** X, Adresse 2. Gleichzeitig war bzw ist sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der CC.

Im Verkaufsraum dieses Betriebes hat die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y am 21.09.2022 um 11:37 Uhr Proben gezogen. Beanstandet wurde dabei das Lebensmittel mit der Bezeichnung “Paprikawurst“, Hersteller: landwirtschaftlicher Betrieb CC mit der LFBIS Zahl ***, welches in der Kühlvitrine als offene Ware zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde.

Das ggstl. Produkt wies ein Verhältnis (Wasser+Fett):Eiweiß von 9,3 +/-0,5 auf.

Laut Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B14, Fleisch- und Fleischereierzeugnisse, Abschnitt G (Grenzwerte), Punkt 1.2.1 für Extrawurst in Stangen ist ein Wert für das Verhältnis (Wasser+Fett):Eiweiß von 8,7 festgelegt. Der bei der gegenständlichen Probe festgestellte Wert ist somit trotz Berücksichtigung der Messunsicherheit überschritten.

Bei der Herstellung der gegenständlichen Paprikawurst werden auf 20 kg Brät noch 2 kg rote frische Paprika zugegeben. Bei den zugegebenen grünen Paprikaflocken handelt es sich um getrocknete Ware. Bei der gegenständlichen Paprikawurst handelt es sich um eine Brätwurst mit 9,09% wasserreicher pflanzlicher Einlage. Es ist eine Version der Extrawurst. Im Österreichischen Lebensmittelbuch wird die Extrawurst als Brühwurst bzw genauer Brätwurst der Sorte 1b oder 2 beschrieben. Die Pikantwurst wird im Kapitel B14 des Lebensmittelkodex der Gruppe der Brühwürste, Sorte 1b, zugerechnet.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und weist durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse auf.

III.Beweiswürdigung:

Die eingangs getroffenen Feststellungen zur Funktion der Beschwerdeführerin, zur Probenziehung und den Begleitumständen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erörterung in der Verhandlung nicht bestritten.

Zu den Feststellungen in Bezug auf das von der DD festgestellte (Wasser+Fett): Eiweiß Verhältnis ist festzuhalten, dass das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung der DD gemäß ihrem Amtlichen Untersuchungszeugnis vom 28.11.2022 eindeutig war. Zur Bestimmung des festgestellten Wertes von 9,3 wurden von der DD anerkannte Normverfahren, die durch internationale Ringversuche validiert wurden, herangezogen (BVL L06.00.3 zur Wassergehaltsbestimmung, BVL L06.007 zur Eiweißgehaltsbestimmung und BVL L06.00.6 zur Fettgehaltsbestimmung). In diesen Ringversuchen wurden folgende maximalen relativen Unsicherheiten für mit diesen Verfahren ermittelte Werte festgestellt:

Wassergehaltsbestimmung: +/- 1,8 % des ermittelten Wertes (a),

Eiweißgehalt Bestimmung: +/- 4,5 % des ermittelten Wertes (b),

Fettgehaltsbestimmung: +/- 2,4 % des ermittelten Wertes (c).

Die von der DD mit „+/-0,5“ angegebene Unsicherheit der Verhältniszahl ergibt sich dabei aus den Messunsicherheiten der zugrundeliegenden Messverfahren zur Bestimmung des Wasser-, Fett- und Eiweißgehaltes. Die Unsicherheit für die Verhältniszahl (Wasser+Fett): Eiweiß wird nach der Formel nach DIN 1319-4 (Grundlagen der Messtechnik, Teil 4: Auswertung von Messungen Messunsicherheit) berechnet. Laut DD (vgl die Stellungnahme vom 29.1.2024) ergibt sich daher bei Berechnung der Verhältniszahl mit den durch Normverfahren ermittelten Werten bei der vorliegenden Probe eine Unsicherheit von +/-0,5.

In der Beschwerde werden zahlreiche Berechnungen durchgeführt und geht die rechtsfreundliche Vertretung der Beschuldigten davon aus, dass die von der DD angeführten Werte zu berechnen sind. Nach Ansicht der erkennenden Richter handelt es sich dabei aber um Messergebnisse, wobei letztlich nur die Toleranz von +/- 0,5 in Bezug auf den gemessenen Wert zu berechnen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass es sich bei der gegenständlichen Paprikawurst nicht um eine Extrawurst handle, da sich diese von der Extrawurst insofern unterscheide, als eben Paprika in die Extrawurst eingearbeitet werde. Paprika sei ein Gemüse, welches zu über 90 % aus Wasser bestehe.

Im vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Paprikaeinlage um grüne getrocknete Paprikaflocken handelt. Bei den roten Paprikastücken handelt es sich um frische Ware. Auf 20 kg Brät werden etwas mehr als 2 kg frische rote Paprika zugegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf die durchaus glaubwürdigen Angaben der Beschuldigten selbst. Dennoch handelt es sich im gegenständlichen Fall bei „Grundmasse“ um Extrawurst, sodass die Paprikawurst der Gruppe der Brühwürste, Sorte 1b, zuzuordnen ist.

Dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt unbescholten war, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 20.06.2023. Die festgestellten durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen auf der Angabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Allgemeine Anforderungen

§ 5.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

[…]

2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder

[…]

in Verkehr zu bringen.

[…]

(5) Lebensmittel sind

[…]

3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;

[…]

Tatbestände

§ 90.

(1) Wer

[…]

2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

[…]

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]

V.Erwägungen:

Die CC, deren Komplementärin die Beschwerdeführerin ist, ist Lebensmittelunternehmerin gemäß Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 und hat die beschwerdegegenständliche Ware im Sinne des Art 3 Z 8 dieser Verordnung in Verkehr gebracht.

Aus der Bestimmung des Art 17 Abs. 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sogenannten Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten. Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 der LMIV seinen Niederschlag.

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Bei einer KG – wie im gegenständlichen Fall – ist der Komplementär im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nach außen zu Vertretung berufen. § 44a Z 1 VStG erfordert, dass im Spruch eines Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; 22.03.2012, 2012/07/0018).

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise als Gewerbeinhaberin und nicht als Komplementärin der KG herangezogen. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung dem erkennenden Gericht eine Richtigstellung verwehrt wäre. Dieser Schluss lässt sich jedoch in keinster Weise aus der ständigen Judikatur des VwGH ableiten (vgl zB VwGH 24.04.2003, 2000/09/0083; 29.05.2006, 2005/09/0066; 23.06.2010, 2008/03/0097 etc). Besonders deutlich ergibt sich dies aus der Entscheidung des VwGH 01.08.2022, Ra 2022/03/0171:

„Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne einer Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist aber eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/03/0032, mwN). Es ist daher gegebenenfalls das mit Beschwerde angerufene VwG zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt (und verpflichtet), ohne dass dem Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028).“

Dementsprechend ist es zulässig, die Art der Organfunktion, derzufolge die Beschwerdeführerin beim betreffenden Lebensmittelunternehmen gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, im Beschwerdeverfahren richtig zu stellen.

Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass die festgestellte Abweichung vom Verhältnis (Wasser+Fett): Eiweiß unter Berücksichtigung der Toleranz nur 0,1, somit 1,1494%, darstelle und daher keine Verfälschung vorliege.

Als verfälscht (§ 5 Abs 5 Z 3 LMSVG) ist ein Lebensmittel zu beanstanden, wenn ihm entweder wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder zur Gänze oder zum Teil entzogen werden oder wenn durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe seine Verschlechterung bewirkt oder ihm durch irgendwelche Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder eine vorhandene Minderwertigkeit überdeckt wird. Auch ein Lebensmittel, welches nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurde, ist als verfälscht zu beanstanden.

Die Verfälschung bezieht sich auf die Beschaffenheit der Ware, die sich nach – allenfalls vorhandenen Rechtsvorschriften – oder der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung bestimmt.

Die Definition der Verfälschung im LMSVG wurde unverändert aus § 8 lit e LMG 1975 übernommen. Nach § 8 lit e LMG 1975 ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvorschriften über die vorauszusetzende Beschaffenheit (hier einer "Paprikawurst") bestehen nicht. Dem Österreichischen Lebensmittelbuch (in weiterer Folge ÖLMB) selbst kommt - bislang - nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zu. Die Feststellung der Beschaffenheitsnorm ist daher eine Tatfrage, für deren Lösung dem ÖLMB (bloß) die Bedeutung eines (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens (mit genereller Geltung) über die konkrete Verbrauchererwartung zukommt. Die Bedeutung des ÖLMB als gleichsam autorisiertes Sachverständigengutachten darf allerdings nicht so weit führen, das dem Durchschnittsverbraucher geradezu fiktiv völlig realitätsfremde Erwartungen unterstellt werden (keine Zuspitzung der Verbrauchererwartung in Ansehung der Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel auf Zehntelprozente).

Die Bezeichnung „Paprikawurst“ mit einem Verhältnis von Wasser und Fett zu Eiweiß von 9,3 (mit Berücksichtigung der Toleranz von 8,8) ist daher geeignet, eine Verfälschung des Produktes zu begründen. Die Abweichung beträgt nicht Zehntelprozente, sondern mehr.

Die Abweichung kann auch beim Durchschnittskonsumenten - welcher zwar nach der Bezeichnung 'Paprikawurst' wohl das Vorhandensein von Wasser (auch durch die pflanzliche Einlage), Fett und Eiweiß annimmt, das im ÖLMB festgelegte Verhältnis von (Wasser+Fett): Eiweiß aber nicht kennt und auch beim Genuss der Wurst geschmacklich nicht erkennen kann - eine wettbewerblich relevante Fehlvorstellung über die Bedeutung einer derartigen Beschaffenheitsangabe erwecken. Gerade das Fehlen konkreter Vorstellungen über Art und Menge von Bestandteilen nötigt ihn dazu, auf die Richtigkeit der für das jeweilige Produkt verwendeten Bezeichnung zu vertrauen; er wird deshalb im allgemeinen davon ausgehen, dass die Beschaffenheit der Ware und insbesondere ihre stoffliche Zusammensetzung jenen Anforderungen entspricht, die von den damit befassten amtlichen Stellen oder sonstigen Fachkreisen als Voraussetzung für die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung festgelegt worden sind. Dass bei der Ermittlung dieser Verbrauchererwartung im vorliegenden Fall vor allem auf die Beurteilungsgrundsätze des Codex-Kapitels B 14 Bedacht zu nehmen ist, folgt schon aus der Rechtsnatur des ÖLMB, bei welchem es sich, wie schon erwähnt, um ein von der Codexkommission vorbereitetes und vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herausgegebenes, qualifiziertes Sachverständigengutachten handelt, welches gemäß § 76 LMSVG vor allem der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren dient.

Auch an der Zuordnung der gegenständlichen Paprikawurst zum Kapitel B Punkt G.1.2.1 kann die erkennende Richterin keinen Mangel erkennen. Zweifellos handelt es sich beim gegenständlichen Produkt um eine „Brätwurst“. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Extrawurst in Stangen mit einer wasserreichen pflanzlichen Einlage. Die Einlage wird aber erst aber einer Menge von 10% des Gesamtgewichtes berücksichtigt und dies auch nur das Wasser:Eiweißverhältnis betreffend. Auf die übrigen Grenzwerte, somit auch auf das verfahrensgegenständliche (Wasser+Fett):Eiweißverhältnis haben wasserreiche pflanzliche Einlagen keinen Einfluss.

Das gegenständliche Produkt „Paprikawurst“ ist daher als verfälscht anzusehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gelingt es dieser nicht, mangelndes Verschulden an den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Ein diesbezüglich relevantes weiteres Vorbringen, zB zum Vorliegen eines „wirksamen Kontrollsystems“ (vgl VwGH 20.12.2002, 99/02/0220; VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045) wurde nicht erstattet und bedarf dementsprechend auch keiner weitergehenden Prüfung (VwGH 27.09.1988, 87/08/0026). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG geahndet. Diese Strafsanktionsnorm sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu 70.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die mit der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen sehr hohen Stellenwert einräumt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind somit nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Weiters ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Im Hinblick auf den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 35.000,00 stellt die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 lediglich 0,4 % dar und ist somit als sehr niedrig anzusehen. Eine weitere Herabsetzung kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.

Gemäß § 71 Abs 4 LMSVG 2006 sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurden genau diese Kosten verrechnet. Eine Doppelverrechnung liegt nicht vor. Euro 310,40 umfassen den Aufwand für die Probenbearbeitung und –untersuchung, Euro 44,90 stellen den Aufwand für die Gutachtenerstellung dar.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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