LVwG T LVwG-2024/35/2041-3

LVwG-2024/35/2041-3Tribunal Administrativo Regional21 de ago. de 2024

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Regest

Agrargemeinschaft<br/>Verfügung<br/>Obmann<br/>Anfechtbarkeit<br/>Verwaltungsfunktion<br/>Regelmäßiger Verwaltungsbetrieb <br/>Vertretung nach Außen <br/>ÖPUL-Förderung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/35/2041-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.35.2041.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.6.2024, ***, betreffend die Nichtstattgabe eines Einspruchs in einer Angelegenheit nach dem TFLG 1996,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 12.6.2024, ***:

Mit Eingabe vom 6.2.2024 legte Frau AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Y einen näher begründeten Einspruch gegen eine Verfügung des damaligen Obmanns BB in der Vollversammlung am 02.02.2024 ein. Dieser hätte dort mitgeteilt, dass er Ende des Jahres 2023 ÖPUL-Förderungen für die Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft Y für das Jahr 2024 beantragt habe. Sowohl der Ausschuss als auch der Obmann seien in dem Zeitraum, als die Verfügung gesetzt wurde, rechtswidrig gewählt gewesen, weshalb die Verfügung mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben sei.

Weiters wurde ein Einspruch gegen eine potentielle Verfügung eines künftigen Obmannes sowie eine allenfalls künftige nachträgliche Genehmigung der Verfügung des Obmannes eingelegt und beantragt, die Antragstellung aufzuheben und dem neu gewählten Ausschuss, Obmann und Stellvertreter zu untersagen, die bekämpfte Antragstellung nachträglich zu genehmigen.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 6 und 7 TFLG 1996, dass dem „Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Agrargemeinschaft Y, AA, vom 06.02.2024, gegen eine Verfügung des (früheren) Obmanns der Agrargemeinschaft Y und eine potentielle Verfügung des zu wählenden künftigen Obmannes der Agrargemeinschaft Y (…) keine Folge gegeben“ wird.

Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere des § 37 Abs 1, 6 und 7, im Wesentlichen wie folgt:

„Festzustellen ist zunächst, dass ein Einspruch gemäß § 37 Abs. 6 TFLG 1996, wie von der Antragstellerin indiziert, gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 37 Abs. 6 TFLG 1996 behandelt thematisch die Aufsichtsbeschwerde und ermöglicht der Behörde ein amtswegiges Vorgehen im Falle bezeichneter Gesetzesverletzungen. Einem Einspruch nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 war bereits aus diesen Gründen keine Folge zu geben.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Einspruch gemäß (richtig) § 37 Abs. 7 TFLG gegen die behauptete Verfügung des Obmannes betrifft, so erfolgte die monierte Antragstellung des Obmannes BB unbestritten Ende des Jahres 2023 und betraf den sogenannten Herbstantrag auf Zuweisung von ÖPUL-Förderungen. Nach der der Agrarbehörde vorliegenden Wahlmeldung der Agrargemeinschaft Y war BB zu diesem Zeitpunkt gewählter Obmann der Agrargemeinschaft. Die Wahl des Obmannes erfolgte am 09.12.2022, die Wahl wurde nicht angefochten. Am 12.04.2024 führte die Agrargemeinschaft eine Neuwahl der Organe durch.

In der Begründung des Bescheides vom 12.06.2023, AGR-R455/332-2023, welcher eine andere Beschwerde der AA behandelte, führte die Agrarbehörde zwar aus, dass von einer rechtswidrigen Besetzung des am 09.12.2022 gewählten Ausschusses auszugehen war, jedoch ist diese Feststellung im gegenständlichen Einspruchsverfahren mangels eines Anfechtungstatbestandes nicht von Belang.

Nicht jedes Handeln eines Obmannes stellt nämlich eine anfechtbare Verfügung im Sinn des § 37 TFLG 1996 dar. Es gilt zu unterscheiden zwischen den Leitungsfunktionen des Obmannes und den reinen Verwaltungsfunktionen (vgl. dazu Eberhard Lang Tiroler Agrarrecht II, S 207). Eine Verfügung eines (anderen) Organs einer Agrargemeinschaft im Sinn des § 37 TFLG 1996 liegt nach Ansicht der Behörde vor, wenn ein Organ eine Maßnahme, Anweisung oder Entscheidung im Innen- oder Außenverhältnis einer Agrargemeinschaft setzt, welche an die Mitglieder gerichtet oder sonst geeignet ist, diese in ihren Mitgliedschaftsrechten zu beinträchtigen. Nicht einer Verfügung im Sinn des § 37 TFLG 1996 gleichzusetzen ist dagegen eine Maßnahme des regelmäßigen Verwaltungsbetriebes, wie hier das Ansuchen um die jährliche ÖPUL - Förderung (Herbstantrag). Ein derartiges Handeln könnte zwar denkbar Gegenstand eines sonstigen Aufsichtsmittels im Sinne des § 37 TFLG 1996 sein, welches jedoch gegenständlich, nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Einspruchswerberin, nicht beantragt wurde.

BB war zum Zeitpunkt der Antragstellung gewählter Obmann der Agrargemeinschaft Y. Er vertrat zu diesem Zeitpunkt die Agrargemeinschaft nach außen und hatte sich an der Prämisse der pfleglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu orientieren.

Von diesem Gesichtspunkt aus war er zur Einbringung des jährlichen Förderungsantrages angehalten. Der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass dieses Verwaltungshandeln des Obmannes auch nicht geeignet war, Mitglieder der Agrargemeinschaft im Hinblick auf eine allfällige Almverpachtung in ihren Rechten zu verletzen. Ein Konnex zwischen einem Ansuchen um eine Förderung, welche der umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) dient und der Verpachtung der Agrargemeinschaftsalm, liegt nicht zwingend vor. Dies umso mehr, als die Antragstellerin selbst anführt, der Obmann habe die Förderung für die Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft beantragt.

Was schließlich die Anfechtung einer potentiellen Verfügung des zu wählenden künftigen Obmannes betrifft bzw. den Antrag dem neu gewählten Ausschuss, Obmann und Stellvertreter zu untersagen, die bekämpfte Antragstellung nachträglich zu genehmigen, so fehlt diesem Antragsteil jegliches Anfechtungssubstrat und erweist sich dieses Begehren vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als verfehlt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 17.6.2024 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche am 10.7.2024 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begehrt wurde mit dieser Beschwerde insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Einspruch (Antrag) vom 6.2.2024 stattgegeben wird und die bekämpfte Verfügung über den Antrag von Förderungen aufgehoben wird.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 nicht – wie geschehen - nur der Obmann allein, sondern der Obmann und ein weiteres Ausschussmitglied den gegenständlichen Antrag hätten unterfertigen müssen, weil mit den „ÖPUL-Förderungen“ Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft einhergehen. Selbst wenn der Obmann ordnungsgemäß bestellt worden wäre, müsste der Antrag somit infolge eines Formfehlers unwirksam sein. Eine Heilung dieses Fehlers mittels Vollversammlungsbeschluss sei generell nicht möglich, im konkreten Fall aber jedenfalls nicht erfolgt, weil ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss von der Agrarbehörde mit Bescheid vom 3.7.2024 behoben worden wäre.

Weiters wird der Ansicht der Agrarbehörde entgegengetreten, wonach die gegenständliche Antragstellung als Maßnahme des regelmäßigen Verwaltungsbetriebs von vornherein keine Verfügung sein könne, die mittels Einspruchs bekämpfbar wäre.

Unter Punkt II.3. der Beschwerde wird ausgeführt, dass durch die beeinspruchte Verfügung auch wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletzt würden, da die Auffassung der Agrarbehörde, wonach kein zwingender Konnex zwischen Antragstellung und Verpachtung bestehe, nicht zutreffe. In der gegenständlichen Angelegenheit würden Mitgliederinteressen beeinträchtigt, weil die Alpe trotz Förderung nicht kostendeckend bewirtschaftet werden könne, weshalb in der Vergangenheit Nachschüsse von den (in dieser Agrargemeinschaft überdurchschnittlich vielen) Mitgliedern eingefordert worden seien. Der Förderantrag führte auch dazu, dass eine Verpachtung der Alpe erfolgte, obwohl auch andere Alternativen (Auftrieb von X Vieh oder Nichtbewirtschaftung) möglich gewesen wären.

Zusammengefasst wird nochmal dargelegt, „(1.) dass der Förderantrag von einem nicht ordnungsgemäß bestellten Organ eingebracht wurde, (2.) die Beschwerdeführerin nicht zur Vollversammlung eingeladen wurde (obwohl offenbar andere Mitglieder sehr wohl per Mail eingeladen wurden) und keine Chance hatte, für ihre Lösung zu werben, (3.) die Alpe dann völlig offenkundig rechtswidrig verpachtet wurde (4.) und sich jetzt noch herausgestellt hat, dass sogar der Verpachtungsbeschluss aufgehoben wird. All dies ist ursächlich auf den Umstand zurückzuführen, dass eine ÖPUL-Förderung beantragt wurde, welche eine Verpachtung erst attraktiv machte.

Im Ergebnis werden meine Interessen als Mitglied zumindest in zweierlei Hinsicht durch die rechtswidrige Antragstellung wesentlich berührt: (1.) Die von mir favorisierte ‚X Lösung‘ - Bewirtschaftung durch einzelne Mitglieder mit X Vieh statt Verpachtung an ein Nicht-Mitglied mit W Vieh - hat sich nicht durchgesetzt. Wenn ich schon für die Bewirtschaftung der Alm mit meinem Privatvermögen zahlen muss, habe ich jedenfalls ein Interesse daran, wie diese bewirtschaftet wird. Dieses berechtigte Interesse wurde von der Agrarbehörde nicht gewürdigt. (2.) Die Antragstellung war der erste Schritt im Bestreben, um jeden Preis die Verpachtung der Alpe ‚durchzudrücken‘. Die Vollversammlung wurde rechtswidrig einberufen und die Alpe rechtswidrig verpachtet. Der Schutz gegen diese Maßnahmen war und ist sehr zeitintensiv. Schon aus diesem Grund habe ich ein schützenswertes Interesse daran, dass bereits der erste rechtswidrige Akt, nämlich die Antragstellung, behoben wird.“

Sodann wird nochmals näher dargelegt, dass die Wahl des Ausschusses und des handelnden Obmannes rechtswidrig gewesen seien, weshalb die gegenständliche Verfügung jedenfalls auch rechtswidrig und damit aufzuheben gewesen sei.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 35

Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:

a) die Vollversammlung;

b) der Ausschuss;

c) der Obmann.

(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(3) (…)

(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

(6) (…)

(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.

(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

(10) Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.

(11) Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.“

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) (…)

(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) (…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 20 und 21) der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.02.2023, AGR-R455/321-2023, erlassenen Satzung der Agrargemeinschaft Y lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5

WAHL DER ORGANE

  1. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzettel zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu, d.h. es ist berechtigt, auf dem Stimmzettel so viele wählbare Kandidaten zu setzen, wie Mitglieder und Ersatzleute zu wählen sind.

  2. Wählbar sind die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sowie die persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten, die spätestens zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist nur der nach § 3 Abs. 3 der Satzung namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft oder persönlich (walzend) anteilsberechtigt, so ist diese ebenfalls wählbar. Zur Vertretung der juristischen Person ist eine aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugte Person bestimmt.

  3. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  4. Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

  5. Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  6. Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.

  7. Eine Neuwahl des Ausschusses ist durchzuführen, wenn:

a) dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt;

b) die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt;

c) dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.

  1. Persönlich wahlberechtigt ist, wer spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.“

„§ 6

DIE VOLLVERSAMMLUNG

  1. Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.

  2. Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden:

a) wenn dies der Obmann oder Ausschuss für notwendig erachten,

b) binnen eines Monats ab Antragstellung, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangen,

c) wenn dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.

  1. Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.

  2. Als Termin für die Vollversammlung wird der letzte Freitag des Jänners jeden Jahres fixiert. Die Einladungen mit Tagesordnung zur Vollversammlung ergehen fristgerecht per E-Mail an die Mitglieder, die dem Obmann Ihre aktuelle E-Mailadresse mitteilen. An jeder Gemeindetafel werden die Einladungen mit Tagesordnung für zwei Wochen ausgehängt.

  3. Einem Mitglied, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat, kann über Ausschussbeschluss aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinde wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, gelten Zustellungen mit der ortsüblichen Kundmachung als erfolgt.“

„§ 9

Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:

a) die Wahl der Ausschussmitglieder, der Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer,

b) die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken,

c) die Verteilung von Ertragsüberschüssen,

d) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Umwandlung von Schulden und die Übernahme einer Haftung,

e) die Errichtung von und die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, der Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und der Erwerb sowie die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,

f) die Beschlussfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre,

g) und die Beschlussfassung über Zahlungsverpflichtungen und Arbeitsschichten, die aus der Mitgliedschaft resultieren (Beiträge, Nachschüsse, Zubußen, oder Ähnliches).“

„§ 10

DER AUSSCHUSS

  1. Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren fünf Mitgliedern. Für den Ausschuss sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.

  2. Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen. Ebenso kann die Agrarbehörde oder ein von ihr Beauftragter den Ausschuss einberufen.

  3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (§ 5 Abs. 3) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; § 10 Abs. 2 1. Satz ist nicht anzuwenden.

  4. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

  5. Die Beschlüsse sind unverzüglich in das Beschlussbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.

  6. Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft.“

„§ 11

Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Als Bekanntmachung im Sinn des § 20 Abs. 1 der Satzung gilt der erste Tag des Anschlages.“

„§ 12

Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister; Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinn des § 9 lit. f.“

„§ 13

DER OBMANN

  1. Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann hat der Vollversammlung jährlich über die Wirtschaftsführung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu berichten und dafür jeweils einen eigenen Tagesordnungspunkt ‚Bericht des Obmannes‘ vorzusehen. Für den Bericht der Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

  2. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

  3. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

  4. Ihm obliegen die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte, die Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht.

  5. Er hat ein Mitglieder-, Grundstücks- und Inventarverzeichnis anzulegen und laufend zu führen und hat um die ordnungsgemäße Haushaltsführung besorgt zu sein.

  6. Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.“

„§ 14

  1. Der Obmann ist für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen (§ 9 lit. f).

  2. Ist der Obmann verhindert, sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.

  3. Nach Ablauf der Amtsperiode sind alle die Agrargemeinschaft betreffenden Unterlagen dem neu gewählten Obmann zu übergeben. Die Übernahme dieser Unterlagen ist im Protokollbuch des Ausschusses zu vermerken und vom alten und neuen Obmann zu bestätigen.

  4. Der (neue) Obmann hat der Agrarbehörde unverzüglich das Wahlergebnis zu melden.“

„§ 20

STREITIGKEITEN, FRISTEN

  1. Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996.

Anträge nach lit. a) und b) sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

  1. Bis zur behördlichen Entscheidung dürfen die angefochtenen Beschlüsse (Verfügungen) nicht vollzogen werden.

  2. Gegen die Wahl des Ausschusses kann binnen zwei Wochen nach Stattfinden der Wahl in der Vollversammlung durch einen bei der Wahl anwesenden Mitglieder bei der Agrarbehörde schriftlich Beschwerde geführt werden; in dieser Beschwerde sind der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdegründe darzulegen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. In gleicher Weise kann auch die Obmann- bzw. Obmannstellvertreterwahl sowie die Wahl der Rechnungsprüfer in Beschwerde gezogen werden. Wahlen sind wegen Rechtswidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

  3. Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sinngemäß.“

„§ 21

BEHÖRDLICHE AUFSICHT

  1. Die Agrarbehörde beaufsichtigt:

a) die Einhaltung des TFLG 1996 und des Regulierungsplanes einschließlich der Wirtschaftspläne und dieser Satzung sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.

  1. Die Agrarbehörde

a) ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und auf Verlangen der Agrarbehörde zur Durchführung einer Prüfung bei der Agrarbehörde zu erscheinen und die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen

b) und kann als Aufsichtsmaßnahme Vertreter zu Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaft entsenden; diese sind berechtigt, bei solchen Sitzungen Anträge zu stellen.

  1. Vernachlässigt die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf deren Gefahr und Kosten zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

  2. Beschlüsse über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen einer Genehmigung durch die Agrarbehörde (§ 37 Abs. 4 TFLG 1996).

  3. Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher und anderer im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten der Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m2 veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt (§ 40 Abs. 1 TFLG 1996).

  4. Wer seinen Pflichten nach dem TFLG 1996 oder nach den aufgrund des TFLG 1996 ergangenen Bescheiden (Regulierungsplan, Wirtschaftsplan und Satzung) zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,-- bzw. € 4.500,- bestraft.

  5. Gegen Verfügungen der Organe der Agrargemeinschaft steht jedem Mitglied der Agrargemeinschaft die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde offen. Diese ist mit einer Begründung versehen bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Aufsichtsbeschwerde hindert nicht den Antrag auf Streitentscheidung nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Weiters ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Diese Rechtsprechung gilt auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde dem Antrag (Einspruch) der Beschwerdeführerin nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu Recht keine Folge gegeben hat, nicht aber etwa darüber, ob von der belangten Behörde bestimmte Maßnahmen im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 hätten gesetzt werden müssen. Damit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich nach vorheriger Abklärung bei der Beschwerdeführerin und nachdem diese schon im verfahrenseinleitenden Antrag vom 6.2.2024 ausdrücklich die Wertung ihrer Eingabe als Aufsichtsbeschwerde nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 abgelehnt hat, nicht befasst.

Was nun den Antrag (Einspruch) von Frau AA vom 06.02.2024 betrifft, ist entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides zwischen einer Verfügung des (früheren) Obmanns der Agrargemeinschaft Y einerseits und einer potentiellen Verfügung des zu wählenden künftigen Obmannes der Agrargemeinschaft Y andererseits zu differenzieren.

Was letztere Verfügung betrifft, erweist sich die gegenständliche Beschwerde von Vorneherein als unbegründet. Der oben wiedergegebene und von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage ihres Bescheides herangezogene § 37 Abs 7 TFLG 1996 regelt genau, über welche Streitigkeiten die Agrarbehörde auf Antrag eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft zu entscheiden hat. Dass diese Bestimmung nicht auch ermöglicht, allfällige zukünftige Verfügungen eines noch nicht gewählten Obmannes zu bekämpfen, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Frage und bedarf keiner näheren Begründung.

Was nun den Einspruch gegen die vom früheren Obmann BB beantragte ÖPUL-Förderung betrifft, ist zunächst zu klären, ob die formellen Voraussetzungen für einen solchen Einspruch vorliegen. Diesbezüglich sieht § 37 Abs 7 TFLG 1996 eindeutig vor, dass dann, wenn sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft als der Vollversammlung richten, diese innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen sind.

Diese Bestimmung leitet zur Frage über, wann im vorliegenden Fall eine satzungsgemäße Bekanntmachung erfolgte. In der gegenständlichen Satzung ist lediglich die Bekanntmachung von Ausschussbeschlüssen im § 11 geregelt, was darauf hindeutet, dass die gegenständliche Verfügung des Obmannes entsprechend der Auffassung der belangten Behörde gar nicht anfechtbar sein könnte.

Gegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine Anfechtung spricht auch, dass die bekämpfte Beantragung schon am 18.12.2023 und somit deutlich länger als zwei Wochen vor dem gegenständlichen Einspruch vom 6.2.2024 erfolgte und dass laut Beschwerdeführerin selbst in der Vollversammlung vom 2.2.2024 nur über diese Beantragung berichtet wurde, diese aber nicht dort beschlossen wurde und sich auch im Protokoll über diese Vollversammlung kein Hinweis auf die gegenständliche Beantragung von ÖPUL-Förderungen findet.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang argumentiert, dass nicht jedes Handeln eines Obmannes eine anfechtbare Verfügung im Sinn des § 37 TFLG 1996 darstelle. Es gelte zwischen den Leitungsfunktionen des Obmannes und den reinen Verwaltungsfunktionen zu unterscheiden, wobei das Ansuchen um die jährliche ÖPUL-Förderung (Herbstantrag) nur eine Maßnahme des regelmäßigen Verwaltungsbetriebes sei.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufsicht bei Agrargemeinschaften, und zwar nach den Abs 6 und 7 des § 37 TFLG 1996, wonach es die Absicht des Gesetzgebers war, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen (vgl etwa VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136).

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Obmann nach § 13 Abs 2 und 3 der Satzung der Agrargemeinschaft Y die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt.

Der schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) führt auf Seite 206 zu den Aufgaben des Obmannes einer Agrargemeinschaft wie folgt aus:

„Nach außen hin wird die Agrargemeinschaft durch den Obmann vertreten (§ 35 Abs. 7 und § 13 Abs. 2 MS). Dem Obmann kommt nach außen hin eine Vertretungsfunktion, nach innen eine Leitungsfunktion sowie eine Verwaltungsfunktion zu. Dem Umfang seiner Aufgaben und Pflichten korrespondiert eine allfällige Haftung für fehlerhaftes Verhalten gegenüber den Mitgliedern bzw. gegenüber der Agrargemeinschaft. Zu dieser privatrechtlichen Haftung kommt eine Verantwortung gegenüber der Agrarbehörde.

(…)

Die Leitungsfunktion des Obmannes zeigt sich hinsichtlich der Vollversammlung vor allem in der Zusammenstellung der Tagesordnung, der Einberufung, der Vorsitzführung und in der Berechtigung, Anordnungen und Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei Sitzungen zu treffen. Zur Vorsitzführung in der Vollversammlung gehören die Feststellung der anwesenden Mitglieder, der Anzahl der vertretenen Anteile, der Bevollmächtigten und der Beschlußfähigkeit, die Verlesung der Tagesordnung, das Feststellen der Ergebnisse von Abstimmungen bzw. von Wahlen in einer Niederschrift samt ordnungsgemäßer Unterfertigung.

Im wesentlichen dieselbe Leitungsfunktion obliegt dem Obmann auch hinsichtlich des Ausschusses.

Die Verwaltungsfunktion zeigt sich in der Aufgabe, die Beschlüsse der Vollversammlung wie des Ausschusses zu vollziehen. Zur Verwaltungsfunktion zählt auch die Verpflichtung des Obmannes, Mitglieder-, Grundstücks- und Inventarverzeichnisse anzulegen und laufend zu führen (§ 13 Abs. 5 MS). Ihn trifft auch die Verantwortlichkeit für die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Kassabuches und der Aufschreibungen, die Verwahrung des Barvermögens, der Wertpapiere und Belege. Regelmäßig wird zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Kassier bestellt. Der Kassier ist nicht Organ der Agrargemeinschaft (§ 35 Abs. 1 und § 4 MS). Zum Kassier könnte auch eine Person bestimmt werden, die nicht Agrargemeinschaftsmitglied ist.

Der Obmann hat im Rahmen seiner Leitungsfunktion die Agrargemeinschaft nach Maßgabe der internen Beschlüsse nach außen hin zu vertreten.

(…)

Handelt der Obmann im Rahmen seiner Vertretungsmacht, so treten die rechtlichen Wirkungen unmittelbar für die Agrargemeinschaft ein; handelt er nicht im Rahmen seiner Vertretungsmacht, so haben diese Handlungen keine unmittelbare Wirkung gegen die Agrargemeinschaft, z. B. Ankauf eines Traktors ohne Zustimmung des zuständigen Ausschusses.

Wenn der Obmann seine Vertretungsbefugnis überschreitet, wird die Agrargemeinschaft nur verpflichtet, wenn sie das Geschäft (nachträglich) genehmigt. Eine Haftung infolge Fehlverhaltens ist bei Gericht geltend zu machen.“

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen handelt es sich auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Beantragung von ÖPUL-Förderungen um eine Maßnahme des regelmäßigen Verwaltungsbetriebes der Agrargemeinschaft, die vom Obmann im Rahmen seiner Außenvertretungsbefugnis selbstständig gesetzt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dieser Beantragung einer Förderung um eine Angelegenheit handeln könnte, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt bzw bei der der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, weshalb hier eine Einspruchsmöglichkeit nach Maßgabe des Abs 7 des § 37 TFLG 1996 nicht besteht.

Wie Herr BB in seinem Schreiben vom 21.3.2024 zur gegenständlichen Angelegenheit zutreffend ausgeführt wird, dient der über die Bezirkslandwirtschaftskammer V im Namen der Agrargemeinschaft Y eingebrachte Antrag lediglich dazu, die Chance auf ÖPUL-Förderungen für die kommenden Jahre zu wahren. Damit es letztlich zur Auszahlung von Förderungen kommt – im gegenständlichen Fall wurden am 18.12.2023 die ÖPUL 2023-Maßnahmen Nr. 24 Almbewirtschaftung und Nr 26 Tierwohl – Behirtung benannt – sind laut einem Merkblatt der AMA für die beantragten Maßnahmen und Optionen spezifische weitere förderrelevante Angaben im Mehrfachantrag zu machen und gewisse Förderverpflichtungen einzuhalten. Entscheidend ist aber vor allem, dass es bei Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen zwar zu einer Rückforderung von bereits gewährten Maßnahmenprämien kommen kann, dass aus der gegenständlichen Beantragung aber lediglich Vorteile, aber keine finanziellen Nachteile für die Agrargemeinschaft entstehen können.

Die belangte Behörde hat dem gegenständlichen Einspruch vom 6.2.2024 somit zu Recht keine Folge gegeben und war die vorliegende Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen, das auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzielt, grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Diesbezüglich ist allerdings zu betonen, dass selbst dann, wenn eine nach § 37 Abs 7 TFLG 1997 bekämpfbare Verfügung des Obmannes angenommen würde, die Voraussetzungen für deren Aufhebung nicht vorliegen würden.

Bei Einsprüchen wie dem gegenständlichen von Frau AA ist nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).

Diesbezüglich wird unter anderem vorgebracht, dass die bekämpfte Verfügung schon deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben sei, weil die Wahl von Herrn BB zum Obmann rechtswidrig gewesen sei. Dies trifft zumindest insofern zu, als tatsächlich mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der Agrarbehörde vom 12.6.2023, AGR-R455/331-2023, die in der Ausschusssitzung vom 20.3.2023 erfolgte Wahl des Obmannes BB aufgehoben wurde und erst in der Ausschusssitzung vom 7.2.2024 Herr CC neu als Obmann gewählt wurde, wobei auch diese Wahl mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.3.2024, AGR-R455/351-2024, (bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2024, LVwG-2024/35/1006-1) aufgehoben wurde, weshalb in der Ausschusssitzung vom 12.4.2024 neuerlich Herr CC als Obmann gewählt wurde, wobei auch diese Wahl mit – von der Beschwerdeführerin bekämpftem - Bescheid der Agrarbehörde vom 3.7.2024, ***, aufgehoben wurde.

Allerdings sei hinsichtlich des Vorbringens, dass die bekämpfte Verfügung des früheren Obmannes BB schon deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben sei, da auch dessen Wahl rechtswidrig gewesen sei, klargestellt, dass zwar im Fall einer Neuwahl die Funktionsperiode des bisherigen Obmannes endet, dass allerdings dann, wenn eine solche Neuwahl, wie im vorliegenden Fall, aufgehoben wird, auch die Funktionsperiode des bisherigen Obmannes – diese endet laut den geltenden Rechtsvorschriften grundsätzlich nach 5 Jahren – nicht geendet haben kann und daher der bisher gewählte Obmann im Amt bleibt. Der bisherige Obmann war allerdings ebenfalls Herr BB, der in der Ausschusssitzung vom 5.1.2023 rechtskräftig zum Obmann gewählt wurde. Diese Wahl wurde, obgleich in einem Einspruch vom 21.2.2023 gegen Beschlüsse in der Ausschusssitzung vom 20.2.2023 Rechtswidrigkeiten bei der Obmannwahl behauptet wurden, weder bekämpft noch aufgehoben, sodass die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Herbstantrags nicht mit einer rechtswidrigen Obmannwahl begründet werden kann.

Außerdem ist zu beachten, dass sich das Landesverwaltungsgericht schon in seinem Erkenntnis vom 16.11.2022, LVwG-2022/35/2820-1, mit einer vergleichbaren Frage auseinandergesetzt hat.

In diesem Erkenntnis heißt es unter anderem wie folgt:

„Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft durch die gegenständliche Verfügung. Das TFLG 1996 regelt vielmehr in seinem § 35 Abs 7 ausdrücklich, dass dem Obmann die Einberufung der Vollversammlung obliegt. Wenn nun von der Beschwerdeführerin diese Einberufung mit dem Argument bekämpft wird, dass die Wahl des Obmannes rechtswidrig gewesen sei, so ist zu betonen, dass dieses Argument nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ändert. Die Beschwerdeführerin gesteht nämlich selbst zu, dass die im Jahr 2017 erfolgte Obmannwahl unangefochten blieb. Insofern ist diese Wahl aber – unabhängig davon, ob diese allenfalls rechtswidrig war – in Rechtskraft erwachsen und stehen dem gewählten Obmann insofern auch die ihm von Gesetz wegen eingeräumten Rechte, wie eben die Einberufung einer Vollversammlung, zu.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, macht eine rechtswidrige Wahl des Obmannes nicht auch alle dessen Verfügungen rechtswidrig. Das TFLG 1996 sieht vielmehr besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit von Wahlen vor. Neben der allgemeinen Befugnis der Agrarbehörde, nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 auf Antrag über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden, ermöglicht der Abs 3 leg cit der Agrarbehörde auch, das Erforderliche zu veranlassen, wenn etwa eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt hat oder die Organe ihre gesetz , verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigt haben, worunter wohl auch der Fall zu subsumieren ist, dass bei der Wahl der Organe maßgeblich Vorschriften außer Acht gelassen wurden. § 5 Abs 7 der Satzung der Agrargemeinschaft Y führt in diesem Zusammenhang unter lit c aus, dass eine Neuwahl unter anderem dann durchzuführen ist, wenn dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (§ 37 Abs 3 TFLG 1996). Im § 20 Abs 3 der Satzung ist zudem geregelt, dass Wahlen wegen Rechtwidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig zu erklären sind.

Im § 21 der Satzung ist die behördliche Aufsicht geregelt, die sich insbesondere nach dem Abs 1 lit a auf die Einhaltung der Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, der Wirtschaftspläne, Satzungen und Nutzungsmodalitäten bezieht.

Der gegenständliche Einspruch richtet sich nun allerdings nicht gegen die Wahl des Obmannes und erfolgte im Spruch des angefochtenen Bescheides auch keine Entscheidung der belangten Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs 3 TFLG 1996. Die Wahl des Obmannes wurde von der Agrarbehörde auch nicht nach Maßgabe des § 20 Abs 3 der Satzung wegen Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt, weshalb letztlich auch vom Landesverwaltungsgericht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Jahr 2017 erfolgten Obmannwahl im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher zu ergründen war.

Die genannte Wahl ist – wie bereits erwähnt - rechtskräftig und daher auch die durch den Obmann erfolgte Einberufung einer Vollversammlung nicht aus dem von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstand einer ungültigen Obmannwahl rechtswidrig.

Siehe in diesem Sinn etwa bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.3.2016, LVwG-2015/44/2272-2, wonach der Beschwerdeführer dieses Verfahrens mangels Stammsitzliegenschaft zwar nicht zum Obmann gewählt hätte werden dürfen, dessen Wahl aber rechtskräftig und wirksam sei, da sie weder bekämpft noch von der Agrarbehörde innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 behoben worden sei und das TFLG 1996 für den genannten Mangel keinen Nichtigkeitsgrund vorsehe, der die Wahl mit der Wirkung ex tunc nichtig machen würde.

Dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, im Bescheid der belangten Behörde vom 5.8.2022, AGR-R455/281-2022, eine Rechtswidrigkeit der Ausschusswahl zur Behebung der von diesem Ausschuss gefassten Beschlüsse geführt hat, mag zutreffen; die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin allerdings, dass insofern alle Beschlüsse eines Organs, dessen Wahl in rechtswidriger Weise zustande gekommen ist, ebenfalls bei Beeinspruchung aufzuheben sind, trifft entsprechend den obigen Ausführungen in dieser allgemeinen Form nicht zu.

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis musste die im angefochtenen Bescheid thematisierte Frage, ob die beeinspruchte Verfügung des Obmannes wesentliche Interessen der Einspruchswerberin verletzt, nicht näher erörtert werden, da schon die erste Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996, nämlich ein Verstoß gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung, nicht vorliegt.“

Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) führt auf Seite 215 zur Geltung auch rechtswidriger, nicht beeinspruchter Beschlüsse, etwa Folgendes aus:

„Werden Beschlüsse in den zuständigen Organen gefaßt und nicht (fristgerecht) beeinsprucht, sind die Mitglieder an diese Beschlüsse gebunden, die Beschlüsse werden rechtswirksam. Auch nach außen hin und für die Aufsichtsbehörde gilt diese genossenschaftliche Rechtsbildung. Sollte ein Beschluß unbeeinsprucht Bindungswirkung erlangt haben, liegt aber dieser Beschlußfassung eine wesentliche Rechtswidrigkeit zugrunde, so kann ein solcher Beschluß trotzdem durch die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs. 6 behoben werden. Dafür ist keine Frist vorgesehen. In der Praxis kommt die amtswegige Aufhebung von Beschlüssen selten vor.“

Die obigen Ausführungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden und zeigen, dass selbst dann, wenn Herr BB tatsächlich rechtswidrig zum Obmann gewählt worden wäre, dies im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Wahl nicht zwangsläufig zur Aufhebung aller von diesem gefassten Beschlüsse und Verfügungen, und insbesondere auch nicht zur Aufhebung der Beantragung der ÖPUL-Förderungen, führen musste. Selbst bei einer erfolgreichen Wahlaufhebung muss eine mögliche Rechtswidrigkeit und Aufhebung für jeden Beschluss und jede Verfügung im Einzelfall geprüft werden, weil auch rechtswidrig zustande gekommene Beschlüsse rechtskräftig und wirksam sein können, wenn sie etwa nicht rechtzeitig bekämpft werden, die weiteren Voraussetzungen, wie die Verletzung wesentlicher Mitgliederinteressen, nicht vorliegen, oder wenn von der Agrarbehörde nicht innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 eine Behebung erfolgt.

Allein aus einer allfälligen, allerdings ohnehin nicht geltend gemachten Rechtswidrigkeit der am 5.1.2023 erfolgten Obmannwahl lässt sich jedenfalls keine zur Aufhebung führen müssende Rechtswidrigkeit der im gegenständlichen Fall bekämpften Verfügung begründen.

Andere Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verfügung des Obmannes werden nicht genannt und können jedenfalls die behaupteten Rechtswidrigkeiten bei der Einberufung und Durchführung einer Vollversammlung keine Rechtswidrigkeit einer Obmann-Verfügung begründen.

Da somit die erste Voraussetzung für eine Aufhebung der Verfügung nach Maßgabe des § 37 Abs 7 TFLG 1996 fehlt, war auch nicht zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für eine solche Aufhebung, nämlich die Verletzung wesentlicher Mitgliederinteressen, vorliegt.

Diesbezüglich ist allerdings zu betonen, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die weiter oben dargestellten Auswirkungen des gegenständlichen ÖPUL-Förderantrages nicht ersichtlich ist, inwiefern hierdurch wesentliche Interessen von Agrargemeinschaftsmitgliedern verletzt werden könnten. Dass die Beantragung der ÖPUL-Förderung bei der Verpachtung von Agrargemeinschaftsflächen entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Rolle spielt, mag durchaus zutreffen, dass allerdings diese Beantragung alle weiteren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Handlungsalternativen verunmöglicht hätte und insofern ein direkter Konnex zwischen Beantragung der ÖPUL-Förderung und Verpachtung besteht, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Letztlich musste diese Frage aber, wie bereits oben erwähnt, nicht abschließend geklärt werden, weil die gegenständliche Beschwerde wie dargelegt schon aus anderen Gründen abzuweisen war, weil die gegenständliche Verfügung gar nicht beeinsprucht werden konnte und sich somit die Frage nach einer wesentlichen Interessensverletzung gar nicht stellt.

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Heilung der gegenständlichen Verfügung durch nachträgliche Genehmigung sind nicht entscheidungswesentlich und musste vom Landesverwaltungsgericht hierauf nicht eingegangen werden.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung auch nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Vom Landesverwaltungsgericht waren somit keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.

In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage, ob die gegenständliche Verfügung von BB nach Maßgabe des § 37 Abs 7 TFLG 1996 angefochtenen werden konnte, und ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung dieser Verfügung vorlagen, konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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