LVwG T LVwG-2024/29/2098-2

LVwG-2024/29/2098-2Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2024

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Regest

Tourismuspflichtbeitrag <br/>Unmittelbar Nutzen <br/>Rechtsanwalt und Vermieter<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2098-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2098.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Y Landesregierung vom 24.04.2023, ***, betreffend Festsetzung des Tourismus Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer für die Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 260.160,00 und für die Berufsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 1.137.250,00 für das Jahr 2021 mit Euro 1.076,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 3 iVm § 30 und § 31 Tiroler Tourismusgesetz verfassungswidrig sei. Im Jahr 2021 habe er keinen einzigen Cent als Nutzen aus dem Tourismus erzielt, zumal er keine Touristen, Hoteliers, Bergbahnen, Schischulen etc vertrete, sondern vorwiegend inländische Unternehmen und sei im Bereich des Gesellschafts- und Immobilienrechtes tätig. Die Umsätze aus der Berufsgruppe 674 würden aus Finanzierungsleasingverträgen resultieren, die vereinnahmen Mieteinnahmen (Umsätze) würden faktisch als eins zu eins an den Leasinggeber weitergeleitet. Endmieter sei ein in Y ansässiges größeres Unternehmen im Bereich der Medizintechnologie, welches in Z einen Produktions- und Bürostandort betreibe und keinen Nutzen aus dem Tourismus erziele. Weitere Untermieten würden aus einem Kaffeehaus sowie mehreren Büros und Kleinwohnungen an Studenten bzw zuletzt an ukrainische Flüchtlinge vermietet, respektive unentgeltlich zur Nutzung aus humanitären Gründen überlassen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die Abgabenbehörde zur Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 04.08.2023, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge fristgerecht den Vorlageantrag, in welchem wiederum Ausführungen dazu erstattet wurden, dass der Beschwerdeführer keinen Nutzen aus dem Tourismus erwirtschafte; nachdem nach der Judikatur jeder in Y aus dem Tourismus einen Nutzen ziehe, sei es gleichheitswidrig, nur Selbständige dem Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz zu unterziehen und seien die Bestimmungen an sich verfassungswidrig. Der Akt wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ergänzend wurden vom Beschwerdeführer Honorarnoten und Auflistungen über die Mieteinnahmen im Jahr 2021 in Vorlage gebracht und zusammengefasst erneut Gesetz- sowie Verfassungswidrigkeit des Tiroler Tourismusgesetzes eingewandt und ausgeführt, dass ein Nachweis eines „Nichtvorhandenseins“ nicht erbracht werden könne.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt wurde, und seitens der erkennenden Richterin nicht als erforderlich erachtet wird.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist und war auch im Jahr 2021 Rechtsanwalt in **** Z und erwirtschaftete im Jahr 2021 einen Umsatz in Höhe von gesamt Euro 1,409.086,30 (Umsatzsteuerbescheiddaten 2021). Hievon entfielen Euro 11.381,22 auf Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, Euro 260.161,91 auf Umsätze der Berufssparte „Rechtsanwälte“ und Euro 1,137.242,43 auf Umsätze der Berufssparte „Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ (Erklärung 2021 17.04.2023).

Laut Eintrag bei der Y Rechtsanwaltskammer (https://www.Y-rak.at/anwaltssuche/?name=Perktold) umfassen die Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen Vertragserrichtungen aller Art, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht.

Die Umsätze als Rechtsanwalt wurden ua mit der Erstellung von Liegenschaftskaufverträgen, Mietverträgen, Übergabsverträgen, Gesellschaftsgründungen, Beratungsleistungen Gesellschafts-, Arbeits- und Mietrecht beauftragt wurde sowie Umsätze für die Kanzleimitbenützung erwirtschaftet (vorgelegte Honorarnoten).

III.Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden/Quellen und dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe zu den einzelnen Berufsgruppen wird seitens des Beschwerdeführer auch nicht bestritten und wurde von der Abgabenbehörde anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärung übernommen.

Von der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der angebotenen Zeugin konnte Abstand genommen werden, zumal durch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten und die Einvernahme eine weitere Erörterung des Sachverhaltes nicht erwarten ließ.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 38/2022 lauten wie folgt:

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen, sofern gegenüber dem Unternehmer noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.

(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

§ 31

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

[…]

[…]

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

[…]

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.“

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

[…]

c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

A

B

C

Innsbruck und seine Feriendörfer

[…]

513

Rechtsanwälte

VI

VI

VI

VI

[…]

674

Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

VI

VI

IVI

VI

[…]

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2021 unbestritten seinen (Kanzlei)Sitz in Z, sohin in einer Tourismusgemeinde der Ortsklasse Z und seine Feriendörfer und erzielte im Jahr 2021 Umsätze iSd § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 als Rechtsanwalt und aus der Vermietung von Liegenschaften. Die Beitragspflichtige Umsätze waren folglich der Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ und „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing, iSd Beitragsgruppenverordnung zuzuteilen. Strittig ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zieht und folglich nicht Pflichtmitglied eines Tourismusverbandes iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 war.

Vorab ist auszuführen, dass die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten verfassungsmäßigen Bedenken nicht geteilt werden. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen Pflichtbeiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Allerdings muss dieser Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (VfSlg. 5811/1968).

Weiters stellt der VfGH fest, dass es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten. Die Annahme, daß Angehörige freier Berufe (etwa Ärzte oder Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt. Bei einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung sind - Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Regelfall laufend und überwiegend für solche Klienten tätig, die ihrerseits im bedeutenden Ausmaß direkten Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Damit ist eine starke (wenngleich bloß mittelbare) Verknüpfung der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder mit dem Fremdenverkehr gegeben. Sie kann in der Regel mehr ins Gewicht fallen, als jene der Notare und Rechtsanwälte, deren Tätigkeit vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat (VfGH 29.06.1990, G21/90). Diesem Kriterium der geringeren Konnexität wird die BeitragsgruppenVO insofern gerecht, als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater der Beitragsgruppe V zuzuordnen sind.

Für Abgabenvorschriften sind typisierende und pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, so Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelung begründen.

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in den Beitragsgruppenverordnungen) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkret in Y erzielte Umsatz zusammensetzt, jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209, 10.06.2002, 98/17/0332).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Erhebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt, VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, 07.10.2005, 2001/17/0153). Dies ist in Y – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Anteil des Tourismus am BIP in Y wesentlich ist – jedenfalls anzunehmen, zählt Y doch zu den tourismusstärksten Bundesländern Österreichs.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer als Angehöriger freier Berufe zöge aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt (VfGH G 21/90, Verfassungssammlung 12.419; VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, das heißt „mit Touristen“ erzielt werden, ist dementsprechend auch nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob ein Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwaltes keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren oder nicht (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213).

Durfte die Behörde schon nach der Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, daß Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen (Hinweis VfGH E 03.10.1986 , VfSlg 11.025/1986, und 29. 6. 1990, VfSlg 12.419/1990; sowie E 26.09.1995, 95/04/0121), und hat der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des ausschließlich ihm bekannten und ihm zugänglichen Sachverhaltes nicht dargelegt, daß er auf Grund besonderer Umstände seiner Rechtsanwaltstätigkeit überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen kann, ist die gesetzliche Mitgliedschaft des Tourismusverbandes zu bejahen (VwGH 11.11.1998, 86/04/0213).

Der Beschwerdeführer vermochte keine besonderen Umstände aufzuzeigen, dass er überhaupt keinen Nutzen aus dem Y Tourismus im Jahr 2021 erzielt hat. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 getätigten Umsätze gehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unter anderem zumindest mittelbar auch auf den Tourismus zurück. Es wird davon ausgegangen, dass auch der Beschwerdeführer im Jahr 2021 zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wurde, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Aus den vorgelegten Unterlagen (Honorarnoten), dem eigenen Vorbringen und dem angeführten Tätigkeitsbereich erhellt, dass es sich beim Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers um ein typisches Tätigkeitsfeld eines Rechtsanwaltes handelt. Die Hebung der wirtschaftlichen Lage an sich in Y durch den Tourismus erschließt sich aus dem hohen Anteil am BIP in Y, was ua auch zur Folge hat, dass Grundstückspreise und Mieten steigen, sohin allgemein durch den Tourismus in Y eine Hebung der wirtschaftlichen Lage an sich einhergeht, welche wiederum Einfluss auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt und Vermieter hat. Dem Tourismus in Y (und auch in Z), so auch am Sitz der Kanzlei des Beschwerdeführers sowie der gelegenen vermieteten Objekte, kommt eine wesentliche Bedeutung zu.

Darauf, dass es innerhalb der Berufsgruppe uU (große) Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in höherem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer vermochte jedenfalls kein ausschließliches Tätigkeitsfeld aufzuzeigen, welches dargelegt hätte, dass er tatsächlich überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus im Jahr 2021 gezogen hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ua mit der Erstellung von Liegenschaftskaufverträgen, Mietverträgen, Übergabsverträgen, Gesellschaftsgründungen, Beratungsleistungen Gesellschafts-, Arbeits- und Mietrecht beauftragt wurde sowie Umsätze für die Kanzleimitbenützung erwirtschaftete. Dass diese Beauftragungen aufgrund der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y einhergehen, schließt jedenfalls auf einen zumindest mittelbaren Nutzen des Beschwerdeführers aus dem Tourismus. Das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers liegt auch im typischen Aufgabenbereich eines Rechtsanwaltes, weshalb dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er als Rechtsanwalt nicht zumindest einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielt, nicht gelungen ist. Dass der Nutzen geringer sein kann als bei Unternehmern, welche direkt einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, ist bereits – wie ausgeführt – durch die Zuordnung zur Beitragsgruppe VI (zweitniedrigste Beitragsgruppe) berücksichtigt.

Gleich verhält es sich mit den erzielten Umsätzen aus der Verpachtung und Vermietung von Gewerben bzw Betriebsanlagen oder Betriebsräumen. Bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgt, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042, VwGH 23.2.1996, 94/17/0435; VfGH 14.12.1994, B 2160/93). Dass die Miet- und Liegenschaftspreise in Z im Österreich-Ranking im obersten Bereich liegen, ist allgemein bekannt und ist dieser Umstand ua auf den in Y als starken Wirtschaftszweig zählenden Tourismus zurückzuführen. Auch ein Erzeuger von Medizinprodukten profitiert zumindest mittelbar von der durch den Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage an sich. Der Beschwerdeführer zieht daher auch durch die Verpachtung/Vermietung von Betriebsräumlichkeiten zumindest einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus. Dass es sich gegenständlichenfalls um ein Finanzierungsleasing handelt ändert nichts am Umstand, dass die Mieteinnahmen des Beschwerdeführers in Y/Z erzielt wurden, weshalb es auch unerheblich ist, wo das Leasingunternehmen, an welches der Beschwerdeführer die Leasingbeträge zu zahlen hat, seinen Firmensitz unterhält.

Jene Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, welche Personen als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches etc erzielt wurden, wurden – gemäß der Erklärung des Beschwerdeführers – in die Bemessungsgrundlage nicht mit einbezogen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 getätigten Umsätze im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls zumindest mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen sind.

Im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung waren daher entsprechend der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Berufsgruppe 513 Rechtsanwälte und 674 Verächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing, die entsprechenden Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz gegenüber festzusetzen.

Die Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von Euro 260.160,00 und Euro 1.137.250,00 mit Euro 1.076,00 erfolgte daher zu Recht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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