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LVwG-2024/30/1069-4•LVwG T LVwG-2024/30/1069-4
LVwG-2024/30/1069-4Tribunal Administrativo Regional19 de ago. de 2024
Störung der öffentlichen Ordnung<br/>Ungebührlicher Lärm<br/>Keine Doppelbestrafung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. behoben und das zu Spruchpunkt 1. geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem SPG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden herabgesetzt wird.
Der Tatort wird mit „**** X im Stiegenhaus und Eingangsbereich des Hauses Adresse 2 vor der Wohnungseingangstür der zur Tatzeit von der Familie AA genutzten Wohnung“ präzisiert.
3. Aufgrund der erfolgten Strafeinstellung zu Spruchpunkt 1. und der Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 2. werden die Verfahrenskosten für das Verfahren von der belangten Behörde mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 09.12.2023, 09:35 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Eingangsbereich des
Wohnhauses
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben trotz mehrmals erfolgter Abmahnung durch zwei Polizeibeamte fortwährend geschrien und in aggressiver Art und Weise gestikuliert. Dieses Verhalten konnte von sieben weiteren Personen wahrgenommen werden. Durch dieses Verhalten wurde die Amtshandlung massiv gestört.
2. Datum/Zeit: 09.12.2023, 09:35 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Eingangsbereich des
Wohnhauses
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben Polizeibeamte laut angeschrien, wodurch andere Personen gestört wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 55/2018
2. § 1 Abs. 1 LPolizeiG, LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 1/2014
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage 19 Stunden
§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
23 Stunden
§ 4 Abs. 1 LPolizeiG, LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 110/2001
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt die Strafentscheidung zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zusammengefasst wurde in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 06.05.2024 der angezeigte Sachverhalt bestritten. Die einschreitenden Polizeibeamten seien respektlos gewesen und hätten den Beschwerdeführer beleidigt. Der Sachverhalt habe sich nicht draußen, sondern im Haus abgespielt. Draußen sei niemand gestört worden. Die Vermieter sei unbefugt in das Haus eingedrungen und hätte den Beschwerdeführer respektlos behandelt.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 09.07.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer, sein Sohn BB und die Zeugen CC und DD einvernommen. Der Beschwerdeführer ergab befragt zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen an, dass er Pensionist sei und über eine monatliche Nettopension in Höhe von Euro 900,00 verfüge. Er sei sorgepflichtig für seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder im Alter 11, 14 und 17 Jahren.
Auf Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung mit den Polizeibeamten geschrien habe, gab dieser an, dass er nach seiner Einschätzung in etwas hohem Ton gesprochen habe. Er habe den Polizeibeamten nur seine Sicht der Dinge darstellen wollen. Er sei dem Polizeibeamten auch nicht zu nahe herangetreten. Er habe einen Meter Abstand gehalten. Er habe nur die Hände unterstützend verwendet, um seiner Meinung zusätzlich Ausdruck zu verleihen. Das sei seine Art so zu reden und dies mit den Händen zu unterstützen. Er fühle sich keiner Verwaltungsübertretung schuldig. Er fühle sich als Opfer. Er beantrage daher die Einstellung beider Strafverfahren, ansonsten wäre er nicht aus Niederösterreich angereist.
Der die Anzeige erstattete Polizeibeamte schilderte als Zeuge den relevanten zur Anzeige gebrachten Geschehensablauf. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers gab er auch unmissverständlich zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihm und seinem Kollegen gegenüber sehr laut geworden ist. Der Beschwerdeführer und auch dessen mitangezeigter Sohn haben regelrecht mit ihnen geschrien. Der Zeuge hat auch glaubhaft ausgeführt, dass die potentiellen Kaufinteressenten das Schreien des Beschwerdeführers jedenfalls vernehmen haben können und diese im Zuge des Streites auch die Örtlichkeit verlassen haben, da es ihnen offensichtlich zu viel geworden ist.
Der Beschwerdeführer und dessen Sohn wurden vom Polizeibeamten auch wiederholt aufgefordert ihre Lautstärke zu mäßigen und leiser zu sein. Der Beschwerdeführer und dessen Sohn haben mit den Polizisten geschrien, Schimpfwörter wurden dabei aber nicht verwendet.
Der zeugenschaftlich befragte Vermieter bestätigte vor Gericht die Ausführungen des anzeigenden Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten laut geworden ist und mit den Beamten regelrecht geschrien hat. Der Zeuge führt auf Befragung auch aus, dass das laute Schreien des Beschwerdeführers in Folge zweier geöffneter Eingangstüren (Kellertüre und Hauseingangstüre) in der Nachbarschaft sehr gut zu hören gewesen ist, wobei der Zeuge hervorhob, dass das nächstgelegene Nachbarhaus nach seiner Einschätzung sich in einer Entfernung von zehn Metern befindet.
Für das erkennende Gericht besteht kein Grund, den übereinstimmenden Angaben einerseits des eingeschrittenen Polizisten und andererseits des Vermieters zu misstrauen. Beide haben unter Wahrheitspflicht ausgesagt und hätten im Falle von Falschangaben mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, insbesondere auf Grund der Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer lautstark mit den Polizeibeamten im Stiegenhaus bzw im Eingangsbereich des Wohnhauses Adresse 2, in **** X, geschrien hat. Die Lautstärke des Schreiens des Beschwerdeführers war derart, dass dieses Schreien außerhalb des Wohnhauses in der Nachbarschaft gehört werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten mehrfach aufgefordert, die Lautstärke zu mäßigen und leise zu sein. Das lautstarke Schreien des Beschwerdeführers hat auch andere Personen gestört. So haben die anwesenden Kaufinteressenten die Örtlichkeit verlassen, nachdem ihnen das Schreien und der Streit zu viel geworden sind. Ebenso wurden die Polizisten durch das lautstarke Schreien in ihrer Amtshandlung gestört. Der Beschwerdeführer ist bei seinem lautstarken Schreien sehr nahe an die Polizeibeamten herangetreten und hat mit seinem erhobenen Zeigefinger vor den Gesichtern der Polizeibeamten herumgefuchtelt. Ein darüberhinausgehendes aggressives Gestikulieren wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt.
Zu Spruchpunkt 1. (Ordnungsstörung) ist auszuführen, dass ein Verhalten das ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist und sich demgemäß eine etwaige Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen, vielmehr unterfällt ein derartiges Verhalten – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgehen – ausschließlich unter den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272).
Das zu Spruchpunkt 1. noch miterwähnte und vorgeworfene aggressive Gestikulieren war aufgrund des Tatortes innerhalb des Wohnhauses öffentlich nicht wahrnehmbar und hat dieses Naheherantreten an die Polizeibeamten und das Herumfuchteln vor den Gesichtern der Polizeibeamten mit erhobenen Zeigefingern zum Einschüchtern nicht zu einer Störung der öffentlichen Ordnung geführt. Dieses Gestikulieren war auch öffentlich (nach außen hin) nicht wahrnehmbar und hat dieses Verhalten für sich gesehen noch nicht den Tatbestand einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG erfüllt. Das festgestellte und auch nach außen hin wahrnehmbare lautstarke Schreien wurde dem Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 2. als ungebührlicher Weise störende Lärmerregung nach dem TLPG angelastet.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens liegen im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 81 Abs 1 SPG nicht vor und war daher der Beschwerde durch Spruchpunkt 1. stattzugeben. Das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch das angezeigte und im angefochtenen Straferkenntnis angelastete lautstarke Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort erregt hat, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat dadurch die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 TLPG begangen. Das schreiende Verhalten war jedenfalls störend und darüber hinaus auch ungebührlich. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 TLPG lag jedenfalls vor.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass für diese Verwaltungsübertretung nach dem TLPG fahrlässiges Verhalten genügt. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden gemäß § 5 Abs 1 VStG dartun könnte. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts musste es dem Beschwerdeführer durchaus erkennbar gewesen sein, dass das lautstarke Schreien bei geöffneter Hauseingangstür und das lautstarke Anschreien von Polizeibeamten ein Verhalten darstellt, das mit der Rechtsordnung nicht vereinbart ist und vielmehr ein solches Verhalten geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören und mit jener Rücksicht nicht in Einklang steht, wie es im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden kann und muss.
Somit hat der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Bestrafung durch die belangte Behörde ist jedenfalls dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung mangels konkreter Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung befragt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und etwaigen Sorgepflichten angegeben, dass er lediglich über eine Pension in der Höhe von Euro 900,00 verfügt und sorgepflichtig für die Ehefrau und drei minderjährigen Kindern im Alter von 11, 14 und 17 Jahren ist. Dieses durchaus geringe Einkommen und die bestehenden Sorgepflichten für die Ehefrau und drei minderjährige Kinder waren bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und haben eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe um 20 % von Euro 100,00 auf Euro 80,00 jedenfalls gerechtfertigt. Die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe ist durchaus als schuld- und tatangemessen aber auch als erforderlich anzusehen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe erscheint auch keinesfalls als überhöht, da der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurde lediglich rund 5,5 % der möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 1.450,00).
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering zu sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.
Da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG jedenfalls die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat jedenfalls nicht gering sind und die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen, konnte von der Fortführung des Strafverfahrens weder abgesehen noch mit der Verhängung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Aufgrund der Stattgebung und Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkt 1. und der Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren die in § 64 VStG vorgesehenen Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,00 pro Verwaltungsübertretung) neu zu berechnen und mit Euro 10,00 festzusetzen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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