LVwG T LVwG-2024/22/2059-2

LVwG-2024/22/2059-2Tribunal Administrativo Regional13 de ago. de 2024

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Regest

Lenken in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Ziehen von Fahrradfahrern<br/>FS-Entzug

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/22/2059-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.2059.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.7.2024, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 23.5.2024 keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 19.5.2024 (Abnahme des Führerscheines) sowie die Anordnung einer Nachschulung bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Annahme der belangten Behörde, es lägen „besonders gefährliche Verhältnisse“ vor, bekämpft.

II.Sachverhalt

Es steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 19.05.2024 um 14.23 Uhr in X, L *** bei Straßenkilometer 5,0 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** („***“, FIN: ***) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit 0,45 mg/l.

Über eine Strecke von zumindest 500m hielten sich zwei Radfahrer an der rechten Seite des Fahrzeuges fest und ließen sich mitziehen. Der Beschwerdeführer lenkte sein Kraftfahrzeug immer wieder mittig der Fahrbahn. Er hat sein Fahrzeug erst angehalten, als die Polizei ihn dazu aufgefordert hat. Die Fahrbahn weist im gegenständlichen Bereich Beschädigungen, Spurrillen und Bodenwellen auf.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.6.2024, *** wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie die Strafverfügung vom 9.7.2024, *** wegen Fahrens in der Fahrbahnmitte jeweils für den gegenständlichen Vorfall am 19.5.2024 sind beide in Rechtskraft erwachsen und wurden die Strafbeträge bereits einbezahlt.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in das TIRIS sowie eine Internetrecherche zum gegenständlichen Fahrzeug „***“ der Baureihe ***.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig: Dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat sowie damit (jedenfalls teilweise) in der Fahrbahnmitte gefahren ist, gesteht er selbst zu.

Die Feststellungen über den Straßenzustand gründen auf den ergänzenden Ausführungen des Meldungslegers (siehe seine Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.6.2024) und werden diese auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Was die Länge der Strecke betrifft, über die sich die Radfahrer am Fahrzeug des Beschwerdeführers festgehalten haben, schließt sich das Gericht den Aussagen des Meldungslegers an. Er ist ortskundig, hat dazu eine TIRIS-Recherche durchgeführt und gibt sie mit ca 500 m an. Auch diese Angabe wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten bzw. von ihm keine andere, konkrete Strecklänge vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug erst angehalten hat, als die Polizei ihn dazu aufgefordert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und wird auch von seiner Ehefrau bestätigt. So bringt diese etwa vor der Bezirkshauptmannschaft Y (Einvernahme vom 19.6.2024) vor, als Beifahrerin mehrmals (!) beim geöffneten Seitenfenster hinausgerufen zu haben, die Radfahrer sollten loslassen. Ihr Ehemann habe dann das Fahrzeug noch weiter verlangsamt und sei auch weiter in Richtung Fahrbahnmitte gefahren.

IV.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2021/154 lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

(…).“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

(…)“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(…)

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(…)“.

V.Rechtliche Erwägungen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und in völligem Einklang mit den Argumenten der belangten Behörde geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall vom Vorliegen „besonders gefährlicher Verhältnisse“ aus. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert und liegt hier ein geradezu typischer Fall dafür vor, dass sich die Alkoholisierung in der Verwirklichung einer konkreten Gefahr manifestiert hat. Obwohl der Beschwerdeführer die Radfahrer wahrgenommen hat, unterschätzte er die damit verbundene große Gefahr, bremste sein Fahrzeug nicht sofort ab, sondern setzte die Fahrt fort.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Radfahrer sofort nach seinem Überholmanöver durch einen Blick in die Rückspiegel wahrgenommen hat. Aber selbst wenn er, wiederum beeinträchtigt durch Alkohol, eine derartige Rückschau sorgfaltswidrig nicht vorgenommen haben sollte, wusste er jedenfalls nach einer bestimmten Zeit, dass sich Radfahrer angehängt haben, rief doch seine Ehefrau mehrfach aus dem Beifahrerfenster, die Radfahrer sollten loslassen. Ungeachtet dessen setzte er jedoch die Fahrt fort. Dass er dabei vorschriftswidrig zur Fahrbahnmitte lenkte und allenfalls sogar die Geschwindigkeit ein wenig verringerte, verbesserte die Lage kaum, blieb es doch dabei, dass für die Radfahrer eine ausgesprochen gefährliche Situation vorlag: Verbunden mit den schlechten Straßenverhältnissen bestand die permanente Gefahr, dass sie, ausgelöst z.B. durch ein Schlagloch oder eigene Unaufmerksamkeit, unter das hochgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers geraten (siehe dazu die völlig zutreffende Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 3 dritter Absatz) – mit unabschätzbaren Folgen bis hin zum Tod. Der Gefertigte ist selbst langjähriger Rennrad-/Mountainbikefahrer und kann daher diese Gefahrenlage selbst gut einschätzen.

Der Beschwerdeführer hätte daher sein Fahrzeug unverzüglich anhalten und dafür sorgen müssen, dass die Radfahrer sich vom Fahrzeug entfernen. Dies hat er, augenfällig beeinflusst vom Alkoholgenuss, grob fahrlässig unterlassen, mithin die Situation völlig falsch eingeschätzt und die Fahrt fortgesetzt. Damit hat er konkret besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeigeführt. Mit diesem Verhalten verbunden ist nach § 26 Abs 2a FSG eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten und war zwingend eine Nachschulung (§ 24 Abs 3 Z 1a FSG) anzuordnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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