LVwG T LVwG-2024/38/1477-7

LVwG-2024/38/1477-7Tribunal Administrativo Regional7 de ago. de 2024

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Regest

Einheitliche Widmung<br/>Gelände<br/>Übergangsbestimmung BauO Tir 2022 §71 Abs11

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/1477-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1477.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 12.04.2024, Zahl ***, betreffend ein Baugesuch nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung gemäß § 34 TBO 2022 nach Maßgabe der folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

1. Der Spalt zwischen der Stützmauer und dem Container ist so abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr besteht bzw die Gefahr des Hineinrutschens wirksam verhindert wird.

2. Zur Vermeidung eines möglichen Brandüberschlages, aufgrund des geringen Abstandes zwischen Container und Gebäude und dem über dem Container auskragenden Holzbalkon, müssen die Schmalseiten, das Dach und die Längsseite zum Gebäude innenseitig brandhemmend EI 30 verkleidet werden.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 11.12.2023 beantragte Herr AA (in Folge Beschwerdeführer) die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Containers auf Gst .**1, in EZ ***, **** Z. Der Container soll an der westlichen Fassade des im Norden befindlichen Gebäudes mit der Hausbezeichnung *** stirnseitig zur Nordfassadenflucht, um 0,50 m nach Süden versetzt, situiert werden. Der Container ragt nach Westen in die 4 m Mindestabstandsfläche und seine Außenmaße betragen 6,055 m x 2,435 m und er hat eine Höhe von 2,591 m. Hierzu erging am 12.04.2024 zur Zahl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit dem das Bauansuchen abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen würden und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandflächen von 3 bzw 4 m oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen.

Von Seiten der Bau- und Feuerpolizei sei der Behörde nachvollziehbar dargelegt worden, dass das im Lageplan ausgewiesene Gelände aufgeschüttet worden sei und diese Aufschüttung weniger als 10 Jahre bestehe. Weiters wurde ausgeführt, dass nach Auskunft der Stadtvermessung keine Aussage getroffen werden könne, wann die Aufschüttung erfolgt sei. Allerdings sei unter Würdigung der Beweislage für die Behörde eindeutig, dass die Veränderung des Geländeniveaus weniger als 10 Jahre zurückliege. Somit werde die maximal zulässige Höhe von 2,80 m durch die Errichtung des Containers überschritten.

Schließlich wurde ausgeführt, dass das Grundstück auch keine einheitliche Widmung aufweise und dass die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 nicht mehr zur Anwendung gelange, da der neue Flächenwidmungsplan am 06.01.2024 in Kraft getreten sei.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst vorbringt, dass der vorliegende Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Gemäß § 45 Abs 3 AVG sei den Parteien die Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensbestimmung sei jedoch seitens der belangten Behörde ignoriert worden, wodurch dadurch schon ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

Die Baubehörde begründe auch ihre Abweisung mit der uneinheitlichen Widmung des gegenständlichen Bauplatzes. Im gegenständlichen Fall sei die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 anzuwenden, da derzeit noch der Flächenwidmungsplan vom 11.11.1987 in Kraft sei und der neue Flächenwidmungsplan 2022 zwar beschlossen, aber bislang nicht in Kraft getreten sei. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Z verwiesen.

Die belangte Behörde habe diesen Umstand unberücksichtigt gelassen, wenn sie spruchgemäß in der Ermangelung einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes einen Untersagungsgrund sehe. Eine Untersagung der Ausführung widerspreche so der geltenden Rechtslage.

Eine Errichtung des gegenständlichen Lagercontainers sei jedenfalls zulässig. Wenn von der belangten Behörde auch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zitiert werde, in der die Geltung der Übergangsbestimmung verneint würde, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Einzelentscheidung handle, die nicht rechtskräftig geworden sei bzw nach wie vor das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof behänge.

Auch werde ausgeführt, dass die Stadtvermessung der belangten Behörde keine Auskunft geben haben können, ob die durchgeführte Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliege. Hierzu wurde kein Parteiengehör für den Beschwerdeführer eingeräumt. Die Annahme der Baupolizei, dass eine Geländeveränderung vor weniger als 10 Jahren vorgenommen worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Zu der von der Baupolizei vermeintlichen Aufschüttung des Geländes innerhalb der letzten 10 Jahre, die tatsächlich nicht stattgefunden habe, sei auch nicht ersichtlich, wie die Baupolizei zu dieser Annahme komme. Jedenfalls könne aufgrund von Fotos dargelegt werden, dass der gegenständliche Container bereits im April 2014 errichtet worden sei. Eine Aufschüttung im Sinn einer wesentlichen Geländeveränderung sei damals aber nicht durchgeführt worden, sie habe schon bestanden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 12.04.2024, Zahl ***, aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass in Stattgebung der Beschwerde die Baubewilligung für die Aufstellung eines Lagercontainers im Anwesen Adresse 1 erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Im gegenständlichen Fall wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass ein Container mit den Abmessungen 6,055 m x 2,435 m und einer Höhe von 2,591 m auf Gst .**1, in EZ ***, KG **** Z, errichtet werden soll.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Dezember 2023 war noch der Flächenwidmungsplan von 1987 in Geltung.

Der Container wurde im April 2014 errichtet. Das darunterliegende Gelände wurde vor mehr als 10 Jahren verändert. Das vorliegende Gelände hat sich ab dem Jahr 2006 nicht mehr verändert.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und zudem wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführt.

Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 31.08.2024 wurden einerseits der Errichter des Containers als Zeuge einvernommen. Dieser gab glaubwürdig und auch nachvollziehbar durch ein Handyfoto von ihm an, dass der gegenständliche Container bereits im April 2014 errichtet worden ist. Zudem ergab die Einvernahme des hochbautechnischen Sachverständigen, dass ein Vergleich der Leserscandaten ergeben hat, dass zwischen den Jahren 2006 und 2020 keine Geländeveränderung durchgeführt wurde. Von Seiten des in der Verhandlung anwesenden Baupolizisten CC wurde ein Foto, das er selbst von einer anderen Parzelle aus in Richtung des Containers aufgenommen hat, dargelegt und meinte er, dass das Foto einen Beweis darstelle, dass das Geländeniveau erst vor kurzem verändert worden sei. Gemäß der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, sowie der Ausführung des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung zur Auswertung der Leserscandaten, ergaben schlüssig und eindeutig, dass die Geländeveränderung im gegenständlichen Fall mehr als 10 Jahre zurückliegt und nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bauführung steht.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

() […]

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(13) […]

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)[…]

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) […]

§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs 11 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)[…]

§ 71

Übergangsbestimmungen

(1) […]

(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 82/2015 oder in der Stadt Z auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.

(12) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst vorgebracht, dass er in seinen Rechten dadurch verletzt worden sei, dass von Seiten der belangten Behörde das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ihm auch die Auskunft der Stadtvermessung zur Stellungnahme hätte übermittelt werden müssen und dadurch, dass dies die belangte Behörde unterlassen hat, eine Verletzung des Parteiengehörs eingetreten ist. Allerdings hatte der Beschwerdeführer nunmehr die Möglichkeit im Beschwerdeverfahren entsprechend Stellung zu nehmen und Ausführungen zu machen, sodass dieser Verfahrensmangel mittlerweile geheilt ist, sodass dieses Vorbringen zunächst ins Leere geht.

Das Bauansuchen wurde von Seiten der belangten Behörde vor allem wegen der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen, sowie der uneinheitlichen Flächenwidmung des Bauplatzes abgewiesen.

Was die Widmung des gegenständlichen Bauplatzes betrifft, so war es zum Zeitpunkt der Antragstellung teilweise als landwirtschaftliches Mischgebiet, sowie teilweise als Hauptverkehrsfläche – Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet. Somit bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung keine einheitliche Widmung des Bauplatzes. Allerdings hat die belangte Behörde, wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 nicht berücksichtigt.

Bereits im Beschluss vom 27.10.2023 zur Zahl LVwG-2023/38/2550-1, in dem das inhaltlich gleiche Bauansuchen auf dem gleichen Grundstück behandelt wurde, wurde die belangte Behörde auf die Gültigkeit der Übergangsbestimmung hingewiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Anpassung des Flächenwidmungsplanes von der Stadt Z auf Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes ÖROKO 2.0 vor. Es wurden die näheren Umstände in diesem Beschluss auch ausgeführt. Mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/1998, wurde nämlich die ursprüngliche Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ dahingehend geändert und erweitert, dass das jeweilige Grundstück seither auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss. In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wird dazu unter anderem auch Folgendes ausgeführt:

„Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nun vorgesehen, dass es sich dabei um ein Grundstück handeln muss, für das eine einheitlich Widmung festgelegt ist […].“

Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 74/2001, ist das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes dann für Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 entfallen und wurde zudem weiters das Fehlen der einheitlichen Bauplatzwidmung ausdrücklich als Versagungsgrund für eine Baubewilligung normiert. In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wird zur Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ unter anderem Folgendes ausgeführt: „Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben.“

Mit dieser Änderung wurde daher die einheitliche Widmung nicht nur als Definitionsmerkmal des Begriffes (Bauplatz) weiterhin aufrecht gehalten, sondern es wurde erstmals eine gesetzliche Anforderung festgestellt, deren Nichtentsprechung im damaligen § 26 Abs 4 lit b TBO 1998 ausdrücklich als Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wurde.

Gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 ist ein Bauansuchen grundsätzlich abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist. Nach der geltenden Legaldefinition im § 2 Abs 12 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; […]

Allerdings wurde mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit der Novelle LGBl Nr 74/2001, auch eine Übergangsbestimmung geschaffen, die auch derzeit nach wie vor bis auf die Zitatanpassungen in § 71 Abs 11 TBO 2022 unverändert in Geltung steht.

Nach dieser Übergangsbestimmung besteht das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 3. Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Z auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Stadt Z gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 (ÖROKO 2.0) in der Stadt Z am 31.03.2020 in Kraft getreten. Der darauf aufbauende Flächenwidmungsplan ist erst im März 2024 in Kraft getreten, sodass für die Parzelle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung noch der Flächenwidmungsplan vom 11.11.1987 in Geltung war.

Unabhängig, ob das ÖROKO 2.0 für die gegenständliche Parzelle die Bebauung oder die Änderung der derzeitigen Widmung vorsehen würde, darf die Bestimmung des § 122 Abs 1 TROG 2022 nicht so ausgelegt werden, dass die vorliegende Widmung der künftigen Widmung des einzelnen Grundstückes bzw dem neuen Raumordnungskonzept widersprechen muss. § 122 Abs 1 TROG zielt nämlich im Sinn der Planungshierarchie allgemein auf die einzelnen Planungsebenen bzw Planungsinstrumente für das gesamte Gemeindegebiet ab (Örtliches Raumordnungskonzept zu Flächenwidmungsplan).

Wenn sich daher durch Festlegung in dem neuen örtlichen Raumordnungskonzept, welches das ganze Gemeindegebiet umfasst, Widersprüche des Flächenwidmungsplanes zu den Zielen der örtlichen Raumordnung oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, ist der Flächenwidmungsplan gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 neu zu erlassen und zu ändern.

Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 stellt nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf das Vorliegen von zwei Zeitpunkten ab: Zum einen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens bzw Einbringung der Bauanzeige und zum anderen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplans gemäß § 122 Abs 1 erster Satz TROG 2022 für die Stadt Z. Da es sich, wie vorstehend ausgeführt, bei der Vorgabe des § 122 Abs 1 TROG 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung um eine allgemeine Gesamtverpflichtung der Gemeinde als Verordnungsgeberin hinsichtlich der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung handelt, ist bei der Prüfung der Anwendung die Übergangsbestimmung nur auf diese zwei Zeitpunkte abzustellen.

Die Antragstellung im gegenständlichen Zeitpunkt erfolgte jedenfalls vor der Erlassung des neuen Flächenwidmungsplanes, sodass die Übergangsbestimmung im gegenständlichen Fall jedenfalls anzuwenden ist.

Es mag zwar sein, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes eine Entscheidung, die von dieser Rechtsansicht abweicht, ergangen ist. Es darf aber auf die von der belangten Behörde selbst zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes sowie auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021, LVwG-2021/40/1160-7, und vom 01.03.2022, LVwG-2022/39/0320-3, verwiesen werden, in denen explicit die Anwendung der Übergangsbestimmung in der Stadt Z festgestellt wurde.

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde, da in der gegenständlichen Angelegenheit bereits eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu diesem Thema ergangen ist, auch an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes gebunden gewesen wäre. Gesamt kam somit dem Abweisungsgrund der fehlenden einheitlichen Widmung keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben war.

Als weiteren Versagungsgrund führte die belangte Behörde aus, dass auch die Abstandsbestimmungen gemäß § 6 Abs 1 lit b Tiroler Bauordnung 2022 nicht eingehalten würden. Die belangte Behörde ist in ihrem Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass vor der Errichtung des bereits bestehenden Containers das Gelände verändert worden ist, sodass die maximal zulässige Wandhöhe von 2,80 m im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück überschritten werde. Da die belangte Behörde keine Daten von der Stadtvermessung eruieren konnte, stützte sie sich in ihrer Entscheidung auf das reine Vorbringen des Baupolizisten, der den errichteten Container auch zur Anzeige brachte.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde einerseits der Eigentümer der baulichen Anlage und Betreiber des dortigen Geschäftes, sowie der hochbautechnische Sachverständige einvernommen.

Der Zeuge gab glaubwürdig und durch Fotos untermauert an, dass er im April 2014 das gegenständliche Geschäft übernommen habe und auch gleich nach Übernahme des Geschäftes den entsprechenden Container aufstellen ließ. Er konnte diesbezüglich ein Foto aus dem April 2014 vorlegen, aus dem ersichtlich war, dass zu diesem Zeitpunkt der Container bereits errichtet war.

Darüber hinaus hat der im Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige einen Abgleich der Laserscandaten für das gegenständliche Grundstück und den gegenständlichen Grundstücksbereich vornehmen lassen. Aus diesem Abgleich hat sich ergeben, dass sich zwischen den Jahren 2006 bis 2020 keine Veränderung des Geländeniveaus ergeben hat. Damit steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht unbestritten fest, dass das Gelände schon vor mehr als 10 Jahre höhenmäßig verändert wurde. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Absatz TBO 2022 gilt, dass im Falle, dass eine Geländeveränderung vorgenommen wurde, die mehr als 10 Jahre zurückliegt, dazu führt, dass vom nunmehr bestehenden Geländeniveau auszugehen ist. Die Wandhöhe ist somit vom bestehenden Geländeniveau auf die Höhe des beantragten Containers zu errechnen.

Der hochbautechnische Sachverständige führt im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung aus, dass eine Berechnung ausgehend vom bestehenden Gelände ergeben hat, dass der Container eine mittlere Wandhöhe von 2,57 m aufweist und damit unter den maximal zulässigen 2,80 m im Mindestabstandsbereich liegt. Somit kommt der Beschwerde auch in diesem Punkt Berechtigung zu, sodass im Ergebnis die Versagung der Baubewilligung durch die belangte Behörde zu beheben und letztendlich die Baugenehmigung zu erteilen war. Es war lediglich die Vorschreibung von zwei Nebenbestimmungen geboten, die der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde bereits in seiner Stellungnahme vom 03.01.2024, Zahl MagIbk/2471/BW-BV-BA/3, als notwendig erachtet hat.

Aus all diesen Gründen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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