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LVwG-2024/20/1557-1•LVwG T LVwG-2024/20/1557-1
LVwG-2024/20/1557-1Tribunal Administrativo Regional6 de ago. de 2024
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.2021, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 23.02.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, für die Dauer von einem Monat entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung eines Verkehrscoachings (innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides) sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.
In der Begründung des Bescheides vom 23.02.2021 wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Bei einem derartigen Delikt sei die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 1 FSG mit einem Monat festzusetzen. Auf Grund der Übertretung seien die begleitenden Anordnungen auszusprechen gewesen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Die Landespolizeidirektion Tirol leitete das Ermittlungsverfahren ein und führte Ermittlungen durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2021vom 28.04.2021 wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung des Bescheides verwies die Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren. Es wurde insbesondere auf ein auffälliges Fahrverhalten des Beschwerdeführers vor der Anhaltung und auf die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 19.03.2021 hingewiesen. Es habe „in Teilbereichen“ bei den standardisiert durchgeführten Tests Auffälligkeiten gegeben. Ein THC-Schnelltest habe ein positives Ergebnis gezeigt. Bei der Auswertung der Blutprobe seien psychoaktive THC-Stoffwechselprodukte (THC und 11-Hydroxy-THC) nachgewiesen worden. In Österreich gäbe es diesbezüglich keine Grenzwerte, die zu einer Fahruntauglichkeit führen würden. Vielmehr seien die von Polizeibeamten bei einer Amtshandlung festgestellten Auffälligkeiten, insbesondere die ärztliche Überprüfung anlässlich einer Amtshandlung und die Ergebnisse der Blutauswertung („ob und welche Substanzen zu einer Beeinträchtigung geführt haben“) entscheidend. In Deutschland sei ein Grenzwert von 1,0 μg/l festgelegt worden. Deshalb stehe fest, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es sei dadurch eine Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben gewesen. Daher sei die Lenkberechtigung samt begleitender Anordnungen zu entziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.05.2021 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer widersprach dabei massiv dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Suchtmittelbeeinträchtigung. Weder das Fahrverhalten, noch festgestellte Symptome bzw. Ergebnisse der vom Polizeiarzt durchgeführten Untersuchungen bzw. das Ergebnis der Blutauswertung würden den Vorwurf der Suchtmittelbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt rechtfertigen. Es lägen Widersprüche zwischen den Angaben des amtshandelnden Polizisten und dem Inhalt des verwendeten Formulars vor. Das amtsärztliche Gutachten und der Befund des Polizeiarztes seien fehlerhaft. Es seien Umstände (wie z.B. die Rötung der Skleren) festgestellt worden, welche keineswegs als Zeichen einer Fahruntüchtigkeit zu werten wären. Der Geh- und Drehtest sei vom Amtsarzt falsch erklärt worden. Dies hätte eine „unrichtige Schrittzahl“ ergeben. Dass der Rombergtest um zwölf Sekunden zu lange gedauert habe, sei darin begründet, dass der Beschwerdeführer (für die einzelne Sekunde) eine zu lange Zeitspanne gewählt habe. Der Großteil der Befundungen sei unauffällig bzw. normal gewesen. Einige der für die Suchtmittelbeeinträchtigung herangezogenen Umstände seien beim Beschwerdeführer unabhängig von einer Suchtmittelbeeinträchtigung gegeben, wie etwa das Augenlidzittern.
Hinsichtlich des von der Gerichtsmedizin festgestellten THC-Wertes brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen erst bei einem THC-Wert von 3,0 bis 4,1 μg/l THC von einer Fahruntüchtigkeit in jenem Ausmaß, wie sie bei einem Alkoholwert von 0,5 Promille vorliege, auszugehen sei. Der THC-Wert habe im gegenständlichen Fall jedoch nur 1,5 ng/ml betragen. Die Behörde hätte ein forensisch toxikologisches Ergänzungsgutachten einholen müssen. Dieses hätte ergeben, dass jedenfalls keine Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe.
Der gegenständliche führerscheinrechtliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 31.05.2021 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Zuvor (nämlich mit Schreiben vom 23.05.2021) hatte die Landespolizeidirektion Tirol den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2021, Zl ***, übermittelt.
Aufgrund der Beschwerde vom 28.05.2021wurde zunächst am 19.07.2021 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter teil. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG-2021/20/1426) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei diesem Verhandlungstermin wurde die Verhandlung zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vertagt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.08.2021 wurde die Landessanitätsdirektion auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten zur Frage zu erstellen, inwieweit der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt durch Suchtmittel beeinträchtigt war.
Nach Einlangen des Gutachtens der Amtsärztin der Landessanitätsdirektion vom 12.10.2021 wurde zunächst für den 16.11.2021 eine Verhandlung anberaumt. Der an den Beschwerdeführer gerichteten Ladung war dieses Gutachten beigeschlossen. Der Rechtsvertreter brachte am 12.11.2021 eine überaus umfangreiche Stellungnahme zu diesem Gutachten ein. Um ein Eingehen der Amtsärztin der Landessanitätsdirektion auf diese Einwendungen zu ermöglichen, wurde die Verhandlung erst am 15.12.2021 fortgesetzt. An dieser Verhandlung nahmen wiederum der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie die Amtssachverständige der Landessanitätsdirektion CC teil.
II.Sachverhalt:
Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Datum/Zeit:12.02.2021, 23:35 Uhr
Ort:**** Z, Kreuzung/Einmündung Adresse 1 in die Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW M1, DD, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug der Marke DD mit dem Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017“
Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800, -- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, ZI ***, wurde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge gegeben. Auf der Grundlage eines umfassenden Beweisverfahrens gelangte das Verwaltungsgericht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zum Ergebnis, dass keine Feststellung dahingehend getroffen werden konnnte, dass sich der Beschwerdeführer dabei in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden habe.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Anzeigeerstatters Insp. EE, des Polizeiarztes FF, der Amtssachverständigen der Landessanitätsdirektion Tirol CC sowie durch Einsichtnahme in die beiden Verwaltungsakten, insbesondere in das vom Polizisten ausgefüllte Formular betreffend die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers vom 12.02.2021, in das polizeiamtsärztliche Gutachten des FF vom 12.02.2021 sowie in seine Stellungnahme vom 19.03.2021, in den Prüfbericht des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität Z vom 18.02.2021, in das Gutachten über die chemisch-toxikologischen Untersuchungen des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität Z vom 18.02.2021, in die der Beschwerde angeschlossenen bzw vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Urkunden sowie in das schriftliche Gutachten der Amtsärztin der Landessanitätsdirektion vom 12.10.2021.
Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren maßgebliche Bindungswirkung war im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer entziehungsrelevanten Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft wurde. Vielmehr wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.04.2021, Zl ***, behoben, weil eine Suchtmittelbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt nicht erwiesen werden konnte.
im Übrigen wird auf die Ausführungen im parallel ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2021, Zl LVwG-***, insbesondere auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung, verwiesen.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat (rechtskräftig) keine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer kein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b a iVm § 5 Abs 1 StVO) begangen wurde.
Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Daher war der angefochtene führerscheinrechtliche Bescheid zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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