LVwG T LVwG-2024/20/0986-4; LVwG-2024/20/0987-4; LVwG-2024/20/0988-4; LVwG-2024/20/0989-4; LVwG-2024/20/0990-4; LVwG-2024/20/0991-4; LVwG-2024/20/0992-4; LVwG-2024/20/0993-4; LVwG-2024/20/0994-4

LVwG-2024/20/0986-4; LVwG-2024/20/0987-4; LVwG-2024/20/0988-4; LVwG-2024/20/0989-4; LVwG-2024/20/0990-4; LVwG-2024/20/0991-4; LVwG-2024/20/0992-4; LVwG-2024/20/0993-4; LVwG-2024/20/0994-4Tribunal Administrativo Regional31 de jul. de 2024

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Regest

Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer<br/>Antragsfrist<br/>Materiell-rechtliche Frist<br/>Erlöschen des Vergütungsanspruchs

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/0986-4; LVwG-2024/20/0987-4; LVwG-2024/20/0988-4; LVwG-2024/20/0989-4; LVwG-2024/20/0990-4; LVwG-2024/20/0991-4; LVwG-2024/20/0992-4; LVwG-2024/20/0993-4; LVwG-2024/20/0994-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.0986.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z

1. vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0986)

2. vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0987)

3. vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0988)

4. vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0989)

5. vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0990)

6. vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0991)

7. vom 22.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0992)

8. vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0993)

9. vom 15.01.2024, Zl *** (LVwG-2024/20/0994)

betreffend Vergütungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend bescheidmäßig abgesonderte Dienstnehmer der Antragstellerin gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG vom Bürgermeister der Stadt Z abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch den Bürgermeister der Stadt Z mit Bescheiden eine Absonderung in einer Unterkunft in Z ausgesprochen worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, binnen drei Monaten gerechnet vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden müssen. Es handle sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges wären nach Weiterleitung von der Bezirkshauptmannschaft Z verspätet bei der zuständigen Behörde eingelangt.

Gegen diese Bescheide hat die AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Anträge auf Vergütung letztlich fristgerecht eingebracht worden wären. Es wurde ausgeführt, dass die Eingaben (die Stellung der Anträge) über die elektronische Maske auf dem amtlichen Portal xx.xx erfolgt seien. Dort sei lediglich eine Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft Z möglich gewesen. Die Einreichung hätte elektronisch über das auf der amtlichen Seite www.yy.at veröffentlichte Formular „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbständige“ zu erfolgen gehabt und hätte dabei keine Möglichkeit bestanden, im Zuge der Ausfüllung des Formulars einen anderen Empfänger (als die Bezirkshauptmannschaft Z) einzutragen. Die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise wäre der Beschwerdeführerin von der Behörde bei einer telefonischen Anfrage auch bestätigt worden.

Die Art der Antragstellung sei auch durch den jeweils ergangenen Absonderungsbescheid und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorgegeben gewesen. Der Hinweis in den Absonderungsbescheiden würde für sich genommen nichts anderes darstellen als eine Rechtsmittelbelehrung. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung Mängel betreffend die Einbringungsbehörde aufweise, sei das Rechtsmittel (gemäß § 61 Abs 4 AVG) auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt habe oder bei der angegebenen Behörde eingebracht werden würde.

Mit der Novelle zum Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 21/2022, habe der zuständige Bundesgesetzgeber in § 49 Abs 4 leg cit ausdrücklich normiert, dass ein bei einer örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei (§ 6 Abs 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht gelte. Allerdings habe der Bundesgesetzgeber auch bestimmt, dass dies nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor Inkrafttreten der Novelle, sohin vor dem 18.03.2022, erfolgt sei. Danach eingebrachte Anträge seien somit von der Anwendung des § 49 Abs 4 EpiG in der Fassung BGBl I Nr 21/2022 ausgenommen. Damit würde eine Besserstellung einer bestimmten Gruppe von Antragstellern bewirkt. Dafür bestehe kein sachlich hinreichender Grund.

Diese Regelung laufe auch dem Sinn und Zweck der besonderen Verfahrensvorschrift des § 49 Abs 4 EpiG zuwider. Die Regelung sei unsachlich und gleichheitswidrig. Damit würde ein rechtsfolgenloser Raum für Vollzugsdefizite der örtlich unzuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Anträgen gemäß § 32 Epidemiegesetz an die zuständige Behörde entstehen. Damit wäre im Hinblick auf die Qualifikation der Antragsfrist als materiell-rechtliche Frist zugleich auch ein absoluter Anspruchsverlust des Antragstellers verbunden, welcher nicht durch verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufgehalten oder verhindert werden könnte. Es ginge nicht nur darum, wann dieser Stichtag festgelegt werde, sondern ob überhaupt eine solche Stichtagsregelung zulässig sei.

Die Absicht des Gesetzgebers sei, dass die Säumnis der Behörde bei der Weiterleitung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG unter keinen Umständen eine anspruchsvernichtende Säumnis bewirken solle. Die Stichtagsregelung sei als solche daher verfassungswidrig.

Die gegenständlichen Akten wurden von der Behörde mit Schreiben vom 11.04.2024, eingelangt am 12.04.2024, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Ergänzend wurde dabei darauf verweisen, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wende, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen habe. Die Versäumung der Frist gehe auch dann zu Lasten der Einschreiterin, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet habe.

Das Landesverwaltungsgericht richtete in der Folge ein Ersuchen an den Fachbereich DD beim Amt AA. Es wurde um Abgabe einer Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin gebeten, insbesondere in Bezug darauf, dass eine Antragstellung nur im elektronischen Wege unter Heranziehung einer Maske möglich gewesen wäre. Eine Eingabe hätte man lediglich bei der Bezirkshauptmannschaft Z (und nicht beim Bürgermeister der Stadt Z) machen können.

Mit Schreiben vom 03.07.2024 wurde vom Fachbereich DD beim Amt AA dazu Stellung genommen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Landes Y ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Einreichungen mittels Online-Formular bei der Stadt Z nicht möglich wären und dass keine Verpflichtung zur Verwendung eines Online-Formulars bestehen würde.

Schließlich wurde für den 25.07.2024 eine Verhandlung festgesetzt. Der Ladung wurde der vorerwähnte Schriftverkehr mit dem Fachbereich DD angeschlossen. An der Verhandlung nahmen eine Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Schule in **** Z. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Z wurden die unten näher angeführten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin auf die Dauer mehreren Tagen aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung in ihrer Unterkunft in **** Z behördlich abgesondert. Sie konnten sohin in diesem Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, seitens der Beschwerdeführerin wurde die Löhne weiterhin ausbezahlt.

Im Einzelnen stellen sich die vergütungsrelevanten Sachverhalte wie folgt dar:

Akt

Abgesonderte(r)

Absonderungs-bescheid vom

Absonderungs-zeitraum

Vergütungsantrag vom

0986

EE

07.02. 2022

04.02. – 13.02.2022

23.03. 2022

369,98

0987

FF

09.02. 2022

08.02. – 18.07.2022

23.03. 2022

347,08

0988

GG

08.02. 2022

08.02. – 16.02.2022

23.03. 2022

536,63

0989

JJ

12.02. 2022

10.02. – 20.02.2022

24.03. 2022

359,94

0990

KK

11.02. 2022

10.02. – 20.02.2022

23.03. 2022

2. 275,18

0991

LL

03.02. 2022

01.02. – 10.02.2022

22.03. 2022

876,62

0992

MM

08.02. 2022

07.02. – 16.02.2022

23.03. 2022

1. 987,64

0993

NN

31.01. 2022

31.01. – 07.02.2022

21.03. 2022

1. 215,53

0994

OO

08.02. 2022

07.02. – 16.02.2022

23.03. 2022

1. 320,49

Diese Anträge wurden von der Beschwerdeführerin zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht und von dieser am 31.05.2022, am 08.06.2022 oder am 09.06.2022 an den Bürgermeister der Stadt Z weitergeleitet.

In den Absonderungsbescheiden findet sich neben einer Rechtsmittelbelehrung auch Hinweise im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz. Diese Hinweise haben folgenden Wortlaut:

„Hinweise

Die Nichtbeachtung dieses Bescheides kann eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe zur Folge haben.

Im Falle der Erwerbstätigkeit ergeben sich aufgrund der Absonderung Ansprüche des Abgesonderten und dessen Arbeitgebers auf Vergütung des Verdienstentganges bzw. auf Entschädigung des entstandenen Vermögensnachteiles (httpw://www.yy.at). Diese können binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - Bürgermeister der Stadt Z - geltend gemacht werden.

Im Falle einer länger als 14 Tage dauernden Absonderung wird diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol, Adresse 1,**** Z, angezeigt.

Sollten Sie Fragen zu diesem Bescheid haben, können Sie das Corona Zentrum Z unter der Telefonnummer +43 *** oder unter der folgenden E-Mail-Adresse xy@xy.at kontaktieren“

Noch im Jahr 2020 wurde beim Amt AA der Fachbereich Corona Entschädigungen installiert, um in den Zeiten der Corona-Pandemie die Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 22 Epidemiegesetz abzuarbeiten. Dieser Fachbereich ist ausschließlich für die Bezirkshauptmannschaften im Land Y, nicht jedoch für die Bezirksverwaltungsbehörde der Stadt Z zuständig.

Ab 21.11.2021 wurde, um den Verfahrensablauf zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, die Möglichkeit der Einbringung der Anträge mittels Online-Formular geschaffen. Dazu befanden und befinden sich auf der entsprechenden Seite des Landes Y ausführliche Informationen, wie die Anträge einzubringen sind.

Auf dieser Seite wird und wurde auch zur Zeit der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge durch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Einbringung der Anträge per Online-Formular von Arbeitgebern für ihre abgesonderten Arbeitnehmer in Y mit der Ausnahme der Stadt Z möglich sei und sich die Antragsteller diesbezüglich an den Stadt Z wenden müssten. Daher bestand beim Online-Formular auch keine Möglichkeit, die Stadt Z auszuwählen.

Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Fachbereichs für DD zeitnah zur Stellung der gegenständlichen Anträge eine telefonische Auskunft erteilt worden sei, dass eine „Notwendigkeit“ bestehe, bei der Online-Antragstellung anstelle der Stadt Z die Bezirkshauptmannschaft Z auszuwählen.

III.Beweiswürdigung:

Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich in schlüssiger Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, aus den Ausführungen im Schreiben des Fachbereichs Corona Entschädigungen vom 03.07.2024 an das Landesverwaltungsgericht, aus den Screenshots der Maske zur Antragstellung für Vergütungen sowie auf Grund der Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde.

Die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, die in der Verhandlung anwesend war, gab an, dass ihr vom Fachbereich DD mitgeteilt worden sei, dass Anträge auf Vergütungen ausschließlich elektronisch per Online-Antrag eingebracht werden sollten. Dass dies jedoch auch die Antragstellung bei der Stadt Z betreffe und trotz gegenteiliger Informationen das Online-formular zu verwenden und dabei anstelle der Stadt Z die Bezirkshauptmannschaft Z in der Maske einzufügen bzw dort zu belassen sei, kam nicht hervor.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023 (§ 32), BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 21/2022 (§ 49) bzw BGBl I Nr 69/2023 (§ 50) lauten wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„§ 6

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

V.Erwägungen:

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Im konkreten Fall waren die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Z für Zeiträume, die spätestens am 20.02.2024 endeten, in einer Unterkunft in Z abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen begann die erwähnte Frist von drei Monaten zur Stellung des Antrags auf Vergütung zu laufen und endete somit spätestens am 20.05.2022.

Mit Eingaben, die im Zeitraum 21.03.2022 bis zum 24.03.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht wurden, stellte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges für die oben genannten abgesonderten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen. Die Bezirkshauptmannschaft Z war für diesen Antrag gemäß § 49 Abs 1 EpiG allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie die Anträge zuständigkeitshalber an die zuständige Behörde (Bürgermeister der Stadt Z) weiter. Dies erfolgte am 31.05.2022, am 08.06.2022 und am 09.06.2022.

§ 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 sieht vor, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022, das war am 18.03.2022, erfolgt ist. In den gegenständlichen Fällen erfolgte die Antragstellung erst nach diesem Stichtag. Die in § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 normierte Privilegierung von bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Eingaben kommt daher nicht zur Anwendung.

Verfahrensgegenständlich ist nun die Frage zu klären, ob der bei der – unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Vergütungsantrag, der von ihr nach Ablauf der dreimonatigen Frist an die belangte Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, dennoch als rechtzeitig eingebracht gilt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliege und diese damit die Rechtzeitigkeit der Stellung der Vergütungsanträge bewirke, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl in den Absonderungsbescheiden als auch in den im Internet verfügbaren Information stets darauf hinwiesen wurde, dass die Einbringung von Anträgen bei der Stadt Z nicht mit dem vom Land Y zur Verfügung gestellten Online-Formular möglich ist und man sich (direkt) an die Stad Z wenden möge. Von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann daher nicht die Rede sein.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Grundsätzlich hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Der Umstand, dass (wohl aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge und der dadurch bedingten Arbeitsüberlastung der Mitarbeiter) eine zeitnahe Überprüfung hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörde (hier durch die Bezirkshauptmannschaft Z) nicht möglich war und es daher letztlich verspätet zu einer Weiterleitung an die zuständige Behörde gekommen ist, vermag sich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Z an die belangte Behörde sind aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG vom Einschreiter, somit von der Beschwerdeführerin, zu tragen.

Soweit die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Stichtagsregelung erhebt, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist.

Im

Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet eingebracht. Da es sich bei der Antragsfrist gemäß § 33 iVm § 39 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, war der Antrag auf Vergütung abzuweisen. Insofern erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtskonform.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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