LVwG T LVwG-2024/44/2113-10

LVwG-2024/44/2113-10Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2024

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Landesumweltanwalt<br/>Campingplatz im Feuchtgebiet<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/2113-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.2113.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des CCgegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.07.2023, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes (Antragstellerin: AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** X),

zu Recht:

1. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antragstellerin eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 6 (Allgemeine Bewilligungspflicht), § 7 (Schutz der Gewässer) und § 9 (Schutz von Feuchtgebieten) des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie gemäß §§ 1, 2 und 3 (Geschützte Pflanzenarten) und §§ 4, 5 und 6 (Geschützte Tierarten) der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 für die Errichtung eines Campingplatzes auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3, **4 und **5, KG W, erteilt.

Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung richtet sich die Beschwerde des CC vom 14.08.2023.

Mit Schreiben vom 26.07.2024 hat die Antragstellerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.

II.Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der angefochtenen Bewilligung nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückziehung des Bewilligungsantrages keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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