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LVwG-2024/34/1628-15•LVwG T LVwG-2024/34/1628-15
LVwG-2024/34/1628-15Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2024
Untersagung Betrieb Mobilheim<br/>Rechtlich untrennbare Einheit<br/>Aliud<br/>Wiederherstellung früherer Zustand<br/>Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes<br/>Einmonatige Frist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2024, ***, betreffend Untersagung und Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2024,
zu Recht:
A)Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid (Untersagung gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001):
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, wird als Inhaber des Campingplatzes „CC“ in **** Z, Adresse 3, gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, der Betrieb der vier auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** W errichteten, in Abbildung 4 dieses Erkenntnisses als „DD“ bezeichneten, mobilen Unterkünften einschließlich ihrer überdachten und offenen Terrassen mit einer insgesamt überdeckten Fläche von 50,437 m², sohin vierer Mobilheime im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 3 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, die die nach § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, maximal zulässige überdeckte Fläche von 45 m² übersteigen, untersagt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
B)Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid (Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter, dritter und vierter Satz Tiroler Campinggesetz 2001):
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Campingplatzes „CC“ in **** Z, Adresse 3.
Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer auf Grund einer von ihm eingebrachten Anzeige mit Bescheid vom 5.2.2024 gemäß § 4 Abs 4 lit b Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, mit Auflagen die Zustimmung zur Errichtung von vier Mobilheimen im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** W. Die Gesamtfläche, die jede der vier Wohnobjekte zusammen mit ihrer überdachten Terrasse bedecken sollte, betrug jeweils 44,99 m².
Am 7.5.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die vier Mobilheime insofern abweichend von der von ihm eingebrachten Anzeige und ihrem Bescheid vom 5.2.2024 ausgeführt hatte, als er die überdachte Terrasse durch eine offene Terrasse erweitert hatte, wodurch die Gesamtfläche, die jede der vier Wohnobjekte einschließlich ihrer Terrassen einnahm, 50,437 m² betrug.
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 13.5.2024 untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, den Betrieb der vier am 7.5.2024 wahrgenommenen Mobilheime einschließlich der überdachten und offenen Terrassen.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 8 letzter Satz Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, die Herstellung des der Anzeige (und damit dem Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2024) entsprechenden Zustandes bis zum 31.5.2024 auf.
Gegen die Spruchpunkte I. und II. richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wird ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht nur den Betrieb der offenen Terrassen, sondern überschießend den Betrieb der vier Mobilheime untersagt, sodass selbst bei Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes die Mobilheime nicht betrieben werden dürften.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.5.2024 samt Lichtbilder und Stellplatzplan, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2024, *** (OZ 2), die mit 1.7.2024 datierten Auszüge aus dem Unternehmensregister und dem Tiroler Rauminformationssystem (Tiris) (OZ 3), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 1.7.2024 (OZ 4), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 2.7.2024 samt Lichtbildern und dem zum Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2024 signierten Plan mit Grundriss und diversen Ansichten (OZ 5), die Mitteilung der belangten Behörde vom 3.7.2024 (OZ 8) und die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11.7.2024 (OZ 10) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 13). Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern (vgl OZ 8). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 13 S 6). Der Beschwerdeführer-Vertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 13 S 6).
I.Sachverhalt:
Gemäß der vom Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige und dem Bescheid vom 5.2.2024 sollten vier Mobilheime des Modells „EE“ eines bestimmten Herstellers zur Ausführung gelangen (unstrittig, vgl OZ 5).
Die Mobilheime des konkreten Modells „EE“ im Ausmaß von 10,735 m x 4,191 m beinhalten zwei Schlafräume (gesamt vier Schlafplätze), einen Wohn-/Ess- bzw Kochraum mit Kochzeile sowie eine Nasszelle (Dusche, WC, Waschbecken) und eine vorgelagerte und überdachte Terrasse. Der Zugang zum Mobilheim erfolgt über die Terrasse. Die insgesamt überdachte Fläche beträgt 44,99 m² (unstrittig, vgl OZ 5).
Am 7.5.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die vier Mobilheime insofern abweichend von der von ihm eingebrachten Anzeige und ihrem Bescheid vom 5.2.2024 ausgeführt hatte, als er die überdachten Terrassen durch offene Terrassen mit einer Fläche von 5,447 m² (4,19 m x 1,30 m) erweitert hatte (unstrittig).
Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der seitliche Bereich der überdachten und der offenen Terrasse durchgehend verkleidet war und so eine bauliche Einheit bildete (vgl Abbildungen 1 und 3). Durch die Hinzunahme der offenen Terrasse schuf der Beschwerdeführer einen einheitlich nutzbaren Terrassenbereich, der gemeinsam mit der mobilen Unterkunft funktional und praktisch als eine zusammenhängende Einheit genutzt werden konnte (vgl Abbildungen 1 und 3).
Die vier Mobilheime des konkreten Modells „EE“ inklusive der diesen hinzugefügten offenen Terrassen nahmen am 7.5.2024 jeweils eine Fläche von 50,437 m² in Anspruch (unstrittig).
Abbildung 1Abbildung 2Abbildung3
„Bild anonymisiert“„Bild anonymisiert“„Bild anonymisiert“
Der Beschwerdeführer hatte die vier Mobilheime mit einer insgesamt in Anspruch genommenen Fläche von 50,437 m² errichtet, ohne der belangten Behörde deren Errichtung vorher gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 anzuzeigen (unstrittig).
Im folgenden Auszug aus dem Stellplatzplan des Campingplatzes (vgl Abbildung 4) bezeichnet der Beschwerdeführer die vier Mobilheime, die er tatsächlich errichtet hat, als „DD“ (unstrittig).
„Bild anonymisiert“
Abbildung 4
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag nach § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 letzter Satz Tiroler Campinggesetz 2001, wonach auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden kann, erstmals in der Verhandlung vor dem LVwG am 22.7.2024 (unstrittig, vgl OZ 13 S 5).
Der Beschwerdeführer stellte inzwischen den seiner Anzeige und dem Bescheid vom 5.2.2024 entsprechenden Zustand her, indem er die den überdachten Terrassen hinzugefügten offenen Terrassen entfernen ließ (unstrittig).
II.Beweiswürdigung:
Die Lichtbilder in den Abbildungen 1 bis 3 legen den Schluss nahe, dass der seitliche Bereich der überdachten und der offenen Terrasse durchgehend verkleidet war und eine bauliche Einheit bildete. Die Vertreterin der belangten Behörde führte den Ortsaugenschein am 7.5.2024 ohne Beisein eines Amtssachverständigen durch, legte ihr Augenmerk damals nicht auf die Frage des baulichen Zusammenhangs der beiden Terrassen und räumt ein, ihr fehlten die fachlichen Kenntnisse für eine verlässliche Beurteilung einer baulichen Verbindung der beiden Terrassen. Der Beschwerdeführer widersprach in der Verhandlung entschieden dem wiederholten Vorhalt einer baulichen Verbindung der beiden Terrassen seitens des LVwG (vgl OZ 13 S 3 bis 5). Da der Beschwerdeführer die offenen Terrassen mittlerweile entfernt hat, ist es dem LVwG (oder einem Amtssachverständigen) nicht möglich, sich heute persönlich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen. Das LVwG sieht sich insgesamt veranlasst zur Frage der Durchgängigkeit der Seitenverkleidung und der baulichen Verbindung der beiden Terrassen eine Negativfeststellung zu treffen. Auf Grund der Lichtbilder in den Abbildungen 1 und 3 steht aber zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer durch die Hinzunahme der offenen Terrassen vier einheitlich nutzbare Terrassenbereiche schuf, die gemeinsam mit den vier mobilen Unterkünften funktional und praktisch als zusammenhängende Einheiten genutzt werden konnten.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 2 und 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a)[…]
b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
[…]
f)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
[…]
[…]
§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
a)[…]
[…]
c)auf Standplätzen nur errichtet werden:
2. handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;
3. feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen;
4. Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.
[…]“
2. § 4 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
[…]
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
a)das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,
b)die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder
c)das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.
[…]
(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
[…]
(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.“
IV.Erwägungen:
Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid (Untersagung gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001):
Wie festgestellt, zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Errichtung vierer Mobilheime im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 an und erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 gemäß § 4 Abs 4 lit b Tiroler Campinggesetz 2001 ihre Zustimmung unter Auflagen. Die Beschreibung der vier Mobilheime geht aus den getroffenen Feststellungen hervor. Wesentlich ist, dass die insgesamt von den mobilen Unterkünften samt überdachten Terrassen (vgl § 6 Abs 1 zweiter Satz und § 6 Abs 1 lit c Z 3 Tiroler Campinggesetz 2001) jeweils in Anspruch genommene Fläche 44,99 m² betrug.
Der Beschwerdeführer errichtete die vier Mobilheime entsprechend der von ihm eingebrachten Anzeige und dem Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2024, vergrößerte aber die Terrassenbereiche, indem er den überdachten Terrassen jeweils 5,447 m² große, offene Terrassen hinzufügte. Er schuf vier einheitlich nutzbare Terrassenbereiche, die gemeinsam mit den vier mobilen Unterkünften funktional und praktisch als zusammenhängende Einheiten genutzt werden konnten. Es entstanden vier (neue) Einheiten. Die insgesamt von den mobilen Unterkünften samt offenen und überdachten Terrassen (vgl § 6 Abs 1 zweiter Satz und § 6 Abs 1 lit c Z 3 Tiroler Campinggesetz 2001) jeweils in Anspruch genommene Fläche vergrößerte sich dadurch auf 50,437 m².
Überdachte und offene Terrassen sind Einrichtungen gemäß § 6 Abs 1 lit c Z 3 Tiroler Campinggesetz 2001. Sie sind gemäß § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 Teil des Mobilheims. Die von der mobilen Unterkunft samt Terrasse insgesamt überdeckte Fläche darf gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 45 m² nicht übersteigen.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausführte (vgl § 4 Abs 11 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001), indem er entgegen der von ihm eingebrachten Anzeige und dem Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2024 vier Mobilheime errichtete, deren insgesamt überdeckte Fläche (entgegen § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001) jeweils 50,437 m² betrug.
Nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 ist die Errichtung von Mobilheimen anzeigepflichtig.
Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer den der Anzeige und dem Bescheid vom 5.2.2024 entsprechenden Zustand inzwischen her. Es liegt sohin auf der Hand, dass die offenen Terrassen im Ausmaß von jeweils 5,447 m² tatsächlich trennbare Teile der Mobilheime waren, denen die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 unter Auflagen zugestimmt hatte.
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch Hinzunahme der offenen Terrassen vier einheitlich nutzbare Terrassenbereiche schuf, die gemeinsam mit den mobilen Unterkünften funktional und praktisch als zusammenhängende Einheiten genutzt werden konnten. Die offenen Terrassen galten nach der Begriffsbestimmung in § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit c Z 3 Tiroler Campinggesetz 2001 als Teil der Mobilheime, denen die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 zugestimmt hatte. Die vier Mobilheime, für die die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 die Zustimmung unter Auflagen erteilt hatte, umfassen jeweils nahezu die nach § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 maximal überdeckte Fläche von 45 m². Jeder zusätzliche m² überdeckter Fläche ist gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 unzulässig. Hätte der Beschwerdeführer die Errichtung der vier mobilen Unterkünfte einschließlich der überdachten und offenen Terrassen mit einer insgesamt überdeckten Fläche von jeweils 50,437 m² angezeigt, so wie sie sich der belangten Behörde am 7.5.2024 dargestellt hatten, hätte die belangte Behörde die angezeigten Mobilheime gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 untersagen müssen. Dies wäre notwendig gewesen, weil die insgesamt überdeckten Flächen die im § 6 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 erlaubten 45 m² überschritten hätten. Eine Zustimmung seitens der belangten Behörde zur Errichtung der am 7.5.2024 wahrgenommenen Mobilheime mit einer überdeckten Fläche von 50,437 m² ist rechtlich nicht denkbar. Im Ergebnis waren die offenen Terrassen im Ausmaß von jeweils 5,447 m² rechtlich untrennbare Teile der Mobilheime, denen die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 unter Auflagen zugestimmt hatte.
Mangels rechtlicher Trennbarkeit der offenen Terrassen von den Mobilheimen, denen die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 zugestimmt hatte und auf Grund der Verpflichtung in § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, die Errichtung von Mobilheimen anzuzeigen, war dem Beschwerdeführer der Betrieb der vier Mobilheime mit einer jeweils überdeckten Fläche von insgesamt 50,437 m² uneingeschränkt zu untersagen (vgl VwGH 30.9.2021, Ro 2018/06/0013, zum Salzburger Baupolizeigesetz 1997).
Die tatsächlich errichteten vier Mobilheime wichen aus den obigen Gründen von den vier Mobilheimen, denen die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.2.2024 zugestimmt hatte, so erheblich ab, dass ein aliud vorlag. Der Bescheid vom 5.2.2024, mit dem die belangte Behörde der Errichtung vierer Mobilheime mit einer überdeckten Fläche von 44,99 m² zugestimmt hatte, ist auf Grund der stattdessen errichteten größeren Mobilheime erloschen. Die inzwischen auf eine überdeckte Fläche von 44,99 m² rückgebauten Mobilheime sind aus diesem Grund derzeit konsenslos (vgl VwGH 21.3.2013, 2013/06/0044, betreffend ein Flugdach zum Steiermärkischen Baugesetz; 27.10.2023, Ra 2021/05/0135, zur Niederösterreichischen Bauordnung 2014).
Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid (Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter, dritter und vierter Satz Tiroler Campinggesetz 2001):
Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter, dritter und vierter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 ist, dass die betroffene Person - sofern sie nicht bereits eine Anzeige eingebracht hat - innerhalb eines Monats das Vorhaben nachträglich anzeigt. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob die Anzeige Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (vgl VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0010, zum Vorarlberger Baugesetz).
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Errichtung der vier Mobilheime mit einer insgesamt überdeckten Fläche von jeweils 50,437 m² zuvor nicht angezeigt hatte. Er stellte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag nach § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 letzter Satz Tiroler Campinggesetz 2001.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb aufzuheben, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor Ablauf der einmonatigen Frist in § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder bei entsprechender Antragsstellung die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes nicht auftragen durfte.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid (Untersagung gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001):
Die uneingeschränkte Untersagung des Betriebs aller vier Mobilheime mit einer überdeckten Fläche von 50,437 m² stützt sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Baurecht. Demnach ist die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen dann zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (vgl VwGH 30.9.2021, Ro 2018/06/0013, mwN). Eine „Teilbeseitigung“ und Herstellung des konsensgemäßen Zustandes kommt nur dort in Betracht, wo Teile eines Bauvorhabens von einem anderen Teil rechtlich und auch tatsächlich trennbar sind. Handelt es sich bei dem Bauprojekt um ein von den ursprünglich bewilligten Plänen völlig abweichendes aliud, kommt eine allfällige Trennbarkeit und damit verbunden die Möglichkeit, einen nur auf einen Teil des Bauwerkes bezogenen Beseitigungsauftrag zu erteilen, nicht in Betracht (vgl VwGH 3.6.1997, 93/06/0180, mwN). Dem LVwG ist eine dementsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Campinggesetz 2001 nicht bekannt. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob auf Grund der angenommenen rechtlichen Untrennbarkeit tatsächlich anzeigepflichtige Vorhaben vorlagen und damit zu Recht der Betrieb aller vier Mobilheime mit einer überdeckten Fläche von 50,437 m² untersagt wurde, oder ob Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben gewesen wäre, weil kein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt wurde, ist doch die Änderung eines Mobilheimes (zB durch Vergrößerung des Terrassenbereichs) für sich nicht anzeigepflichtig. Letztere Auffassung führte allerdings dazu, dass der Wille des Gesetzgebers die maximal überdeckte Fläche auf 45 m² zu beschränken, unterlaufen würde. Das LVwG vertritt die Auffassung, dass insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.
Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid (Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes gemäß § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter, dritter und vierter Satz Tiroler Campinggesetz 2001):
Das Erkenntnis stützt sich auch bei diesem Spruchpunkt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Baurecht (vgl VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0010). Dem LVwG ist eine dementsprechende Rechtsprechung zum Tiroler Campinggesetz 2001 nicht bekannt. Es stellt sich sohin die Frage, ob das Abwarten der einmonatigen Frist in § 4 Abs 11 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs 8 zweiter Satz Tiroler Campinggesetz 2001 Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrags zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ist oder ein solcher Auftrag (bzw bei entsprechender Antragstellung ein Auftrag zur Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes) sofort erlassen werden kann, wenn – wie hier – klar ist, dass das Vorhaben nach entsprechender Anzeige zu untersagen wäre.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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