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LVwG-2024/42/1118-4•LVwG T LVwG-2024/42/1118-4
LVwG-2024/42/1118-4Tribunal Administrativo Regional18 de jul. de 2024
Arbeitsunfall<br/>In dubio pro reo<br/>Kontrollplan<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit24.10.2022
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter (Bestellungsurkunde vom 14.02.2022) der Firma BB, mit Sitz in **** Y, Adresse 3, für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für den Leistungsbereich der Zentrale Y, Bereich Hochbau zu verantworten, dass ein Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates W bei einer Überprüfung am 24.10.2022 auf der Baustelle der BB, **** Y, Adresse 3 „CC, **** X, Adresse 2“ festgestellt, dass sich im 1. OG im Bereich eines Fensters eine Abdeckung für eine Bodenöffnung befand, die nicht unverschiebbar war, obwohl Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar auszuführen sind und dadurch in weiterer Folge eine Arbeiterin 6,5m in die Tiefe stürzte.“
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 BauV begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 5 Z 1 BauV iVm §118 Abs 3 BauV eine Geldstrafe in Höhe von € 1.328,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die angelastete Übertretung unzweifelhaft aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates W vom 09.01.2023 ergebe.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2023 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Folgenden aus wie folgt:
„Beschwerde
gemäß Art. 130 Abs. 1Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:
A) Beschwerdeumfang und Beschwerdebegründe:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Y wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BauV als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG angelastet und gemäß § 130 Abs. 5 Z1 BauV iVm § 118 Abs. 3 BauV eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 1.328,00 verhängt. Der Beschwerdeführer bekämpft das vor bezeichnete Straferkenntnis zur Gänze. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
B) Beschwerdesachverhalt:
AA ist als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für das Unternehmen BB mit dem Sitz in Adresse 3, **** Y für den Leistungsbereich der Zentrale in Y, Bereich Hochbau, bestellt. Leider hat sich am 24.10.2022 auf der Baustelle „CC, **** X, Adresse 2" im ersten Obergeschoß im Bereich eines Fensters ein Unfall ereignet, bei welchem der Mitarbeiterin der DD EE verletzt wurde.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, dass gegenständlich keine Verletzung der Bauarbeiterschutzverordnung vorliegt, da die Abdeckungen entgegen dem Vorwurf tragsicher und unverschiebbar angebracht wurden. Die Behörde hat sich jedoch nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch nicht die angebotenen Beweise aufgenommen bzw. gewürdigt, sondern ist den Angaben bzw. Ausführungen des Arbeitsinspektorates gefolgt und hat das angefochtene Straferkenntnis erlassen, gegen welches sich nunmehr gegenständliche Beschwerde richtet.
C) Beschwerdepunkte:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt und zwar auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes.
D) Beschwerdeausführungen:
a) Vorweg ist festzuhalten, dass aus Sicht des Beschwerdeführers das gleichzeitig bekämpfte Straferkenntnis nicht den Erfordernissen des § 44 VStG sowie § 60 AVG entspricht, zumal weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen noch die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst wurden. Dem Straferkenntnis ist weder der maßgebende konkrete Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, zu entnehmen, noch aufgrund welcher Beweisergebnisse die Behörde zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte.
Im Verfahren bleibt aber auch offen, aufgrund welcher objektiven Beweisergebnisse die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass die Abdeckungen nicht tragsicher und unverschiebbar gestaltet wurden. Die belangte Behörde hat sich hier offenbar damit begnügt, die Ausführungen des Arbeitsinspektorates ohne weitere Begründung bzw. ohne Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu übernehmen.
Dadurch hat aber die Behörde die ihr zukommende Begründungspflichtverletzt. Zur Begründungspflichtwird grundsätzlich angeführt, dass dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwSIg NF 1997A, VfSIg 7017). Es wird dies als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen (VwGH 19.6.1990, 87/08/0272).
Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch die übergeordnete Instanz an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (vgl. VwGH 20.3.1984, 84/03/0248 ua). Ein Begründungsmangel begründet daher einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen (VwGH 26.5.1997, 96/17/0459).
Die belangte Behörde hat sich aber im Verfahren damit begnügt, die Ausführungen des Arbeitsinspektorates als erwiesen anzusehen, zumal die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Ansicht der Behörde nicht bestritten worden sei. Jedoch ist auch dies nicht richtig und hat sich die Behörde in diesem Zusammenhang offenbar nicht mit dem Vorbringen in der Rechtfertigung auseinandergesetzt, wobei hierauf im Folgenden noch eingegangen wird. Dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde jedoch zu diesem Schluss kommt. Insofern fehlt grundsätzlich gesehen, jegliche Begründung des Erkenntnisses. Auch ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen bzw. welcher konkreten Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Behörde zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer den ihn zur Last gelegten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Die Behörde hat dies verkannt und damit das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet
Jedoch ist nach Ansicht des Beschwerdeführers das vorliegende Erkenntnis derart mangelhaft, dass durch das Unterlassen der notwendigen Feststellungen der belangten Behörde auch gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen ist, welches an der Grenze zur (verfassungswidrigen) Willkür liegt.
Insofern hat die Behörde das Erkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Insgesamt hat die Behörde es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit zu ermitteln, sowie festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Hiezu wäre sie aber von Amts wegen verpflichtet gewesen.
Der von der belangen Behörde dürftig festgestellte Sachverhalt - sofern derartige Feststellungen im Ergebnis überhaupt vorliegen - reicht nicht, um das übergeordnete Gericht in die Lage zu versetzen, die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes zu überprüfen. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt und sich nicht ansatzweise mit den für den Beschwerdeführer im obigen Sinn dargestellten positiven Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Zudem hat es die Behörde unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen und insbesondere FF als Zeugen einzuvernehmen. Erst mit der Einvernahme dieses Zeugen wären Feststellungen dahingehend möglich gewesen, dass, der Unfall nicht auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften der BauV, sondern auf andere Umstände zurückzuführen ist, welche zu einer für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung geführt hätten. Zudem bleiben seitens der Behörde die zahlreich vorgelegten Urkunden im Verfahren komplett unberücksichtigt.
Auch dies hat die Behörde verkannt und damit das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Zudem ist nicht nachvollziehbar in welchen Zusammenhang die im Straferkenntnis zitierten Strafbestimmungen § 130 Abs. 5 Z 1 BauV sowie § 118 Abs. 3 BauV mit dem gegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt stehen.
b) Aber auch inhaltlich ist das angefochtene Straferkenntnis unrichtig, da AA die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
In diesem Zusammenhang darf nochmals auf die Ausführungen in der Rechtfertigung vom 27.02.2023 verwiesen und muss explizit festgehalten werden, dass entgegen den Ausführungen der Behörde im bekämpften Straferkenntnis, die vorgeworfene Übertretung seitens des Beschwerdeführers sehr wohl bestritten wurde.
Nochmals ausdrücklich festgehalten wird, dass im gesamten Unternehmen der BB seit jeher der Arbeitnehmerinnenschutz an oberster Stelle steht und werden sämtliche Mitarbeiter regelmäßig, zumindest einmal jährlich, über Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere auch im Hinblick auf die zu verwendenden Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte unterwiesen. Weiters werden die Mitarbeiter der BB vor Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit auf jeder Baustelle nochmals in diesem Bereich und hinsichtlich spezifischer Gefahren gesondert unterwiesen und ist auf jeder Baustelle ein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet. Zudem werden
fortlaufend Schulungen, insbesondere auch über den richtigen Einsatz von Arbeitsmitteln angeboten und durchgeführt.
Dieses Kontrollsystem ist grundsätzlich in der Lage sicherzustellen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt, wobei die Anweisungsbefugnisse der jeweils übergeordneten Ebenen dazu geeignet sind an die jeweils untergeordnete Ebene durchzudringen um im Endeffekt auch tatsächlich befolgt zu werden.
Für das konkrete Bauvorhaben wurden entsprechend den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung die Arbeitnehmer der BB FF in seiner Funktion als Polier als Aufsichtsperson sowie für dessen Abwesenheit GG in seiner Funktionals Hilfspolier als stellvertretende Aufsichtsperson iSd Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) bevollmächtigt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet. FF hat täglich routinemäßig Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt
und gegebenenfalls bei Verstößen gegen Vorschriften Abhilfe geschaffen. Während seiner Abwesenheit wurden diese Kontrollen vom Hilfspolier GG durchgeführt. Zudem hat die jeweils zuständige Aufsichtsperson auch darüber hinaus im Fall eines Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften die betroffenen Arbeitnehmer auf das Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert die Arbeitsweise entsprechend den Schutzvorschriften abzuändern bzw. anlassbezogen weitergehende Schulungen und Unterweisungen durchgeführt. Im Anlassfall wäre FF sogar berechtigt, entsprechende disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen. Während der Abwesenheit von FF hat sein Stellvertreter diese Aufgaben übernommen und die jeweiligen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Insofern ist nochmals zu betonen, dass entgegen der Ansicht der Behörde nicht die Verantwortlichkeit im Sinne des VStG weitergegeben wurde, sondern die vorgenannten Personen als Aufsichtsperson bzw. Stellvertreter im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung bestellt wurden. Weshalb die Bestellung dieser Aufsichtspersonen nicht dem Gesetz entsprechen würde, erschließt sich für den Beschwerdeführer nicht. Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich bei einem nachgewiesenen Verstoß - wobei dies nachwievor bestritten bleibt - gegen die angeführten Bestimmungen einzustehen hat, wird ohnedies nicht bestritten. Bei erkennbarem Fehlverhalten bzw. Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften wären
die Mitarbeiter im Sinne des Schutzes der Sicherheit auf der gesamten Baustelle entsprechend belehrt worden und wäre umgehend Abhilfe geschaffen worden. Weder FF noch GG haben aber bis zum gegenständlichen Unfall bemerkt oder in sonstiger Weise davon Kenntnis erlangt, dass arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften missachtet worden wären.
Die auf dieser Baustelle durchzuführenden Arbeiten wurden durch die JJ beauftragt und sind darüberhinaus innerhalb des bestehenden Werksgeländes der Sandoz bei aufrechtem und laufendem Betrieb durchzuführen. Seitens der JJ wurden der BB sehr hohe Sicherheitsauflagen, insbesondere auch im Bereich Arbeitnehmerschutz erteilt, wobei die Einhaltung derselben nicht nur wie auf anderen Baustellen üblich wöchentlich, sondern mehrmals täglich-zusätzlich bzw. ergänzend zu den betriebsinternen Kontrollen der Mitarbeiter der BB - durch das direkt von der JJ beauftragte sicherheitstechnische Büro, nämlich die KK aus V, überprüft werden. Zudem werden die jeweiligen täglichen Besichtigungsergebnisse in wöchentlichen Protokollen festgehalten, welche laufend den auf der Baustelle tätigen Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Diese
Überprüfungen/Begehungen werden seitens des von der JJ beauftragten Unternehmens sehr sorgfältig und genau durchgeführt. Das letzte Protokoll vor dem Unfall wurde mit 20.10.2022 und damit am Donnerstag vor dem Unfallstag am 24.10.2022, einem Montag, erstellt. Weder im Rahmen dieser wöchentlichen Protokollierung am 20.10.22, noch in jener der Vorwoche am 14.10.2022 erfolgten Beanstandungen in Bezug auf die Absicherungen der Bodendurchbrüche.
Für die gegenständliche Baustelle war bzw. ist FF als Polier für den Aufgabenbereich der BB im Bereich Hochbau verantwortlich. Gegenständlich waren in der Planung in den jeweiligen Geschoßen mehrere Bodenöffnungen bzw. Durchbrüche vorgesehen, welche in weiterer Folge von den Folgengewerken (Elektro, Sanitär, etc.) mittels Leitungen und dergleichen aufgefüllt und so geschlossen werden. Dabei es ist üblich, dass derartige Durchbrüche nahezu während der gesamten Dauer als „offen" geführt werden, zumal die vorangeführten Gewerke erst gegen Schluss der Arbeiten hinzukommen.
FF oblag es in seinem Verantwortungs- und Aufgabenbereich unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass diese Bodenöffnungen bzw. Durchbrüche entsprechend tragsicher und unverschiebbar abgesichert werden. Hiezu wurde seitens des Poliers die Anweisung gegeben, diese Öffnungen mittels Abdeckungen bestehend aus 5cm dicken und tragsicheren Holzbohlen, welche zu großflächigen die Bodenöffnungen jeweils überlappenden Deckeln sicher verbunden werden, abzusichern. Üblicherweise werden diese Abdeckungen sodann zusätzlich mit Nägeln am Boden direkt befestigt, sodass diese auch unverschiebbar ausgestaltet sind.
Gegenständlich war es aber nicht möglich die Abdeckungen direkt auf dem Boden wie vor dargestellt zu befestigen, da der Bodendurchbruch ca. 15cm höher ausgebildet war als die Oberkante der Decke. Aufgrund dessen wurden die Abdeckungen daher an einer angebrachten Holzaussteifung mit Nägeln befestigt.
In der Folge wurde sodann von einem anderen Gewerk der LL eingebracht und aufgrund dessen die Holzaussteifung sowie Umrandung entfernt, weshalb die Abdeckungen neuerlich unverschiebbar abgesichert werden mussten. Die diesbezüglichen Anweisungen hat der Polier FF ordnungsgemäß an seine Facharbeiter weitergeben, welche sodann die jeweiligen Abdeckungen sowohl tragsicher als auch unverschiebbar angebracht haben. FF hat sodann entsprechend der ihm obliegenden Verantwortung die ersten Abdeckungen in Bezug auf Tragsicherheit und Unverschiebbarkeit kontrolliert. Diese haben die geforderten Eigenschaften aufgewiesen, sodass die Anweisung erging, die Arbeiten in dieser Weise fortzuführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abdeckungen aufgrund der jeweiligen Größe sowie des damit verbundenen Eigengewichtes von ca. 40 Kilogramm auch von sich aus stabil auf den Durchbrüchen aufgelegen sind und auch aufgrund des Eigengewichtes nicht verrutschen konnten sowie aus der Erfahrung als unverschiebbar anzusehen sind. Wie es zum gegenständlichen Unfall kommen konnte, ist auch im Nachhinein nicht völlig nachvollziehbar und offenbar ausschließlich auf unglückliche nicht zu beeinflussende bzw. von den Mitarbeitern der BB zu vertretende Umstände zurückzuführen. Der Unfall ist einzig und allein auf eine nicht vorhersehbare Fehlentscheidung der verunfallten Arbeiterin zurückzuführen, welche mit keinem Kontrollsystem hätte verhindert werden können, weshalb dem Beschwerdeführer kein Vorwurf an einer etwaigen Nichteinhaltung etwaiger Verwaltungsvorschriften angelastet werden kann.
Der Einbau bzw. die Montage der Einmauerringer, welche in die Durchbrücke eingesetzt wurden, sowie deren Absicherung erfolgte zudem ausdrücklich in der vom Vertreter des Auftraggebers angeordneten Art und Weise, wobei hierbei auf das gleichzeitig vorgelegte Email von Frau DI MM, NN, vom 12.7.2022 samt Beilagen verwiesen werden darf. Dass die Arbeiten auftragsgemäß erfolgen und zudem die Absicherungen/Abdeckungen anweisungsgemäß und sicher erfolgten wurde seitens des Vertreters des Auftraggebers, OO, NN, mit Email vom 8.8.2022, welches ebenfalls in Vorlage gebracht wird, bestätigt.
Da die Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft U zur Aktenzahl *** behängt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde unter anderem PP als Zeuge einvernommen. PP war zum Unfallszeitpunkt wie die verletzte Arbeiterin bei der Firma DD beschäftigt. PP hat im Rahmen seiner Aussage unter anderem zu Protokoll gegeben, dass der Bauleiter der BB den Mitarbeitern des Malermeisterbetriebes die Arbeitsstelle gezeigt und auf verschiedene Gefahrenmomente, wie beispielsweise Schächte, Stiegen und bauliche Maßnahmen, hingewiesen hätte. Zudem hätte es einen Sicherheitsbeauftragten, damit offenbar die Mitarbeiter der KK gemeint, gegeben, welcher immer auf der Baustelle unterwegs gewesen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrolliert hätte. Weiters gab er an, dass sie bereits seit einer Woche auf dieser Etage der Baustelle gearbeitet hätten und er zudem selber öfters auf die Bretter, welche die Schächte abgesichert haben, gestiegen sei, diese aber nicht verrutscht seien.
Im vorangeführten Strafverfahren wurde weiters mit Verfügung vom 23.2.2023 mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigt ist, ein bautechnisches Gutachten zur Frage, ob das Abdecken und Absichern der Durchbrüche im 1. Obergeschoß der Baustelle ordnungsgemäß durchgeführt wurde und allenfalls ob bzw. welche Mängel zum Tatzeitpunkt am 24.10.2022 vorhanden gewesen seien.
Weiters wurde angeregt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zum Vorliegen dieses Gutachtens zu unterbrechen.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, erweisen sich die verhängten Strafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als überhöht. Mit Ausnahme grundsätzlicher Überlegungen zur Strafzumessung, finden sich keinerlei Ausführungen in Bezug auf die von der Behörde angestrengten Überlegungen hinsichtlich der konkreten Bemessung der Strafe. Es wird der Eindruck erweckt, dass sich die Behörde mit den im VStG dargelegten Grundsätzen überhaupt nicht auseinandergesetzt
hat, sondern sich offenbar damit begnügt hat, die vom Arbeitsinspektorat in der Anzeige geforderte Strafe ohne weitere Überlegungen zu übernehmen und zu verhängen. Diese Vorgehensweise entspricht aber nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht, was auch eine nähere Begründung des Bescheides erforderlich macht (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, 16.10.2008, 2007/09/0137).
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, in die Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungs(straf)verfahren und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSIg 10.077A/1980).
Die belangte Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen jedoch nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.
Ermessensfehler sind auch dann rechtswidrig, wenn die belangte Behörde kein Verschulden trifft. Da die Behörde dies verkannt hat, hat sie damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Überdies liegt auch ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
Beweis:
bereits vorgelegte Urkunden:
ZV FF, p.A. BB, Adresse 3, **** Y
Einvernahme des Beschuldigten
Akt ***, dessen amtswegige Einholung beantragt wird
Email DI MM vom 13.7.2022 samt Beilagen
Email OO vom 8.8.2022 samt Beilage
weitere Beweise vorbehalten
E) Beschwerdeanträge:
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt AA nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche hiermit ausdrücklich beantragt wird,
1. in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, in der Sache selbst entscheiden und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
in eventu
2. in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;
in eventu
3. in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, als dass gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt bzw. in eventu die verhängte Strafe unter Anwendung des § 20 VStG schuld- und tatangemessen herabgesetzt wird.
F) Urkundenvorlage:
Unter einem werden nachstehende weitere Urkunden vorgelegt:
• Email DI MM vom 13.7.2022 samt Beilagen
• Email OO vom 8.8.2022 samt Beilage
G) Vollmachtsbekanntgabe:
Zudem bevollmächtige ich,Ing. AA, geb. XX.XX.XXXX,
Adresse 1, **** Z
Frau RR, geb. XX.XX.XXXX,
p.A. BB,
Adresse 3, **** Y
ausdrücklich, mich im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, für mich das Wort zu ergreifen, Erklärungen abzugeben und zurückzunehmen, Anträge zu stellen und wieder zurückzuziehen, Einwendungen zu erheben, Zustellungen entgegenzunehmen sowie Schriftstücke zu empfangen, Akteneinsicht zu nehmen, sohin alles zu unternehmen, was ihr angemessen und zweckdienlich erscheint.
Ein gänzlicher und teilweiser Widerruf dieser Vollmacht ist im Zweifel nur wirksam, wenn er ausdrücklich gegenüber dem betroffenen Dritten erfolgt ist oder in schriftlicher Form Frau RR zur Kenntnis gebracht würde und ich zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 08.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche der Beschwerdeführer sowie der Zeuge FF einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der BB mit Sitz in **** Y und war dies auch am 24.10.2022. Die BB war zu diesem Zeitpunkt mit hochbautechnischen Arbeiten auf der Baustelle der CC in **** X, Adresse 2, beauftragt (unstrittig).
Am 24.10.2022 ereignete sich auf der Baustelle ein Arbeitsunfall, bei welchem eine Arbeitnehmerin der Malerei DD schwer verletzt wurde (unstrittig).
Der Unfall ereignete sich dergestalt, als die verunfallte Arbeitnehmerin im 1. Obergeschoß mit dem Abkleben von Fenstern beschäftigt war. Dort befanden sich entlang der Außenwand und teilweise vor den Fenstern mehrere ca 2 m lange und 50 cm breite Bodenöffnungen, die grundsätzlich mit tragsicheren Holzabdeckungen (5 cm starke Gerüstbretter, mittels Querleisten miteinander verbunden) abgedeckt waren. Die Holzabdeckungen waren jedoch trotz des Eigengewichtes nicht unverschiebbar. Die verunfallte Arbeitnehmerin betrat eine dieser Holzabdeckungen (und zwar eine entlang der Außenwand), worauf diese kippte und sie in der Folge ca 6,5 m tief in das darunterliegende Erdgeschoß stürzte und sich dabei schwer verletzte. Nach dem Unfall wurden von der BB an den Holzabdeckungen der Durchbrüche Unterbaukränze angebracht, die ein Verschieben der Abdeckungen verhindern.
Zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge FF zuständiger Polier auf der streitgegenständlichen Baustelle. Ursprünglich waren die Durchbrüche noch mit Schaltafeln abgedeckt. Diese Schaltafeln wurden auf Anweisung des Poliers FF vor dem Unfall insofern trittsicher ummontiert, als die Schaltafelabsicherungen entfernt und durch die obbeschriebenen Holzabdeckungen ersetzt wurden. Diese Umbauarbeiten wurden vom Polier FF kontrolliert und wurden die neuen Abdeckungen von ihm als unverschiebbar eingestuft.
Auf Baustellen der BB wie auch der Vorliegenden liegen Sicherheitsunterweisungsmappen auf. Jeder Arbeiter auf der Baustelle musste vor Beginn dieser Baustelle auf einem eigenen Zettel unterschreiben, dass er diese Unterweisungen gelesen hat. Es handelt sich um Sicherheitsunterweisungen und Gefahrenhinweise.
Der Beschwerdeführer war in das Kontrollsystem auf der Baustelle insofern eingebunden, als es ein Projekt seiner Abteilung war und er auf der streitgegenständlichen Baustelle selbst Begehungen – so auch ca eine Woche vor dem Unfall - durchgeführt hat. Bei diesen Begehungen sind ihm keine Fehler aufgefallen. Der Beschwerdeführer war auch darüber informiert, dass im Zuge der Baubesprechungen vor Ort mit Bauleitern usw auch die Durchbrüche und deren Absicherung ein Thema waren. Bei den großen Durchbrüchen wurde bei solchen Bauleiterbesprechungen auch überprüft, ob die Absicherungen ausreichend sind. Teilweise ist das auch statisch berechnet worden. All diese Maßnahmen waren aus Sicht des Beschwerdeführers Gewährleistung genug, dass nichts passiert.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der BB für die Baustelle der CC in X war, ist genauso unstrittig wie der Unfallhergang.
Dass auf der Baustelle unter anderem der Polier FF für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zuständig war, ergab dessen Einvernahme als Zeuge vor Gericht am 08.02.2024. Seine diesbezüglichen Aussagen waren glaubwürdig und nachvollziehbar, insbesondere auch seine Angaben, dass er die Abdeckungen bei den Durchbrüchen auf Trittsicherheit und Unverrückbarkeit überprüft hat und sie für unverrückbar hielt.
Der Polier FF war dem Beschwerdeführer unterstellt.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers erbrachte für das Gericht glaubhaft, dass sich dieser als auch für die streitgegenständliche Baustelle zuständiger Mitarbeiter der BB um die Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle vor Ort persönlich gekümmert hat, indem er selber Begehungen durchgeführt hat und auch über die Umbauarbeiten bei den Abdeckungen der Schächte informiert war. Letztendlich war für die Unverrückbarkeit der Abdeckungen der von ihm betraute Polier vor Ort verantwortlich.
Aufgrund der Aussagen des einvernommenen Zeugen FF und des Beschwerdeführers hat sich sohin ergeben, dass seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignete Kontrollmaßnahmen ergriffen wurden, die erwarten lassen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden, so etwa auch die ausreichende Absicherung der Durchbrüche.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl (ASchG) BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr 126/2017 lauten wie folgt:
„§ 118
Bauarbeiten
[…]
(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.
[…]
§ 130
Strafbestimmungen
[…]
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
[…]
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) BGBl Nr 340/1994 in der Fassung BGBl II Nr 77/2014 lautet wie folgt:
Absturzsicherungen
§ 8.
(1) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(5) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung die Abdeckung jenes Deckendurchbruchs, bei dem der Unfall geschah, nicht unverschiebbar war. Aus diesem Grund stürzte eine Arbeitnehmerin der Malerei DD bei Betreten der Abdeckung durch den Deckendurchbruch und verletzte sich dabei schwer.
Für die Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung, war zum Unfallzeitpunkt der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG verantwortlich. Er hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführer vermochte mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Das von ihm eingerichtete Kontrollsystem war grundsätzlich geeignet, derartige Unfälle, wie dem Vorliegenden, zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat vor Ort selber regelmäßig Begehungen gemacht und war auch darüber informiert, dass die sichere Abdeckung der Durchbrüche ein Thema in den Bauleiterbesprechungen war. Vor Ort dafür verantwortlich war der ihm unterstellte Polier FF, der die Abdeckungen der Durchbrüche fälschlicherweise als unverschiebbar einstufte.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die für eine Bestrafung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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