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LVwG-2023/31/3047-5•LVwG T LVwG-2023/31/3047-5
LVwG-2023/31/3047-5Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2024
Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens <br/>Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs<br/>Schiebe-und Drehtor<br/>Verkehrsfrequenz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 2.10.2023, ***, betreffend die Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens auf Gst **1 KG Z,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Bauanzeige vom 17.8.2023 (Eingangsstempel der belangten Behörde) gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 zur Kenntnis genommen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit undatierter Baueingabe, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.8.2023, zeigten AA und BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, die Errichtung eines elektrischen Schiebetores mit einer lichten Weite von 3,5 Metern und einer Höhe von 1,6 Metern sowie ein einflügeliges Drehtor als Gehtüre mit einer lichten Weite von 1,0 Metern und einer Höhe von 1,6 Meter auf Gst **1, KG Z, an.
Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.9.2023 wurde ausgeführt, dass am 19.9.2023 eine Begutachtung der eingebrachten Bauanzeige erfolgte, wobei CC vom Referat DD auf die Zufahrtssituation verweist, welche er aufgrund des Schulbereichs und der Frequentierung der Adresse 1 problematisch sehe und daher eine negative Stellungnahme für dieses Bauvorhaben ausstellt.
In der schriftlichen Stellungnahme des CC vom 22.8.2023 wurde ausgeführt, dass die Adresse 1 eine stark frequentierte Zu- und Abfahrtsstraße für das Siedlungsgebiet Y sei und sich im unmittelbaren Nahbereich mehrere Schulen befinden. Im Falle einer Zufahrt zum Objekt Adresse 1 müsse somit ein KFZ zuerst in der Adresse 1 halten bis das Tor geöffnet sei. Gerade bei Besucherfahrzeugen sei hier dann die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr gegeben und könnte es aufgrund der angeführten Nutzung zu Konflikten bzw gefährlichen Situationen kommen. Aus diesem Grund könne der eingebrachten Bauanzeige aus verkehrstechnischer Sicht keine Zustimmung erteilt werden.
Dementsprechend wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.10.2023, ***, die Ausführung des auf Gst **1 KG Z angezeigten Schiebetores mit Drehtor gemäß §§ 5 Abs 2, 18 Abs 3, 30 Abs 3 und 33 Abs 7a, b TBO 2022 untersagt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Ausführungen des CC in der Stellungnahme vom 22.8.2023 verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten AA und BB vor, dass die rechtliche Erwägung, dass das Tor in Widerspruch zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs stehe, nicht nachvollziehbar und falsch sei, da die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs bei jedem Abbiegevorgang bzw Ausparken beeinträchtigt werde, unabhängig davon, ob ein Tor vorhanden sei oder nicht. Das Ausfahren von der privaten Zufahrt auf die Straße sei vielmehr ein natürlicher Vorgang, der zu erdulden/akzeptieren sei.
Die als stark frequentiert qualifizierte Zu- und Abfahrtsstraße für das Siedlungsgebiet Y weise tatsächlich selbst zu Stoßzeiten überschaubare Autofrequenzen von 60 bis 67 Autos in 30 Minuten auf.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.10.2023 dahingehend abzuändern, dass dem Begehren auf Errichtung eines Schiebe- und Drehtores stattgegeben wird.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 8.4.2024 ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen EE, Baubezirksamt X, zu ausgewählten Fragestellungen der Beschwerde eingeholt.
Mit Gutachten vom 2.5.2024 führte EE hinsichtlich der Verkehrsfrequenz in der Adresse 1 zunächst aus, dass es sich um eine partiell stark frequentierte Straße zur angegebenen Zeit des Tages (gemeint sind die Stoßzeiten) handle. Betrachte man jedoch das Tagesmittel bzw die durchschnittliche Anzahl der Fahrzeuge auf den gesamten Tag verteilt, so ist diese, vom Beschwerdeführer angegebene Frequenz, unter Betrachtung des dort ausreichenden Straßenquerschnittes schwach frequentiert.
Zu beachten sei, dass es sich um einen Schulweg handle. Die Gemeindestraße verfüge auf der südlichen Seite über einen Gehsteig, welcher durch Schülerinnen und Schüler durchaus benutzt werde. Durch eine Montage des geplanten Schiebetores wäre das problemlose Einfahren auf Eigengrund nicht mehr gegeben. Ein verspätetes Öffnen bzw eine technische Störung würde das Halten auf öffentlichem Gut von einfahrenden Fahrzeugen bewirken. Überhol- oder Abbremsmanöver seien die Folge. Auch würden haltende Fahrzeuge auf der Fahrbahn Sichtbeeinträchtigungen hervorrufen, welche für ausfahrende Verkehrsteilnehmer beispielsweise des Gst **2 KG Z in weiterer Folge gefährlich sein könnten.
Die angeführten Problematiken beeinträchtigen daher die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs weitreichend.
Daraufhin wurde mit Mail des gefertigten Gerichts vom 3.6.2024 eine ergänzende Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Qualifizierung als „partiell stark frequentierte Straße“ bzw „schwach frequentierte Straße“ sowie hinsichtlich der Relevanz der Bedeutung eines Schulweges auf die Beurteilung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs eingeholt.
Mit ergänzender Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 13.6.2024 räumte dieser ein, dass bei der gegenständlichen Straße mit keiner starken Fahrzeugfrequenz zu rechnen sei. Auf den gesamten Tag hin verteilt seien diese Verkehrszahlen unwesentlich im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsbeeinträchtigung.
Ausgeführt wurde weiters wörtlich wie folgt:
„Selbst bei einem Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass eine äußerst geringfügige Anzahl an Fahrzeugen die genannte Straße befahren.“
Nach nochmaliger fernmündlicher Rücksprache des Gefertigten beim verkehrstechnischen Amtssachverständigen EE vom 24.6.2024 hinsichtlich der Auswirkungen des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Zugrundelegung einer schwach frequentierten Straße wurde ausgeführt, dass es sich – entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 2.5.2024, wonach die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sei – tatsächlich um eine bloß schwach frequentierte Straße beim gegenständlichen Abschnitt der Adresse 1 handelt und somit durch die gegenständliche Errichtung des Schiebe- und Drehtores keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs iSd § 5 Abs 2 TBO 2022 gegeben sei.
Dieser Umstand wurde der Bauamtsleiterin der belangten Behörde, FF, am 24.6.2024 fernmündlich überbunden und hat diese vermeint, Rücksprache mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen diesbezüglich zu halten und sodann mitzuteilen, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.
Im Rahmen der fernmündlichen Rücksprache mit FF vom 5.7.2024 wurde mitgeteilt, dass die Durchführung einer Verhandlung seitens der belangten Behörde nicht für erforderlich erachtet werde und die Entscheidung auf schriftlichem Weg ergehen solle.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung zweier Stellungnahmen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen EE zur Frage der Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig war und im Gegenstandsfall unter Zugrundelegung des Vorliegens einer schwach frequentierten Straße lediglich zu erheben blieb, ob die gegenständlich angezeigte Errichtung eines Schiebe- und Drehtores die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs iSd § 5 Abs 2 TBO 2022 beeinträchtigt, was seitens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen anlässlich der fernmündlichen Rücksprache vom 24.6.2024 ausdrücklich verneint wurde.
Fußend auf diesen Rahmenbedingungen war daher davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ und standen somit einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221; 21.3.2014, 2011/06/0024).
II.Rechtliche Grundlagen:
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), lauten wie folgt:
„Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
§ 5. …
(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b)offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;
c)Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e)Terrassen und dergleichen;
f)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
…
Bauanzeige
§ 30. (1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
Parteien
§ 33. …
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
§ 30 Abs 3 TBO 2022 verpflichtet die Baubehörde dazu, im Fall des Vorliegens eines Abweisungsgrundes eines angezeigten Bauvorhabens dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
Die erläuternden Bemerkungen führen im Hinblick auf diese Regelungen aus, dass zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und in Beabsichtigung, das Bauverfahren ohne Erfolgsaussicht nicht unnötig in die Länge zu ziehen, die Feststellung eines gegebenenfalls vorliegenden Abweisungsgrundes in einem mit der Feststellung eines angezeigten Bauvorhabens als bewilligungspflichtig zu erfolgen hat.
Aufgrund der Aktenlage (Eingangsstempel der Bauanzeige) steht fest, dass die Bauanzeige bei der Behörde am 17.8.2023 einging. Der belangten Behörde wäre es daher im Sinn des § 30 Abs 3 TBO 2022 oblegen, die Bewilligungspflicht oder die bau- oder raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens bis einschließlich 17.10.2023 schriftlich festzustellen, was mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.10.2023 fristgerecht und vollständig erfolgt ist.
Hinsichtlich der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Stellungnahme des CC vom 22.8.2023, wonach es sich bei der Adresse 1 um eine stark frequentierte Zu- und Abfahrtsstraße für das Siedlungsgebiet Y handelt und zu Schulbeginn- und Schulendezeiten zusätzlich sehr viele Schüler unterwegs seien, wurde seitens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen EE mit ergänzender Stellungnahme vom 13.6.2024 ausgeführt, dass in einer gebotenen Tagesbetrachtung dieser Straße mit keiner starken Fahrzeugfrequenz zu rechnen ist und im Rahmen eines Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, dass eine äußerst geringfügige Anzahl an Fahrzeugen die genannte Straße befahren.
Fußend auf diesem Umstand wurde laut fernmündlicher Auskunft des verkehrstechnischen Amtssachverständigen EE vom 24.6.2024 keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch das gegenständlich angezeigte Schiebe- und Drehtor iSd § 5 Abs 2 TBO 2022 einhergehen und wäre somit das angezeigte Bauvorhaben als aus verkehrstechnischer Sicht zulässig zu beurteilen.
Dieser Umstand wurde der Bauamtsleiterin der belangten Behörde am 24.6.2024 mitgeteilt und wurde um Information dahingehend ersucht, ob seitens der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet werde.
Am 5.7.2024 teilte die Bauamtsleiterin fernmündlich mit, dass eine weitere Erörterung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt werde, sondern um Entscheidung auf schriftlichem Weg ersucht werde.
Fußend auf den schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.6.2024 sowie den fernmündlichen Ergänzungen vom 24.6.2024 war daher davon auszugehen, dass angesichts der im Rahmen eines Lokalaugenscheins festgestellten Verkehrsfrequenzen der Adresse 1 und der Qualifikation als schwach frequentierte Straße keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben im Sinn des § 5 Abs 2 TBO 2022 gegeben ist, sodass nunmehr – in Ermangelung weiterer seitens der belangten Behörde ins Treffen geführter Abweisungsgründe – spruchgemäß zu entscheiden war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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