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LVwG-2023/19/2847-12•LVwG T LVwG-2023/19/2847-12
LVwG-2023/19/2847-12Tribunal Administrativo Regional12 de jul. de 2024
Familiennachzug<br/>Stillhalteklausel<br/>Art 13 ARB 1/80<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem NAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53 AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.05.2024, Zl LVwG-2023/19/2874-8, mit Euro 219,80 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte persönlich am 20.07.2023 bei der Österreichischen Botschaft X, einlangend bei der belangten Behörde am 14.08.2023, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG („der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“) nicht erfülle. Die in Österreich lebende Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe Mietzinsbeihilfe und Rehabilitationsgeld und gehe schon seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie werde daher in naher Zukunft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei bisher noch nie in Österreich gewesen. Der berufliche Einstieg wäre aufgrund fehlender Deutschkenntnisse schwierig. Die vorgelegte Einstellungszusage, wonach er voraussichtlich ab 01.09.2023 als Reifenmonteur angestellt werden könne, sei zu vage und selbst unter der Annahme einer Vollzeitanstellung sei das Einstiegsgehalt als Reifenmonteur nicht ausreichend. Auch sei der Aufenthaltstitel nicht nach § 11 Abs 3 NAG, dh zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK, zu erteilen.
II.Feststellungen:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Z. Er lebt seit seiner Geburt in der Z. Er ist mit der österreichischen Staatsangehörigen CC, geboren am XX.XX.XXXX, seit dem XX.XX.XXXX verheiratet. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau haben keine (gemeinsamen) Kinder.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Zen Reisepass zur Nummer ***, ausgestellt am 05.04.2023 in W und gültig bis 05.04.2033.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lernten sich im Jahr 2022 im Internet über das soziale Netzwerk Facebook in der Gruppe „FF“ kennen. In der Zwischenzeit haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau drei Mal persönlich für ca zwei bis drei Wochen getroffen. Im November 2022 traf die in Österreich lebende Ehefrau des Beschwerdeführers diesen während sie ihre Schwester in der Z besuchte. Im Mai 2023 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers ein weiteres Mal in die Z. Bei diesem Aufenthalt fand die Hochzeit mit dem Beschwerdeführer statt. Im Feber 2024 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum für zwei Wochen zum Beschwerdeführer in die Z. Der in der Z lebende Beschwerdeführer war bisher noch nie in Österreich. Über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ steht der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in täglichem Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde keinen Antrag nach § 21a Abs 5 NAG auf Absehen von der Nachweispflicht von Deutschkenntnissen nach § 21a Abs 1 NAG gestellt. Er wurde seitens der belangten Behörde nicht nach § 21a Abs 5 NAG über die Möglichkeit zur Stellung eines solchen Antrages und darüber, dass diese Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, belehrt.
Der Beschwerdeführer verfügt – außer zu seiner Ehefrau – über keine sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Mutter und hat daher selbst keine Fixkosten zu tragen. Er arbeitet im Moment im Fischrestaurant seines Vaters und verdient dort monatlich rund 12.000 Ze Lira (das sind rund 350 Euro).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist vorübergehend arbeitsunfähig und bezieht seit 01.08.2015 Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Sie wird aktuell durch GG, mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen und in den Arbeitsprozess einsteigen zu können, betreut. Aktuell beträgt das Rehabilitationsgeld der Ehefrau des Beschwerdeführers monatlich durchschnittlich 1.471,56 Euro.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt in einer Mietwohnung an der Adresse 2, **** V. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca 40m² und besteht aus einer Küche, einem Zimmer, einer Dusche mit WC und einem Abstellraum. Das Mietverhältnis begann am 01.05.2023 und wurde auf die Dauer von 36 Monaten abgeschlossen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt mit seiner Ehefrau in dieser Wohnung Unterkunft zu nehmen. Dem hat auch der Vermieter zugestimmt.
Der Beschwerdeführer hat eine tragfähige Arbeitszusage für eine unbefristete Anstellung als Reifenmonteur bei der DD, Adresse 3, **** Y, im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und mit einer Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handelsgewerbe in der Höhe von monatlich 2.087 Euro brutto. Nach dem Brutto-Netto-Rechner auf der Internetseite der AK bedeutet dies ein monatliches Nettoeinkommen von monatlich 1.654,37 Euro sowie ein Nettojahreseinkommen (bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in der Höhe von 23.219,97 Euro. Da es sich bei der Reifenmontage um eine saisonabhängige Tätigkeit handelt, gilt die Anstellungszusage entsprechend den Aussagen des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung befragten und für Personaleinstellungen zuständigen Filialleiters der DD (wieder) ab dem 01.09.2024. Der Beschwerdeführer hat die Absicht diese Tätigkeit bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuüben.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau folgen aus den Angaben im Rahmen der Antragstellung, aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft X am 22.09.2023 und den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Akt der belangten Behörde liegen auch Kopien der ersten Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers und des Reisepasses der Ehefrau des Beschwerdeführers ein. Ebenfalls liegt im Akt der belangten Behörde in Kopie ein Auszug aus dem Eheregister betreffend die Eheschließung am XX.XX.XXXX ein.
Die Feststellungen zur Mietwohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers folgen aus dem in Kopie vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Mietvertrag und einem dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Anbringen vom 28.04.2024 in Kopie vorgelegten, vom Vermieter unterschriebenen Schreiben (OZ 4).
Die Feststellungen zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers folgen aus deren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass diese in aufrechtem Bezug von Rehabilitationsgeld der ÖGK steht. Die Höhe des monatlichen Rehabilitationsgeldes folgt aus der im Akt einliegenden Bestätigung der ÖGK (täglich 52,81 Euro brutto; dies bedeutet 48,25 netto mal 30,5).
Die Feststellungen betreffend die Arbeitszusage der DD stützen sich auf die glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen EE in Zusammenhang mit den im Verfahren vorgelegten Bestätigungsschreiben. EE ist Filialleiter der Filialen U und Y der DD und laut eigenen Angaben für die Einstellung neuer Mitarbeiter zuständig. EE legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass er jedenfalls wieder ab dem 01.09.2024 (das Reifenwechseln sei ein Saisongeschäft) Personalbedarf haben werde und er daher den Beschwerdeführer ab dort als Reifenmonteur anstellen wolle. Den Kontakt zum Beschwerdeführer habe dessen Ehefrau, die Kundin bei der DD und mit dem Montageleiter der Filiale in Y befreundet sei, hergestellt. Weiters führte der Zeuge aus, dass er die Voraussetzungen der Anstellung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers besprochen habe und dass er sehr gute Erfahrungen bei der Personalauswahl auf Grund von persönlichen Empfehlungen gemacht habe. Im Lichte dieser nachvollziehbaren Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass die gegenständliche Arbeitszusage für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Reifenmonteur in Vollzeit ab dem 01.09.2024 bei der DD tragfähig ist. Dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, die ihm ab 01.09.2024 angebotene Arbeit als Reifemonteur auszuüben, hat dieser in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Dafür, dass der Beschwerdeführer diese Arbeit ausüben will, spricht auch der Umstand, dass er bereits mit dem Montageleiter in der Filiale in Y telefonisch Kontakt aufgenommen hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer auch konkrete Informationen über die mit der Anstellung zu erfüllenden Tätigkeiten erhalten.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keinen Antrag auf Absehen vom Nachweis von Deutschkenntnissen gestellt hat und von der belangten Behörde nicht entsprechend § 21a Abs 5 NAG belehrt worden ist, folgt zum einen aus dem Umstand, dass es diesbezüglich keine entsprechenden Anhaltspunkte im Behördenakt gibt und zum anderen aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 (OZ 9), wonach er keine entsprechende Belehrung durch die belangten Behörde erhalten habe. Dementgegen ist die belangte Behörde dem diesbezüglich mit Schreiben vom 16.05.2024 bekanntgegebenen vorläufigen Ermittlungsergebnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (OZ 7) nicht entgegengetreten ist.
Im Ermittlungsverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Seitens der Landespolizeidirektion Tirol, insbesondere seitens des Landesamtes für Staatsschutz und Terrorismusbekämpfung, wurden über Anfrage dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine dahingehenden Bedenken geäußert (OZ 6, 7). Zudem liegt im Behördenakt die Kopie eines Strafregisterauszuges des Z Justizministeriums ein, wonach zum Beschwerdeführer kein Eintrag im Strafregister vorliegt.
IV.Rechtslage:
1. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 67/2024 lautet auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
[…]
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
[…]
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
[…]“
2. Art 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 1/80 lautet:
„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Z dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Allgemein zu den Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG:
Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Zer Staatsangehöriger, der sich nicht im Bundesgebiet aufhält und mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, bei der Österreichischen Botschaft X einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Gemäß § 47 Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, dieser Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllen. Gemäß § 47 Abs 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 leg cit Österreicher […], die keinen grenzüberschreiten Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht haben. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es sind diesbezüglich auch keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen. Sie ist somit Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs 2 NAG und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 47 Abs 2 NAG iVm § 2 Abs 1 Z 9 NAG. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG, das heißt insbesondere die in § 11 NAG geforderten Voraussetzungen – die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf die Nicht-Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 3 NAG – erfüllen muss und darüber hinaus u.a. auch einen Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG zu erbringen hat.
2. Zu Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80:
Wenn hingegen auf den Beschwerdeführer die Stillhalteklausel des Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zur Anwendung käme, wären die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG, sondern anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen des vor dem 01.01.2006 geltenden FrG – ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens – zu prüfen. Der Antrag dürfte diesfalls nur dann abgelehnt werden, wenn der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte (§ 49 FrG; vgl zB VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430; 31.05.2017, Ra 2016/22/0089).
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kommt gegenständlich auf den Beschwerdeführer Art 13 ARB 1/80 allerdings nicht zur Anwendung. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer eine konkrete Arbeitsstelle ab dem 01.09.2024 in Aussicht und verfolgt damit die Absicht, im Bundesgebiet eine dauerhafte, unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher jedoch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten und hat hier noch nie eine Beschäftigung ausgeübt; er hat den gegenständlichen Antrag vom Ausland ausgestellt und befindet sich gegenwärtig auch in der Z.
Zu Art 13 ARB 1/80 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen Eran Abaty u.a. C-317/01 und Nadi Sahin C-369/01 ausgeführt, dass dieser zwar nicht nur auf Ze Staatsangehörige anzuwenden sei, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind, sich aber doch nur auf Arbeitsnehmer und ihre Familienangehörigen beziehe, „deren Aufenthalt und Beschäftigung in (seinem) Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind“. Aus dieser Klausel ergebe sich, dass sich ein Zer Staatsangehöriger nur dann auf die Stillhalteklausel berufen könne, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat „und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Staates befindet“ (EuGH 21.10.2003, verb Rs C-317/01, Eran Abaty u.a, und C-369/01, Nadi Sahin, Rn 83 f).
Demnach beinhaltet Art 13 ARB 1/80 das Erfordernis eines rechtmäßigen bzw ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet. Dies bedeutet, dass Art 13 ARB 1/80 nicht für jene Zen Staatsangehörigen gilt, die sich noch außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates befinden und sich auch noch nie zuvor im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufgehalten haben.
Diese Rechtsauffassung dürfte auch der Verwaltungsgerichtshof vor Augen haben, wenn er in seinem Erkenntnis vom 23.03.2021, Ro 2019/22/0007, Rn 9, auf den unterschiedlichen Wortlaut von Art 13 ARB 1/80 und Art 41 des Zusatzprotokolls (ZP) hinweist und ausführt, dass Art 41 ZP – im Unterscheid zu Art 13 ARB 1/80 – nicht das „Erfordernis eines ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet“ beinhaltet. Auf den eingeschränkten Anwendungsbereich von Art 13 ARB 1/80 im Unterschied zu Art 41 Abs 1 ZP weist auch der EuGH im Urteil, Tum und Dari, C-16/05, hin (EuGH 20.09.2007, Rs Tum und Dari, C-16/05, Rn 63).
Der Beschwerdeführer, der sich nicht im Bundesgebiet aufhält und sich auch noch nie im Bundesgebiet aufgehalten und folgedessen auch nie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erfüllt dieses Erfordernis eines ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet nicht, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis gelangt, dass die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist. Davon dürfte auch die belangte Behörde implizit (zur Frage der Anwendbarkeit von Art 13 ARB 1/80 hat sich die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren nicht geäußert) ausgegangen sein, da sie auf den Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG zur Anwendung brachte, in dem sie den begehrten Aufenthaltstitel wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 3 NAG versagte.
Ausgehend von der hier vertretenen Auffassung der Nichtanwendbarkeit des Art 13 ARB 1/80 sind die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels anhand der Bestimmungen des NAG zu prüfen. Demzufolge ist vom Beschwerdeführer (zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen in § 11 NAG) aber auch – entgegen der Auffassung dessen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – die Voraussetzung des Nachweises von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG zu erfüllen.
3. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG:
Auf Grund der getroffenen Feststellungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass gegenständlich der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels kein (absolutes) Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 NAG entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat sich noch nie im Bundesgebiet aufgehalten. Gegen ihn besteht weder ein aufrechtes Einreiseverbot noch ein Aufenthaltsverbot nach dem FPG. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besteht. Hinweise, wonach es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelt, bestehen ebenso nicht.
In Bezug auf die in § 11 Abs 2 NAG normierten Erteilungshindernisse ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG). Es sind im Ermittlungsverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Er ist strafrechtlich unbescholten. Seitens der Landespolizeidirektion Tirol, Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, wurden keine Bedenken geäußert. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG. Vermittelt über den Mietvertrag seiner Ehefrau verfügt der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in der Mietwohnung seiner Ehefrau an der festgestellten Adresse. Dass diese Unterkunft in der festgestellten Größe und Ausstattung für ein Ehepaar nicht als ortsüblich anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzung eines Krankenversicherungsschutzes nach § 11 Abs 2 Z 3 NAG erfüllt der Beschwerdeführer ebenfalls vermittelte über seine Ehefrau im Rahmen der Mitversicherung als Angehöriger nach § 123 ASVG. Darüber hinaus ist diese Voraussetzung auch mit der Aufnahme der in Aussicht stehenden Anstellung als Reifenmonteur im Rahmen der Pflichtversicherung erfüllt.
Zur Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG, welche die belangte Behörde verneint hat, ist Folgendes auszuführen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht aktuell Rehabilitationsgeld in der Höhe von täglich 52,81 Euro brutto bzw 48,25 Euro netto. Im Lichte dessen verfügt sie über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von 1.471,56 Euro. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen. Er strebt eine Anstellung als Reifenmonteur in Vollzeit mit einer Entlohnung in der Höhe von monatlich 2.087 Euro brutto bzw 1.654,37 Euro netto an. Auf Grund der Angaben des für Personalangelegenheiten zuständigen Filialleiters der Filialen Y und U der DD ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit 01.09.2024 bei der DD in Vollzeit als Reifenmonteur zur festgestellten Entlohnung angestellt werden wird. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit 01.09.2024 bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die angestrebte Erwerbstätigkeit als Reifenmonteur ausüben wird und dabei monatlich 1.654,37 Euro netto verdienen wird. Der Beschwerdeführer ist mit dem potentiellen Arbeitgeber bzw dessen Montageleiter telefonisch in Kontakt getreten, um mit diesem die in Aussicht genommene Tätigkeit zu besprechen. Der Beschwerdeführer hat somit eine realistische Vorstellung von der Arbeit, die die in Aussicht genommene Anstellung mit sich bringt. Ebenfalls ist der potentielle Arbeitgeber über die Qualifikationen des Beschwerdeführers im Bilde. Im Lichte dessen ist im Rahmen der Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der in Aussicht stehenden unbefristeten Anstellung ab dem 01.09.2024 monatlich 1.654,37 Euro verdienen wird. Dass der Beschwerdeführer – worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abstellt – am Beginn eine einmonatige Probezeit absolvieren muss, steht dieser Prognose nicht entgegen.
Bei Berücksichtigung des monatlichen Rehabilitationsgeldes der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.471,56 Euro und des in Aussicht stehenden monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.654,37 Euro, ist von einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 3.125,93 Euro auszugehen. Bei Abzug der monatlichen Mietkosten in der Höhe von 540 Euro und Hinzurechnen des Werts der freien Station nach § 292 Abs 3 ASVG in der Höhe von 359,72 Euro stehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau monatliche Einkünfte in der Höhe von insgesamt 2.945,65 Euro zur Verfügung. Im Hinblick auf den ASVG-Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG in der Höhe von 1.921,46 Euro ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab dem 01.09.2024 über ein monatliches Haushaltseinkommen verfügen werden, die dem Beschwerdeführer eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, sodass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – nicht davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.
Schließlich sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden würden (§ 11 Abs 2 Z 5 NAG).
4. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG:
Gemäß § 21a Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs 6 oder 7 leg cit bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf nicht älter als ein Jahr sein. Während in § 21a Abs 4 NAG ein Ausnahmekatalog vom Sprachnachweis normiert ist, bestimmt § 21a Abs 5 NAG, dass die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Sprachnachweis (1.) im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohl, oder (2.) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK absehen kann. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Zustand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, wobei § 13 Abs 3 AVG gilt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 21a Abs 3 und 4 NAG liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer nicht gemäß § 21a Abs 5 NAG von der belangten Behörde vor Erlassung ihres Bescheides über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21a Abs 5 NAG belehrt. Der Beschwerdeführer stellte (jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch keinen solchen Antrag. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol beruft sich der Beschwerdeführer nunmehr eventualiter auf das Absehen eines Sprachnachweises aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 21a Abs 5 NAG – unter Verweis auf die vergleichbaren Regelungen der §§ 19 Abs 8 und 21 Abs 3 NAG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 22.03.2011, 2009/21/0407 sowie 20.08.2013, 2013/22/0147) – bereits klargestellt, dass das Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Ein solch rechtswidriger Bescheid ist im Rechtsmittelverfahren zu beheben, um dem Rechtsmittelwerber die Antragstellung im fortgesetzten behördlichen Verfahren zu ermöglichen. Die unterbliebene Belehrung ist also nicht vom Verwaltungsgericht selbst nachzuholen, indem dem Drittstaatsangehörigen die Antragsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt und anschließend über einen derartigen Antrag sogleich vom Verwaltungsgericht selbst erstmals abgesprochen wird (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107).
Da gegenständlich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger (auch) die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsangehörige ist, anstrebt, ist – unabhängig vom Ergebnis eines allfälligen Zusatzantrages nach § 21a Abs 5 NAG und der damit Verbundenen Art 8 EMRK-Prüfung – die Rechtsprechung des EuGH zum Kernbestand der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte zu berücksichtigen. Nach dieser Judikatur steht Art 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl erstmals EuGH 08.03.2011, Zambrano, C-34/09, Rn 42 bis 45; vgl etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn 8, mwN).
Nach dieser Rechtsprechung gibt es ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, Rn 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn 63; vgl etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn 68 im schon erwähnten EuGH-Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.03.2012, 2009/22/0243).
Auf Grund der getroffenen Feststellungen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass vorliegend kein solch besonderer Sachverhalt vorliegt. Zwischen dem kinderlosen, bei seiner Mutter wohnenden Beschwerdeführer und seiner kinderlosen, alleinlebenden Ehefrau besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, das dazu führen würde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Fall der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau. Eine persönliche Abhängigkeit, etwa in der Hinsicht, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Pflege oder Betreuung durch dessen Ehefrau bzw vice versa bedarf, liegt ebenso nicht vor. Umstände, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Fall der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wurden weder von dieser noch vom – durch einen Rechtsanwalt vertretenen – Beschwerdeführer vorgebracht. Im Lichte dessen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Recht auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Art 20 AEUV ableiten kann.
Im Ergebnis hat daher das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid zu beheben, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, bei der belangten Behörde einen Zusatzantrag nach § 21a Abs 5 Z 2 NAG zu stellen.
VI.Zur Vorschreibung der Kosten:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 53b iVm § 76 Abs 1 AVG. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung einer Dolmetscherin war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 07.05.2024 nötig. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 07.05.2024 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 19.05.2024 in der Höhe von Euro 219,78 und gerundet auf Euro 220,00 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.05.2024, Zl LVwG-2023/19/2874-8, wurden die Gebühren in der Höhe von Euro 219,80 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschluss vom 24.05.2024 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im NAG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
VII.Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung folgender Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil dazu – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt:
Die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 wurde vorliegend verneint, da sich der Beschwerdeführer aktuell nicht im Bundesgebiet aufhält und sich auch noch nie im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 (im Unterschied zur Stillhalteklausel des Art 41 ZP) das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet beinhaltet und demzufolge keine Anwendung auf Ze Staatsangehörige findet, die zwar die Absicht verfolgen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben, sich aber nicht im Bundesgebiet aufhalten und sich auch noch nie im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dem Ausgangsverfahren des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 23.03.2021, Ro 2019/22/0007, lag ein in dieser Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt vor, der Verwaltungsgerichthof ließ die aufgeworfenen Rechtsfrage der Anwendbarkeit von Art 13 ARB 1/80 auf Ze Staatsangehörige, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, allerdings unbeantwortet, da das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien aus anderen Gründen aufzuheben war. Da diese Rechtsfrage ganz grundsätzlich die Anwendungsvoraussetzungen des Art 13 ARB 1/80 betrifft, war die Revision zuzulassen.
Mit Blick auf Art 59 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen, ABl 1972 L 293, S 1, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass vorliegend im Fall der Anwendbarkeit des ARB 1/80 bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dem Beschwerdeführer keine günstigere Behandlung gewährt werden würde als einem Unionsbürger. In vorliegendem Fall ist – im Unterschied zum Sachverhalt der dem Verfahren des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lag – die Zusammenführende als Ehegattin „Familienangehörige“ iSd Art 2 Z 2 lit a der Richtlinie 2004/38/EG. Ehegatten kommt, wenn sie den Unionsbürger, der Arbeitnehmer ist bzw die Erwerbstätigeneigenschaft besitzt (im Fall der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art 7 Abs 3 der Richtlinie 2004/38/EG erhalten), begleiten – ohne weiteres, insbesondere unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses – ein Aufenthaltsrecht für einen Zeitraum von über drei Monaten (Art 7 Abs 2 der der Richtlinie 2004/38/EG) zu.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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