LVwG T LVwG-2024/S1/1761-4

LVwG-2024/S1/1761-4Tribunal Administrativo Regional11 de jul. de 2024

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Regest

Generalplanerleistungen<br/>KH Umbau/ Sanierung<br/>ZE bekämpft<br/>Nichtigerklärung<br/>Gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt<br/>Zuschlagsentscheidung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/S1/1761-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.S1.1761.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Mit Schriftsatz vom 04.07.2024, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 04.07.2024 um 10:00 Uhr, hat die AA GmbH, vertreten durch CC, Adresse 1, **** X (im weiteren kurz „Antragstellerin“ genannt), in der von der a.ö. Krankenhaus Z GmbH, Adresse 2, **** Y, vertreten durch RA DD, Adresse 3, **** W (im weiteren kurz „Auftraggeberin“ genannt) vorgenommenen Vergabeverfahren „General-, Objekt- und Fachplanung für die Sanierung/den Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten in stationäre Bettenstationen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau, Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y“, hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung vom 24.6.2024, einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Rosenkranz als Berichterstatter und die Richterin Mag.a Weißgatterer als weiteres Mitglied des Senates 1 gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 (TVNG 2018),

zu Recht:

1. Die Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „General-, Objekt- und Fachplanung für die Sanierung/den Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten in stationäre Bettenstationen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau, Haus 1 und Haus 2 des Krankenhauses Y“ zu Gunsten der EE (vom 18.06.2024/26.04.2024) wird gemäß § 14 Abs 1 TVNG 2018 für nichtig erklärt.

2. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in Höhe von Euro 2.000,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von Euro 1.000,00, sohin insgesamt Euro 3.000,00 binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger zwischenzeitig erteilter Zuschlag auch zivilrechtlich nichtig ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 04.07.2024, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 04.07.2024 um 10:00 Uhr, hat die AA GmbH, vertreten durch CC, Adresse 1, ****X (im weiteren kurz „Antragstellerin“ genannt), in der von der a.ö. Krankenhaus Z GmbH, Adresse 2, **** Y (im weiteren kurz „Auftraggeberin“ genannt) vorgenommenen Vergabeverfahren „General-, Objekt- und Fachplanung für die Sanierung/den Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten in stationäre Bettenstationen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau, Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y“, hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung vom 24.6.2024, einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt

Im Einzelnen wird im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.07.2024 ausgeführt, wie folgt:

1 Sachverhalt und Vergabeverstöße

1. 1 Bisheriges Verfahren

Auftraggeber und Antragsgegner ist die a.ö. Krankenhaus Z GmbH. Der Auftraggeber führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durch. Ausschreibungsgegenstand sind Generalplanungsleistungen (General-, Objekt- und Fachplanung) für die Sanierung bzw den Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau, Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y.

In Punkt 8.2 der Unterlagen der ersten Verfahrensstufe (Teilnahmeantragsunterlagen) waren folgende Zuschlagskriterien festgelegt:

„Kriterien für die Ermittlung des Bestbieters sind das ‚Hearing/Fragebeantwortung‘ und der ‚Preis‘

Das Ergebnis des ‚Hearing/Fragebeantwortung‘ wird mit 60%, während der Preis mit 40% bei der Ermittlung des Bestbieters gewichtet werden.“

Hinsichtlich des mit 60% gewichteten Kriteriums „Hearing“ ist zudem in Punkt 8.3.2 der Teilnahmeantragsunterlagen folgendes geregelt:“

„Anhand der Antworten zu ausgewählten Fragen der Projektbearbeitung bewertet eine von der Auftraggeberin eingesetzte Kommission, ob und wie der Bieter, der vorgesehene Projektleiter und die vorgesehenen Fachplaner die Aufgabenstellungen bewältigen werden, nach welche Methoden sie arbeiten und welche Alleinstellungsmerkmale die Aufgabenbewältigung sicherstellen.“

Wir haben uns an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt und haben – nachdem wir für die zweite Verfahrensstufe ausgewählt wurden – ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt.

Mit postalisch übermittelten Einschreiben vom 18.6.2024 (zugestellt am 24.6.2024) mit dem Betreff „Zuschlagsentscheidung“ teilte der Auftraggeber mit, „dass der Auftrag an einen Mitbewerber vergeben wird“. Der Name des Mitbewerbers ist in diesem Schreiben nicht enthalten. Aufgrund einer Nachfrage der Antragstellerin teilte der Auftraggeber weiters mit E-Mail vom 24.6.2024 (Betreff: „AW: 2024-06-24 Zuschlagsentscheidung - KH Y Haus 1 und 2“) folgendes mit:

„der Zuschlag wurde an EE, Adresse 4, **** V, mit einem Honorarsatz von 11,73 % zzgl. 20 % MWSt. vergeben. Für die Bestbieterermittlung wurde der Honorarsatz mit 40 % und das Hearing mit 60 % gewichtet bewertet. Aus der Honorarbewertung erhielt der Bestbieter 33,08 Punkte und aus dem Hearing 60 Punkte. Ihr Angebot erhielt 34,74 bzw. 49,63 Punkte. In Summe erhielt der Bestbieter daher 93,08 Punkte und Ihr Angebot 84,37 Punkte. Aufgrund des günstigeren Honorarsatzes und der Bewertung im Hearing wurde Ihr Angebot nicht berücksichtigt.“

Die derart mitgeteilte „Zuschlagsentscheidung“ ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig:

1. 2 Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung

1.2. 1 Vorbemerkung

Eine Zuschlagsentscheidung enthält definitionsgemäß die Absichtserklärung darüber, „welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll“ (§ 2 Z 49 BVergG).

Das Einschreiben des Auftraggebers vom 18.6.2024 enthält zwar den Betreff „Zuschlagsentscheidung“ aber nicht den Namen des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Dieses Einschreiben ist daher nach der gesetzlichen Definition keine Zuschlagsentscheidung.

Das erst am 24.6.2024 übermittelte E-Mail des Auftraggebers enthält erstmals den Namen des Zuschlagsempfängers (EE). Allerdings wird in diesem E-Mail mitgeteilt, dass der „Zuschlag“ an diesen Bieter vergeben „wurde“. Nach dem Wortlaut hätte demnach der Auftraggeber die Zuschlagserteilung bereits vorgenommen und zwar rechtswidriger Weise ohne vorangehender Zuschlagsentscheidung. Die Antragstellerin nimmt daher vorerst an, dass – entgegen dem Wortlaut des E-Mails vom 24.6.2024 – der Zuschlag in Wahrheit noch nicht erteilt wurde. Wenn aber der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, kann das E-Mail vom 24.6.2024 nur so verstanden werden, dass der Auftraggeber lediglich beabsichtigt, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Zuschlag zu erteilen. Ausgehend davon, dass der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist daher das E-Mail vom 24.6.2024 als Zuschlagsentscheidung zu verstehen.

Die Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung werden nachfolgend dargestellt:

1.2. 2 Fehlende Eignung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

In den Teilnahmeantragsunterlagen der ersten Verfahrensstufe waren mehrere Eignungskriterien festgelegt. Unter anderem mussten die Bieter gemäß Punkt 6.5.1 der Teilnahmeantragsunterlagen „mindestens 3 abgeschlossene Projektreferenzen mit jeweils folgendem Inhalt und Umfang nachzuweisen mit einem Mindestauftragswert von EUR 10.000.000,--.“ Diese Referenzprojekte „dürfen nicht älter als 5 Jahre und müssen bereits abgeschlossen sein“. Für den Nachweis der Referenzen war „die Beilage ./6 (Referenzblatt) zu verwenden“. Aus dieser Beilage ./6 erschließt sich außerdem, was inhaltlich unter einem Referenzprojekt zu verstehen ist. Demnach muss der Bewerber nämlich beim Referenzprojekt „ähnliche Leistungen, wie in der gegenständlichen Ausschreibung gefordert, erbracht“ haben. Die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen betreffen Planungsleistungen für ein Krankenhaus.

Somit muss der Bieter als Mindestanforderung (Eignungskriterium) über mindestens

3 Referenzprojekte verfügen, die

•die Planung für Krankenhäuser betreffen,

•einen „Auftragswert“ von jeweils EUR 10.000.000,00 aufweisen und

•nicht älter als 5 Jahre und abgeschlossen sind.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt nicht über derartige Referenzen. Wie sich nämlich insbesondere der Internetseite der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (https://www.xyz) entnehmen lässt, hat diese bislang lediglich die folgenden Projekte im medizinischen Bereich geplant:

1. Privatklinik FF U (Planung: 08-2010 bis 02-2011, Bauzeit: 11-2010 bis 082011) und

2. GG + JJ (Institut für bildgebende Kleintierdiagnostik)

Das erste Projekt (Privatklinik FF U) wurde bereits im Jahr 2011 abgeschlossen, sodass dieses Projekt jedenfalls älter als 5 Jahre ist und schon allein deshalb kein taugliches Referenzprojekt ist.

Das zweite Referenzprojekt (GG + JJ) betrifft ein Institut für bildgebende Kleintierdiagnostik mit einer Planungsfläche von lediglich 250m². Auch dieses Projekt ist – wie sich der Internetseite des Referenzauftraggebers entnehmen lässt (https://abc; Eröffnung Juni 2018) – älter als 5 Jahre. Darüber hinaus betrifft es kein Krankenhaus und erfüllt auf Grund des geringen Projektumfangs (Planungsfläche 250m²) auch zweifellos nicht den festgelegten Mindestauftragswert von EUR 10 Mio.

Somit kann die präsumtive Zuschlagsempfängerin keine einzige ausschreibungskonforme Referenz nachweisen (obwohl mindestens 3 Projektreferenzen gefordert waren). Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin die festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, wäre sie gar nicht zur Angebotslegung einzuladen gewesen. Jedenfalls aber ist ihr Angebot mangels Eignung auszuscheiden. Die Zuschlagsentscheidung ist schon allein deshalb rechtswidrig, weil sie zu Gunsten eines nicht geeigneten Bieters getroffen wurde.

1.2. 3 Fehlende Begründung der Zuschlagsentscheidung

Im Rahmen der Zuschlagsentscheidung sind unter anderem die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes anzugeben. Die Zuschlagsentscheidung muss zumindest so hinreichend begründet sein, dass es dem Bieter unschwer möglich ist, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (zB VwGH 15.10.2021, Ra 2018/04/0097; VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133). Das bedeutet insbesondere, dass die Zuschlagsentscheidung eine nachvollziehbare Erklärung über die von den Bietern bei allen Zuschlagskriterien erzielten Bewertungspunkte enthalten muss (VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173). Zumindest bei physisch nicht messbaren Kriterien, welche durch eine Bewertungskommission bewertet werden, erfordert diese auch eine verbale Begründung (LVwG Tirol 9.8.2022, LVwG-2021/S1/1396-15; BVwG 11.4.2023, W187 2267022-2). Im Fall der Bewertung durch eine Kommission sind zudem die Namen der Kommissionsmitglieder spätestens in der Zuschlagsentscheidung anzugeben, weil nur so geprüft und gegebenenfalls in einem Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden kann, dass diese Personen nicht die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen (nämlich insbesondere Fachkunde und Unabhängigkeit) für die Bewertung der Angebote haben (vgl zB BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2; BVwG

11.2. 2014, W187 2000002-1). Zudem muss die Begründung bereits in der Zuschlagsentscheidung enthalten sein und kann nicht erst nachträglich übermittelt werden, weil der Bieter bereits zu Beginn der Anfechtungsfrist jene Informationen haben muss, die für einen Nachprüfungsantrag notwendig sind (zB VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173; VwGh 22.4.2009, 2009/04/0081).

All diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Zuschlagsentscheidung nicht einmal ansatzweise:

Bereits hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Preis“ fehlt eine nachvollziehbare Erklärung für die erzielten Bewertungspunkte. Es lässt sich weder aus den Ausschreibungsunterlagen noch aus der Zuschlagsentscheidung entnehmen, nach welcher mathematischen oder sonstigen Methode der Auftraggeber die angegebenen Bewertungspunkte ermittelt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich dieses Kriteriums widersprüchlich ist, weil demnach auf Grund des „günstigeren Honorarsatzes“ das Angebot der Antragstellerin „nicht berücksichtigt“ werden konnte, obwohl die Antragstellerin den geringeren (also günstigeren) Honorarsatz anbot. Genau genommen ist nicht einmal nachvollziehbar, was der Auftraggeber konkret der Bewertung zu Grunde legte: Laut Ausschreibung wäre der „Preis“ zu bewerten. Demgegenüber wurde aber laut Zuschlagsentscheidung ein Honorarprozentsatz bewertet, welcher aber für sich allein genommen kein Preis sondern ein Prozentsatz ist.

Ebensowenig enthält die Zuschlagsentscheidung eine Begründung für die vergebenden Bewertungspunkte betreffend das Zuschlagskriterium „Hearing“. Bei diesem Kriterium sollte laut Ausschreibung eine Bewertung durch eine Bewertungskommission erfolgen, sodass insbesondere auch eine entsprechende verbale Begründung für die Bewertungspunkte erforderlich gewesen wäre. Eine verbale Begründung oder eine sonst nachvollziehbare Erklärung für die vergebenen Punkte fehlt aber völlig. Erschwerend kommt hinzu, dass auch keinerlei Angaben darüber enthalten sind, ob und wie eine Kommission die Bewertung vorgenommen hat und auch die Namen der Kommissionsmitglieder nicht angegeben sind. Für die Antragstellerin ist es deshalb unmöglich, die diesbezüglich vorgenommene Bewertung zu prüfen und darauf aufbauend einen inhaltlich begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.

1.2. 4 Rechtswidriger Wortlaut und fehlende Angaben über Gesamtpreis und Stillhaltefrist

Im Rahmen der Zuschlagsentscheidung ist mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden „soll“ (§ 2 Z 49 BVergG). Ausgehend davon, dass der Auftraggeber den Zuschlag in Wahrheit (entgegen dem Wortlaut des E-Mail vom 24.6.2024) noch nicht erteilt hat, ist die Zuschlagsentscheidung (E-Mail vom 24.6.2024) schon allein deshalb rechtswidrig, weil darin nicht mitgeteilt wird, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden „soll“, sondern welchem Bieter der Zuschlag erteilt „wurde“. Diese Rechtswidrigkeit ist für den Verfahrensausgang schon allein deshalb wesentlich, weil der Gesetzgeber für Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung unterschiedliche Rechtsschutzinstrumente vorsieht. Hätte der Auftraggeber den Zuschlag tatsächlich bereits erteilt, müsste dafür ein eigener (gebührenpflichtiger) Feststellungsantrag (Feststellung, dass der Zuschlag rechtswidrig ohne Zuschlagsentscheidung) gestellt werden. Wenn aber die Antragstellerin bereits jetzt einen solchen Feststellungsantrag stellen würde und sich dann – wie von der Antragstellerin angenommen – herausstellte, dass der Zuschlag entgegen der wahrheitswidrigen Mitteilung des Auftraggebers noch gar nicht erteilt wurde, würde dieser Feststellungsantrag auf Kosten der Antragstellerin ins Leere laufen.

Die Zuschlagsentscheidung ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 143 Abs 1 BVergG keine Angaben über den Gesamtpreis des erfolgreichen Bieters enthält und auch nicht das Ende der Stillhaltefrist.

Anzumerken ist, dass auch dieser Rechtsverstoß gerade im vorliegenden Fall relevant ist, weil der Wortlaut der Zuschlagsentscheidung nahelegen könnte, dass der Zuschlag bereits erteilt wurde. Dadurch, dass auch das Ende der Stillhaltefrist rechtswidrig nicht mitgeteilt wird, kann die Antragstellerin nicht beurteilen, ob der Zuschlag bereits erteilt wurde. Sie kann daher auch nicht beurteilen, ob ein Nachprüfungsantrag (Nichtigerklärungsantrag) aussichtsreich ist oder aber auf Grund einer allenfalls doch schon erfolgten Zuschlagserteilung ins Leere läuft bzw statt eines Nichtigerklärungsantrags ein Feststellungsantrag notwendig ist.

Beweis: - Einschreiben vom 18.6.2024 (Beilage ./1)

  • Zuschlagsentscheidung vom 24.6.2024 (Beilage ./2); - vom Auftraggeber vorzulegender Vergabeakt.

2. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrags

2.1. Der Auftraggeber ist Träger einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt und daher einer Fondskrankenanstalt, welche nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz finanziert wird (https://www.xx.xx.xx). Der Auftraggeber ist daher ein in den Vollziehungsbereich des Landes Tirol fallender öffentlicher Auftraggeber (siehe VwGH 17.9.2014, 2013/04/0144 zur Eigenschaft von Fondskrankenanstalten als öffentliche Auftraggeber).

2.2. Die Antragstellerin geht davon aus, dass der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, weil eine Zuschlagserteilung ohne vorangehender Zuschlagsentscheidung rechtswidrig wäre.

2.3. Angefochten wird die gesondert anfechtbare rechtswidrige Zuschlagsentscheidung.

2.4. Zur Rechtzeitigkeit des Antrags wird ausgeführt, dass die Zuschlagsentscheidung mit E-Mail vom 24.6.2024 mitgeteilt wurde. Das vorangehende postalisch übermittelte

Einschreiben ist schon allein deshalb nicht fristauslösend, weil es sich dabei mangels Angabe der präsumtiven Zuschlagsemptängerin nicht um eine Zuschlagsentscheidung handelt.

2.5. Für den vorliegenden Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wurden EUR 3.000,00 an Pauschalgebühren überwiesen.

Beweis: - beiliegender Einzahlungsbeleg (Beilage./3)

2.6. Zu unserem Interesse am Vertragsabschluss und den drohenden oder bereits eingetretenen Schäden ist festzuhalten, dass unser Geschäftsgegenstand insbesondere in der Erbringung der in der vorliegenden Ausschreibung nachgefragten Leistungen besteht. Wir haben uns am Vergabeverfahren beteiligt, um letztlich den Auftrag zu erhalten. Durch die rechtswidrige angefochtene Entscheidung sind die bisherigen erheblichen Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren frustriert. Vor allem aber entgeht uns durch die rechtswidrige Vorgehensweise des Auftraggebers die Chance auf Erhalt des Auftrages, sodass uns insbesondere ein Schaden aus entgangenem Gewinn und Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für zukünftige Vergabeverfahren entsteht.

2.7. Wir werden durch die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers in unseren Rechten verletzt auf Berücksichtigung unseres Angebotes, Ausscheiden der Angebote von Mitbewerbern, Zuschlagsentscheidung zu unseren Gunsten, Mitteilung einer hinreichend begründeten Zuschlagsentscheidung, Gleichbehandlung und auf Teilnahme an einem Vergabeverfahren, das den vergaberechtlichen Vorschriften und Grundsätzen entspricht.

3. Anträge

Aus all den oben angeführten Gründen stellen wir nachfolgende

ANTRÄGE

3.1. auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der EE,

3.2. auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren durch den Ausspruch, dass der Antragsgegner schuldig ist, die vom Antragsteller entrichteten Antragsgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

3.3. auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle vom Auftraggeber vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens und

3.4. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

3.5. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, mit der dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt wird.

Als Begründung für die Einstweilige Verfügung wird der gesamte oben angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht. Darüber hinaus werden auch die oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Inhalt des gegenständlichen Provisorialbegehrens erhoben.

Unser Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründet sich insbesondere darauf, dass der Auftraggeber durch die Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffen kann, die von uns nicht mehr beseitigt werden können. Damit droht uns der Entgang des Auftrages, sohin entgangener Gewinn und Frustration der Kosten für die Verfahrensbeteiligung und der Verlust eines Referenzprojektes.

Demgegenüber sind keine besonderen Interessen des Antragsgegners ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen. Im Hinblick auf eine allenfalls relevierte Verzögerung der Leistungsbeschaffung ist darauf hinzuweisen, dass jeder umsichtige Auftraggeber bei der Gestaltung des Zeitplanes Zeitpolster für Nachprüfungs- und Provisorialverfahren einplanen muss (vgl VfGH 1.8.2002, B1194/02).

Besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Festzuhalten ist hingegen, dass ein besonderes öffentliches Interesse vielmehr dafür spricht, die einstweilige Verfügung zu erlassen (vgl VfGH 15.10.2001, B 1369/01).

Bei der begehrten Maßnahmen handelt es sich jedenfalls um die einzigen und gleichzeitig gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahmen.“

Unter einem hat die Antragstellerin folgende Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden:

Einschreiben Zuschlagsentscheidung vom 18.06.2024Beilage./A

E-Mail Zuschlagsentscheidung 24.06.2024Beilage./B

ZahlungsbelegBeilage./C

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.07.2024 wurde die Auftraggeberin vom Eingang des Nachprüfungsantrags samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung informiert und auf die Bestimmungen des § 15 Abs 6 TVNG 2018 ausdrücklich hingewiesen. Der Auftraggeberin wurde eine Frist bis 09.07.2024, 10.00 Uhr, zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingeräumt.

Eine weitere Äußerung seitens der Auftraggeberin ist in der festgesetzten Frist nicht erfolgt.

Am 04.07.2024 wurde darüber hinaus die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Tirol kundgemacht.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.07.2024 wurde auch die in Aussicht genommene Bieterin, EE, vom Eingang des Nachprüfungsantrags samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verständigt und auf die Möglichkeit zu einer Erhebung von begründeten Einwendungen hingewiesen. Derartige Einwendungen wurden bislang nicht erhoben.

Nach Ablauf der vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgesetzten Frist (und entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Auftraggeberin in ihrem Schriftsatz) wurde von der Auftraggeberin mit Schriftsatz vom 11.07.2024 vorgebracht wie folgt:

„Die Auftraggeberin erstattet durch ihren hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter zum Vorbringen der Antragstellerin in Ihrer Eingabe vom 4.7.2024 in vorbezeichneter Vergaberechtssache innerhalb offener Frist die nachstehende

STELLUNGNAHME:

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 4.7.2024 wird – soweit im Nachfolgenden nicht ausdrückliche Außerstreitstellungen erfolgen – bestritten, kostenpflichtige Abweisung der gestellten Anträge auf Nichtigerklärung und auf einstweilige Verfügung beantragt und hierzu eingewendet wie folgt:

A.

Richtig ist, dass die Auftraggeberin ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich für die Ausschreibung von Generalplanungsleistungen für die Sanierung bzw. den Umbau der Bettenstationen und Räumlichkeiten einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau, Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y durchführt. Die Antragstellerin hat sich an diesem Vergabeverfahren beteiligt und wurde nach Legung eines ausschreibungskonformen Angebotes für die Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe ausgewählt. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben der Auftraggeberin datiert vom 18.6.2024, eingelangt bei der Antragstellerin am 24.6.2024, die Zuschlagentscheidung mitgeteilt. Der Zuschlag wurde nicht erteilt. Die Antragstellerin hat noch am Tag des Einlangens dieser Mitteilung der Auftraggeberin mit Email um Konkretisierung der Mitteilung dahingehend ersucht, dass der Gesamtpreis, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes bekanntgegeben werden. Die Auftraggeberin hat unverzüglich noch am selben Tag reagiert und der Antragstellerin die nachstehende Information erteilt:

„…der Zuschlag wurde an EE, Adresse 4, **** V, mit einem Honorarsatz von 11,73 % zuzüglich 20 % MWSt. vergeben. Für die Bestbieterermittlung wurde der Honorarsatz mit 40 % und das Hearing mit 60 % gewichtet bewertet. Aus der Honorarbewertung erhielt der Bestbieter 33,08 Punkte und aus dem Hearing 60 Punkte. Ihr Angebot erhielt 34,74 bzw. 49,63 Punkte. In Summe erhielt der Bestbieter daher 93,08 Punkte und Ihr Angebot 84,37 Punkte. Auf Grund des günstigeren Honorarsatzes und der Bewertung im Hearing wurde Ihr Angebot nicht berücksichtigt.“

Beweis:PV GF Auftraggeberin

weitere Beweise vorbehalten

B.

Die Antragstellerin hat auf Grund der Reihung ihres Angebotes keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages, wenn die behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben wären, was ausdrücklich bestritten wird. Das Angebot der Antragstellerin ist an vierter Stelle gereiht, sodass selbst unter Wegfall der präsumtiven Zuschlagsempfängerin KK OG zwei weitere Angebote, nämlich jenes der LL mit einer Gesamtpunktzahl von 91,91 und jenes der MM OG mit einer Gesamtpunktezahl von 88,11, vorgereiht sind. Damit hat die Antragstellerin keine echte Chance auf die Erteilung eines Zuschlages, da das Angebot der weiteren Teilnehmer LL und MM OG dem Angebot der Antragstellerin vorgehen.

Beweis:PV GF Auftraggeberin

weitere Beweise vorbehalten

C.

Unrichtig ist die Behauptung, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über die gemäß Pkt. 6.5.1. der Teilnahmeantragsunterlagen geforderten 3 abgeschlossenen Projektreferenzen mit einem Mindestauftragswert von jeweils EUR 10. Mio., die bereits abgeschlossen sein müssen, aufgewiesen habe und sie daher nicht zur Angebotslegung einzuladen gewesen wäre. Entsprechend den Teilnahmeunterlagen soll mit diesem Kriterium der abgeschlossenen Projektreferenzen die technische Leistungsfähigkeit überprüft werden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ihre technische Leistungsfähigkeit unter Einbeziehung der Fachplanerleistungen für insgesamt 4 Projekte, welche die EUR 10.000.000,-- überschreiten und abgeschlossen waren, nachgewiesen. Es handelt sich hier um nachstehende Aufträge: NN im Auftragswert von EUR 11.463.139,00 (Ende Projekt 07/2019), NN, LKH V Haus 14 im Auftragswert von valorisiert EUR 12.400.109,00 (Ende Projekt 6/2021), Großbauprojekt eines Ferienhotels im Auftragswert von EUR 12. Mio. (Ende Projekt 11/2020) sowie eines weiteren Großbauprojekt im Hotelbereich mit einem Auftragswert von EUR 10. Mio. (Ende Projekt 11/2021). Entsprechend den Teilnahmeunterlagen hat damit die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre technische Leistungsfähigkeit sowohl in Bezug auf Architekturleistungen als auch hinsichtlich HKLS und Elektro entsprechend den Vorgaben nachgewiesen bzw. belegt.

Richtig ist, dass bei Auswahl, welche Bieter zur weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren eingeladen wurden, die Antragstellerin neben zwei weiteren Teilnehmen jeweils 100 Punkte auf Grund des Teilnahmeantrages erzielten, während die präsumtive Zuschlagsempfängerin hier nur 85 Punkte erhielt. In Pkt. 7. der Teilnahmeunterlagen wurde von der Auftraggeberin festgehalten, dass die besten 5 Bewerber in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens zur Angebotslegung eingeladen werden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin war auf Grund der Punkte unter diesen besten 5 Bewerbern, weshalb sie völlig zu Recht zur Angebotslegung eingeladen wurde. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin sind unrichtig. Die Antragstellerin bezieht sich auf ausschließlich auf Angaben im Internet, die nicht aktuell sein dürften.

Die Auftraggeberin hat an Hand den eingelangten Teilnahmeanträge geprüft, ob die Erfordernisse entsprechend den Teilnahmebedingungen vorliegen und aus den 8 Bietern die 5 besten Bewerber ermittelt, wozu auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin gehörte.

Beweis:PV GF Auftraggeberin

weitere Beweise vorbehalten

D.

Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin hat diese, wie bereits zu A. vorgebracht, von der Auftraggeberin mit Email vom 24.6.2024 zusätzliche angefragte Informationen, dies sie im Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung begehrte, erhalten. Danach hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin 93,08 Punkte, dies aus Honorarsatz und Hearing erhalten, während die Antragstellerin eben nur 84,37 Punkte erhielt. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass die weitere Teilnehmerin, nämlich die LL 91,91 Punkte erzielte und damit dieses Angebot vor jenem der Antragstellerin gereiht ist.

Die Kommissionsmitglieder des Hearing wurde im Zuge des Hearings der Antragstellerin, sowie jedem anderen Bieter, vorgestellt. Der Antragstellerin war daher bereits zum Zeitpunkt des Hearings bekannt, aus welchen Mitgliedern sich die Kommission zusammensetzte. Die Kommission war auch mit fachlich qualifizierten Mitgliedern bestückt und hat ihre Tätigkeit gegenüber jedem der teilnehmenden Bieter unvoreingenommen und anhand eines vorbereiteten Fragenkatalogs ausgeübt.

Gänzlich unverständlich ist auch, dass die Antragstellerin behauptet, dass laut Ausschreibung der Preis in Form des Honorarbetrages zu bewerten sei und nicht der Honorarsatz. Die Antragstellerin hat selbst mit Email vom 25.4.2024 nachgefragt, ob primär der Honorar-Prozentsatz oder eine Pauschale angeboten werden soll. Die Auftraggeberin hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Grundlage des Honorars die Kostengruppen 1 bis 6 bilden und nach dem von der Antragstellerin angegebenen Prozentsatz abgerechnet werde. Damit war der Antragstellerin klar, dass als Preis der Prozentsatz zum Tragen kommt. Es ist daher völlig unverständlich, dass die Antragstellerin nunmehr gegenteiliges anstrebt. Ganz abgesehen davon, ergibt sich auch bei Heranziehung des Preises kein anderes Ergebnis, das ihr Bieter vorgereiht sind und sie daher keine echte Chance auf die Erteilung des Zuschlages hat.

Beweis:wie bisher

weitere Beweise vorbehalten

E)

An die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurde noch kein Zuschlag erteilt. Dieser wurde lediglich mitgeteilt, dass an diese der Zuschlag erteilt werde. Aus dem Vorbringen der Auftraggeberin ergibt sich, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Zuschlagserteilung hat, da zweite weitere Bieter vor ihr gereiht sind, sie damit hinsichtlich der Auswahlkriterien Honorar und Hearing den 4. Platz belegt. Dies bedeutet, dass selbst bei Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts, wobei die Auftraggeberin diesen, wie ausgeführt, bestreitet, und Wegfall der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

der Zuschlag nicht an die Antragstellerin vorzunehmen wäre. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass die Auftraggeberin das Vergabeverfahren fortführen kann. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die Auftraggeberin für den Bezirk T ein öffentliches Krankenhaus betreibt, das für die medizinisches Versorgung der Bevölkerung einschließlich der nächtigenden Touristen zuständig und verantwortlich ist. Die Auftraggeberin ist verantwortlich dafür, dass die Einrichtungen des Krankenhauses den Anforderungen an die Pflege, dem Patientenwohl und der Bewältigung der medizinischen Betreuung entsprechen. Der Auftragsgegenstand betrifft eine notwendige Modernisierung eines wesentlichen Teils des Altbestandes des KH Y.

Es wolle der Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen werden, weil öffentlichen Interessen überwiegen.

Beweis:PV Geschäftsführer der Auftraggeberin, der vom Rechtsvertreter für eine

Einvernahme kurzfristig stellig gemacht werden kann;

weitere Beweise vorbehalten

W, am 11.07.2024a.ö. Krankenhaus Z GmbH“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden, sowie durch Einsichtnahme in die Ausschreibungsunterlagen vom 27.11.2023 (heruntergeladen über https://aaa.at) sowie die Bekanntmachung Zl ***, auf ww.aabb.eu.

II.Sachverhalt:

Auftraggeberin ist die a.ö. Krankenhaus Z Y Betriebs GmbH. Diese hat zu Zl ***, EU-weit das gegenständliche Vergabeverfahren bekanntgemacht. Die Auftraggeberin hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung betreffend „General-, Objekt- und Fachplanung für die Sanierung/den Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten in Stationäre Bettenstationen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau, Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y“, durchgeführt. Es handelt sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend einen Dienstleistungsauftrag von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen.

Die Antragstellerin hat rechtzeitig in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens einen Teilnahmeantrag abgegeben und wurde zur zweiten Stufe zugelassen. In weiterer Folge hat die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben und den Angaben der Auftraggeberin ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt.

Die Auftraggeberin hat mit eingeschriebenem Schreiben vom 18.06.2024, zugestellt per Post an die Antragstellerin am 24.06.2024, eine „Zuschlagsentscheidung“ übermittelt. In diesem Schreiben wurde inhaltlich ausgeführt wie folgt:

„Zuschlagsentscheidung

Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten in stationäre Bettenstationen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Untersuchungsbereich und OP-Bereich im Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf das im Betreff genannte Vergabeverfahren müssen wir leider mitteilen, dass der Auftrag an einen Mitbewerber vergeben wird.

Wir bedanken uns für Ihr Interesse und Ihr Engagement und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

OO“

Mit E-Mail der Antragstellerin vom 24.06.2024, 15.21 Uhr wurde die Auftraggeberin bezugnehmend auf die der Antragstellerin an diesem Tag per Post zugegangene Zuschlagsentscheidung um Konkretisierungen gemäß dem BVergG 2018 ersucht, nämlich um solche betreffend den Gesamtpreis, sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Antragstellerin.

Mit E-Mail vom 24.06.2024, 17.33 Uhr, wurde seitens der Auftraggeberin mitgeteilt, wie folgt:

„Sehr geehrte PP,

der Zuschlag wurde an EE, Adresse 4, **** V, mit einem Honorarsatz von 11,73 % zzgl. 20 % MWSt. vergeben. Für die Bestbieterermittlung wurde der Honorarsatz mit 40 % und das Hearing mit 60 % gewichtet bewertet. Aus der Honorarbewertung erhielt der Bestbieter 33,08 Punkte und aus dem Hearing 60 Punkte. Ihr Angebot erhielt 34,74 bzw. 49,63 Punkte. In Summe erhielt der Bestbieter daher 93,08 Punkte und Ihr Angebot 84,37 Punkte. Aufgrund des günstigeren Honorarsatzes und der Bewertung im Hearing wurde Ihr Angebot nicht berücksichtigt.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

OO“

Ein Zuschlag wurde bislang nicht erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der vorliegenden Urkunden sowie des Vorbringens der Antragstellerin und der Auftraggeberin getroffen werden. Die Auftraggeberin hat in ihrem – außerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgesetzten Frist zur Erhebung einer Stellungnahme eingebrachten - Schriftsatz vom 11.07.2024 ausdrücklich bestätigt, dass der Antragstellerin mit Schreiben der Auftraggeberin datiert vom 18.6.2024, eingelangt bei der Antragstellerin am 24.6.2024, die Zuschlagentscheidung mitgeteilt worden sei. Weiters hat die Auftraggeberin bestätigt, dass sie aufgrund des Ersuchens der Antragstellerin das in den Feststellungen angeführte E-Mail vom 24.06.2024 an die Antragstellerin übermittelt hat. Der Zuschlag wurde nach Angabe der Auftraggeberin noch nicht erteilt. Die Auftraggebereigenschaft wurde nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 – TVNG 2018, LGBl Nr 94/2018 idF LGBl Nr 161/2021, lauten:

§ 1

Geltungsbereich

(…)

(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 sowie des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 BVergGKonz 2018, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt:

1. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Tirol oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Tirol oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Tirol bestellt werden,

2. Unternehmen, an denen das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss (Abs. 4) der Länder größer ist als die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss des Bundes und dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern die größte finanzielle Beteiligung oder der größte Einfluss zukommt,

3. Unternehmen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde oder der Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

4. Rechtsträger, die nicht im Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d B-VG oder im Abs. 1 oder in den Z 1 bis 3 dieses Absatzes genannt sind und die

a)vom Land Tirol allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, sofern im Fall der Mitfinanzierung durch den Bund der Finanzierungsanteil der Länder größer ist als jener des Bundes und im Fall der Mitfinanzierung durch andere Länder dem Land Tirol der größte Landesanteil zukommt,

b)hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes Tirol unterliegen, sofern

aa)der Rechtsträger nicht vom Bund mitfinanziert wird oder der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie jener der Länder und

bb)hinsichtlich der Leitung neben dem Aufsichtsrecht des Landes Tirol kein Aufsichtsrecht des Bundes besteht und

cc)der Rechtsträger nicht unter lit. a fällt oder

c)Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aufweisen, deren Mitglieder vom Land Tirol ernannt worden sind, sofern

aa)der Rechtsträger nicht vom Bund mitfinanziert wird oder der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie jener der Länder und

bb)die Einrichtung hinsichtlich ihrer Leitung nicht der Aufsicht des Bundes unterliegt und

cc)die Anzahl der vom Bund ernannten Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane kleiner ist als die Anzahl der von den Ländern ernannten Mitglieder und im Fall der Ernennung von Mitgliedern durch mehrere Länder das Land Tirol die größte Anzahl ernennt und

dd)der Rechtsträger nicht unter lit. a oder b fällt.

(…)

§ 2

Rechtsschutz durch das Landesverwaltungsgericht, Verfahren

(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 24.

(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

(…)

§ 3

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

(…)

(2) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018 sowie das BVergGKonz 2018 und die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(…)

§ 5

Auskunftspflicht

(1) Die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, eine Auskunft nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

§ 14

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zug eines Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens ergangene, gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale in einem Vergabeverfahren bzw. hinsichtlich der technischen und funktionellen Anforderungen in einem Konzessionsvergabeverfahren sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.

(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 24

Gebühren, Gebührenersatz

(…)

(5) Der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.

(6) Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs. 5 besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben oder der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben oder dieser Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde bzw. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder dieser Antrag im Fall der Klaglosstellung nur wegen einer Interessenabwägung abzuweisen gewesen wäre.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr 165/2018 idF BGBl I Nr 100/2018, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

49. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Elektronische Kommunikation

§ 48. (1) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.

(2) Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 65/2018)

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat unter Beachtung der folgenden Absätze in der Ausschreibung nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen.

(4) Der Unternehmer hat Informationen elektronisch zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.

(5) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Kommunikationsmittel sowie deren technische Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Vergabeverfahren nicht beschränken.

(6) Die Kommunikation muss insoweit nicht elektronisch erfolgen, als

1. die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Auftrages bzw. des Wettbewerbes spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, oder

2. die für die Kommunikation verwendete Anwendung Dateiformate unterstützt, die sich für die Beschreibung des Angebotes bzw. der Wettbewerbsarbeit eignen, jedoch selbst Dateiformate verwendet, die

a)nicht mittels anderer allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder

b)durch Lizenzen geschützt sind und nicht vom öffentlichen Auftraggeber übermittelt bzw. bereitgestellt werden können, oder

3. die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die für öffentliche Auftraggeber nicht allgemein verfügbar sind, oder

4. in den Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, oder

5. dies aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich ist oder

6. dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Abs. 10 bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.

Die Gründe für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel sind im Vergabevermerk anzugeben.

(7) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Als wesentliche Bestandteile gelten jedenfalls die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, der Teilnahmeantrag, die Interessensbestätigung, das Angebot und die Wettbewerbsarbeit.

(8) Sofern bei fristgebundenen Kommunikationen der vom öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung des Vergabeverfahrens verwendete Server bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist, hat der öffentliche Auftraggeber die betreffende Frist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Jedenfalls ist allen Bewerbern oder Bietern eine Verlängerung der Teilnahmeantrags- oder Angebotsfrist mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber hat bei der gesamten elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die Integrität der Daten in seinem elektronischen Verfügungsbereich gewährleistet ist.

(10) Der öffentliche Auftraggeber kann die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern er dem Unternehmer einen alternativen Zugang anbietet. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbietet, oder

2. gewährleistet, dass ein Unternehmer, der aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu besorgen, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer, unentgeltlicher und online verfügbarer Token erhält, oder

3. einen alternativen Kanal für die elektronische Kommunikation unterstützt oder anbietet.

Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet Adresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Z 1 zugänglich sind, angeben.

(11) Für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und den Empfang von Angeboten, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträgen gilt:

1. die Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges V entsprechen und

2. die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Übermittlung der Angebote, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträge, einschließlich Informationen über Verschlüsselung und Zeitstempel, müssen dem Unternehmer zugänglich sein.

(12) Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.

(13) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 89 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.

Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

§ 143.

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder

2. ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 oder 8, 37 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder 44 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde, oder

3. eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.“

V.Erwägungen:

Die Auftraggeberin ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs 2 TVNG 2018.

Die Auftraggeberin hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen betreffend „General-, Objekt- und Fachplanung für die Sanierung/den Umbau von Bettenstationen und Räumlichkeiten in stationäre Bettenstationen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Untersuchungsbereiche im Rundbau Haus 1 und 2 des Krankenhauses Y“ durchgeführt.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Auftraggeberin mit eingeschriebenem Brief vom 18.06.2024 die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt hat, die die Antragstellerin am 24.06.2024 erhalten hat. In dieser Zuschlagsentscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass „bezugnehmend auf das im Betreff genannte Vergabeverfahren“ „wir leider mitteilen müssen“, „dass der Auftrag an einen Mitbewerber vergeben wird“. Weiters wurde lediglich ausgeführt, dass man sich für das Interesse der Antragstellerin und das Engagement bedanke. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass erst aufgrund eines E-Mail der Antragstellerin vom 24.06.2024, wonach diese um Konkretisierung nach dem BVergG 2018 hinsichtlich des Gesamtpreises sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und der Gründe für die Ablehnung des Angebots der Antragstellerin ersucht hat, die Auftraggeberin mit E-Mail vom 24.06.2024 mitteilte, dass der Zuschlag an EE, Adresse 4, **** V mit einem Honoraransatz von 11,73 % zuzüglich 20 % MWSt. vergeben worden sei. Für die Bestbieterermittlung sei der Honoraransatz mit 40 % und das Hearing mit 60 % gewichtet bewertet worden. Aus der Honorarbewertung habe der Bestbieter 33,8 Punkte und aus dem Hearing 60 Punkte erhalten, das Angebot der Antragstellerin demgegenüber 34,74 bzw 49,63 Punkte. In Summe habe der Bestbieter daher 93,8 Punkte und die Antragstellerin 84,37 Punkte erhalten. Aufgrund des günstigeren Honorarsatzes und der Bewertung im Hearing sei das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin hat im Übrigen mit Beilagen./A und ./B die an sie übermittelte Zuschlagsentscheidung auch urkundlich nachgewiesen.

Diese Zuschlagsentscheidung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder dem berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmens widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuschlagsentscheidung schon deshalb für nichtig zu erklären, da gemäß § 48 Abs 2 BVergG 2018 der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich die Kommunikation mit den Unternehmern elektronisch vorzunehmen hat.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der öffentliche Auftraggeber jedoch die Zuschlagsentscheidung eingeschrieben per Post übermittelt. Ein derartiges Vorgehen wäre lediglich im Unterschwellenbereich zulässig bzw dann, wenn derartiges bestandfest in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wäre. Den Ausschreibungsunterlagen ist jedoch lediglich ein Hinweis auf die elektronische Kommunikation per E-Mail bzw Telefax zu entnehmen.

Das BVergG 2018 sieht nicht vor, dass der öffentliche Auftraggeber wie in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung notwendigen Angaben auf mehrere Mitteilungen aufteilen darf, sondern hat die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sämtliche der in § 143 BVergG 2018 geforderten Angaben zu enthalten. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des § 143 Abs 1 BVergG 2018, wonach „in dieser Mitteilung“ die in weiterer Folge näher genannten Angaben zu machen sind.

Ein Vorgehen dergestalt, dass zunächst als Zuschlagsentscheidung lediglich mitgeteilt wird, dass der Auftrag an einen Mitbewerber vergeben wird, und dann in einer mehrere Tage später folgenden Mitteilung weitere Angaben zum in Aussicht genommenen Bestbieter sowie zur Bewertung gemacht werden, erweist sich damit als vergaberechtswidrig. Auch aus diesem Grund ist die vorliegende Zuschlagsentscheidung, die sich auf die postalisch eingeschrieben übermittelte Zuschlagsentscheidung vom 18.06.2024 und das E-Mail vom 24.06.2024 bezieht, für nichtig zu erklären.

Überdies ist die Zuschlagsentscheidung vom 18.06.2024 (postalisch)/24.06.2024 (E-Mail) auch deshalb für nichtig zu erklären, da nicht sämtliche von § 143 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Elemente enthalten sind. Die Auftraggeberin hat das Ende der Stillhaltefrist und auch den Gesamtpreis nicht bekanntgegeben, was ebenfalls bereits für sich zu einer Nichtigerklärung führt.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 auch die Gründe für die Ablehnung des Angebots eines Unternehmers und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben sind, wobei in dem Fall, dass eine Bewertungskommission physisch nicht messbare Kriterien bewertet, dies auch eine verbale Begründung erfordern kann.

Sofern die Auftraggeberin in ihrem – nach Ablauf der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gesetzten Frist eingebrachten – Schriftsatz ausführt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Reihung an vierter Stelle keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags habe, ist dies im vorliegenden Fall insofern nicht von Bedeutung, als die Antragstellerin jedenfalls ein Recht auf eine vergaberechtskonforme Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat.

Erst durch eine vergaberechtskonforme Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wird ein Bieter in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob er Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann oder soll.

§ 143 Abs 1 BVergG 2018 bestimmt, dass den Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes bekannt zu geben sind. Dazu gehört uU auch, dass eine Reihung an hinterer Stelle angegeben wird, damit ein Bieter seine Erfolgsaussichten im Verfahren und in einem allfälligen Rechtsschutzverfahren beurteilen kann. Auch wird er erst damit in die Lage versetzt, eine allfällig vergaberechtswidrig vorgenommene Reihung oder alle vor ihm gereihten Angebote zu bekämpfen.

"Sache" des Vergabenachprüfungsverfahrens ist immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt worden ist (vgl VwGH 23.05.2007, 2005/04/0214). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin (auch) die Verletzung im Recht auf Mitteilung einer hinreichend begründeten Zuschlagsentscheidung geltend gemacht. In diesem Recht wurde die Antragstellerin verletzt.

Ein Bieter ist jedenfalls zur Frage, ob eine vergaberechtskonforme Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgt ist, unabhängig von seiner Reihung im Vergabeverfahren antragslegitimiert.

Einem Nachprüfungsantrag kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht stattgegeben werden, wenn sich ergibt, dass der Antragsteller auf Grund der Reihung seines Angebotes auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Recht verletzt wird (was dann der Fall sein wird, wenn sich der Antragsteller alleine im Recht auf Zuschlagserteilung bzw. Zuschlagsentscheidung zu seinen Gunsten verletzt erachtet hat) (vgl VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Dieser Fall liegt schon deshalb nicht vor, weil die vergaberechtlichen Bestimmungen bezüglich der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht eingehalten wurden und die Antragstellerin auch ihr Recht auf vergaberechtskonforme Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geltend gemacht hat.

Gemäß § 24 Abs 5 TVNG 2018 hat der gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber (Gebührenersatz). Der Gebührenersatz umfasst auch die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Gebühr, da eine solche erlassen werden hätte müssen. Aufgrund der Entscheidung innerhalb der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Frist in der Sache selbst, war die Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedoch nicht mehr geboten. Der Gebührenersatz ist wegen gänzlichem Obsiegens der Antragstellerin jedoch zur Gänze von der Auftraggeberin zu erstatten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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