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LVwG-2024/27/1547-1•LVwG T LVwG-2024/27/1547-1
LVwG-2024/27/1547-1Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2024
Taxi<br/>Keine Kennzeichnung Taxi <br/>Leerfahrt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird das angefochtenen Straferkenntnis dahingehend präzisiert, als es jeweils nach „Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 im Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat:
„LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/20203; und weiters nach Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 20,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 09.03.2024, 12:24 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, W im Bereich Kreisverkehr Westseite
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben am 09.03.2024 um 12:24 Uhr in W, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, welches als Taxi verwendet wurde, gelenkt, obwohl das
angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI", welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TPBO 2020 entspricht, verfügte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 5 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 22 Stunde(n)
§ 21 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir möchte gegen oben angeführte Straferkenntnisse Beschwerde einlegen – wir lassen uns nicht bestrafen wenn unsere Tätigkeit Kundenwünsche erfüllen die auch im Gesetz so vorgesehen sind!
Mit freundlichen Grüßen“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG im vorliegenden Fall verzichtet werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 09.03.2024 um 12.24 Uhr in **** W, X, Adresse 2, W im Bereich Kreisverkehrs Westseite das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, das als Taxi verwendet wurde, gelenkt, obwohl das angeführte Kraftfahrzeug nicht über ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“, welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und der Bestimmung des § 5 Abs 1 TPBO 2020, verfügte. Im Zuge von Taxikontrollen wurde eine Überprüfung des Fahrzeuges samt Lenker durch mehrere Beamte der LPD Tirol durchgeführt. Der Beschwerdeführer wies sich gegenüber den Beamten mittels Führerschein und Taxiausweis aus. Weitere Personen im Fahrzeug konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab an, zum W gefahren zu sein, um Gäste abzuholen. Weder am Fahrzeugdach noch sonst irgendwo am PKW wurde eine Beschilderung mit der Aufschrift „TAXI“ festgestellt und als der Beschwerdeführer daraufhin gewiesen und befragt wurde, gab dieser sinngemäß an, dass er kein entsprechendes Schild habe. Es sei ihm auch kein Schild zur Verfügung gestellt worden.
Im behördlichen Verfahren wurde im Einspruch vorgebracht, dass es gemäß § 5 TPBO 2020 die Ausnahme gebe, das Taxischild auf Wunsch der Kundschaft abzunehmen und mehrere Kundschaften dies wünschten, weshalb eine Bestrafung nicht angebracht sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Zusatz, das Taxischild auf Wunsch abzunehmen, für die Kundschaft und nicht für das Personal gedacht sei. Eine Regelung ohne Ausnahme sei dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter auch lieber, da das Abnehmen und wieder aufbringen einen zusätzlichen Aufwand bedeutet. Man sei verpflichtet, dem Wunsch der Kundschaft nachzukommen und sich nicht dafür rechtfertigen zu müssen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der Anzeige der LPD Tirol vom 19.03.2024, ***, getroffen werden. Aus der Anzeige geht hervor, dass Lichtbilder angefertigt wurden und eine Beschilderung mit der Aufschrift „TAXI“ nirgendwo am Fahrzeug festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer angegeben habe, kein entsprechendes Schild zu haben.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 – TPBO 202, LGBl Nr 138/2020 idF LGBl Nr 118/2023, lauten:
„§ 5
Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
…
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.
„§ 21
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
a) § 4 zuwiderhandelt;
b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird;
c) nicht dafür sorgt, dass die nach § 3 Abs. 8 bzw. nach § 3 Abs. 9 erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 10 mitgeführt wird.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022, lauten:
„Strafbestimmungen
§ 15
…
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz),
BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.
…“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Weise erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs 1 TPBO 2020 ist ein Taxifahrzeug durch ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“ zu kennzeichnen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Abs 3 leg cit ist auf Verlangen des Fahrgastes das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle angegeben hat, zum W gefahren zu sein, um Gäste abzuholen. Im Fahrzeug wurden keine weiteren Personen außer dem Beschwerdeführer festgestellt. Schon aus diesem Grund ist von einer Übertretung des § 5 TPBO 2020 auszugehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs 3 TPBO 2020 ist auf Verlangen des Fahrgastes das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ bei Fahrten zu einem außerhalb der Standort gelegenen Gemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen, woraus sich ergibt, dass ein Fahrgast an Bord sein muss. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben, so dass schon aus diesem Grund die Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Leerfahrten dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht ohne das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ durchgeführt werden.
Unabhängig davon ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Schild mit der Aufschrift „TAXI“ mitführte, sodass auch insofern eindeutig eine Übertretung der Bestimmungen der TPBO 2020 vorliegt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist im gegenständlichen Fall von Vorsatz auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer bei der Kontrolle angegeben hat, kein entsprechendes Schild zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, ergibt sich daraus, dass er um die Bedeutung der Anbringung des Schildes wusste. In so einem Fall hätte er die Fahrt mit dem Fahrzeug ohne den angebrachten Schild „TAXI“ unterlassen müssen.
Rechtfertigungsgründe wurden im Übrigen nicht vorgebracht. Die angesprochene Tatsache, dass sich der Chef des Beschwerdeführers weigere, ein entsprechendes Schild zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt nicht, die Fahrt ohne den Schild „TAXI“. Anderes hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde gegen die Kennzeichnungspflicht von Taxifahrzeugen verstoßen.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzuführen, dass diese im untersten Bereich verhängt wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schulgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen der TPBO 2020 zu veranlassen. Auch aus generell-präventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Auch bei ungünstigen einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe nicht als überhöht angesehen werden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG langen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der Geringfügigkeit des Verschuldens. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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