LVwG T LVwG-2023/40/2839-4

LVwG-2023/40/2839-4Tribunal Administrativo Regional20 de jun. de 2024

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Regest

betriebstechnisch notwendige Wohnung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/2839-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.40.2839.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.09.2023, Zl ***; ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.04.1995 wurde der CC die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Garagen mit Betriebswohnungen, Büro und Garage auf Gst **1, KG Y, erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass geplant sei unter Einbeziehung der bestehenden Garagen ein Betriebsgebäude von 10,60 x 24,11 m zu errichten, nordseitig wird überdies ein überdachter Abstellplatz und überdachtem Hauszugang ausgeführt. Im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes sind zwei Büros und ein Kundenraum mit Windfang, Garagen und ein Öllagerraum vorgesehen. Der Bürotrakt wird unterkellert und für einen Heizraum, ein Lagerraum für feste Brennstoffe und zwei weitere Lagerräume ausgebaut. Im Obergeschoss sind zwei Wohnungen für Betriebsangehörige geplant. (…) Die Wohnungen dürfen nur von betriebsangehörigen Personen benützt werden.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 29.11.1995 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Vergrößerung der Wohnungen und Änderung der Raumaufteilung im Obergeschoss erteilt.

Nach einem Lokalaugenschein wurde mit Eingabe vom 01.05.2023 eine hochbautechnische Stellungnahme des Architekten DI DD der belangten Behörde übermittelt. Im Betriebsgebäude der CC auf Gst **2 (ehemals Gst **1), KG Y seien beim Lokalaugenschein keine betrieblichen Tätigkeiten festgestellt worden. Bei der Gemeinde Y seien für die Firma CC keine Arbeitnehmer gemeldet. Die beiden im ersten Obergeschoss befindlichen Wohnungen seien vermietet. Eine entsprechende Meldung für die Vermietung bei der Gemeinde Y liege vor. Laut Bauansuchen und Baubescheid seien die beiden Betreiberwohnungen ausschließlich als Betriebswohnungen beantragt und genehmigt. Eine Nutzung sei laut Baubescheid ausschließlich durch betriebsangehörige Personen zulässig.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2023 wurde dieser Sachverhalt der Beschwerdeführerin mitgeteilt und die Behörde davon ausgehe, dass der Tatbestand des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 erfüllt sei.

Mit Schreiben vom 23.08.2023 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sie die Lebenspartnerin des Herrn EE sei, der einen Forstbetrieb (Holzschlägerung, -bringung und –zerkleinerung) als Einzelunternehmer an der gegenständlichen Andresse führe. Der Betrieb sei zwar an der gegenständlichen Adresse nicht gemeldet, werde aber an der gegenständlichen Adresse tatsächlich betrieben. Als Betriebsangehöriger bzw Betriebsinhaber habe Herr EE ein Recht auf Wohnnutzung, dieses Recht erstrecke sich auf seine Lebenspartnerin, die im Betrieb mitwirke. Die gegenständliche Wohnung sei in den letzten Jahrzehnten regelmäßig an Wohnungsnutzer vermietet worden, ohne dass die Gemeinde Einwände erhoben hätte oder es Nutzungskonflikte gegeben hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2023, Zl ***; *** untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die Benützung der im Obergeschoss sowie im ausgebauten Dachgeschoss des Betriebsgebautes an der Adresse Adresse 2, Gst Nr **2, gelegenen Wohnung Nord im Ausmaß von ca 71,60 m2 zu anderen Zwecken als zu Nutzung durch eine betriebsangehörige Person binnen einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es durchaus möglich sei, bei einem singulären Lokalaugenschein keine betriebliche Tätigkeit stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung sei das Gst **2 noch Teil der Parzelle **1 gewesen, die später in die Parzellen **3, **4, **5 und **2 geteilt worden sei. Bei der Prüfung des Ortes eines Betriebes sei nicht nur auf die Parzelle **2 abzustellen, sondern auch auf die anderen Parzellen. Die Vermieterin habe EE zur Erweiterung seines Betriebes weitere Betriebsflächen auf den angrenzenden Liegenschaften zur Verfügung gestellt. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin führe an dieser Adresse einen Forstbetrieb (Holzschlägerung, -bringung und –zerkleinerung) als Einzelunternehmer. Der Betrieb sei zwar gewerberechtlich formell an der ursprünglichen Heimatadresse in W gemeldet, tatsächlich sei der Betrieb zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn EE die gegenständliche Wohnung im Dezember2021 angemeitet habe, faktisch an diese Adresse verlegt worden. EE verfüge über keine Mitarbeiter, daher werde auch keine Kommunalsteuer abgeführt. Ausschließlich der im rechtskräftigen Baubescheid bezeichnete Verwendungszweck sei maßgeblich. Demnach liege eine Bewilligung für eine Wohnung für betriebsangehörige Personen vor. Auf Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes komme es insoweit nicht an. Adressat von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Baubehörde. Der Baubescheid beschränke den Verwendungszweck gerade eben nicht auf eine betriebstechnisch notwendige Wohnung, sondern lediglich auf eine Wohnung für betriebsangehörige Personen. Selbst wenn dieser Verwendungszweck den seinerzeitigen TROG-Bestimmungen widersprochen hätte, schaffe ein rechtskräftiger Baubescheid diesbezüglich einen Rechtsanspruch im Sinne des Baubescheides für den Bauwerber.

Am 08.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin, der Bürgermeister und der Amtsleiter der Gemeinde Y persönlich einvernommen wurden und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.04.1995 wurde der CC, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung und Erweiterung der bestehenden Garagen mit Betriebswohnungen, Büro und Garage auf Gst **1, KG Y, erteilt. Der Baubeschreibung zufolge dürfen die Wohnungen nur von betriebsangehörigen Personen benützt werden.

In weiterer Folge wurde dieses Grundstück in mehrere Grundstücke aufgeteilt, sodass sich nunmehr das in Rede stehende Gebäude auf Gst **2, KG Y, befindet. Das nunmehr neugebildete Gst **2 war sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1995 als auch derzeit als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet. Mit Mietvertrag vom 16. 10 2021 bzw 18.10.2021 wurde von der Beschwerdeführerin und EE die Beschwerdegegenständliche Wohnung „Top2“ im 1. Stock des Gebäudes auf Gst **1 (nunmehr **2) von der FF gemietet. Eigentümer des Gst **2, KG Y, ist nunmehr Herr GG. Die Beschwerdeführerin ist die Lebenspartnerin des EE, welcher auf Gst **2 KG Y einen Forstbetrieb (Holzschlägerung, -bringung und –zerkleinerung) als Einzelunternehmer führt. Sie ist berufstätig und in X Dorf an der Rezeption angestellt. Sie ist nicht im Betrieb ihres Lebensgefährten tätig.

Das gegenständliche Betriebsgebäude war als Standort für die CC gedacht, um den Betrieb Hobelwerk, Zimmereiarbeiten und unter Umständen auch Erdbewegungsarbeiten nach einem Brand weiterzuführen. Das gegenständliche Gebäude hat im Erdgeschoss zwei große Garagen, einen relativ großen Büroraum, der unterkellert ist und im Obergeschoss zwei Wohnungen. Die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Holzschlägerung, -bringung und –zerkleinerung wurde am 20.10.2023 am Standort Adresse 2, **** Y von EE angemeldet. In der Halle im Erdgeschoss ist ein Laufwagen, Motorsägen sind gelagert und eine Seilwinde. Im verfahrensgegenständlichen Betriebsgebäude sind keine produzierenden Maschinen, Mitarbeiter werden keine beschäftigt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, die vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beschwerde sowie durch Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria. Darüber hinaus fand am 08.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurden.

Die Feststellungen zur Widmung des gegenständlichen Grundstückes und zum Baukonsens ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Bauakt der Gemeinde Y. Die Feststellungen zur aktuellen Nutzung des Gebäudes ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und sind insofern auch unstrittig.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 lauten:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

[…]

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 lauten:

„§ 39

Gewerbe- und Industriegebiet

(1)Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:

a)Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,

b)Gebäude für Industriebetriebe,

c)betriebstechnisch notwendige Wohnungen,

d)Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen,

e)Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen.

(2)Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um

a)Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten,

b)Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen im Verhältnis zu anderweitig gewidmeten Gebieten oder zwischen betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Gebietes hintanzuhalten,

c)eine den örtlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende sparsame und zweckmäßige Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zu gewährleisten,

d)schwerwiegende Belastungen der Bevölkerung durch den Verkehr oder eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Verkehrserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Verkehrsflächen durch Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen hintanzuhalten,

e)eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Erschließungserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung durch Betriebe mit erheblichem Wasser- oder Energieverbrauch oder Abwasseranfall hintanzuhalten.

(3)Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben nur errichtet werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Solche Festlegungen dürfen nur im Einklang mit den im Abs. 2 genannten Interessen und weiters nur dann getroffen werden, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens nach § 12a Abs. 1 festgestellt wurde.

(4)Bestehen im Gewerbe- und Industriegebiet

a)auf Grundflächen, für die eine Festlegung nach Abs. 2 getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach dieser Festlegung zulässige Betriebe oder

b)auf Grundflächen, für die eine Festlegung nach Abs. 3 nicht getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben,

so dürfen auf diesen Grundflächen auch Gebäude für diese Betriebe bzw. Anlagen von Betrieben errichtet werden, wenn dadurch die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche Tätigkeit höchstens geringfügig erweitert wird. Dabei ist im Fall der lit. a von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Festlegung auszugehen. Im Fall der lit. b ist von den Gegebenheiten am 30. September 2001 bzw., wenn der Betrieb die Eigenschaft als Seveso-Betrieb mit 1. Juni 2015 erlangt hat, von den Gegebenheiten am 31. Mai 2015 auszugehen. Liegen im Fall der lit. b angemessene Sicherheitsabstände nicht vor, so genügt es weiters, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.

(5)Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet rechtmäßig bereits Wohnungen, die nicht unter Abs. 1 lit. c fallen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.

(6)Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“

V.Erwägungen:

Aus den vorhin getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass für das gegenständliche Gebäude mit der Adresse Adresse 2, Y, eine aufrechte Baubewilligung für ein Garagengebäude mit Betriebswohnungen, Büro und Garage auf Gst **1 (nunmehr Gst **2) KG Y existiert. Nach der Beschreibung des Bauvorhabens dürfen die Wohnungen nur von betriebsangehörigen Personen benützt werden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung war das gegenständliche Grundstück als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 gewidmet. Nach dem damals in Geltung stehenden § 39 Abs 1 lit c TROG 1994 durften im Gewerbe- und Industriegebiet unter anderem betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden.

Betriebstechnisch notwendige Wohnungen sind solche, die zur Unterbringung von Personal dienen, dessen Anwesenheit vor Ort auch zu ungewöhnlichen Zeiten erforderlich ist. Unter dem Begriff „betriebstechnisch“ wird man sowohl technische Belange im engeren Sinne (etwa Aufsicht über Maschinen etc) als auch operative Tätigkeiten (wie etwa die Betreuung von Warenanlieferungen zur Nachtzeit oder Ähnliches) verstehen dürfen. Nützlichkeit allein ist zu wenig, es bedarf eines konkreten – im Bauverfahren durch Sachverständige zu untermauernde – betriebswirtschaftlichen Erfordernisses, um die Zulässigkeit der Errichtung von Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet zu legitimieren (vgl dazu Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, Praxiskommentar Rz 5 zu § 39).

In diesem Sinne ist auch der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.04.1995 zu verstehen, wonach zwei Betriebswohnungen im Obergeschoss eines Betriebsgebäudes genehmigt worden sind und spruchgemäß die Wohnungen nur von betriebsangehörigen Personen benützt werden dürfen. Wie DI JJ im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar angegeben hat, war ursprünglich gedacht, das durch einen Brand zerstörte Zimmereiunternehmen wiederaufzubauen und das gegenständliche Gebäude auch dementsprechend für ihn und seine Familie als Betriebsinhaber zu nutzen. Unstrittig ist weiters, dass sich die geplante Tätigkeit der KK in der Zwischenzeit wesentlich verändert hat. Unstrittig ist auch weiters, dass Grundstücksteilungen vorgenommen worden sind und auf dem Gst **2, KG Y, kein Zimmereibetrieb mehr geführt wird. Auf diesem Grundstück finden holzverarbeitende Tätigkeiten statt, wie sie in den Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sind. Dass es sich bei diesen holzverarbeitenden Tätigkeiten um solche im Sinne des § 39 Abs 1 sowohl nach dem TROG 1994 als auch nach dem TROG 2002 handeln würde, kann nicht im Ansatz erkannt werden. Die dargelegten Tätigkeiten des EE, die er im Übrigen ausschließlich allein durchführt, erfordern keine ständige Anwesenheit von Personal vor Ort. Dass die Wohnmöglichkeit im selben Haus wirtschaftlich sinnvoll wäre, bildet keine betriebstechnische Notwendigkeit (vgl dazu zB VwGH 07.12.2011, Zl 2010/06/0061). Dass die Beschwerdeführerin für ihren Lebenspartner im Betrieb tätig wäre, wird zwar im Verfahren behauptet, jedoch hat die Einvernahme der Beschwerdeführerin klar ergeben, dass sie selbst in X in an der Rezeption arbeitet, somit unselbständig berufstätig ist und dezidiert im Betrieb des EE nicht tätig ist. Sie leitet ihr Wohnrecht gemäß der vorliegenden Beschwerde aus der Lebensgemeinschaft mit EE ab.

Jede andere Wohnnutzung als eine solche, welche betriebstechnisch notwendig ist, widerspricht damit dem baubehördlich bewilligten Verwendungszweck. Auch wenn der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.04.1995 „Betriebswohnungen“ zum Inhalt hat und ausdrücklich normiert, dass die Wohnungen nur von betriebsangehörigen Personen benützt werden dürfen so ist dennoch festzuhalten, dass der gewählte Wortlaut einerseits mit dem damals in Geltung stehenden § 39 Abs 1 TROG 1994 in Einklang steht und andererseits nicht angenommen werden kann, dass der Bürgermeister der Gemeinde Y entgegen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und entgegen dem damals in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan eine Baubewilligung für Betriebswohnungen erteilt hätte, welche nicht betriebstechnisch notwendig wären. Vielmehr steht der gegenständliche Baubescheid in völligem Einklang mit den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes und verbietet sich diesbezüglich eine andere Auslegung des Baubewilligungsbescheides. Dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausschließlich die belangte Behörde binden würden, wie die Beschwerdeführerin vermeint, kann nicht erkannt werden.

Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass sich die betriebliche Tätigkeit der KK im Laufe der Jahre geändert hat und auch persönliche Umstände zu einer anderen Nutzung als jener einer betriebstechnisch notwendigen Wohnung geführt haben, so bleibt letztlich festzuhalten, dass die Schaffung von betriebstechnisch notwendigen Wohnungen im Sinne des § 39 Abs 1 TROG 1994 und auch TROG 2002 als absolute Ausnahme anzusehen ist. Vorrangiger Sinn und Zweck der Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet ist die Möglichkeit der Errichtung von Gewerbe- und Industriebetrieben auf lokal und klar abgegrenzten Gebieten und vor allem die Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen gewerblichen bzw betrieblichen Tätigkeiten und Wohnzwecken. Gerade die Vermeidung dieses Nutzungskonfliktes wird jedoch im gegenständlichen Fall eklatant unterlaufen. Auch wenn die angrenzenden Grundstücke noch im Eigentum einer bzw. weniger Personen stehen und betriebliche Tätigkeiten nur in äußerst geringem Umfang stattfinden und daher derartige Nutzungskonflikte derzeit nicht bestehen, so bleibt festzuhalten, dass es auf die Eigentümereigenschaft der angrenzenden Grundstücke gerade nicht ankommt. Darüber hinaus ist weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes. Diesbezüglich gilt es auch, die zivilrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten von den öffentlich-rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten klar abzugrenzen. Auch wenn die gegenständliche Wohnung von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten gemietet wurde und es mehr als nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Partner dort leben und damit auch wohnen möchte, bedeutet dies noch nicht, dass eine Wohnnutzung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht ohne einen dieser Wohnnutzung zugrunde liegenden Betrieb, dessen ständige Anwesenheit des Betreibers bzw Betriebspersonal erfordern würde, zulässig wäre.

Weiters soll auch nicht verkannt werden, dass eine einmal erteilte Baubewilligung aufgrund der dinglichen Wirkung ihre Wirksamkeit keinesfalls verliert. Wenn sich jedoch die äußeren Umstände, wie zB geänderte Betriebsführung oder allenfalls gar die Veräußerung des zugrundeliegenden Betriebs an eine dritte Person ändern, so hat dies auch Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit der genehmigten Wohneinheit als betriebstechnisch notwendige Wohnung. Dies kann – wie im gegenständlichen Fall – zum Ergebnis führen, dass mangels Vorliegens eines Betriebes, für welchen eine ständige Anwesenheit von Personen erforderlich wäre, die Nutzung zu Wohnzwecken nunmehr unzulässig wird.

Eine Nutzung der gegenständlichen Wohnung zu Wohnzwecken außerhalb des raumordnungsrechtlich zulässigen Rahmens im Sinne des § 39 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz und der auf dieser Grundlage erlassenen Baubewilligung ist somit unzulässig.

Da die gegenständliche Wohnung somit zweifelsfrei nicht als betriebstechnisch notwendige Wohnung im Sinne des § 39 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird, ist von einer bewilligungspflichtigen Verwendungszweckänderung im Sinne des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 auszugehen, welche auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder (hier) Gebäudeteiles nach den bau- oder (hier) raumordnungsrechtlichen (Widmungs-) Vorschriften von Einfluss sein kann. Hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen.

Wird eine bauliche Anlage durch den Eigentümer oder (hier) durch einen Dritten zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen.

Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde erweist sich daher als korrekt. Die Leistungsfrist der belangten Behörde wurde mit vier Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides festgelegt. Da zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes diese Frist bereits abgelaufen ist, war die Frist neu festzulegen, wobei die festgesetzte Frist von vier Monaten mehr als ausreichend erscheint, um die rechtswidrige Nutzung einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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