LVwG T LVwG-2024/48/1520-1

LVwG-2024/48/1520-1Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2024

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Regest

Fremdgrundbenützung<br/>Erhebungen der Behörde

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/1520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.1520.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. auf Grund des Vorlageantrages vom 24.05.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2024 über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte RA AA, Adresse 2, **** Y, vom 09.04.2024 gegen des Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde Z vom 04.04.2024, ***,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.08.2023, ***, wurde Herrn BB die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung an der süd-östlichen Grundstücksgrenze, Gp. **1, EZ ***1, KG ***** Z, erteilt.

Im Weiteren ersuchte der Bauwerber mit dem Schreiben vom 05.02.2024 um die Bewilligung der Benützung des Nachbargrundstückes in einem Ausmaß von 60 m2, Gp. **2, EZ ***2, KG ***** Z, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, an. Eine einvernehmliche Lösung über die Benützung des Grundstücks der Beschwerdeführerin habe er zuvor zwischen den Nachbaren finden können.

In einer hochbautechnischen Stellungnahme des Baumeisters CC stellte dieser fest, dass die Bauarbeiten zur Herstellung der Einfriedungsmauer nicht bzw nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Benützung des Nachbargrundstückes möglich seien. Ein Missverhältnis zwischen den Vorteilen des Bauwerbers und den Nachteilen der Beschwerdeführerin bestehe nicht, da das Grundstück der Beschwerdeführerin nur etwa in einem Ausmaß vom 60 m2 in Anspruch genommen werden würde und dies nur für einen Zeitraum von 4 Wochen. Für den Ernteentgang, die Einschränkung der Nutzbarkeit im Bereich eines Streifens von 2 m und einer Fläche von ca. 60 m2 sowie mit einer Verlegung der überdachten Holzlege und der 4 Bretterstapeln stehe der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von € 300,- zu.

Mit Bescheid vom 04.04.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Inanspruchnahme ihres Grundstückes zur Durchführung der Bauarbeiten in folgendem Ausmaß für 4 Wochen wie folgt zu dulden:

„Entlang des vorliegenden Antrages wird zur Errichtung der Winkelstützmauer ein Streifen in der Breite von 2m für das Erstellen einer Baugrube in offener Bauweise und einem Bereich für das Ablagern des abgetragenen Humus benötigt. Dahingehend ist die vorübergehende Entfernung der überdachten Holzlege und von 4 Bretterstapeln erforderlich. Der Geräteschuppen kann nach Aussage des Antragstellers und eines von ihm beigezogenen Baumeisters verbleiben, muss aber im Zuge der Aushubarbeiten gesichert werde.“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, es bestehe ein Holzrecht. Außerdem lebe der Bauer von der Bewirtschaftung der Gp. **2 und werde bei einem Ernteausfall die Bewirtschaftung einstellen. Der durch die Bauarbeiten zu erwartende Verlust der Kräutervielfalt könne nicht abgegolten werden. Insbesondere gäbe es auch andere Möglichkeiten, den Zaun zu errichten. Das Grundstück könne daher nicht zur Fremdgrundbenützung herangezogen werden.

Die Beschwerde wies der Bürgermeister der Z mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2024 ab und führte erklärend aus, die Entfernung der Holzlege während der Bauzeit sei zumutbar, da diese danach wieder an ihren ursprünglichen Ort gebracht werde. Der zu erwartende Ernteausfall sei gering, da nur ca. 2,5% der Fläche beansprucht werde. Zudem werde eine angemessene pauschale Entschädigung in Höhe von € 300,- geleistet. Die Behauptung über das Vorhandensein von geschützten Pflanzen und Wildkräutern sei nicht durch konkrete Angaben belegt worden. Die Wahl der Einfriedung obliege dem Bauherrn. Die Bauarbeiten zur Herstellung der Einfriedungsmauer könnten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden.

In Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 24.05.2024 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin führt sie aus, dass die Baubehörde bislang von einem fehlerhaften Befund ausgehe. Auf dem Grundstück Gst. **2 befinde sich im Grenzbereich zum Gst **1 ein baubehördlich bewilligtes „Carport“, mit einem an der Rückseite angebrachten Sickerschacht und kein Geräteschuppen wie die Behörde meine. Auch der Sickerschacht sei bei der Entscheidung der Behörde nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die technische Ausführung der Einfriedungsmauer in diesem Zwischenbereich aussehe. Weiters stehen drei der vier Bretterstöcke im Eigentum des Herrn DD, welchem ein Recht zur Lagerung zustehe. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin sei es unmöglich, diese Bretterstöcke ohne Beschädigung des Holzes zu entfernen und nachfolgend wieder neu zu stapeln. In dem dreiteiligen „Holzlege“ werde Brennholz für drei Eigentümer (EE; AA und DD) gelagert. Im Zuge der Entfernung, Zwischenlagerung und Neuauflegung des Brennholzes würde es zwangsläufig zur Vermischung dieser kommen. Die im Bescheid zuerkannte Entschädigung von € 300,- sei vollkommen unzureichend. Von der Baubehörde sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass die Ausführung der Grenzmauer auch vom Gst Nr **1 erfolgen könne. Außerdem bestehe zur Errichtung eine zumutbare Alternative, wenn der Bauwerber die Mauer nicht direkt an der Grundgrenze, sondern nördlich abgerückt davon errichten würde und er seine im Grenzbereich errichtete „Wohnhütte“ vorübergehend entferne.

Die Baubehörde könne sich nicht auf die Aussagen eines nicht namentlich genannten „Baumeisters“ verlassen, wenn es um die Absicherung des Nebengebäudes der Beschwerdeführerin geht. Für sie sei es in keiner Weise überprüfbar, ob den Aussagen des „Baumeisters“ bautechnische Kenntnisse zu Grunde liegen. Dies sei aber insbesondere bei den offenbar erforderlichen Grabungsarbeiten in der Nähe des „Carport“ jedenfalls erforderlich. Hierfür sei auch ein bautechnisch nachprüfbarer Baugrubensicherungsplan notwendig.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde eine zumutbare Alternative zur Ausführung darin bestehen, dass der Bauwerber ein unbedingt erforderliches Ausmaß von der Grundgrenze abrückt und seine „Wohnhütte“ vorübergehend entfernt.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Mit dem Baubescheid, ***, wurde Herrn BB die Errichtung einer Einfriedungsmauer im Bereich der süd-östlichen Grundgrenze der Gp. **1, EZ ***1, KG ***** Z bewilligt. Diese besteht aus einer Winkelstützmauer aus Stahlbeton und einem aufgesetzten Zaun als Sichtschutz. Die Einfriedungsmauer samt Sichtschutz hat eine Länge von 34,70 m und eine Höhe zwischen 2,00 m und 1,84 m. Die Stahlbetonwinkelstützmauer reicht bis auf eine Höhe von +785,06 m ü.A. und somit zwischen 30 cm und 40 cm über das anschließende Gelände auf der Gst Nr **1. Auf der Mauerkrone wird ein 1,00 m hoher Zaun aufgesetzt.

Zur Durchführung dieses Bauvorhabens bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Antrag auf Inanspruchnahme des Grundstückes Gp. **2, EZ ***2, KG Z, im Ausmaß einer Breite von 2 m für das Erstellen einer Baugrube in offener Bauweise und einem Bereich für das Ablagern des abgetragenen Humus. Die vorübergehende Entfernung der überdachten Holzlege und von 4 Bretterstapeln wurde ebenso bewilligt. Der Geräteschuppen kann danach verbleiben, muss aber im Zuge der Aushubarbeiten gesichert werden. Welche konkreten Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen sind, wurde nicht bestimmt und können nicht daher nicht bewertet werden.

Ob und in welchen Umfang es Einigungsversuche zwischen dem Bauwerber und der Beschwerdeführerin gegeben hat, kann nicht festgestellt werden. Entsprechende Unterlagen zu Vorgesprächen sind nicht dem Akt zu entnehmen.

Der Bescheid stützt sich in seiner Begründung auf die hochbautechnische Stellungnahme des CC zur vorrübergehenden Benützung eines Nachbargrundstückes, um die bewilligte Einfriedungsmauer im Bereich der süd-östlichen Grundgrenze auf der Gp. **1, KG ***** Z, herzustellen. Es kann nicht festgestellt werden, von wem und mit welchem Auftrag der CC tätig wurde. Eine Bestellung als Sachverständiger lässt sich jedenfalls dem Akt nicht entnehmen. Ebenso nicht festgestellt werden kann, wer von der belangten Behörde als „Baumeister“ gemeint ist. Ob damit der CC gemeint ist oder jemand anderes, kann nicht festgestellt werden.

Betreffend des „bewilligten Carport“ und dem Sickerschacht der Beschwerdeführerin wurden keine Feststellungen, auch nicht in der Beschwerdevorentscheidung, getroffen. Es geht nicht hervor, ob diese baurechtlich genehmigt wurden. Wie die beantragte Fremdgrundbenützung im Zusammenhang mit diesem „Carport“ sowie der Sickerschacht zu beurteilen oder zu sicheren ist bzw wie die Bauarbeiten im unmittelbaren Grenzbereich zu diesem durchgeführt werden sollen, kann folglich ebenso wenig nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass keine Alternative zur Fremdgrundbenützung möglich ist. Zu alternativen Bauweisen der Einfriedungsmauer gibt es auch keine Gutachten oder Kostenvoranschläge. Es kann nicht festgestellt werden wie viel höher die Kosten bei den jeweiligen alternativen Bauweisen sind.

Schließlich ist nicht feststellbar, wie sich der Entschädigungsbetrag von € 300,- zusammensetzt und wie die Höhe errechnet wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sacherhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen bezüglich der Höhe, Länge und Bauweise der Einfriedungsmauer ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.

Insofern negative Feststellungen getroffen wurden, fehlen diesbezüglich Erhebungen oder Angaben aus dem Akt der belangten Behörde.

Insbesondere betreffend das Tätigwerden und die Aufgabenstellung des CC fehlen jegliche Angaben. Folglich konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.

Betreffend das „bewilligte Carport“ und den Sickerschacht der Beschwerdeführerin wurden keine Erhebungen durchgeführt und erfolgten keine Feststellungen. Ob diese überhaupt bestehen und ob dafür eine baurechtliche Bewilligung vorliegt wurde nicht durch die belangte Behörde untersucht. Eine entsprechende rechtliche Auseinandersetzung wurde ebenso vermisst.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, in der Fassung LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 43

Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als

a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und

b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.

(4) Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.

(5) Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Die gegenständlich beantragte vorrübergehende Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin (Gp. **2, KG ***** Z) erfolgt im Hinblick auf die Bauausführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.08.2023, *** bewilligten Errichtung einer Einfriedung an der süd-östlichen Grundstücksgrenze, Gp. **1 EZ ***1, KG ***** Z.

§ 43 TBO 2022 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigen eines Nachbargrundstückes zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen zur Ausführung eines Bauvorhabens, zur Durchführung von Erhaltung- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten.

2. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit a) sowie eine Abwägung beidseitiger Interessen (Abs 2 lit b) ab.

Dabei müssen die in § 43 Abs 2 lit a und b TBO 2022 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen und in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren von der Baubehörde – allenfalls nach Verbesserung des Antrages – im Detail geprüft werden.

3. Für den Fall, dass die betreffenden Bauarbeiten auch auf eine andere Weise, nämlich ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes, durchgeführt werden könnten, wäre nach § 43 Abs 2 lit a TBO 2022 weiters zu prüfen, ob dadurch unverhältnismäßig hohe Mehrkosten entstehen würden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, sind als „unverhältnismäßig hohe Mehrkosten“ jedenfalls solche Mehrkosten zu verstehen, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes) inkl der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen (vgl VwGH 12.12.1991, 91/06/0123; VwGH 20.09.1994, Zl 94/05/0188; ua).

Sollte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Durchführung der Bauarbeiten auf andere Weise (ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes) nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten möglich ist, wären dann im Folgenden die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 lit b TBO 2022 zu prüfen.

4. Die Verpflichtung des Eigentümers der Nachbargrundstücke zur vorübergehenden Benützung seines Grundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen besteht nach § 43 Abs 2 lit b TBO 2022 zudem nur dann, wenn bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung des Nachbargrundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

Wie auch der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, muss bei der vorzunehmenden Interessensabwägung auch die Art des in Anspruch genommenen Grundes entsprechend berücksichtigt werden (vgl VwGH 26.04.1990, 87/06/0142).

5. Zudem hat nach § 43 Abs 1 TBO 2022 die Fremdgrundinanspruchnahme nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter möglichster Schonung der Interessen des Eigentümers des betroffenen Grundstückes zu erfolgen und darf daher nicht überschießend sein.

Die jeweils konkret beantragten Maßnahmen am Nachbargrundstück und deren Umfang (räumliches und zeitliches Ausmaß) sind daher auch im Hinblick auf diese Vorgaben im Rahmen einer Variantenprüfung im Sinne des § 43 Abs 1 TBO 2022 entsprechend zu prüfen.

6. Somit ergibt sich nach § 43 TBO 2022 die Notwendigkeit eines umfassenden Ermittlungsverfahrens. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass von der Baubehörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt wurde, da sich im übermittelten Behördenakt die erforderlichen Ermittlungen zu den Vorgaben des § 43 TBO 2022 nicht entnehmen lassen.

Im konkreten Fall wurde von der belangten Behörde zum Antrag auf vorrübergehende Benützung des Nachbargrundstückes kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Der behördlichen Entscheidung lag zwar die Stellungnahme des CC zu Grunde, dennoch wurden im Ermittlungsverfahren Alternativen, welche das Grundstück der Beschwerdeführerin mehr schonen würden, überhaupt nicht behandelt. Die Behauptung jede andere Möglichkeit der Errichtung würde „unverhältnismäßige Mehrkosten“ verursachen wurde nicht durch Gutachten oder Kostenvoranschläge belegt.

Die Beschwerdeführerin benannte konkrete Alternativmöglichkeiten, welche im Sinne der gebotenen Interessenabwägung eine schonendere Inanspruchnahme des duldenden Grundstückes erwarten ließe. Auf diese oder andere Alternativmöglichkeit nahm die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung keinen Bezug. Es wurde folglich keine ausreichende Variantenprüfung im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz TBO („unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke“) von der Behörde durchgeführt.

Hinsichtlich des „Carport“ und des Sickerschachtes der Beschwerdeführerin wurden keine Feststellungen getroffen. Es ist nicht ersichtlich, ob dieses baurechtlich genehmigt wurde und wie in diesem Fall auf dieses während der Bauarbeiten Rücksicht genommen wird oder ob es bauliche Sicherungsmaßnahmen bedarf. Ebenso geht nicht hervor wie die Grabungsarbeiten in der Nähe des „Carport“ vollzogen werden.

In Bezug auf die Entschädigungsleistung in Höhe von € 300,- fehlt es an entsprechenden Ausführungen. Es wird nicht begründet, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Wie viel dieses Betrages auf den Ernteentgang, wie auf die Einschränkung der Nutzbarkeit und wie viel auf die Verlegung der überdachten Holzlege und der 4 Brettertapel entfällt, geht nicht aus der Beschwerdevorentscheidung hervor und ist nicht nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund erwies sich auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als unzureichend. Die Voraussetzungen zur vorübergehenden Benutzung des Nachbargrundstückes liegen nicht vor können derzeit nicht beurteilt werden und wurden nicht belegt.

7. Die materielle Beschwerdevorentscheidung ersetzt den ursprünglichen Bescheid gegenüber allen Parteien, insoweit er angefochten wurde (Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388 [884]). Aufgrund dessen ist nicht der Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung zu beheben.

Folglich muss nach Ansicht des Gerichts die Beschwerdevorentscheidung dieselben Punkte aufweisen wie der ersetzte Bescheid.

8. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher des Verwaltungsgerichtes bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, aber auch dann, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 26.06.214, Ro 2014/03/0063 ua). Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

9. Wie bereits ausgeführt wurde im gegenständlichen Fall kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich somit ergeben, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich geklärt wurde bzw nicht in einer für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbaren und eindeutig zuordenbaren fachkundigen Weise erfolgt ist.

Es sind damit gegenständlich die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gegeben. In Folge konnte die Entscheidung auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

9. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass nach § 28 Abs 3 zweiter Satz die gegenständlich bekämpfte Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.05.2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des entsprechenden vorangeführten Ermittlungsverfahrens gemäß den Vorgaben des § 43 TBO 2022 und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Wird die Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Vorlageantrags durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos oder verbunden mit einer Zurückverweisung) aufgehoben, so lebt der Ausgangsbescheid nicht wieder auf; ihm wurde durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig derogiert.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtsauslegung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Gesetzestext und den Regelungszweck (vgl Entscheidung des VwGH vom 21.10.2009, Zl 2009/06/0164).

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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