LVwG T LVwG-2024/44/1038-2

LVwG-2024/44/1038-2Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2024

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Regest

Ablösung eines Einforstungsrechtes<br/>Bundesforste

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/1038-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.1038.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.03.2024, Zahl ***, betreffend der Einleitung eines Ablösungsverfahrens nach dem Wald- und Weideservitutengesetz – WWSG (mitbeteiligte Parteien: BB, CC),

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Verfahren zur Ablösung der mit Servitutenregulierungsurkunde vom 23.07.1869, Zahl ***, zulasten der Liegenschaft EZ ***1, KG Y, einverleibten Dienstbarkeit zum Brennholzbezug für die berechtigte Liegenschaft EZ ***2, KG Y, gemäß § 8 Abs 5 und § 39 WWSG eingeleitet wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdebegehren auf Einleitung des Ablösungsverfahrens für die belasteten Liegenschaften EZ ***3 und ***4, beide KG Y, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Am 28.11.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der Agrarbehörde beantragt, die aufgrund einer Servitutenregulierungsurkunde vom 23.07.1869 zulasten ihrer Liegenschaft EZ ***1, KG Y, einverleibte Dienstbarkeit zum Brennholzbezug für die berechtigte Liegenschaft EZ ***2, KG Y, des BB in Geld abzulösen.

Die Agrarbehörde hat ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten vom 15.02.2024 eingeholt, wonach die berechtigte Liegenschaft EZ ***2 mittlerweile keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr darstelle, sondern nur noch der Wohnnutzung diene. Aufgrund von Grundstücksverkäufen werde die Mindesthofeigenschaft nicht mehr erreicht. Der sich aus der Regulierungsurkunde ergebende Zweck des Einforstungsrechtes, nämlich die wirtschaftliche Unterstützung eines landwirtschaftlichen Betriebes, sei somit weggefallen und es sei von einer dauernden Entbehrlichkeit der Servitut auszugehen.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag vom 28.11.2023 auf Einleitung des Verfahrens zur Ablösung der in der EZ ***1 zugunsten der EZ ***2 einverleibten Dienstbarkeit keine Folge gegeben. Das gegenständliche Einforstungsrecht belaste nämlich nicht nur die EZ ***1 der Beschwerdeführerin, sondern auch die EZ ***3 der Agrargemeinschaft CC und die EZ ***4 der Gemeinde Y. Daher bedürfe der Antrag auf Einleitung des Ablöseverfahrens gemäß § 8 Abs 3 WWSG der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten. Dem Antrag vom 28.11.2023 fehle dieses Zustimmungsquorum. Es komme auch keine Einleitung nach § 8 Abs 5 WWSG in Betracht, da bei einer Ablöse nur für die Beschwerdeführerin die Servitutslast für die Agrargemeinschaft und die Gemeinde drückender werde.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.04.2024. Auf das Wesentliche zusammengefasst würden Einforstungsrechte nach ständiger Rechtsprechung keinen Selbstzweck darstellen, sondern der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften dienen und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Im vorliegenden Fall sei die Dienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft entbehrlich geworden, sodass die Voraussetzungen für eine Ablöse in Geld gemäß § 26 Abs 1 lit b WWSG vorliegen würden. Die Bestimmung nach § 8 Abs 3 WWSG könne nicht dazu führen, dass Einforstungsrechte trotz erwiesener dauernder Entbehrlichkeit weiterbestehen, obwohl ein Verpflichteter deren Ablösung fordert. Die Beschwerdeführerin habe auch die Ablösung des gesamten, als Einheit zu sehenden Einforstungsrechtes für alle belasteten Liegenschaften beantragt und habe angeboten, die Ablösungssumme für den gesamten Holzbezug zu leisten. Faktisch sei die Beschwerdeführerin ohnehin die einzig belastete Partei, da sie das Einforstungsrecht bisher alleine bedient habe. Eine Ablösung für alle Verpflichteten würde daher zu keiner drückender werdenden Servitutslast für die übrigen Liegenschaften iSd § 8 Abs 5 WWSG führen. Die Beschwerdeführerin hat begehrt, dass ihrem Antrag auf Ablösung des zugunsten der Liegenschaft EZ ***2 auf den Liegenschaften EZ ***1, ***3 und ***4 lastenden Einforstungsrechtes Folge gegeben wird.

II.Rechtslage:

Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG):

„§ 8

Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung

(1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.

(2) Der Antrag kann gestellt werden:

a)vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;

b)vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

(3) Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern oder sind mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden, so bedarf der Antrag der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten oder Berechtigten. Besitzt ein Beteiligter zwei oder mehrere berechtigte Güter, so steht ihm für jedes Gut eine Stimme zu.

(4) Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.

(5) Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.

(6) Die Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen durchgeführt werden, wenn es öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, erfordern oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Agrargemeinschaft es verlangen. Die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung über die gleichzeitige Durchführung von Agrarverfahren werden hiedurch nicht berührt.

(7) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können die Nutzungsrechte diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 1-6 und des § 11 mit der Änderung, daß die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen.

(…)

§ 26

Ablösung in Geld

(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder

a)das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder die Zuweisung eines solchen Grundstückes dem Berechtigten eine wesentliche Wirtschaftserschwerung bereiten würde oder

b)die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind oder

c)das berechtigte Gut einen dauernden Ersatz gefunden hat, so daß es die Rechte nicht mehr benötigt.

(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z. B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.

(…)

§ 39

Einleitungsbescheid

Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.“

III.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat im verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.11.2023 begehrt, die auf den „Grundstücken der Republik“ lastende Servitut abzulösen. Auch im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die Agrarbehörde ausschließlich über die Ablösung des auf der Liegenschaft EZ ***1 lastenden Rechts abgesprochen. Der Beschwerdeantrag geht über diesen Verfahrensgegenstand hinaus. Die Beschwerdeführerin begehrt vom Verwaltungsgericht nämlich nicht nur die Lastenfreistellung ihrer Liegenschaft EZ ***1, sondern auch die der Liegenschaften EZ ***3 und ***4 der Agrargemeinschaft und der Gemeinde. Wie die Agrarbehörde richtig ausgeführt hat, wäre dafür gemäß § 8 Abs 3 WWSG die Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten notwendig. Diese Zustimmungen liegen nicht vor.

Wie sich aus § 8 Abs 5 WWSG ergibt, kann die Ablösung aber auch für einen Teil der Verpflichteten stattfinden. Beim Einforstungsrecht auf mehreren belasteten Liegenschaften handelt es sich somit nicht um eine Einheit, sondern um trennbare Rechte, über die gesondert abgesprochen werden kann. Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über die in der Beschwerde beantragte Ablösung der Servitut auf den Liegenschaften EZ ***3 und ***4 zu entscheiden. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist als unzulässig zurückzuweisen.

Was die Zulässigkeit des Antrags auf Ablösung des auf der Liegenschaft EZ ***1 lastenden Rechts anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass vor Erlassung eines Einleitungsbescheides gemäß § 39 WWSG lediglich festzustellen ist, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen. Liegt eines dieser Kriterien vor, was allein anhand der Abs 1 bis 7 des § 8 WWSG zu prüfen ist, dann ist die Einleitung des Verfahrens zu verfügen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).

§ 8 Abs 3 WWSG ist im vorliegenden Fall für diese Frage nicht relevant. Wenn diese Bestimmung nämlich vorsieht, dass bei verpflichteten Grundstücken mit mehreren Eigentümern der Antrag auf Ablösung der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten bedarf, so bezieht sich diese Anordnung, wie aus § 8 Abs 5 WWSG zu ersehen ist, ausschließlich auf Fälle, in denen sich die Ablösung auf alle verpflichteten Grundstücke erstreckt (vgl VwGH 29.11.1988, 86/07/0080). Der gegenständliche Antrag vom 28.11.2023 bezieht sich jedoch nur auf die verpflichteten Grundstücke der Beschwerdeführerin. Auch im angefochtenen Bescheid wurde nur über die Einleitung des Ablösungsverfahrens hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin abgesprochen. Eine Ablösung der Dienstbarkeit hinsichtlich der übrigen verpflichteten Grundstücke ist nicht verfahrensgegenständlich. § 8 Abs 3 WWSG stellt somit keine Voraussetzung für die Einleitung des beantragten Verfahrens dar. Es ist somit unerheblich, ob die Agrargemeinschaft und die Gemeinde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablösung zustimmen.

Relevant ist im vorliegenden Fall ausschließlich § 8 Abs 5 WWSG. Nach dieser Bestimmung hat eine Ablösung für einen Teil der Verpflichteten auf Antrag dieser Verpflichteten stattzufinden, wenn die Servitutslast dadurch nicht drückender wird. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass eine Ablösung der Dienstbarkeit nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass die Servitutslast für die übrigen verpflichteten Grundstücke drückender wird. Nach der Rechtsprechung geht jedoch mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes dieses Recht nur im abgelösten Ausmaß unter. Es steht dem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechts vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft und der Gemeinde durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Ablöse drückender wird (vgl VwGH 20.10.2005, 2004/07/0175).

Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob die Servitutslast drückender wird, im Verfahrensstadium des § 39 WWSG um eine Prognoseentscheidung, die im Interesse der Verwaltungsökonomie zu handhaben ist. Über diese Frage ist nicht abschließend im Einleitungsverfahren, sondern erst im Hauptverfahren abzusprechen (vgl VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Die Bestimmung des zweiten Satzteils des § 8 Abs 5 WWSG soll lediglich bewirken, dass ein (aufwendiges) Ablösungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind (vgl LVwG Tirol 10.04.2014, LVwG-2014/44/0041). Der Beschwerde ist daher in dem Umfang stattzugeben, mit dem das Ablösungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingeleitet werden soll.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde (den mitbeteiligten Parteien wurde vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdemitteilung die Möglichkeit eingeräumt, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen), ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren und bloß eine prozessuale Entscheidung zu treffen war, ohne dass bereits endgültig über das Dienstbarkeitsrecht verfügt worden wäre.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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