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LVwG-2024/40/0784-6•LVwG T LVwG-2024/40/0784-6
LVwG-2024/40/0784-6Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2024
Rauchen in einer Bar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 600,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Datum/Zeit:15.12.2023, 23:15 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Lokal "XY"
Sie haben entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG, wonach in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung,
Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen, Rauchverbot gilt, als Inhaber des Gastgewerbebetriebes "XY" in **** Z, Adresse 2, am 15.12.2023, um 23:15 Uhr insofern entgegen § 13c Abs. 2 Z1 leg. cit. nicht dafür Sorge getragen, dass in diesem Raum/diesen Räumen nicht geraucht wird, da sie mehrere Gäste im Barbereich Zigaretten rauchen ließen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i. V. m. § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 i.V.m. § 13c Abs. 2 Z1 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 3.000,00
4 Tage(n) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
(TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.300,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er keinesfalls Personen freiwillig rauchen lassen habe. Vielmehr habe er jene beiden Gäste, die ihm im Übrigen auch nicht namentlich bekannt gewesen seien, ausdrücklich aufgefordert, das Rauchen einzustellen bzw das Lokal mit den brennenden Zigaretten zu verlassen und sich ins Freie zu begeben. Richtig sei, dass die betreffenden Personen dieser Aufforderung nicht sofort nachgekommen seien und in der Zwischenzeit der Polizeieinsatz stattgefunden habe. Richtig sei, dass auch fallweise Aschenbecher auf die Theke gestellt würden, wenn etwa Gäste aufgrund des Konsums bestimmter Getränke (bspw Tequila), Abfälle (bspw Zitronen- oder Orangenscheiben) entsorgten. Im hier vorliegenden Fall habe es sich jedoch ohnehin so zugetragen, dass die hinter der Theke befindlichen Aschenbecher, die für den Einsatz im Gastgarten verwendet würden, von den betreffenden Personen selbst auf die Theke gestellt und sohin verwendet worden seien. Tatsache sei, dass der Einschreiter ausdrücklich das Rauchen untersagt und die betreffenden Personen aufgefordert habe, das Rauchen einzustellen bzw sich in Freie zu begeben.
Am 11.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, welcher der Beschwerdeführer, die Zeugin BB und die beiden Meldungsleger einvernommen wurden sowie die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des reglementierten Gewerbes Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken in der Betriebsart „Bar“. Er ist Inhaber des Gastgewerbebetriebes mit der Bezeichnung „XY“ in **** Z, Adresse 2.
Am 15.12.2023 um 23:15 Uhr wurde von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Kramsach im Zuge einer Erhebung vor Ort bereits durch ein Fenster blickend wahrgenommen, dass im Barbereich des Betriebes zwei Personen geraucht haben. Zu diesem Zeitpunkt haben sich Aschenbecher auf der Bar befunden.
Der Beschwerdeführer hat die rauchenden Gäste aufgefordert, das Rauchen einzustellen bzw das Lokal zu verlassen und vor der Türe zu rauchen, was jedoch erfolglos geblieben ist.
Das Verwaltungsstrafregister weist betreffend den Beschwerdeführer zwei einschlägige Bestrafungen nach § 14 Abs 4 TNRSG sowie mehrere Bestrafungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Kramsach vom 22.12.2023, Zl ***, in den Verwaltungsregisterauszug den Beschwerdeführer betreffend sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria. Darüber hinaus fand am 11.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer, die Zeugin BB sowie die beiden Meldungsleger persönlich einvernommen wurden.
Die Feststellung, dass am 15.12.2023 gegen 23:15 Uhr zwei Personen rauchend an der Theke im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers von der Polizei angetroffen wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger sowie des Beschwerdeführers selbst. Insgesamt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass zwei Personen im Barbereich am Tattag zur vorgeworfenen Tatzeit jeweils eine Zigarette geraucht haben.
Dass der Beschwerdeführer die beiden rauchenden Gäste aufgefordert hat, das Rauchen einzustellen oder das Lokal zu verlassen, dies offensichtlich jedoch nicht erfolgreich war, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugin BB.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) BGBl Nr 431/1995 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 12.Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
(1) Rauchverbot gilt in Räumen für,
[…]
4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
[…]
§ 13c.
Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz
(1)Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.
(2)Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,
[…]
§ 14.
Strafbestimmungen
[…]
4)Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass am vorgeworfenen Tattag zur vorgeworfenen Tatzeit tatsächlich zwei Gäste im Barbereich seines Lokales „XY“ geraucht haben. Damit erweist sich der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung des § 13c Abs 2 Z 1 TNRSG als erfüllt.
Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, dass ihn kein Verschulden treffe und verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass er die beiden rauchenden Gäste aufgefordert hat, das Lokal zu verlassen bzw das Rauchen einzustellen. Dies ist jedoch erfolglos geblieben und haben die Polizeibeamten gerade in diesem Zeitpunkt das Lokal betreten.
Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 1. Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat sohin initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl zB VwGH 23.04.2003, Zl 98/08/0270 uva).
Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinne des § 6 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm im konkreten Einzelfall auch zumutbar war, die gebotene/mögliche Sorgfalt tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch und die Frage, wie sich dieser – befände er sich in der Lage des Täters – verhalten würde. Objektiv sorgfaltswidrig handelt der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabes umfasst einerseits die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems und andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall (vgl VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).
In Bezug auf das Kontrollsystem ist festzuhalten, dass die Effizienz nicht an der subjektiven Meinung des Beschwerdeführers zu messen ist, sondern ein objektiver Maßstab anzusetzen ist (vgl VwGH 27.02.1996, 94/04/0214).
Es oblag daher dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach § 13 c Abs 2 Z 1 TNRSG kein Verschulden trifft, weil etwa ein eigentlich wirksames Kontrollsystem eingerichtet war bzw er alles ihm zumutbare unternommen hat, um Vorfälle wie den gegenständlichen zu verhindern. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Der gegenständlich sanktionierte Verstoß gegen das TNRSG stellt nicht die erste Übertretung des Beschwerdeführers nach diesem Gesetz dar. Er wurde bereits im Jahr 2021 rechtskräftig gemäß § 14 Abs 4 TNRSG bestraft. Eine weitere Übertretung erfolgte im April 2023. Diese 3 Übertretungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des TNRSG nicht ernst nimmt. Darüber hinaus fällt auch auf, dass der Verwaltungsstrafregisterauszug den Beschwerdeführer betreffend auch zahlreiche Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz aufweist und sohin von einer Rechtstreue keine Rede sein kann.
Der Beschwerdeführer kann sich seiner Verantwortung nicht schlichtweg dadurch entziehen, dass er die Gäste auffordert, das Rauchen einzustellen bzw das Lokal zu verlassen. Vielmehr ist gerade in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass den Gästen keine Gelegenheit dazu geboten wird, zu rauchen. Durch das Bereitstellen von Aschenbechern nimmt der Beschwerdeführer geradezu in Kauf, dass Gäste sich selbst bedienen und die Aschenbecher, die – nach seinem wenig glaubwürdigen Vorbringen als Abfallbehälter dienen sollen - bestimmungsgemäß als Aschenbecher verwendet werden und die Gäste geradezu eingeladen werden, das gesetzliche Rauchverbot zu missachten.
Zudem bringt der Beschwerdeführer gar nicht erst vor, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat bzw benennt er bis auf das „Rauchen verboten“-Schild keine weiteren seinerseits getroffenen konkreten Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes bzw zur Sicherstellung, dass Verletzungen des Rauchverbotes vermieden und allfällige Verstöße wahrgenommen und durch ihn unterbunden hätten werden können.
Dem Beschwerdeführer ist die Befreiung von der ihn treffenden persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung somit nicht gelungen, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die mit gutem Grund erwarten hätten lassen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und dadurch ein effizientes Kontrollsystem zur Umsetzung kommt. Da im Betrieb des Beschwerdeführers bereits vor dem hier gegenständlichen Tatvorwurf zumindest zwei Übertretungen nach dem TNRSG stattgefunden haben, wäre es am Beschwerdeführer umso mehr gelegen gewesen, jedenfalls weiterreichende Maßnahmen umzusetzen, um für eine effektive Einhaltung der Regelungen nach dem TNRSG zu sorgen.
Zur Strafbemessung:
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist nach dem § 14 Abs 4 TNRSG im hier vorliegenden Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 10.000,00 zu sanktionieren.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nachdem der Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner – im Übrigen wenig glaubwürdigen - Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Zuge der mündlichen Verhandlung ist beim Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca Euro 1.000,00 bis Euro 1.200,00 auszugehen. Er verfügt über keinerlei Schulden bzw sonstige Sorgepflichten.
Der Unrechtsgehalt der den Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist im gegenständlichen Fall erheblich, da die verletzte Verwaltungsvorschrift den Schutz der Gesundheit anderer zum Inhalt hat. Nichtraucher sollen vor unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden, da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von Rauchern ausgesetzt ist, die giftigen und gesundheitsschädlichen Substanzen enthält.
Beim Verschuldensgrad war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (vgl VwGH 27.06.2007, Zl 2005/03/0166, 22.04.2024, Ra 2024/02/0074 uva).
Milderungsgründe lagen keine vor, erschwerend waren zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers konnte die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00 bei einem Strafrahmen von Euro 10.000,00 und zwei einschlägigen Vorstrafen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu nicht einmal einem Drittel ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war vor allem aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und dem Beschwerdeführer auch das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 VStG.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher vor allem aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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