LVwG T LVwG-2024/29/1338-5; LVwG-2024/29/1339-5; LVwG-2024/29/1340-7

LVwG-2024/29/1338-5; LVwG-2024/29/1339-5; LVwG-2024/29/1340-7Tribunal Administrativo Regional12 de jun. de 2024

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Regest

Schulpflichtverletzung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1338-5 ; LVwG-2024/29/1339-5 ; LVwG-2024/29/1340-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1338.5.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (LVwG2024/29/1338),

2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (LVwG-2024/29/1339) und

3. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (LVwG-2024/29/1340)

jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (LVwG2024/29/1338), wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 17 Stunden) herabgesetzt und der Tatzeitraum auf „09.11.2023 bis 22.12.2023“ eingeschränkt wird, sodass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:09.11.2023 bis 22.12.2023

Ort:Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter von ihrem an der Volkschule Z, Adresse 2, schulpflichtigen Sohn BB, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geb. XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal dieser vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“

Die übertretene Norm hat „§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ zu lauten.

Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden demgemäß mit Euro 40,00 neu bestimmt.

2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (LVwG-2024/29/1339), wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 17 Stunden) herabgesetzt und der Tatzeitraum auf „09.11.2023 bis 22.12.2023“ eingeschränkt wird, sodass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:09.11.2023 bis 22.12.2023

Ort:Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter von ihrer an der Volkschule Z, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter CC, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC, geb. XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal diese vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“

Die übertretene Norm hat „§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ zu lauten.

Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden demgemäß mit Euro 40,00 neu bestimmt.

3. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (LVwG-2024/29/1340), wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 17 Stunden) herabgesetzt und der Tatzeitraum auf „09.11.2023 bis 22.12.2023“ eingeschränkt wird, sodass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:09.11.2023 bis 22.12.2023

Ort:X, Adresse 3, Mittelschule **

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter von ihrer an der Mittelschule 2, X, Adresse 3, schulpflichtigen Tochter DD, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter DD, geb. XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal diese vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“

Die übertretene Norm hat „§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ zu lauten.

Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden demgemäß mit Euro 40,00 neu bestimmt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt, zumal sie

1. in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 nicht dafür Sorge getragen habe, dass sein mj Sohn BB, geb. XX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z nachgekommen sei,

2. in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 nicht dafür Sorge getragen habe, dass seine mj Tochter CC, geb. XX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z nachgekommen sei,

3. in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 nicht dafür Sorge getragen habe, dass seine mj Tochter DD, geb. XX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Mittelschule ** in X nachgekommen sei,

zumal alle drei Kinder ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Aufgrund der übertretenen Rechtsvorschrift wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen alle drei Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich umfangreich ausgeführt, dass keine personenbezogene und sohin qualifizierte Amtssignatur und daher keine gültigen Bescheide vorlägen, die Erledigungen würde nicht § 18 AVG entsprechen. Weiters berufe er sich auf Art 1, 4, 12 EMRK und Art 17 StGG. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Bestrafung der Mutter und des Vaters der Minderjährigen unzulässig sei, zumal das Gesetz vorsehe, dass die Eltern (als Einheit) für die Einhaltung der Bestimmungen iSd § 24 SchulpflichtG zu sorgen hätten, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung komme. Zum Straferkenntnis *** wurde noch ausgeführt, dass das Straferkenntnis auch aus dem Grunde zu beheben sei, zumal die Tochter eine mündige Minderjährige und sohin teilrechtsfähig sei, eine Bestrafung als Vater sei daher unzulässig.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die von der Bildungsdirektion eingeholten Aktenbestandteile, zu diesen wurde Parteiengehör gewährt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal jeweils lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde.

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj CC, geb. XX.XX.XXXX, des mj BB, geb. XX.XX.XXXX sowie der mj DD, geb. XX.XX.XXXX. Alle Kinder sind an der Adresse 1, Z wohnhaft. Seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023, haben CC und BB den Unterricht an der Volksschule Z, Z, Adresse 2, sowie DD den Unterricht an der Mittelschule ** in X in Tirol, Adresse 3, unentschuldigt nicht besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Kinder eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht haben.

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der Sachbearbeiterin EE jeweils elektronisch gefertigt und mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer verschickt. EE verfügt über die Fertigungsbefugnis für die Bezirkshauptmannschaft Y (amtsbekannt, Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, ***).

Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2023, , (CC) und , (BB) und *** (DD), alle dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.11.2023 (Zustellnachweise vom 08.11.2023), wurden dem Beschwerdeführerin jeweils für den Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG zur Last gelegt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024, LVwG- und LVwG- insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von je Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf je Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 8 Stunden) bzw zu LVwG-*** auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 12 Stunden) herabgesetzt wurde. Die Ausfertigungen der Erkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer am 02.05.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 02.05.2024).

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt konnte unbedenklich getroffen werden, zumal seitens des Beschwerdeführers weder im behördlichen Verfahren noch in den Beschwerden bestritten wurde, dass die Kinder im jeweils angeführten Tatzeitraum den Unterricht an der Volksschule Z bzw Mittelschule ** in X nicht besucht haben (vielmehr wurde in der Eingabe vom 04.06.2024 ausgeführt, dass die Kinder beginnend vom 11.09.2023 die Schule ununterbrochen nicht besucht haben), weshalb die in den Behördenakten befindlichen Anzeigen der Volksschule Z sowie der Mittelschule ** X über das fortwährende Fernbleiben der Kinder vom Unterricht nicht anzuzweifeln waren.

Dass die angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch von EE gefertigt und amtssigniert an den Beschwerdeführer verschickt wurden, ist den Behördenakten, insbesondere den jeweiligen Datensatzblättern zu den Bescheiden zu entnehmen. Dass EE die Fertigungsbefugnis besitzt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zu anderen Verfahren durch Vorlage der entsprechenden Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, , bekannt gegeben, dem Beschwerdeführer ist dieser Umstand auch bereits aus den gegen ihn geführten Beschwerdeverfahren zu LVwG- bis ***, bekannt. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung des persönlichen Signaturvertrages der Sachbearbeiterin war aufgrund der vorliegenden Bestätigung und der Aktendokumentation über die Fertigung des jeweils angefochtenen Bescheides mangels Relevanz nicht zu entsprechen.

Dass das Fernbleiben vom Unterricht der Kinder seitens des Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin bei der Volksschule Z bzw Mittelschule ** X entschuldigt worden wäre oder ein (zB krankheitsbedingter) Entschuldigungsgrund vorlag, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet. Nur am Rande sei erwähnt, dass – wie in der Begründung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024 zu LVwG-*** bis *** festgestellt - jeweils mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 13. bzw 14.03.2024 die Anträge der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 25.02.2024 auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für BB, CC und DD als unbegründet abgewiesen wurden (Bescheide der Bildungsdirektion vom 14.03.2024, ***, vom 13.03.2024, *** und ***). Gegen die Bescheide *** und *** wurde keine Beschwerde erhoben, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2024, *** wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2024, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, war er auch über sämtliche gesetzten Schritte seiner Ehegattin informiert.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 lauten wie folgt:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 15

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022 lauten wie folgt:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

IV.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Kinder des Beschwerdeführers, die mj CC, geb. XX.XX.XXXX, der mj BB, geb. XX.XX.XXXX, und die mj DD, geb. XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 06.11.2023 bis zumindest 22.12.2023 unentschuldigt nicht am Unterricht an der Volksschule Z bzw DD an der Mittelschule ** in X, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 gegeben war, da die Kinder im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlagen. Die Volksschule Z stellt für die mj CC und den mj BB sowie die Mittelschule ** X für die mj DD die jeweils zuständige Sprengelschule dar.

Die Kinder wurden im Tatzeitraum von ihren Eltern weder (krankheitsbedingt) vom Unterricht entschuldigt noch wurde vor Schulbeginn um die Befreiung des Unterrichtes gemäß § 15 SchulpflichtG bei der Bildungsdirektion Tirol angesucht. Auch der im Februar 2024 gestellte Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen hinsichtlich beider Kinder wurde von der Bildungsdirektion Tirol abgewiesen, die gegen den Bescheid betreffend mj CC erhobene Beschwerde wurde Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Ein entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für den jeweiligen Tatzeitraum lag daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigter der Kinder hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im vorgeworfenen Tatzeitraum an der VS Z bzw MS ** X oder einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule nachgekommen sind.

Eine Spruchberichtigung hatte jedoch in allen drei Verfahren insofern zu erfolgen, als der Tatzeitraum geringfügig um drei Tage, nämlich auf 09.11.2023 bis 22.12.2023, einzuschränken war.

Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Zumal aufgrund der gegen den Beschwerdeführer geführten vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, *** und ***, sind sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zu Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse, sohin in allen drei Verfahren bis 08.11.2023, erfasst und war im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbestrafung der Tatzeitraum inosfern einzuschränken, als dieser erst mit 09.11.2023 in den drei Verfahren zu laufen beginnt. Eine unzulässige Doppelbestrafung (im Hinblick auf die vorangegangenen gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren) liegt daher nicht vor.

Auch den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Die Seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen auch keine Nicht-Bescheide vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin EE elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass gem § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits, zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der Bescheide bestehen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass keine gültige Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Bescheide.

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe der angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.

Sofern der Beschwerdeführer auf die Kinderwohlgefährdung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes gefährden – wie bereits ausgeführt - Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Auch sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - beide Elternteile (sohin gegenständlichen Falls Mutter und Vater) gesondert zu bestrafen, zumal die Strafbestimmung im § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 SchulpflichtG ausdrücklich darauf hinweist, dass beide Elternteile zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und im Falle der Unterlassung der Verpflichtung zu bestrafen sind und „Eltern“ keine eigene Rechtspersönlichkeit iSd Verwaltungsstrafrechtes darstellen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor.

Auch bleibt der Beschwerdeführer (neben seiner Tochter DD) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des § 24 SchulpflichtG, auch wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch die mj DD ab Vollendung des 14. Lebensjahres verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Auf die weiteren Ausführungen und Anträge war mangels Relevanz nicht einzugehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der zahlreichen (auch gegen seine Ehegattin) anhängigen Verwaltungsstrafverfahren war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Kinder ihre Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Schule zu erfüllen hatten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum und das vorsätzliche Handeln zu werten. Zudem bringt der Beschwerdeführer selbst noch Anfang Juni 2024 vor, dass die Kinder das gesamte Schuljahr 2023/2024 nicht am Unterricht an einer Schule teilgenommen haben, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund der zahlreichen anhängigen Verfahren gegen ihn und auch seine Ehegattin vor der BH Y, dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol, der Bildungsdirektion Tirol und des Bundesveraltungsgerichtes hinreichend bekannt war, dass die sich immer wiederholende Argumentation des Beschwerdeführers rechtlich nicht greift.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn der Unterricht über einen derart langen Zeitraum nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Diesem Schutzzweck der Norm hat der Beschwerdeführerin erheblichem Maße zuwidergehandelt.

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen von bis zu Euro 440,00 bei allen drei vorgeworfenen Übertretungen zur Gänze ausgeschöpft. Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum noch unbescholten war, erscheint die von der Behörde verhängte Höchststrafe in allen drei Fällen etwas überhöht. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Taten, der vorsätzlichen Begehensweise, der beharrlichen Verweigerung und des jeweils langen Tatzeitraumes erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 17 Stunden) in allen drei Verfahren schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus dem Grund geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht indiziert, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Die Konkretisierungen hinsichtlich der übertretenen Norm und der Strafsanktionsnorm ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Aufgrund der Reduzierung der Geldstrafe waren die Kosten des behördlichen Verfahrens neu zu bestimmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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