LVwG T LVwG-2023/13/2236-3

LVwG-2023/13/2236-3Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2024

Abrir fonte

Regest

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2236-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.2236.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in 6322 Z, Adresse 1, vertreten durch BB, in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

vom 26.06.2023 bis 30.06.2023 eine Unterstützung in Höhe von Euro 131,70,

vom 01.07.2023 bis 31.07.2023 eine Unterstützung in Höhe von Euro 790,23 und

vom 01.08.2023 bis 07.08.2023 eine Unterstützung in Höhe von Euro 178,43,

insgesamt sohin Euro 1.100,36 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 27.06.2023 eingebrachte Mindestsicherungsantrag des AA, geboren am 30.03.2000, auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sowie auf Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung, gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.

Diese Abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei – für das Mindestsicherungsverfahren verfahrensrelevante - Unterlagen betreffend den Nachweis seines tatsächlichen Aufenthalts (Straßennamen, Hausnummern und Namen der Freunde/Bekannten, bei denen er übernachtet) bzw Nachweise, wo festgestellt werden kann, dass der Lebensmittelpunkt und der tatsächliche Aufenthalt in Y stattfindet, wobei es ihm freigestellt wird, ob er die Adressen und die Namen der Freunde handschriftlich oder mit Fotos dokumentiert, sowie das Ergebnis seines Ansuchens auf Grundversorgung vorzulegen. Die geforderten Unterlagen seien bis dato nicht vorgelegt worden, wären aber für die erkennende Behörde unabdingbar, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage sowie die örtliche Zuständigkeit beurteilen zu können, weswegen der gegenständliche Mindestsicherungsantrag vom 27.06.2023 abzuweisen gewesen sei.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nunmehr seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und die noch ausstehenden Unterlagen nachreiche bzw Stellung zu den geforderten Unterlagen beziehe. Im Zusammenhang mit der Grundversorgung, sei am 21.06.2023 bei der EE, ein Antrag gestellt worden. Dieser sei, nach Rückmeldung, am 27.08.2023 noch nicht bearbeitet worden. Außerdem gebe er CC, in **** Y, Adresse 3 bekannt, bei dem er manchmal nächtige. Die anderen Personen, die ihm in Z und Y einen Schlafplatz anbieten, hätten ihm schon mitgeteilt, dass er deren Name und Adressen nicht bekannt geben dürfe. Wenn er also die Namen bekannt geben würde, würde er diese Schlafmöglichkeiten verlieren. Er erhalte von Personen, bei denen er ab und zu schlafen könne, keinerlei sonstige Unterstützung, wie Essen oder Geld.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die beantragten Leistungen ab Antragstellung zu gewähren.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten Anfragen aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und CC vom 06.06.2024.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 26.06.2023 brachte der Beschwerdeführer AA, bei der Bezirkshauptmannschaft Y, einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie die Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung ein.

Der Beschwerdeführer ist am 30.03.2000 geboren, syrischer Staatsbürger und ledig (Beweis: Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister vom 06.06.2024).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022, der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass ihm Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 13.02.2024, mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet. Zuvor war er vom 08.01.2024 bis 13.02.2024 als obdachlos gemeldet und hatte beim Verein DD, Sozialberatungsstelle Y, in **** Y, Adresse 2 eine Postadresse eingerichtet, dies ebenso im Zeitraum 30.08.2023 bis 20.10.2023.

Vom 06.10.2022 bis 21.06.2023 war der Beschwerdeführer, mit Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 3 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei als Unterkunftgeber die Volkshilfe aufscheint (Beweis: Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister vom 06.06.2024).

Der Beschwerdeführer brachte am 21.06.2023 bei der, EE, einen Antrag auf Grundversorgung ein.

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit 20.06.2023 in Y wohnungslos aufhältig und war zuvor in X in einem Flüchtlingsheim. Von der FF, erhielt er laut Kassaausgangsbestätigung vom 20.06.2023, im behördlichen Akt, Verpflegungsgeld für den Zeitraum 01.06.2023 bis 19.06.2023 Euro 133,00 (Euro 7,00 pro Tag).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens zwei Wochen ab der Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:

Sie werden hiermit aufgefordert, den tatsächlichen Aufenthalt nachzuweisen.

Straßennamen, Hausnummern und Namen der Freunde/Bekannten, bei denen sie übernachten. (Nachweise wo festgestellt werden kann, dass der Lebensmittelpunkt und der tatsächliche Aufenthalt in Y stattfindet). Es ist Ihnen freigestellt, ob sie die Adresse und die Namen der Freunde handschriftlich oder mit Fotos dokumentieren.

Ergebnis Ihres Ansuchens auf Grundversorgung

aktuelle Integrationsnachweise, ÖIF-Terminkarte in Kopie.

Letztlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – im Falle des Nichtnachkommens seiner Mitwirkungspflicht - sein Antrag nach erfolglosem Ablauf der Frist abgewiesen werden wird.

Sodann wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.08.2023 erlassen, weil seitens des Beschwerdeführers obgenannte Unterlagen nicht vorgelegt wurden.

Mit E-Mail Schreiben der EE vom 07.08.2023 wurde dem Verein DD über dessen Nachfrage mitgeteilt, dass betreffend das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Tiroler Grundversorgung noch kein Ergebnis vorliege und es aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen zu einer Bearbeitungszeit von acht bis zehn Wochen kommen könne.

Weiters wurde der belangten Behörde am 27.07.2023 eine Terminkarte des ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) vom 10.07.2023 vorgelegt. Aus dieser Terminkarte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2023 die Integrationserklärung unterzeichnet hat und für die Werte- und Orientierungskurse Block 1, Block 2 und Block 3 ebenso vorgemerkt ist wie für die Orientierungsberatung. Die Deutschkurseinstufung A2 hat der Beschwerdeführer am 07.06.2023 am Berufsförderungsinstitut W beendet, ebenso den Deutschkurs A1 Standard in der Zeit vom 06.02.2023 bis 14.06.2023. Für den Deutschkurs A2 Standardkurs ist der Beschwerdeführer für den Zeitraum 07.08.2023 bis 17.01.2024 vorgemerkt.

Am 08.08.2023 gab der Beschwerdeführer betreffend seines tatsächlichen Aufenthaltes, handschriftlich bekannt, dass er sich meistens bei einem Freund, nämlich CC in **** Y, Adresse 3 aufhalte. Die anderen Personen, die ihm in Z und Y einen Schlafplatz anbieten, dürfe er nicht bekanntgeben, weil er diese Schlafmöglichkeit dann verlieren würde.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer am 08.08.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenhilfe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2023 GZ *** wurde dem Beschwerdeführer eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 08.08.2023 bis 31.08.2023 eine einmalige Leistung in Höhe von Euro 611,79 und für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 eine einmalige Unterstützung in Höhe von Euro 790,23 gewährt.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht in die Grundversorgung aufgenommen wurde und den Deutschkurs A2 Standardkurs einmal abgebrochen und einmal beendet hat, jedoch die Prüfung nicht bestanden hat. Er ist nunmehr neuerlich für den Deutschkurs A2 Standardkurs ab Juli 2024 vorgemerkt (Aktenvermerk über ein Telefongespräch zwischen der entscheidenden Richterin und der Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom 06.06.2024).

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den genannten, teilweise auch in Klammer angeführten, Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und ihn auch nicht mit Hilfe von anderen Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Nach Abs 2 lit a dieser Bestimmung beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 (im Jahr 2023 Euro 1.053,64) für volljährige Alleinstehende und Alleinerziehende 75% (somit Euro 790,23).

Der Beschwerdeführer brachte – wie festgestellt wurde – am 26.06.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein, nachdem er zuvor in **** X (W) vom 06.10.2022 bis 21.06.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Aufgrund seiner über Aufforderung der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 30.08.2023 GZ *** über seinen neuerlichen Antrag vom 08.08.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 08.08.2023 bis 31.08.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 gewährt.

Insofern wird dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum 26.06.2023 bis 07.08.2023 nachfolgende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund folgender Berechnung gewährt:

Alleinstehender, volljähriger Beschwerdeführer, geboren am 30.03.2000

Mindestsatz für Juli 2023

gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG

€ 790,23

26.06. 2023 - 30.06.2023

(790,23:30 x 5) € 131,70

01.08. 2023 - 07.08.2023

(790,23:31 x 7) € 178,43

€ 1.100,36

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 26.06.2023 bis 07.08.2023 einen Anspruch auf Mindestsicherung – wie im Spruch ausgeführt - hatte. Der Beschwerdeführer ist zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.