LVwG T LVwG-2022/44/1620-5

LVwG-2022/44/1620-5Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2024

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Regest

COVID-19<br/>Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb<br/>Vergütung Verdienstentgang

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/1620-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.44.1620.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 gemäß §§ 20 und § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020, sowie der EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von € 5.330,16 für die Schließung ihres Gastronomiebetriebes „Enzian“ am Standort Adresse 1, **** Z, zuerkannt wird. Das drüber hinausgehende Mehrbegehen für den 26.03.2020 wird abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Die Beschwerdeführerin betreibt in **** Z das Hotel und Restaurant „CC“, das mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Nr 119/2020, gemäß § 20 EpiG geschlossen war. Für die im Zeitraum der Betriebsschließung erlittenen Vermögensnachteile hat die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG eingebracht.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin für den Beherbergungsbereich gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG iVm der Verordnung Nr 119/2020 eine Vergütung in Höhe von € 70.292,12 für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuerkannt. Mit Spruchpunkt 2. wurde für den Gastronomiebereich gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG iVm der Verordnung Nr 119/2020 eine Vergütung in Höhe von € 2.368,96 für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 16.03.2020 zuerkannt. Mit Spruchpunkt 3. wurde das Mehrbegehren für den Beherbergungsbereich in Höhe von € 2.011,58 für den 26.03.2020 abgewiesen. Mit Spruchpunkt 4. wurde das Mehrbegehren für den Gastronomiebereich in Höhe von € 9.133,54 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 26.03.2020 abgewiesen. Die abweisenden Entscheidungen wurden zusammengefasst damit begründet, dass ab dem 26.03.2020 keine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG mehr in Kraft gewesen sei. Außerdem sei das Betreten des Gastronomiebereiches bereits ab dem 17.03.2020 nach § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, untersagt gewesen, sodass gemäß § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) die Bestimmungen des EpiG nicht zur Anwendung gelangen würden. An dieser materiellen Derogation ändere auch nichts, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen hat.

Gegen die abweisenden Spruchpunkte 3. und 4. richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23.05.2022 an das Landesverwaltungsgericht. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe § 3 Abs 1 COVID-19-MV die EpiG-Verordnung vom 13.03.2020, Nr 119/2020, nicht verdrängen können. Außerdem sei die Verordnung Nr 119/2020 erst im Laufe des 26.03.2020 durch eine weitere Verordnung aufgehoben worden. Das Inkrafttreten dieser Aufhebung dürfe nicht rückwirkend mit Beginn des Tages der Kundmachung am 26.03.2020 festgesetzt werden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war im Antragszeitraum vom 13.03.2020 bis zum 26.03.2020 Betreiberin des Hotels und Restaurants „CC“ am Standort Adresse 1, **** Z. Dieser Betrieb war im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 aufgrund der gemäß § 20 EpiG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020, geschlossen. Für die Schließung des Gastronomiebereiches im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 errechnet sich ein nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemessener Entschädigungsanspruch in Höhe von € € 5.330,16.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Hotel und Restaurant betrieben hat. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt sich aus dem ausgefüllten und von der DD bestätigten EpiG-Berechnungstool sowie dem darauf aufbauenden Prüfprotokoll der Amtssachverständigen EE. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die errechnete Höhe des Entschädigungsanspruchs weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(…)

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(…)

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(…)

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(…)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020):

„Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der

Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

(…)

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

(…)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft. (…)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z nach dem Epidemiegesetz 1950 aufgehoben werden (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 181/2020):

„§ 1

(…)

b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. März 2020 (GZ. LA-KAT-COVIDEPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr. 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.

(…)

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(…)

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.“

V.Erwägungen:

Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Nr 119/2020, die Schließung von Hotel- und Restaurantbetrieben zu touristischen Zwecken angeordnet. Von dieser Schließung war nur die Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen. Diese Schließung ist am Tag der Kundmachung am 13.03.2020 in Kraft getreten und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Nr 181/2020) rückwirkend mit Beginn dieses Tages aufgehoben.

Aufgrund dieser Schließung wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Beherbergungsbereich im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 (Spruchpunkt 1.) und für den Gastronomiebereich im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 16.03.2020 (Spruchpunkt 2.) zuerkannt. Diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren für die Beherbergung am 26.03.2020 (Spruchpunkt 3.) und für die Gastronomie im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 26.03.2020 (Spruchpunkt 4.) wurde hingegen abgewiesen. Am 26.03.2020 sei nämlich keine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG in Kraft gewesen und die Gastronomie sei bereits ab dem 17.03.2020 gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV geschlossen gewesen, sodass das EpiG gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht zur Anwendung gelange.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr sowohl für die Beherbergung als auch für die Gastronomie für den 26.03.2020 eine Vergütung zustünde, da die Aufhebung der Verordnung Nr 119/2020 am 26.03.2020 nicht rückwirkend mit Beginn dieses Tages wirken könne, führt nicht zum Erfolg. Bei der in § 32 EpiG vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang handelt es sich nämlich um keine rechtliche Anwartschaft, um kein wohlerworbenes Recht. Es wurde also mit der am 26.03.2020 kundgemachten Aufhebung der Verordnung Nr 119/2020 kein bereits bestehender Entschädigungsanspruch nachträglich aufgehoben. Auch ein – vom Verfassungsgerichtshof nur in Ausnahmefällen anerkannter – Schutz faktischer Dispositionen scheidet aus, weil gerade keine vom Gesetzgeber zunächst veranlasste Verhaltenssteuerung bzw dadurch ein im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage später in seinen Wirkungen frustriertes Verhalten vorliegt. Denn eine solche Verhaltenssteuerung ist durch Maßnahmen der Epidemiebekämpfung, die sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Geltungsdauer strengen grundrechtlichen Schranken und Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit unterliegen von vornherein weder bezweckt noch kann vor diesem Hintergrund ein Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf entstehen, dass solche Maßnahmen – aus welchen Gründen auch immer – nicht früher als ursprünglich intendiert wieder enden. Es bestand kein Rechtsanspruch betroffener Unternehmen auf Fortbestand der aufgehobenen, auf das EpiG gestützten Verordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und V 355/2020 ua).

Mit ihrer Beschwerde für die Gastronomie im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 ist die Beschwerdeführerin jedoch im Recht. Mittlerweile hat der VwGH nämlich mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051, ausgesprochen, dass der vom VfGH als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt. Daher ist der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides insoweit Folge zu geben, als eine Entschädigung für die Gastronomie im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuzusprechen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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