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LVwG-2023/35/1521-5•LVwG T LVwG-2023/35/1521-5
LVwG-2023/35/1521-5Tribunal Administrativo Regional7 de jun. de 2024
Feuchtgebiet<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.4.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Z 1 das Datum „20.05.2022“ durch das Datum „19.05.2022“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 19.4.2023, ***:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.4.2022, ***, wurde Herrn AA der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich des auf dem Grundstück **1, im Gemeindegebiet von Z befindlichen Feuchtgebietes „X nahe Grenze W/Z“, Nr. 2424-101/2, erteilt und diesbezüglich aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen:
„1. Die Öffnung des Wassergrabens in die Drainage ist mit ausreichend bindigen Material (Lehm) wieder so zu verschließen, dass der Quellüberlauf wie vorher oberflächlich das Feuchtgebiet und in weiterer Folge den Amphibientümpel dotieren kann.
2. Auch ist der verfüllte, quer nach Osten verlaufende, Wassergraben so wiederherzustellen, dass dieser den ursprünglich vorhandenen Amphibientümpel ausreichend mit Wasser versorgen kann (siehe auch Bild 5 in der Anzeige).
3. Sämtliche Grabungsarbeiten innerhalb der Feuchtgebietsflächen sind zur Schonung des noch vorhandenen Feuchtgebietsbestandes dabei händisch durchzuführen, um zusätzliche Zerstörungen durch Befahren mit schweren Maschinen zu verhindern.
4. Diese Maßnahmen sind pfleglich und Bestandes-erhaltend durchzuführen, was der Behörde über eine entsprechende Fotodokumentation, welche unmittelbar nach Umsetzung zu übermitteln ist, nachgewiesen werden muss.“
Unter Spruchpunkt B. wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.
Im Rahmen einer am 19.5.2022 durchgeführten Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für Naturkunde wurde festgestellt, dass keinerlei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dotation im Feuchtgebiet durchgeführt wurden.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 19.7.2022 rechtfertigte sich der nunmehrige Beschwerdeführer mit einem im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen Schreiben vom 30.8.2022.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AA zur Last gelegt, dass er dem genannten Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes jedenfalls bis zum 20.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) im Bereich des auf dem Grundstück **1, im Gemeindegebiet von Z befindlichen Feuchtgebietes „X nahe Grenze W/Z'', Nr. 2424-101/2, nicht nachgekommen sei.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird sodann wie folgt ausgeführt:
„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 45 (3) lit b iVm § 17 (1) lit b Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 80/2020, i.V.m. dem Bescheid vom 07.04.2022, Zl. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe
von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
1 Tag und 9 Stunden
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
§ 45 (3) letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 80/2020“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag nach Maßgabe der schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde sowie der übermittelten Fotos nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums erfüllt habe, obwohl aufgrund der Feststellung „Gefahr in Verzug“ unter Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. In subjektiver Hinsicht hätte der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gewusst.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen wie folgt aus:
„Mit einem Strafrahmen von bis zu EUR 15.000,00 bewegt sich die tatsächlich ausgesprochene Strafe bei EUR 3.000,00 und liegt damit bei 20 % des Strafrahmens.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erachtet die Behörde als hoch.
Mildernd wurden die Umstände der Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Erschwernisgründe lagen keine vor.
Das Ausmaß des Verschuldens erachtet die Behörde als erheblich, da der Beschuldigte die ihm aufgetragenen Maßnahmen wissentlich nicht durchgeführt hat. Sohin handelte der Beschuldigte mit qualifiziertem Vorsatz, welches kein geringes Verschulden mehr darstellt.
Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten betrifft, liegen der Behörde keine Angaben vor. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenseitiger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Ausgehend von der verhängten Geldstrafe und des Verschuldensgrades wird der Betrag von EUR 3.000,00 als schuld- und tatangemessen und als nicht überhöht angesehen. Die Verhängung einer Geldstrafe war erforderlich, um den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam zu machen und soll diese auch generalpräventive Wirkung haben.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.4.2023 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch RA BB, Beschwerde, welche am 23.5.2023 per Email bei der belangten Behörde einlangte und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wird die gegenständliche Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„2.1. Im angefochtenen Bescheid wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, ***, im angefochtenen Straferkenntnis richtig wiedergegeben bzw. zutreffend zitiert. Die belangte Behörde übergeht dabei jedoch gänzlich, dass seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, ***, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wurde. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, ***, zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Gänze bestritten. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde eine Reihe von Beweisen aufgenommen und wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, ***, noch nicht entschieden.
2.2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jede Entscheidung der Behörde eine Sachverhaltsfeststellung zu enthalten und eine Beweiswürdigung, aus welcher sich ergibt, aufgrund welcher Beweismittel und aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde einen bestimmten Sachverhalt festgestellt hat. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ist sodann rechtlich zu beurteilen. Die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt darzustellen. Sie dürfen sich hingegen gerade nicht auf die (bloße) Wiedergabe des Parteienvorbringens beschränken. Dieser Aufbau einer Entscheidung fehlt im angefochtenen Straferkenntnis völlig. Die belangte Behörde hat zwar die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 30.08.2022 vollständig wiedergegeben, hat sich jedoch mit dem Inhalt dieser Rechtfertigung in keinster Weise auseinandergesetzt. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin aufgrund eines Begründungsmangels jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet.
2.3. Soweit das angefochtene Straferkenntnis - wenn auch ohne nähere Beweiswürdigung - Elemente einer Sachverhaltsfeststellung beinhaltet, sind diese Sachverhaltsfeststellungen unrichtig. Die belangte Behörde stellt fest, dass im Rahmen einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Naturkunde am 20.05.2022 festgestellt worden sei, dass keinerlei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dotation im Feuchtgebiet durchgeführt worden seien. Dem Behördenakt lässt sich entnehmen, dass der Amtssachverständige CC am 19.05.2022 einen Lokalaugenschein durchgeführt habe, eine Überprüfung oder allenfalls Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Naturkunde am 20.05.2022 lässt sich dem Behördenakt jedoch nicht entnehmen.
Bemerkenswert ist jedoch, dass der Amtssachverständige für Naturkunde auf die ‚Angaben im aktenkundigen Schreiben vom 18.05.2022 (Zl. ***) Bezug nimmt, das vom Sachverständigen ‚vollinhaltlich‘ bestätigt werde. Bei diesem aktenkundigen Schreiben vom 18.05.2022 handelt es sich um ein E-Mail des DD direkt an den Sachverständigen gerichtet. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es sich entsprechend den bisherigen Beweisergebnissen und den Angaben des Beschwerdeführers bei Herrn DD genau um jene Person handelt, die in rechtswidriger Weise und ohne wasserrechtliche Bewilligung im Bereich des Gst **2 Veränderungen vorgenommen hat, welche Veränderungen nunmehr dem Beschwerdeführer angelastet werden. Anders als im Falle von baupolizeilichen Aufträgen ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht der Grundeigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0009; VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007).
2.4. Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 30.08.2022 und den angebotenen Beweisen ist sohin bereits der Vorwurf unrichtig, der Beschwerdeführer habe keinerlei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dotation im Feuchtgebiet durchgeführt.
Gänzlich unrichtig sind die nicht näher begründeten Feststellungen der belangten Behörde, wonach hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Beschuldigte gewusst habe, dass aufgrund des o.g. Bescheides [offensichtlich gemeint der nicht rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, ***] die Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen seien.
Die belangte Behörde verkennt völlig, dass der Beschwerdeführer nie einen Wassergraben in die Drainage mit irgendeinem bindigen Material verschlossen hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer einen Wassergraben in die Drainage so geöffnet, dass der Quellüberlauf wie vorher oberflächlich das Feuchtgebiet und in weiterer Folge den Amphibientümpel nicht mehr dotieren habe können. Irgendwelche Manipulationen hat lediglich DD auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgenommen und ist daher bereits der Vorwurf unzutreffend, dass der Beschuldigte irgendwelche Maßnahmen zur ‚Wiederherstellung‘ durchführen hätte müssen.
Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer einen quer nach Osten verlaufenden Wassergraben geöffnet, sodass dieser den ursprünglich vorhandenen Amphibientümpel ausreichend mit Wasser versorgen könne. Genauso wenig hat der Beschwerdeführer einen nach Osten verlaufenden Wassergraben verfüllt, dass dieser einen vorhandenen Amphibientümpel nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgen könne, weshalb der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022 irgendwelche Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen seien, unrichtig ist.
Hätte die belangte Behörde diesbezüglich die dem Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 30.08.2022 angebotenen Beweise aufgenommen, wäre sie zu den entsprechend zutreffenden Feststellungen gelangt und bei einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung würden sich auch die Aufträge zu Punkt 3. und 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022 als obsolet erweisen.
Da die belangte Behörde jedoch die angebotenen Beweise des Beschwerdeführers nicht aufgenommen hat, hat sie in einer unzulässigen Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
2.5. Unrichtig sind auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Maßnahmen unaufschiebbar durchzuführen gewesen wären, da für das betroffene Feuchtgebiet aufgrund der Ausführungen im naturkundefachlichen Gutachten Gefahr in Verzug bestanden habe. Irgendeine Gefahr in Verzug bestand für das Feuchtgebiet zu keinem Zeitpunkt. Gefahr in Verzug bestand allenfalls im Zusammenhang mit den Manipulationen und den rechtswidrig durchgeführten Veränderungen seitens des DD, der ohne jegliche Berechtigung laufend das Gst **2im Eigentum des Beschwerdeführers begangen hat bzw. begeht und auf diesem Grundstück Veränderungen ohne Zustimmung des Beschwerdeführers durchführt.
Darüber hinaus in rechtswidriger Weise Wasser für die Gartenbewässerung auf Gst 2781/2 GB 81015 Z I bezieht, wodurch dem Feuchtgebiet Wasser entzogen wird. Gleichzeitig fotografiert und dokumentiert Herr DD ausgewählte Veränderungen am Gst **2 im Eigentum des Beschwerdeführers, um damit Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einzubringen, wo hingegen gezielt Veränderungen, die der Beschwerdeführer selbst eigenmächtig und ohne Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne Genehmigung der zuständigen Behörden durchführt, verschwiegen und auch nicht fotografiert und angezeigt werden.
2.5. Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufgenommen, wäre sie zum zutreffenden Sachverhalt gelangt, dass der Beschwerdeführer nie einen Wassergraben in die Drainage geöffnet und insgesamt keine Veränderungen an jenem Wassergraben vorgenommen hat, in welchem Wassergraben der Quellüberlauf das Feuchtgebiet und den Amphibientümpel dotiert. Jegliche Veränderungen, sowohl über ein Verschließen oder ein Öffnen, wurden nicht vom Beschwerdeführer durchgeführt.
Da ein Wassergraben in die Drainage nicht geöffnet ist, gibt es auch keine Veranlassung für den Beschwerdeführer etwas zu verschließen, was überhaupt nicht geöffnet ist. Ebenso hat der Beschwerdeführer einen Wassergraben weder geöffnet noch verschlossen, weshalb ein Auftrag an den Beschwerdeführer, einen Wassergraben wiederherzustellen, dass dieser den vorhandenen Amphibientümpel ausreichend mit Wasser versorgt, in jeglicher Hinsicht verfehlt ist. Hätte die belangte Behörde dazu die zutreffenden Feststellungen getroffen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, sodass der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer gegenüber unrichtig ist.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden zunächst der Akt der belangten Behörde zu Zahl *** und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl *** eingeholt, die den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag vom 7.4.2022 und das diesbezüglich geführte Beschwerdeverfahren betreffen.
Sodann wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit am 3.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigt wurde.
mit dem einvernommenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurden dessen bisher erstatteten schriftlichen Ausführungen sowie insbesondere das Ausmaß und die Intensität der durch die angebliche Nichterfüllung der gegenständlichen Wiederherstellungsmaßnahmen bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erörtert.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 17 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) (…)“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) (…)
(3) Wer
a) (…)
b) einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(4) (…)“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 13 VwGVG lautet wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund kann mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.4.2022, ***, die Durchführung der im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich des auf dem Grundstück **1, im Gemeindegebiet von Z befindlichen Feuchtgebietes „X nahe Grenze W/Z“, Nr. 2424-101/2, bis zum 26.4.2022 aufgetragen wurde.
Ebenfalls unbestritten steht fest, dass unter Spruchpunkt B. des genannten Bescheides gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einer allfällig eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Vom Beschwerdeführer wird nun allerdings bestritten, die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Wenn vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht wird, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht ausreichend begründet ist, ist diesem zu entgegnen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014]10 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH).
Dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, erweist sich die gegenständliche Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten Begründungsmangel als unbegründet.
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf den, wenngleich nach § 17 VwGVG nicht subsidiär anwendbaren § 66 Abs 4 AVG verwiesen werden, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Aus der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049) ergibt sich dazu, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat. Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Begründung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen eines Begründungsmangels der belangten Behörde nicht in Frage kommt. Ein allfälliger Begründungsmangel wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, dass der Lokalaugenschein des naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 19.5.2022 stattfand, so trifft dies zu. Dass die belangte Behörde als Tatzeitpunkt den 20.5.2022 wählte, beruht allerdings offenkundig bloß auf einem damit zu erklärenden Versehen, dass die Information über den durchgeführten Lokalaugenschein an diesem Tag vom Amtssachverständigen per Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Die aufgrund dieses Versehens im vorliegenden Erkenntnis erfolgte Spruchkorrektur geht nicht über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus, zumal der entsprechende Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer als von der ursprünglichen Verfolgungshandlung umfasst angesehen werden kann und nur modifiziert, nicht aber ausgetauscht wird. Diese Änderung des Spruches bewirkt auch keine höhere Strafe und insofern keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinn des § 42 VwGVG. Sie setzt den Beschwerdeführer auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aus.
Auch was die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung betrifft, erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet.
Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.4.2022, ***, betreffend die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, lässt sich nämlich nicht ableiten, dass den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen getroffen hätte. Der Spruch dieses Bescheides lässt nämlich keinen Zweifel an einer solchen Verpflichtung und legt auch die hierfür vorgesehene Frist ausdrücklich fest. Zudem wurde – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat – unter Spruchpunkt B. des genannten Bescheides ausdrücklich klargestellt, dass einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Vor diesem Hintergrund ist es unmaßgeblich, ob der Wiederherstellungsauftrag rechtskonform erlassen wurde oder der entsprechende Bescheid allenfalls aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde in Zukunft noch aufgehoben werden wird, da sich aus diesem Bescheid in Zusammenschau mit der aberkannten aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde jedenfalls eine Verpflichtung des Beschwerdeführers ergab, die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen fristgerecht bis 26.4.2022 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Landesverwaltungsgericht keine Entscheidung nach § 22 Abs 3 VwGVG getroffen, wonach das Verwaltungsgericht „Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern [kann], wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ Und auch die belangte Behörde hat keine Entscheidung im Sinn des § 13 Abs 3 VwGVG getroffen, wonach sie „Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.“
Die Pflicht, den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag trotz der dagegen erhobenen Beschwerde fristgerecht umzusetzen, ergibt sich auch aus dem oben wiedergegebenen Abs 4 des § 13 VwGVG, wonach eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, keine aufschiebende Wirkung hat.
Vom Landesverwaltungsgericht mussten insofern auch nicht die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gar nicht zu klären war, ob der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag zu Recht erteilt wurde, ob also zB der Beschwerdeführer oder doch eine andere Person die zum Wiederherstellungsauftrag führenden Maßnahmen veranlasst hat. Auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Gefahr in Verzug ausgegangen ist, musste vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft werden, da diese Frage zwar für die Frage der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes B. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.4.2022, ***, entscheidend ist, nicht aber im gegenständlichen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer aufgrund der – allenfalls nachträglich zu korrigierenden – Annahme von Gefahr in Verzug jedenfalls zur fristgerechten Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichtet war.
Für das vorliegende Verfahren ist von Bedeutung, dass vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 19.5.2022 ein Lokalaugenschein durchgeführt und danach ausgeführt wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dotation im Feuchtgebiet erfolgt seien.
Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Von diesem wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 3.6.2024 vielmehr ausgeführt, dass er die aufgetragenen Maßnahmen ganz bewusst nicht umgesetzt hätte, weil ursprünglich gar kein geöffneter Graben vorhanden gewesen sei und insofern die Verpflichtung zur Öffnung des Grabens nicht rechtmäßig sein könne.
Wie bereits weiter oben dargelegt wurde, kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, dass der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erlassen wurde, oder ob dieser gegenüber einem anderen Veranlasser hätte ergehen müssen. Maßgeblich ist nur, dass der Beschwerdeführer und nicht eine andere Person bescheidmäßig zur Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichtet wurde.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass feststeht, dass bis zum 3.6.2024 der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag nicht erfüllt wurde.
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist klarzustellen, dass es sich bei der im vorliegenden Fall zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Die in diesem Sinn geforderte Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Vielmehr steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die belangte Behörde zu Recht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausging. Auch für das Landesverwaltungsgericht besteht in Anbetracht des eindeutig formulierten Spruchs des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages und der anwaltschaftlichen Vertretung des Beschwerdeführers kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bewusst sein musste, ebenso wie der Umstand, dass in Anbetracht des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch die Einbringung einer solchen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht nichts an dieser Verpflichtung ändern konnte.
Irgendwelche Umstände, die die fehlende subjektive Befähigung des Beschwerdeführers, den Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.4.2022, ***, vollinhaltlich zu erfassen, nahelegen könnten, sind nicht hervorgekommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Rahmen der am 3.6.2024 durchgeführten Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm zwar klar sei, welche Maßnahmen er laut Wiederherstellungsauftrag hätte erfüllen müssen, dass er diese aber bewusst nicht umgesetzt hat, weil er die Maßnahmen für rechtswidrig hält.
Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, und zwar wie von der belangten Behörde angenommen in der Vorsatzform der Wissentlichkeit.
Zur Strafbemessung:
Was die Frage der Strafbemessung betrifft, ist – wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde – entscheidend, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Konkret bezogen auf den vorliegenden Fall ist bezüglich der Strafbemessung zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 15.000,-- Euro vorgesehen ist.
Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der zur Verfügung stehende Strafrahmen, wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten wurde, zu 20 % ausgeschöpft wurde.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht, obwohl er im Rahmen der am 3.6.2024 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte, weshalb eine Herabsetzung der gegenständlichen Strafe jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Frage kam.
Aber auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, mit denen eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe begründet werden konnte.
Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, dieser Milderungsgrund wurde allerdings schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt.
Was den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung betrifft, ist zunächst maßgeblich, dass Aufträge nach § 17 TNSchG 2005 zur Beseitigung rechtswidriger Zustände zweifellos ein großes öffentliches Interesse befriedigen, zumal solche Aufträge dafür sorgen, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 möglichst nicht beeinträchtigt oder diesen zumindest bestmöglich entsprochen wird.
Im Übrigen ist maßgeblich, dass vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, und ohne dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre, ausgeführt wurde, dass es durch die nicht fristgerechte Umsetzung der Wiederherstellungsmaßnahmen bereits zu Vegetationsverlusten durch die Trockenlegung großflächiger Bereiche gekommen ist und dass auch bereits erste invasive Neophyten (drüsiges Springkraut) eingewandert sind. Die Degeneration des Feuchtgebietes passiert laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen kontinuierlich, solange weiterhin keine regelmäßige Dotation des Feuchtgebietes durch den gegenständlichen Graben erfolgt. Insofern wirkt sich auch die große Zeitspanne, in der der rechtswidrige Zustand nunmehr schon anhält, sehr negativ auf die Naturschutzinteressen aus und ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung dementsprechend hoch.
Der Beschwerdeführer hat im September 2023 zwar erwiesenermaßen den Versuch unternommen, durch Kontakt mit der belangten Behörde und mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine Lösung des gegenständlichen Problems zu finden, dies passierte aber einerseits erst über ein Jahr nach Ende der ihm für die Umsetzung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen gesetzten Frist, und führte andererseits letztlich wieder nicht zu einer Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen, sondern vielmehr zu Tätigkeiten (mulchen), die nach Maßgabe der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen sogar – ohne dies hier näher prüfen zu müssen – potentiell zur Verwirklichung weiterer Naturschutzbeeinträchtigungen führen konnten.
Mildernd konnte die Initiative zu dem im September 2023 stattgefundenen Lokalaugenschein somit keinesfalls gewertet werden.
Was das Verschulden im vorliegenden Fall betrifft, geht das Landesverwaltungsgericht wie oben dargelegt ebenso wie die belangte Behörde nicht nur von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz aus, womit keinesfalls von nur geringem Verschulden gesprochen werden kann.
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag für rechtswidrig hält.
Er hätte diesen trotzdem umsetzen müssen und durch die Nichtumsetzung bewusst (die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den negativen Folgen einer Nichtumsetzung waren dem Beschwerdeführer bekannt), und obwohl diese Umsetzung für ihn laut eigenen Angaben mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen wäre, in Kauf genommen, dass das gegenständliche Feuchtgebiet kontinuierlich degeneriert und an Fläche verliert. Dass der Beschwerdeführer die Nichtumsetzung unter anderem damit begründet, dass in der Vergangenheit gar nie ein Graben zur Dotierung des Feuchtgebietes bestanden hätte und ein solcher erst vor Kurzem gegraben worden sei, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, da vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen unmissverständlich dargelegt wurde, dass der gegenständliche Graben bereits seit vielen Jahren besteht und auch historische Orthofotos dies belegen.
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 3.6.2024 durchgeführten Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck erweckt, dass er die Nichtumsetzung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bereut und diese möglichst rasch nachholen werde, sondern beharrte er vielmehr auf seinem Standpunkt, dass ihn trotz des nach wie vor geltenden und vom Landesverwaltungsgericht bis dato nicht behobenen Wiederherstellungsauftrages keine Verpflichtung hierzu treffe.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe zu hoch gewählt worden wäre.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10,00 Euro, zu leisten ist.
Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Bedeutung des geschützten Rechtsguts.
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).
Hierfür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte, zumal wie oben dargelegt die gegenständliche Übertretung nicht bloß in fahrlässiger Weise, sondern vorsätzlich begangen wurde.
Gegen eine geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spricht etwa der anwendbare Strafrahmen nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005, zumal im VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 2001/04/0137, ausgesprochen wurde, dass schon der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, der für entsprechende Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis zu Euro 726,00 vorsieht, gegen eine geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes spricht. Dies gilt daher im Fall eines Strafrahmens bis zu 15.000,00 Euro umso mehr.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung anstelle einer Geldstrafe nicht vor.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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