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LVwG-2023/47/1678-7•LVwG T LVwG-2023/47/1678-7
LVwG-2023/47/1678-7Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2024
Mitwirkungspflicht<br/>Wohnbedarf<br/>Sonderzahlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2023 wie folgt entschieden:
„Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.06.2023 bis 30.06.2023 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 66,91 zu.
Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2023 bis 31.07.2023 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 75,08 zu.
Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2023 bis 31.08.2023 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 87,21 zu.
Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2023 bis 31.12.2023 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 153,81 zu.
Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 108,08 zu.
Gemäß § 5 Abs 3 TMSG wird für die Monate September und Dezember 2023 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 94,83 gewährt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2023 auf Leistungen nach dem TMSG zur Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung keine lückenlose ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für den Zeitraum 01.01.2023 bis dato vorgelegt habe. Er sei sohin seiner Mitwirkungspflicht iSd § 33 TMSG nicht nachgekommen. Das Vorliegen einer Notlage iSd § 1 Abs 2 lit a TMSG könne daher nicht beurteilt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher vom Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er sich in einer Notlage befinde. Die von der Behörde geforderten Unterlagen, darunter auch eine vollständige Liste der Kontoeingänge, habe er nachgereicht. Er sei sohin seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG nachgekommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen (Kontoumsatzliste, Mietvorschreibungen ab 01.02.2023, ab 01.07.2023 und ab 01.08.2023, Schreiben der PVA vom Jänner 2023 und 2024 und vom 20.03.2023, Stromabrechnung 18.04.2023-04.04.2024), in eine Kopie des Behindertenausweises des Beschwerdeführers, in das Schreiben der Mitzinsbeihilfe vom 25.07.2023 und in das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Akt 2024/45/0749. Am 15.05.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt und die Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der am 07.02.1960 geborene Beschwerdeführer wohnt alleine in einer Mietwohnung der Zer Immobiliengesellschaft in **** Z, Adresse 1. Der monatliche Mietzins beträgt ab 01.02.2023 Euro 567,44, ab 01.07.2023 Euro 575,61 und ab 01.08.2023 Euro 596,74. Der Beschwerdeführer erhält ab 01.08.2023 Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 200,- monatlich, davor in der Höhe von Euro 191,- monatlich. Die im Mietvertrag auf Mieterseite neben dem Beschwerdeführer angeführten Söhne des Beschwerdeführers wohnen seit Jahr(zehnt)en nicht mehr in der Wohnung. Die Miete wird ausschließlich vom Beschwerdeführer in Form eines Dauerauftrages bezahlt.
Der Beschwerdeführer beheizt seine Wohnung hauptsächlich mit Strom. Die Stromkosten für die Heizung mit Holz zu substituieren ist wegen des großen Aufwandes und des marginalen Preisunterschiedes gescheitert. Die monatlichen Stromkosten belaufen sich im Zeitraum von Mai 2023 bis Jänner 2024 auf Euro 100,-.
Der Beschwerdeführer bezieht eine laufende Berufsunfähigkeitspension. Laut der im Akt einliegenden Verständigung über die Leistungshöhe beträgt der monatliche Anweisungsbetrag ab Jänner 2023 Euro 1.079,-, ab Juni 2023 Euro 942,65 und ab Jänner 2024 Euro 1.047,55.
Der Beschwerdeführer hat einen Grad der Behinderung von 70% nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Am 11.04.2023 stellt der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung. Zuvor hatte er am 30.12.2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2022, Zl ***, wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und dieses Verfahren behängt noch am Landesverwaltungsgericht. Verfahrensgegenständlich ist dabei der Leistungszeitraum Jänner 2022 bis April 2023. Am 31.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung ein. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl 2024/45/0749.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und der Vertreterin der belangten Behörde erörtert. Unstrittig war dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist, die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt und die Miete in vollem Umfang alleine bezahlt. Unstrittig ist außerdem, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung mit Strom beheizt. In der Verhandlung wurden die Stromkosten und die darin enthaltenen Heizkosten mit dem Beschwerdeführer und der Vertreterin der belangten Behörde erörtert.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
[…]
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher ………………………………………………………..75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe …………………………………………………………………..75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ……………………………………………………………..56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird …………………………………………………………………………………………………………………75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben ……………………………………………………………………………………………………………...56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, …………………………….56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der
Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist …………………………37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person ………………………………………………..24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person …………………………………………………………………….22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person ………………………………………….15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person ……………………………………………………………………12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Hinsichtlich der Beurteilung eines Mindestsicherungsanspruchs hat der Hilfesuchende eine Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG. Dieser hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere Unterlagen beizubringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (VwGH vom 28.05.2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl nur § 10 VwGVG), zu übertragen (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – im verwaltungsbehördlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen, hat aber mit der Beschwerde sowie im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die (weiteren) entscheidungswesentlichen Unterlagen vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu stützen und war durch die Vorlage der Unterlagen nunmehr in der Lage zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Mindestsicherungsanspruch zukommt.
Der verfahrensgegenständliche Mindestsicherungsantrag wurde am 11.04.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Da der Beschwerdeführer zuvor am 30.12.2021 einen Mindestsicherungsantrag eingebracht hatte, der aktuell noch beim Landesverwaltungsgericht behängt und den Zeitraum bis einschließlich April 2024 betrifft, ist verfahrensgegenständlich der Zeitraum Mai 2023 bis Jänner 2024. Am 31.01.2024 hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht.
Zur Berücksichtig der Wohnkosten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 2 Abs 7 TMSG den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben umfasst Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt nach § 6 TMSG „durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben“. Damit stellt das TMSG ausschließlich auf das bedarfsgerechte Wohnen und die dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten ab.
Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer alleine in der betreffenden Mietwohnung wohnt und diese Wohnung mit Strom beheizt. Die anfallenden monatlichen Mietkosten und Stromkosten werden in voller Höhe ausschließlich vom Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag bezahlt. Damit treffen ihn alleine sämtliche Ausgaben für das Wohnen.
§ 2 Abs 7 TMSG verfolgt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Wohnens und übernimmt in diesem Zusammenhang gemäß § 6 TMSG die tatsächlich dafür nachgewiesenen Kosten. Zumal mit der verfahrensgegenständlichen Wohnung unstrittig nur der Wohnbedarf des Beschwerdeführers gedeckt wird, und er alleine sämtliche Ausgaben dafür trägt, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes auch die Übernahme dieser nachgewiesenermaßen von ihm tatsächlich erbrachten Kosten für die Deckung seines Wohnbedarfes zu.
Die Mietkosten des Beschwerdeführers betragen Euro 567,44 für Mai und Juni 2023, Euro 575,61 für Juli 2023 und Euro 596,74 ab August 2023. Zu den Mietkosten hinzuzurechnen sind jedoch mit Ausnahme der Sommermonate (Juni, Juli und August) die Heizkosten in der Höhe von Euro 66,60. Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von Euro 634,04 für Mai 2023 und ab September 2023 einen Betrag in der Höhe von Euro 663,34.
Davon ist die Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 191,- bzw ab August 2023 in der Höhe von Euro 200,- in Abzug zu bringen. Der tatsächliche Wohnbedarf des Beschwerdeführers inklusive Heizkosten gemäß § 6 Abs 1 TMSG liegt im Leistungszeitraum unterhalb des Höchstsatzes gemäß § 6 Abs 3 TMSG von Euro 639,-. Der Höchstsatz für eine Wohnung im Bezirk Z-Stadt wurde mit der Verordnung, LGBl Nr 80/2023, welche mit 1.12.2023 in Kraft getreten ist, auch nicht geändert.
Am tatsächlichen Wohnbedarf des Beschwerdeführers und den von ihm dafür bezahlten Kosten mag auch eine bestehende vertragliche Haftung für den Mietzins, die auch andere Personen trifft, nichts zu ändern, da hier zwischen einer vertraglichen Haftung einerseits und dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf bedarfsgerechtes Wohnen im Rahmen der Mindestsicherung zu unterscheiden ist. Im Ergebnis sind somit die vollen vom Beschwerdeführer getragenen Ausgaben für die Wohnung zu berücksichtigen, zumal unbestritten nur der Beschwerdeführer darin wohnt.
Die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt für Mai 2023: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 790,23 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.258,83 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Überschuss von Euro 468,60 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 634,04, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 191,- abzuziehen, was einen Saldo von Euro 443,04 ergibt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 468,60 aus Einkommen, führt dies zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 25,56. Im Mai 2023 hat der Beschwerdeführer sohin keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt für Juni 2023: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 790,23 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.099,76 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Überschuss von Euro 309,53 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 567,44, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 191,- abzuziehen, was einen Saldo von Euro 376,44 ergibt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 309,53 aus Einkommen, führt dies zu einem monatlichen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 66,91.
Die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt für Juli 2023: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 790,23 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.099,76 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Überschuss von Euro 309,53 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 575,61, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 191,- abzuziehen, was einen Saldo von Euro 384,61 ergibt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 309,53 aus Einkommen, führt dies zu einem monatlichen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 75,08.
Die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt für August 2023: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 790,23 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.099,76 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Überschuss von Euro 309,53 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 596,74, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 200,- abzuziehen, was einen Saldo von Euro 396,74 ergibt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 309,53 aus Einkommen, führt dies zu einem monatlichen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 87,21.
Die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt für September, Oktober, November und Dezember 2023: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 790,23 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.099,76 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Überschuss von Euro 309,53 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 663,34, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 200,- abzuziehen, was einen Saldo von Euro 463,34 ergibt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 309,53 aus Einkommen, führt dies zu einem monatlichen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 153,81.
Die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt für Jänner 2024: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 866,88 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.222,14 in Abzug zu bringen, woraus sich ein Überschuss von Euro 355,26 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 663,34, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 200,- abzuziehen, was einen Saldo von Euro 463,34 ergibt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 355,26 aus Einkommen, führt dies zu einem monatlichen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 108,08.
Der Zuspruch der Sonderzahlung in den Monaten September und Dezember 2023 in der Höhe von jeweils Euro 94,83 resultiert aus der Bestimmung in § 5 Abs 3 lit d TMSG. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 70% nach dem Behinderteneinstellungsgesetz hat. Voraussetzung für den Zuspruch einer Sonderzahlung ist außerdem der bereits seit mindestens drei Monaten laufende Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs zum Stichtag (der Erste des jeweiligen Monats). Die verfahrensgegenständliche Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers hat für Mai 2023 wegen einer Richtsatzüberschreitung keinen Bezug ergeben, weshalb für den Monat Juni 2023 keine Sonderzahlung in Betracht kommt. Diese war erst ab September nach einem dreimonatigen Bezug in den Monaten Juni, Juli und August 2023 für September und Dezember 2023 zuzusprechen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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