LVwG T LVwG-2024/47/0782-3

LVwG-2024/47/0782-3Tribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2024

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Beschwerdevorentscheidung<br/>Vorlageantrag<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Einsatz der eigenen Mittel<br/>Schichtprämie<br/>Treueprämie

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/0782-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.0782.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2024, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), aufgrund des Vorlageantrags vom 11.03.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 15.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung und legte einen Verdienstnachweis für Dezember 2023 sowie eine Mietenbestätigung vor. Mit Bescheid vom 22.01.2024, Zl ***, gewährte die belangte Behörde nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes folgende Leistungen:

„1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.12.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 795,35. Die Leistung wird auf das Konto AT***, CC-Bank Y von BB angewiesen.

2. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.01.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 489,03. Die Leistung wird auf das Konto AT***, CC-Bank Y von BB angewiesen.

3. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2024 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 312,09. Die Leistung wird auf das Konto AT***, DD-Bank von AA angewiesen.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.02.2024, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte wie folgt:

Von der belangten Behörde sei in rechtswidriger Weise bei der Berechnung des Einkommens der im Dezember 2023 ausbezahlte Gesamtgehalt inklusive Schichtprämie samt Bonuszahlung gemäß § 124b EstG (Teuerungsprämie) herangezogen und aliquotiert worden. Die Schichtprämie sei kein Einkommensbestandteil und unterliege sohin nicht der Aliquotierung. Die Schichtprämie zähle außerdem nicht zum 13. und 14. Gehalt. Auch die Teuerungsprämie, welche im Dezember ausbezahlt worden sei, sei bei der Aliquotierung nicht heranzuziehen. Die belangte Behörde habe sich bei der Aliquotierung am Grundgehalt zu orientieren.

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neuberechnung der Mindestsicherung ohne die Aliquotierung der genannten Posten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024, Zl , gab die belangte Behörde der Beschwerde insofern Folge und änderte den Bescheid vom 22.01.2024 dahingehend ab, dass gemäß § 6 TSMG die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 nicht Euro 489,03 sondern Euro 607,87 beträgt. Die Aufzahlung in der Höhe von Euro 118,64 wird auf das Konto AT, CC-Bank Y, von BB angewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 19.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde ausgeführt, dass die Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 409 EstG wiederum voll angerechnet worden sei. Es sei bereits in der Beschwerde darauf hingewiesen worden, dass sich die Behörde bei der Aliquotierung am Grundgehalt zu orientieren habe und die Teuerungsprämie 2023 als anrechnungsfreier Einkommensbestandteil anzusehen sei.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die Bescheide der belangten Behörde vom 21.02.2023, Zl ***, vom 04.08.2023, Zl ***, vom 19.09.2023, Zl *** und die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde im Jahr 2023 vorgelegten Verdienstnachweise von Jänner 2023, Juni 2023, Juli 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023, November 2023 und Dezember 2023.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer bezieht seit März 2019 durchgehend Leistungen gemäß TMSG. Er wohnt mit seiner Ehefrau EE, geb XX.XX.XXXX und seinen Kindern FF, geb am XX.XX.XXXX, GG, geb am XX.XX.XXXX und JJ, geb am XX.XX.XXXX, in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Familie bewohnt eine Wohnung in **** Y und die Miete beläuft sich auf Euro 1.257,00. Die Familie erhält Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 34,00.

Im Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.431,32 ausbezahlt. Dieses setzt sich zusammen aus dem Bruttolohn in der Höhe von Euro 2.049,60, einer Schichtprämie in der Höhe von brutto Euro 160,00 und einer Bonuszahlung nach § 124b (Teuerungsprämie) in der Höhe von brutto Euro 600,00.

Die Teuerungsprämie wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 nur im Dezember ausbezahlt. Die Schichtprämie wird in jedem Monat in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der vorliegenden Verdienstweise des Beschwerdeführers, welche dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf Ersuchen nachgereicht wurden. Vom Beschwerdeführer wurde weder das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft noch die Höhe des herangezogenen Einkommens bestritten. Der Sachverhalt ist sohin gänzlich unbestritten, weshalb auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, verzichtet werden konnte.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idF BGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher ......................... 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe .......................................... 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ...................................... 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird .... 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben ................................................................... 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, ...... 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber

unterhaltsberechtigt ist .......................................................... 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person ................ ........... 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person ............................................... 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person .................. .. 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person ........................................... 12,00 v.H.

(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des

Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden

§ 9

Ausgangsbetrag

(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b)30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. A bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

V.Erwägungen:

Zur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Die belangte Behörde hat gemäß § 14 VwGVG von ihrem Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht und den angefochtenen Bescheid abgeändert. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Durch die Zustellung bzw Ausfolgung der abändernden Beschwerdevorentscheidung kommt es zu einer endgültigen Derogation des angefochtenen Bescheides (VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 4.3.2016, Ra 2015/08/0185; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 13.10.2020, Ro 2016/08/0005), dh die neue Entscheidung tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides, der in ihr aufgeht.

Nach Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde wurde vom Beschwerdeführer ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist nunmehr die Beschwerdevorentscheidung.

Zur Sache:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag hat der Beschwerdeführer für seine fünfköpfige Familie Leistungen nach dem TMSG begehrt. Leistungszeitraum ist der 01.12.2023 bis 31.01.2024.

Unstrittig ist, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es im § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher, kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem TMSG bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170, VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075, 05112020, Ra 2020/10/0055). Der jeweilige Anspruch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin im Sinne der zitierten Judikatur besonders zu prüfen.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. § 15 Abs 1 TMSG zählt abschließend auf, welche Leistungen bei der Berechnung in der Höhe des Einkommens außer Acht zu lassen sind. In dieser abschließenden Aufzählung ist die Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG nicht enthalten.

Gemäß § 124 b Z 408 lit a EStG sind Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie) bis Euro 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich bis Euro 1.000,00 steuerfrei, wenn die Zahl einer lohngestalteten Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 erfolgt.

Dem Beschwerdeführer ist sohin dahingehend beizupflichten, dass die Teuerungsprämie steuerfrei ist. Dem Beschwerdevorbringen, dass weder die Teuerungsprämie noch die Schichtprämie, welche monatlich in einer unterschiedlichen Höhe ausbezahlt wird, nicht zu aliquotieren ist, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend Rechnung getragen, als lediglich das Grundeinkommen des Beschwerdeführers aliquotiert wurde. Die Teuerungsprämie und die Schichtprämie wurden aber in der ausbezahlten Höhe in Abzug gebracht. Die steuerfreie Teuerungsprämie ist dem Beschwerdeführer im Monat Dezember 2023 in der Höhe von Euro 600,00 zugeflossen. Dieser Betrag stand ihm im Dezember 2023 sohin tatsächlich zur Verfügung. Ebenso wurde die Schichtprämie in der Höhe von brutto Euro 160,00, netto Euro 112,12, im Dezember 2023 ausbezahlt und stand dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Verfügung.

Entsprechend der zuvor zitierten Bestimmung des § 15 Abs 1 TMSG hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Einkommen vor der Gewährung von Mindestsicherung einzusetzen. Hierzu zählt auch die ihm – wenn auch steuerfrei – zugeflossene Teuerungsprämie sowie die Schichtprämie.

Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass sowohl die Teuerungsprämie in der Höhe von Euro 600,00 als auch die Schichtprämie in der Höhe von Euro 112,12 (ausbezahlter Nettobetrag) bedarfsmindernd als Einkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen ist.

Ein Außerachtlassen dieser beiden Einkommensbestandteile sieht das TMSG in der abschließenden Aufzählung in § 15 Abs 2 TMSG nicht vor, weshalb diese Beträge eben nicht außer Ansatz zu lassen sind.

Der Beschwerdeführer vermochte sohin mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen.

Gegen die von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung war nichts einzuwenden und die Beschwerdevorentscheidung war demnach zu bestätigen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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