LVwG T LVwG-2024/42/1267-4

LVwG-2024/42/1267-4Tribunal Administrativo Regional28 de mai. de 2024

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Unterkunftnahme<br/>Unterlassene Anmeldung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/42/1267-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.42.1267.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen nach dem MeldeG angelastet:

„1.Datum/Zeit:01.12.2023, 13:50 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben am 24.11.2023 in **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 30.11.2023 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 70,00

1 Tage(n)

8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2024 zur ZI. SZ/909230086145 erhebe ich hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Tirol.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 08.04.2024 ausgestellt und im Anschluss per Post zugestellt. Die Einbringung der Beschwerde, mit heutigem Tag erfolgt somit rechtzeitig.

Sachverhalt

Ich reiste am Freitag, 24.11.2023 im Wege der Familienzusammenführung gern. §35 AsylG gemeinsam mit meinen mj. Kindern nach Österreich ein. Mein Ehemann hatte eine Wohnung angemietet, wobei er diese erst möbliert und bezugsfertig ausgestattet werden musste. Am 29.11. unterzeichnete unser Vermieter die Meldezettelformulare. Am darauf folgenden Tag nahmen wir die Hauptwohnsitzmeldung bei der Meldebehörde vor. Am 01.12.2023 wurden wir von der LPD Tirol darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Hauptwohnsitzmeldung zu spät vorgenommen worden wäre, weswegen eine Anzeige nach dem MeldeG erfolgen würde.

Mit Strafverfügung vom 06.02.2024 wurde eine für unsere Verhältnisse hohe Geldstrafe verhängt. Dagegen legte ich am 15.02.2024 fristgerecht Einspruch ein und brachte vor, dass ich erst am 28.11.2023 Unterkunft in der neu angemieteten Wohnung nahm, sowie dass unser Vermieter das Meldezettelformular erst am 29.11.2023 unterschrieben hatte. Beiliegend übermittelte ich den ab 01.12.2023 geltenden Mietvertrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis bestätigt die BH Y die verhängte Geldstrafe. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die LPD Tirol den Sachverhalt bestätigt habe und es dabei unerheblich ist, ob bereits ein unterfertigter Mietvertrag vorgelegen habe, da es auf die tatsächliche Unterkunftnahme ankomme. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

Begründung

I. Keine verspätete Hauptwohnsitzmeldung, kein Verschulden an verzögerter Hauptwohnsitzmeldung. Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Straferkenntnis nicht weiter auf mein Vorbringen ein und bestätigt die verhängte Geldstrafe. Dabei habe ich im Einspruch vorgebracht, dass ich und meine Kinder erst am 28.11.2023 in die Wohnung (Adresse 1, **** Z) eingezogen sind.

Da die neu angemietete Wohnung noch nicht bezugsfertig war und auch noch keine Möbel vorhanden waren, haben wir zunächst in X beim Bruder meines Ehemannes, Herrn BB, über das Wochenende Unterkunft genommen. Über das Wochenende (25. und 26.11.) haben wir gemeinsam die Wohnung bezugsfertig gestaltet, jedoch noch bei dem Onkel unserer Kinder übernachtet. Am 27.11. verbrachten wir den gesamten Tag in der Wohnung, die erste Übernachtung von allen Familienmitgliedern fand dann am 29.11. statt. Damit ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2024 und spätestens am 29.11.2024 erfolgte.

Der Bruder meines Ehemannes und Onkel meiner Kinder heißt BB, geb. 8.1.1987 und wohnt in der Hauptstraße 2a/3 in 6401 X.

§ 5 VStG lautet:

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(la) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

In unserem Fall ist davon auszugehen, dass uns kein Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG trifft.

Eine Hauptwohnsitzmeldung bei meinem Onkel haben wir nicht vorgenommen, da wir davon ausgingen, dass wir weniger als 3 Tage ab Unterkunftnahme dort untergebracht waren. Wir mussten erst die gesamte Wohnung herrichten. Schließlich haben wir unter Tags auch unsere neue Wohnung bezugsfertig gemacht, der Einzug meiner 5 Kinder erfolgte quasi stufenweise und auch unser Vermieter hat den Mietvertrag erst am 29.11.2023 unterfertigt.

II.Strafbemessung

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ich habe die Hauptwohnsitzmeldung nachweislich am 30.11.2024 vorgenommen. Sollte die Behörde von einem Verstoß gegen die Meldepflicht ausgehen, so handelt es sich nur um eine geringfügige und aus nachvollziehbaren Gründen erfolgte Abweisung von der gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht.

Hinzukommend liegen in meinem Fall weitere Milderungsgründe vor:

Ich bin strafrechtlich unbescholten und weise einen ordentlichen Lebenswandel in Österreich auf. Ich lebe erst seit kurzem in Österreich und es ist mir wichtig, meiner Integrationspflicht nachzukommen und die Österreichischen Gesetze zu achten. Ich bin sorgepflichtig für 5 Minderjährige Kinder und verfüge aufgrund meines noch kurzen Aufenthaltes in Österreich und dem damit verbunden Integrationsprozess noch über kein eigenes Einkommen.

Unsere Einkommenssituation ist folgende (7 Personen Haushalt, Sorgepflichten für 5 Minderjährige):

Ich und die Kinder beziehen noch Leistungen aus der Grundversorgung. Neben dem Gehalt meines Mannes beziehen wir aufstockend Mindestsicherung.

Es ergehen somit die

Anträge,

das Verwaltungsgericht Tirol möge

-das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und feststellen, dass kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 iVm. § 22 MeldeG vorliegt, in eventu

-das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und feststellen, dass kein Verschulden an einer etwaig verspäteten Hauptwohnsitzmeldung vorliegt

-von der Einhebung der verhängten Geldstrafe aufgrund von Milderungsgründen und unserer Einkommenssituation zur Gänze abzusehen, in eventu

-die verhängte Geldstrafe aufgrund von Milderungsgründen und unserer Einkommenssituation herabzusetzen

AA“

Der Beschwerde war der am 01.12.2023 von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem Vermieter unterschriebene Mietvertrag in Kopie beigegeben. Das Mietverhältnis begann am 01.12.2023 und wurde für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und endet am 30.11.2026.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesen ergibt sich, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer fünf minderjährigen Kinder an der angegebenen Wohnsitzadresse in **** Z, Adresse 1, am 30.11.2023 erfolgte. Eine telefonische Erhebung beim anzeigeerstatteten Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Tirol hat ergeben, dass der Grund für die Anzeige die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Asylbefragung am 01.12.2023 war. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in der Befragung angegeben, dass sie am 24.11.2023 über W eingereist sei und bei ihrem Ehemann wohne. Eine ZMR-Abfrage habe sodann ergeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in **** Z, Adresse 1, gemeldet sei und die Wohnsitzmeldung erst am 30.11.2023 erfolgte. Die Anzeige beruhe auf einer Rückfolgerung des Polizeibeamten, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Einreise am 24.11.2023 über den Flughafen W in Z ihren Wohnsitz aufgenommen habe. Dezidiert angegeben habe es die Beschwerdeführerin in der Asylbefragung aber so nicht. Die Beschwerdeführerin habe nur angegeben, bei ihrem Mann – ohne eine konkrete Adresse zu nennen – zu wohnen.

Im Zuge einer weiteren Erhebung wurde beim Vermieter der Unterkunft, Herrn CC, hinsichtlich des am 01.12.2023 unterschriebenen und ab 01.12.2023 gültigen Mietvertrages betreffend die angeführte Unterkunft in **** Z telefonisch nachgefragt, ob die am 01.12.2023 an die Beschwerdeführerin vermietete Unterkunft bereits am 24.11.2023 oder erst später um den 01.12.2023 von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann Ehefrau und ihrer fünf Kindern bezogen wurde. Der Vermieter und der ebenfalls in der Angelegenheit eingebundene Sohn des Vermieters, Herr DD, gaben gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie jedenfalls nicht bereits ab 24.11.2023 die Wohnung in Z bezogen haben. Die erstmalige Unterkunftnahme erfolgte erst um den 30.11.2023 also kurz vor der Unterfertigung des ab 01.12.2023 aufrechten Mietvertrages. Das hätte auch daran gelegen, dass die Vormieter der Unterkunft, eine afghanische Familie, erst im Laufe des Novembers 2023 ausgezogen seien.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen ist es im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr fünf Kinder bereits unmittelbar nach der Einreise ab 24.11.2023 in der ab 01.12.2023 angemieteten Unterkunft in **** Z, Adresse 1, Unterkunft genommen haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass die tatsächliche Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2023 und spätestens am 29.11.2023 erfolgte, sind nachvollziehbar und entsprechend den Angaben des die Wohnung vermietenden Unterkunftgebers und widersprechen auch nicht den Angaben des die Anzeige erstattenden und befragten Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Tirol.

Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Bei einer Unterkunftnahme frühestens am 27.11.2023 erfolgte die tatsächlich durchgeführte polizeiliche Anmeldung bei der Marktgemeinde Z am 30.11.2023 noch innerhalb der gemäß § 3 Abs 1 MeldeG vorgesehenen Frist von drei Tagen nach der erfolgten Unterkunftnahme. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG nicht begangen und war auch Gegenteiliges nicht nachweisbar. Es war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und war das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem MeldeG einzustellen.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass bei den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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