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LVwG-2023/31/2955-6•LVwG T LVwG-2023/31/2955-6
LVwG-2023/31/2955-6Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2024
Bodenaustausch<br/>Aufstellung eines Containers<br/>Freilandwidmung<br/>Widmungskonformität nicht gegeben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 28.9.2023, ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Leistungsfrist in Spruchpunkt 1. mit „bis spätestens 31.7.2024“ neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 28.9.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, die widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen (Baucontainer und geschotterte Fläche) auf Gst **1 KG X binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchzuführen.
In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung eines Baukonsenses ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan) entgegensteht.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass im Rahmen eines baupolizeilichen Ortsaugenscheins am 8.2.2023 festgestellt worden sei, dass sich auf Gst **1 KG X vier Baucontainer befinden. Außerdem werde dort eine geschotterte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet.
Laut Recherchen anhand historischer Luftbilder seien diese Maßnahmen zwischen den Jahren 2016 und 2019 gesetzt worden und habe sich vor diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück lediglich natürlicher Bewuchs durch Gras, Büsche und Bäume befunden.
Im Zuge eines neuerlichen Ortsaugenscheines am 27.9.2023 sei festgestellt worden, dass sich nach wie vor die geschotterte Fläche, auf welcher Kfz abgestellt seien, sowie ein Baucontainer auf dem Grundstück befinden (drei Container wurden mittlerweile entfernt).
Das Grundstück sei laut gültigem Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet. Es liege für die Aufstellung des Containers sowie für die Herstellung einer Parkfläche kein Baukonsens vor und wären diese baulichen Maßnahmen anzeige- bzw bewilligungspflichtig gewesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es sich bei den vorgenommenen baulichen Maßnahmen nicht um solche handle, welche gemäß § 41 TROG auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Freiland zulässig wären. Daraus folge, dass der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Abweisungsgrund entgegenstehen würde.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Bescheid ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren ergangen sei. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gehabt, glaubhaft zu machen, dass es sich keinesfalls um aufgestellte Container handle, welche einer Bauanzeige oder gar Baubewilligung bedürfen und hätte er auch beweisen können, dass keine Parkfläche hergestellt worden sei.
Hinsichtlich des Aufstellens von Baucontainern wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Aufstellen gemäß § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 explizit von der Tiroler Bauordnung ausgenommen sei und fuße daher sowohl der Spruch als auch die Begründung der bescheiderlassenden Behörde auf keiner Rechtsgrundlage. Das Abstellen eines Containers sei weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig. Auch das Aufstellen eines Baucontainers selbst bedürfe keiner Baubewilligung oder Bauanzeige. Die bescheiderlassende Behörde verkenne sohin die Rechtslage.
Auch die Feststellung in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides sei rechtswidrig, zumal ein Feststellungsbescheid nur dann möglich sei, wenn ein begründeter, im öffentlichen Interesse liegender Anlass zur Feststellungsbescheiderlassung gegeben sei oder die Verwaltungsvorschriften eine entsprechende Bestimmung enthalten.
Die bescheiderlassende Behörde behaupte, dass zwischen 2016 und 2019 „Maßnahmen“ gesetzt worden seien und lasse dabei offen, um welche Maßnahmen es sich konkret handle. Im Widerspruch zu den Behauptungen der bescheiderlassenden Behörde habe es zu keiner Zeit „bauliche Maßnahmen“ gegeben und fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche konkreten Hinweise auf die Art der genannten „Maßnahmen“. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die notwendigen Erhebungen einzuholen und das rechtliche Gehör zu wahren.
Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 14.11.2023, ***, wurde die Beschwerde des AA als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs repliziert, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.4.2023 an den zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer eine Eingabe mittels RSb nachweislich zugestellt worden sei aufgrund derer der Beschwerdeführer im Amt sogar persönlich erschienen sei.
Hinsichtlich der Qualifikation der Container als bauliche Anlagen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2013, Zahl 2013/06/0152, wonach Container sehr wohl als Gebäude zu qualifizieren seien, verwiesen. Auch sei in Ermangelung einer Baustelle im Nahbereich keine Baustelleneinrichtung gegeben.
Schließlich enthalte § 46 Abs 5 TBO 2022 die ausdrückliche Verpflichtung für die Behörde, das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs 3 in einem mit der Erteilung des Auftrages gemäß § 46 Abs 1 TBO festzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag des AA.
Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 15.2.2024 ein hochbautechnisches Gutachten hinsichtlich der Qualifikation des gegenständlich aufgestellten Containers eingeholt.
Im diesbezüglichen Gutachten des CC vom 8.3.2024, ***, wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf Gst **1 KG X zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines vom 28.2.2024 ein Baucontainer, welcher sich nicht als Wohncontainer eigne, befunden habe. Darüber hinaus habe keinerlei Bautätigkeit auf besagtem Grundstück bzw in unmittelbarer Nähe festgestellt werden können, womit eine Nutzung als vorübergehende Baustelleneinrichtung ausgeschlossen werden könne.
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Mail des gefertigten Gerichts vom 11.3.2024 zur allfälligen Stellungnahme bis 26.3.2024 übermittelt und wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.3.2024 ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig den betreffenden Baucontainer entfernt und für die Lagerung des Containers eine Genehmigung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes beantragt habe, bzw die noch antragsnotwendigen Unterlagen zur Vorbereitung beauftragt habe.
In diesem Sinne werde daher angeregt, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, nachdem dieses hinfällig werden würde, sollte eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Containerlagerung erteilt werden.
Am 2.4.2024 hat der Gefertigte einen Lokalaugenschein am gegenständlichen Bauplatz Gst **1 KG X vorgenommen und konnte dabei feststellen, dass sich das Grundstück wahrheitswidrig in einem im Verhältnis zum Lokalaugenschein vom 28.2.2024 unveränderten Zustand befindet und sowohl der gegenständliche Container als auch sonstige Bauutensilien aufgestellt waren und eine Schotterung des Bodens vorgenommen wurde.
Auch anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheines durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen am 17.4.2024 wurde festgestellt, dass die Lagerungen unverändert aufrechterhalten wurden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:
Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich wie die gegenständlichen nicht konsentierten baulichen Anlagen im Lichte des Regelungsregimes des § 28 TBO 2022 zu qualifizieren sind.
Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Sachverhalt:
Auf Gst **1 KG X wurde ein Baucontainer aufgestellt und eine großflächige Schotterung des Bodens vorgenommen. Das Grundstück **1 KG X befindet sich laut gültigem Flächenwidmungsplan im Freiland. Weder für das gegenständliche Gebäude noch für die Schotterung des Grundes liegen weder Baubewilligung oder Bauanzeige vor.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der im Akt einliegenden Fotos sowie den durchgeführten Lokalaugenscheine vom 28.2.2024, 2.4.2024 und 17.4.2024 als erwiesen fest. Die Größe und Situierung des Gebäudes wird vom Beschwerdeführer ebensowenig substantiiert bestritten wie der Austausch des Naturbodens durch einen geschotterten Untergrund. Auch der Umstand, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(…)
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
(…)
p)Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(…)
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
(…)
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(…)
g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
(…)
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer auf Gst **1 KG X eine teilweise Schotterung der Grundfläche vorgenommen und einen Baucontainer aufgestellt hat. Das gegenständliche Gebäude dient der Lagerung von Sachen.
2. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach es sich beim aufgestellten Container um eine Baustelleneinrichtung im Sinn des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 handelt, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie …“ in § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 ergibt, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können.
Dies ergibt sich zudem auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung steht. Darin ist insbesondere angeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen (…)“.
Es kann daher überhaupt nur im Fall des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen, wie zB Baucontainer dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 in Betracht kommen (vgl dazu Erk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.7.2014, LVwG-***).
3. Wie anlässlich des durchgeführten Lokalaugenscheines vom 28.2.2024 vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, konnte keinerlei Bautätigkeit auf besagtem Grundstück bzw in unmittelbarer Nähe festgestellt werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens behauptet.
Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 kann daher auch nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden können.
Angesichts der Tatsache, dass das gegenständliche Gebäude bereits seit mindestens einem Jahr errichtet worden ist und ein Baubeginn bis dato nicht erfolgt ist, kommt sohin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 nicht in Betracht.
4. Im gegenständlichen Fall handelt es sich auch nicht um einen Geräteschuppen im Sinn des § 28 Abs 3 lit i TBO 2022, zumal es sich unter Zugrundelegung der bescheidmäßig erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 23.1.2018, ***, um einen Lagercontainer zur Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klasse F1/F2 bis maximal 800 kg handelt. Ein diesbezüglicher Einwand, dass der aufgestellte Container als Geräteschuppen zu qualifizieren sei, wurde seitens des Beschwerdeführers auch in keiner Lage des Verfahrens getätigt.
5. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich sohin um ein jedenfalls anzeigepflichtiges Bauvorhaben (arg „..Containern bis zu einem Volumen von 30 m³“) im Sinn des § 28 Abs 2 lit g TBO 2022.
Unstrittig ist, dass für den gegenständlichen Container keine Bauanzeige vorliegt. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden ist.
Der gegenständlich seitens der belangten Behörde verfügte Beseitigungsauftrag für den Container erging daher rechtens.
6. Weiters wurde auf dem gegenständlichen Bauplatz, der eine Fläche von 556 m² aufweist, die begrünte Humusschicht mit Schotter aufgefüllt, verdichtet und gleichmäßig eingeebnet.
Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC wurde mit ergänzendem Gutachten vom 26.4.2024 diesbezüglich ausgeführt, dass eine Beseitigung der Humus- und Erdschicht eher unwahrscheinlich sei, da durch die aufgebrachte Deckschicht (Schotter oder Asphaltbruch) bereits Bewuchs dringe, sodass eine fachgerechte Ausführung nahezu ausgeschlossen werden könne. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine fachgerechte Ausführung einer solchen Maßnahme sehr wohl bautechnische Kenntnisse voraussetzt, da hierfür ein Bodenaustausch und ein anschließender Neu-Aufbau der erforderlichen Tragschichten zu erfolgen habe. Im herkömmlichen Sinn wird bei einem solchen Lagerplatz davon ausgegangen, dass dieser Lkw-befahrbar sein muss bzw dass sich auf solch einem Platz immer wieder schwere Fahrzeuge befinden (Hubstapler, Bagger, Radlader, und andere Baufahrzeuge), somit sei auch ein dementsprechender Untergrundaufbau unerlässlich. Sohin wäre die oberste Humus- und Erdschicht abzutragen, anschließend ist ein Frostkoffer auszubilden, welcher im Normalfall für besagte Nutzung eine zwischen 40-und 60 cm starke Schicht darstellt (Material Frostkoffer 0-63 mm Korngröße), welche anschließend verdichtet wird und somit eine tragfähige aber auch offenporige Versickerungsschicht für anfallende Wässer bildet.
7. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; 02.07.1998, 98/06/0050) muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Erkenntnisse verlangt (vgl in diesem Sinn etwa auch VwGH vom 5.5.2020, Ra 2020/06/0048 bis 0049-7).
8. Die (zur fachgerechten Ausführung gebotene) Beseitigung der Humus- und Erdschicht und Auffüllung, Verdichtung und Planierung mit Schotter der betroffenen Fläche von 556 m² setzt allgemeine bautechnische Erfordernisse voraus. Insbesondere aufgrund der Größe ist unzweifelhaft, dass der Schotterbereich mit dem Erdboden verbunden ist und für die fachgerechte Ausführung dieser baulichen Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse erforderlich sind (Untergrundaufbau, frostfreie Tiefengründung, Verdichtung, Oberflächenentwässerung, Standfestigkeit und Statik etc - vgl VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043).
9. Weiters hat die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu Recht das Vorliegen eines Abweisungsgrundes festgestellt, zumal evidenter Maßen ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt, zumal der Bauplatz in der Widmungskategorie „Freiland“ liegt und es sich weder bei der Aufstellung des Containers noch beim durchgeführten Bodenaustausch um ein im Sinn des § 41 Abs 2 TROG 2022 zulässiges Bauvorhaben handelt.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der zu entfernenden baulichen Anlagen bzw. des wiederherzustellenden Bodenaufbaus nunmehr eine Leistungsfrist bis spätestens 31.7.2024 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die Beurteilung durch die belangte Behörde korrekt erfolgt ist und sohin die Beschwerde abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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