projetos
LVwG-2022/31/2535-8•LVwG T LVwG-2022/31/2535-8
LVwG-2022/31/2535-8Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2024
Kostenvorauszahlungsauftrag<br/>Maßgebliche Sach- und Rechtslage<br/>Nachträgliche Änderung der Person des Verpflichteten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Z Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2022, ***, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4.7.2013, ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 19.8.2013, ***, wurde AA rechtskräftig zu folgender Leistung verpflichtet:
„Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 wird Herrn AA, wohnhaft in **** Z Adresse 1, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der baulichen Anlage auf **1, KG X, Haus BB, binnen 2 Monaten ab Zustellung aufgetragen.
Es sind die bereits errichteten Teile des mit Bescheid vom 17. Dez. 2007, Zahl ***, bewilligten Bauvorhabens (Zubau zum Gebäudebestand beim Haus BB) zu beseitigen, der Bauplatz ist wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auch der Gebäudebestand, Haus BB, welcher zum Teil umgebaut wurde, ist in den ursprünglichen Zustand rückzubauen.“
Mit Schreiben vom 6.12.2016, Zahl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X die Bezirkshauptmannschaft Y mit der Vollstreckung des oa Bescheides ersucht.
Mit Schreiben vom 9.2.2017, ***, hat die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten unter Setzung einer Paritionsfrist von 4 Monaten die Ersatzvornahme angedroht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 5.6.2019, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zu- und Umbauten beim bestehenden Gebäude sowie für die Errichtung von Pkw-Stellplätzen auf Gst **1 KG X erteilt. Dieses Bauvorhaben ist nicht fertiggestellt worden und die Baubewilligung daher erloschen.
Am 9.6.2021 wurde ein neuerliches Bauansuchen bei der Gemeinde X eingebracht. Dieses Bauansuchen wurde unter Bezugnahme auf § 35 Abs 8 TBO abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.11.2021, LVwG***, bestätigt.
Für die Kosten der Ersatzvornahme wurde eine Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 16.5.2022 über eine Gesamtsumme von Euro 77.350,- zugrunde gelegt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2022, ***, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung der mit Euro 77.350,- veranschlagten Kosten für die Ersatzvornahme des Wiederherstellungsauftrages innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen.
Dagegen wurde eine fristgerechte Beschwerde eingebracht, in der AA darauf hinwies, dass der Bescheid als Vernichtung seiner Existenz zu qualifizieren sei. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass ein Baugesuch für ein Einfamilien- oder Doppelhaus und eine Wiederaufnahme angestrebt werde.
Im Rahmen der am 17.1.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass ein nochmaliges unverändertes Bauansuchen nicht mehr zulässig sei und lediglich ein modifiziertes Bauvorhaben, das eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Einreichung beinhaltet, gangbar wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich zeitnah darum bemühen werde, ein derart überarbeitetes Projekt unter Beiziehung eines ihm bekannten Architekten einzubringen.
Im weiteren Beschwerdeverfahren kristallierte sich dann heraus, dass der Beschwerdeführer anstelle einer baurechtlichen Sanierung des Bestandes nunmehr einen Verkauf seiner Liegenschaft anstrebt und wurde der Gefertigte laufend über diesbezügliche Verkaufsbemühungen eines in Y ansässigen Maklerbüros in Kenntnis gesetzt.
Schließlich wurde mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei DD vom 16.5.2024 mitgeteilt, dass die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums der Erwerberin mittlerweile durchgeführt wurde und wurde zum Beweis ein aktueller Grundbuchsauszug vom 15.5.2024 samt Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 14.5.2024, ***, in Vorlage gebracht, wonach die EE GmbH mit Sitz in **** W, Adresse 2, welche die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 15.9.2023 erworben hat, nunmehr grundbücherliche Eigentümerin des Gst **1 KG X ist.
II.Rechtliche Erwägungen:
Durch die Einverleibung des Eigentumsrechts der EE GmbH laut oben angeführtem Grundbuchsbeschluss und -auszug hat sich die Sach- und Rechtslage insofern geändert, als der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene Ersatzvornahme mangels Verfügungsgewalt über das Grundstück nicht mehr erfüllen kann; der Verpflichtete des Kostenvorauszahlungsauftrages ist somit nachträglich weggefallen und wäre seitens der belangten Behörde nunmehr allenfalls der neuen Eigentümerin die Ersatzvornahme anzudrohen.
Ein nachträglicher Wegfall des Vollstreckungstitels liegt ua dann vor, wenn sich die Rechts- oder Sachlage so ändert, dass ein gleichlautender Bescheid nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Ein ebensolcher Fall liegt gegenständlich infolge des Wechsels der verpflichteten Person vor.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde dem Kostenvorauszahlungsauftrag vom 8.8.2022 daher nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.