projetos
LVwG-2023/43/1971-2•LVwG T LVwG-2023/43/1971-2
LVwG-2023/43/1971-2Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2024
Vergütung Verdienstentgang<br/>Verkehrsbeschränkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, zH RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2023, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die nunmehrige beschwerdeführende Partei betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Seilbahnbetrieb, sowie die drei Gastronomiebetriebe „CC“, „DD“ und „EE“.
Mit Eingabe vom 24.04.2020, beantragte die beschwerdeführende Partei eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 für den Verdienstentgang ihres Liftbetriebs, ihres Restaurants CC und ihres Restaurants DD. „Aus anwaltlichen Vorsicht für den Fall, dass die Behörde ein Verdienstentgang nur für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 26.03.2020 zusprechen würde“, stellte die beschwerdeführende Partei weiters das Eventualbegehren, es möge ihr der Verdienstentgang nur für diesen Zeitraum vergütet werden. Zudem beantragte sie die Vergütung von auf sie übergegangenen Ansprüchen ihrer Dienstnehmer für den Liftbetrieb vom 16.03.2020 bis zum 30.04.2020, für die Restaurants CC und DD und weiters für den ihr zugehörigen Beherbergungsbetrieb EE vom 16.03.2020 bis zum 31.03.2020. In eventu möge ihr die Dienstnehmeransprüche im aliquoten Ausmaß vom 16.03.2020 bis zum 26.03.2020 vergütet werden.
Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie für April 2020 Leistungen aufgrund von Kurzarbeit für 29 namentlich genannte Arbeitnehmer erhalten würde.
Mit Eingabe vom 16.03.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vergütung der auf sie übergegangenen Ansprüche für den Verdienstentgang ihres Arbeitnehmers FF, da dieser aufgrund der VO-BH *** für insgesamt 14 Tage aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen daran gehindert gewesen sei, von seinem Wohnort in X zu seinem Arbeitsort (Restaurant CC) in W zu gelangen. Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde in einem eigenen Verfahren.
Aufgrund seitens der belangten Behörde ergangener Verbesserungsschreiben ergänzte die beschwerdeführenden Partei ihren Antrag vom 24.04.2020 mit Eingaben vom 09.03.2021, sowie vom 30.05.2022 durch die Vorlage der Berechnungen mittels Berechnungstool, wobei letztere Eingabe jeweils für Liftbetrieb, Restaurants „DD“ und „CC“ sowie „EE“, die Vergütung für 38 Schließtage vom 16.03.2020 bis zum 22.04.2020, incl Personalkosten umfasste (in eventu mögen 10 Schließtage für den Liftbetrieb bzw 9 Schließtage für das EE ersetzt werden).
Weitere Konkretisierungen erfolgten mit Eingaben vom 01.08.2022, 06.01.2023, 04.04.2023 und 13.04.2023.
Mit Eingabe vom 03.05.2023 zog die beschwerdeführende Partei ihren Antrag betreffend den Ersatz übergegangener Dienstnehmeransprüche (Bruttoentgelte samt Dienstnehmerbeiträge für die 4 verfahrensgegenständlichen Betriebe) für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.04.2020 zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde folgendermaßen:
Seilbahnbetrieb
Spruchpunkt I.1. - Zuerkennung einer Vergütung für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 25.03.2020 in der Höhe von € 977.848,54 (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt I.2. – Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt I.3. – Abweisung des vom Antrags 30.05.2022 bzw 06.01.2023 betreffend den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 22.04.2020 als verspätet (Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023)
Gastronomiebetriebe „CC“ bzw „DD“
Spruchpunkt II.1. – Zuerkennung einer Vergütung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 in der Höhe von € 207.750,65 (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt II.2. – Abweisung des Mehrbegehrens für den 16.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt II.3. – Abweisung des Mehrbegehrens von 2x € 1.000,00 für die angefallenen Steuerberatungskosten (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt II.4. – Abweisung des Antrags vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 betreffend den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 22.04.2020 als verspätet (Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023)
Beherbergungsbetrieb „EE“
Spruchpunkt III.1. – Zuerkennung einer Vergütung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 in der Höhe von € 2.560,27 (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt III.2. – Abweisung des Mehrbegehrens für den 16.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt III.3. – Abweisung des Mehrbegehrens von € 1.000,00 für die angefallenen Steuerberatungskosten (Antrag vom 24.04.2020)
Spruchpunkt III.4. – Abweisung des Antrags vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 betreffend den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 22.04.2020 als verspätet (Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023)
Zu den Spruchpunkten I.2., I.3., II.2., II.4., III.2. und III.4. erläuterte die belangte Behörde, dass diese bereits aufgrund rechtlicher Erwägungen dem Grunde nach abzuweisen gewesen seien. Daher unterließ sie es, wie sie im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausführt, aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei Erhebungen in Bezug auf die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruches zu tätigen. Es wurden somit im behördlichen Verfahren zu dieser Frage weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüft.
Begründung des bekämpften Bescheids
Zu Spruchpunkt I.2. - Abweisung des Mehrbegehrens für den Seilbahnbetrieb ab dem 26.03.2020 bis zum 13.04.2020
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die anspruchsbegründende VO-BH *** am 26.03.2020 mit VO-BH *** aufgehoben worden sei. Entgegen der Überzeugung der beschwerdeführenden Partei habe der Verfassungsgerichtshof hierin keine Gesetzwidrigkeit erblickt (VfGH V381/2020-9 vom 21.09.2020). Bei den Verordnungen des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 und vom 09.04.2020 (in Geltung vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 bzw. vom 14.04.2020 bis zum 03.05.2020), welche das Betreten von Seilbahnen untersagt hätten, habe es sich nicht um vergütungsfähige Maßnahmen nach der taxativen Aufzählung des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG gehandelt. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vergütungsanspruchs durch das COVID-19-MG sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof G202/2020 vom 14.07.2020 bestätigt worden.
Zu den Spruchpunkten II.2. und III.2. – Abweisung des Mehrbegehrens für die Gastronomiebetriebe für den 16.03.2020 sowie ab dem 26.03.2020 bis zum 13.04.2020
Für den Bereich der Gastronomie sei weder vor dem 17.03.2020 noch nach dem 25.03.2020 eine anspruchsbegründende Maßnahme in Hinblick auf § 32 EpiG in Kraft gewesen. Dies, da die anspruchsbegründende VO-BH *** erst am 17.03.2020 in Kraft getreten sei und ab dem 27. März 1020 lediglich noch Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG gegolten hätten.
Zu den Spruchpunkten I.3., II.4. und III.4. – verlängerter Anspruchszeitraum lt Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023
Diesbezüglich erläuterte die belangte Behörde einerseits, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 49 Abs. 2 EpiG idF BGBl I Nr 62/2020 am 08.10.2020 geendet habe. Da es sich um eine materiell-rechtliche Frist handle, seien Ansprüche, die bis dahin nicht geltend gemacht worden seien, mit diesem Datum erloschen; dies unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2021/09/0094 vom 24.06.2021. Der Antrag vom 30.05.2022 bzw der inhaltsgleiche Antrag vom 06.01.2023 sei daher als verspätet abzuweisen gewesen. Auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei bzw das von dieser vorgelegte Rechtsgutachten, die sich auf die Rechtsgrundlage dieser verspätet geltend gemachten Forderungen bezögen, sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.
Andererseits führte die belangte Behörde aus, dass eine Ausdehnung des fristgerecht eingebrachten Antrags gemäß § 49 Abs 5 idF BGBl I Nr 21/2022 nur der Höhe nach und nicht hinsichtlich des Anspruchszeitraums zulässig sei.
Zu den Spruchpunkten II.3. und III.3. – Steuerberatungskosten
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Steuerberatungskosten der beschwerdeführenden Partei nach § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung nur einmalig mit dem Höchstbetrag von € 1.000,00 geltend gemacht werden könnten. Da dieser Betrag bereits im Vergütungsanspruch für den Seilbahnbetrieb enthalten sei, stünde der Beschwerdeführerin weiterer Ansprüche für ihre Gastronomiebetriebe nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Zu den Spruchpunkten I.3., II.4. und III.4. – verlängerter Anspruchszeitraum lt Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023
Die belangte Behörde – so führt die beschwerdeführende Partei aus – habe diesbezüglich gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Sie sei im bekämpften Bescheid erstmals davon ausgegangen, dass der mit 30.05.2022 ausgedehnte Vergütungsanspruch nicht unter § 49 Abs 5 EpiG zu subsumieren und erloschen sei. Damit beziehe sie in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente mit ein, die der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt gewesen seien. Auch wenn dieser Verstoß durch die vorliegende Beschwerde geheilt sei, sei doch das nicht parteifreundliche Vorgehen der belangten Behörde zu rügen.
Zu den Spruchpunkten I.3., II.4. und III.4. – verlängerter Anspruchszeitraum lt Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass die Bestimmung des § 49 Abs 5 EpiG neu geschaffen wurde, um zu verhindern, dass sich aus dem amtlichen Formular der später geschaffenen EpG-Berechnungsverordnung allenfalls ergebende höhere Vergütungsansprüche nicht zugesprochen werden könnten, da die dazu ergangenen Verbesserungsaufträge nach Ablauf der relevanten Frist ergangen seien. Die vorliegende Anspruchsausdehnung ergebe sich aus dem Berechnungsformular selbst und sei daher vom ausdrücklich normierten Zweck der Bestimmung umfasst. Durch ihre unzutreffende Interpretation dieser Vorschrift unterstelle die belangte Behörde dieser außerdem einen gleichheitswidrigen Inhalt.
Zu Spruchpunkt I.2. - Abweisung des Mehrbegehrens für den Seilbahnbetrieb ab dem 26.03.2020 bis zum 13.04.2020, den Spruchpunkten I.3., II.4. und III.4. – verlängerter Anspruchszeitraum lt Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 und den Spruchpunkten II.2. und III.2. – Abweisung des Mehrbegehrens für die Gastronomiebetriebe für den 16.03.2020 sowie ab dem 26.03.2020 bis zum 13.04.2020
Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass es sich bei der VO-BH *** um eine Verkehrsbeschränkung auf § 24 EpiG gehandelt habe. Es bestehe daher ein Vergütungsanspruch bis zum 22.04.2020. Das Wohnen oder die Berufstätigkeit in einer Ortschaft, über die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt worden seien, begründe ebenso wie eine Betriebsschließung einen Anspruch auf Entschädigung, wenn durch diese Maßnahmen ein Verdienstentgang entstanden sei. Die verordneten Verkehrsbeschränkungen hätten zu einer faktischen Betriebsschließung geführt, da der Betrieb aufgrund mangelnder Gäste keinen Verdienst hätte erzielen können.
Zu den Spruchpunkten II.3. und III.3. – Steuerberatungskosten
Die beschwerdeführende Partei brachte diesbezüglich vor, dass die Auslegung von Verordnungen gemäß §§ 6, 7 ABGB mit der Wortinterpretation zu beginnen habe. Dieserart sei § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung zu entnehmen, dass für jeden Teilbetrieb der Beschwerdeführerin jeweils € 1.000,00 in Anschlag zu bringen und zu ersetzen seien.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb von der beschwerdeführenden Partei unbestritten.
III.Rechtslage:
§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet (auszugsweise):
„[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]“
Die weiteren verfahrensrelevanten Vorschriften des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF 195/2022 lauten (auszugsweise):
§ 20 EpiG
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
§ 24 EpiG
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes, das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
b)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-
19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“
§ 32 EpiG
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 EpiG
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS
-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020 lautete (auszugsweise):
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:
§1
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“
(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.
(..)
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):
„§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-***, LGBl 2020/35 idF 41)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde V erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:
1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:
I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde V treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-***, LGBl 2020/44)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
VO-BH ***– Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 10a/2020, 117, kundgemacht am 11.3.2020)
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien
oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden
Einrichtungen und Anlagen.
§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 10b/2020, 121)
Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl *** als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 10c/2020, 132, kundgemacht am 15.3.2020)
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der
Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde V nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 11a/2020, 155, kundgemacht am 17.3.2020)
„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von V einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde V nachstehende Anordnungen getroffen:
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
Die Zu- und Abfahrt nach V wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.
Davon ausgenommen werden:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;
b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde V sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 11b/2020, 162)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde V nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 11b/2020, 163):
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für
die Gemeinde V nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der
Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes
ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomaten, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde V sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an der Amtstafeln der Gemeinde V sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19. März 2020 (VO-BH ***) aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 11c/2020, 166, kundgemacht am 21.3.2020)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19. März 2020, ***, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in V angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 12a/2020, 178)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirk Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 12b/2020, 187)
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus V wird verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in V, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3) Die Abfahrt aus V gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde V insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der Gemeinde V sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155 (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 12b/2020, 188)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 27. März 2020 an der Amtstafel der Gemeinde V sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. März 2020 mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 13a/2020, 195)
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert.
1. § 1 Abs. 2 lit e) hat zu lauten:
„e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in V, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.“
„(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 31. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinde V sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. April 2020 mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, geändert wird
Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31. März 2020, Bote für Tirol Nr. 195/2020, wird wie folgt geändert.
1. § 1 Abs. 2 lit. b) hat zu lauten:
"b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte), notwendige Warentransporte für ortsansässige Unternehmen durch nicht ortsansässige Unternehmen und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,"
2. Im § 4 Abs. 3 wird das Datum „13. April 2020“ durch das Datum „26. April 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 13. April 2020 an der Amtstafel der Gemeinde V sowie der Bezirkshauptmannschaft) Y kundgemacht.
VO-BH *** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 237/2020 aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH ***, Bote für Tirol 16a/2020, 246)
„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. April 2020, Bote für Tirol Nr. 237/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der Gemeinde V sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
§ 3 der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020 idF BGBl II 151/2022 lautete (auszugsweise):
„Berechnung
§ 3
(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
[…]“
IV.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Ansprüchen nach § 32 Abs 1 EpiG um keine zeitraumbezogenen Ansprüche handelt und diese daher (nach dem allgemeinen Grundsatz) in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind. Allerdings wurde mit dem COVID-19-Überführungsgestz, BGBl I Nr 60/2023, kundgemacht am 30.06.2023, auch das EpiG novelliert. Dementsprechend ist nunmehr gemäß § 50 Abs 37 EpiG auf Sachverhalt, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 69/2023 ereignet haben, das EpiG idF des BGBl I Nr 195/2022 anzuwenden.
Dementsprechend stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die oben zu Punkt 0. dargestellte maßgebliche Rechtslage.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Verwaltungssache sein, über die die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung abgesprochen hat. Des Weiteren ist der Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde eingegrenzt (vgl VwGH Ra 2023/02/0174 vom 13.10.2023, VwGH Ra 2022/11/0129 vom 06.10.2023 ua).
Aufgrund der obigen Feststellungen zu Punkt I. war Sache des behördlichen Verfahrens zunächst der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 24.04.2020. Dieser bezog sich auf eine Vergütung des Verdienstentgangs ihres Liftbetriebs (abgehandelt in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids) sowie ihrer drei Gastronomiebetriebe „CC“ und „DD“ (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) sowie „EE“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020. Soweit sich der verfahrenseinleitende Antrag auf einen Ersatz der übergegangenen Dienstnehmeransprüche für die vier genannten Betriebe in der Höhe von insgesamt € 144.572,75 und den Zeitraum von 16.03.2020 bis zum 31.03.2020 (Gastronomiebetriebe) bzw 30.04.2020 (Liftbetrieb) bezog, zog ihn die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 03.05.2023 zurück. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde mehrfach konkretisiert, wobei insbesondere das EpiG-Berechnungstool mehrfach überarbeitet und neu vorgelegt wurde.
In ihrer Eingabe vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 nahm die beschwerdeführende Partei eine Ausdehnung des Vergütungszeitraums vor.
Für den Zeitraum vom 16.03.2020 bzw 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Vergütungsanspruch jeweils zuerkannt (Spruchpunkte I.1., II.1. und III.1.) – insoweit blieb der Bescheid unbekämpft. Der Rest des Bescheids wurde jedoch in der vorliegenden Beschwerde angefochten, sodass das Verwaltungsgericht nunmehr über die Rechtmäßigkeit folgender von der belangten Behörde getroffener Absprüche zu entscheiden hat:
a.Spruchpunkte I.2., II.2. und III.2. des angefochtenen Bescheids betreffend die Abweisung des Mehrbegehrens aus dem Antrag vom 24.04.2020 (einschließlich Konkretisierungen) betreffend den 16.03.2020 (nur Gastronomie) und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020.
b.Spruchpunkte I.3., II.4. und III.4. betreffend die Abweisung des Antrags vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 hinsichtlich des Zeitraums vom 16.03.2020 bis zum 22.04.2020 als verspätet.
c.Spruchpunkte II.3. und III.3. betreffend die Abweisung des auf die Geltendmachung von angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten gerichteten Antrags, soweit dieser über die Summe von einmalig € 1.000,00 hinausgeht.
a.Keine Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG
Die auf § 20 EpiG gestützte VO-BH ***, auf welche sich der in den Spruchpunkten I.1., II.1. und III.1. des bekämpften Bescheids zugestandene Vergütungsanspruch stützt, stand vom 16.03.2020 (betreffend Seilbahnen) bzw 17.03.2020 (Gastronomie) bis zum 25.03.2020 in Geltung. Ein allfälliger Vergütungsanspruch für Gastronomiebetreibe vor dem 17.03.2020 kann somit nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
Am 16.03.2020 stand auch sonst keine Verordnung gemäß dem EpiG in Geltung, die den Betrieb der beschwerdeführenden Partei beschränkt oder gesperrt hätte. Insbesondere ist festzuhalten, dass mittels der VO-BH ***, welche am 15.03.2020 in Kraft trat, lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung der Gastronomiebetriebe der beschwerdeführenden Partei verfügt wurde. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).
Ein über den 25.03.2020 hinausgehender Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden Partei auf Grundlage des § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG ist daher zu verneinen.
b.Keine Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
Mit der Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, ausführlich. So führte er aus: „Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, erfasse diese Bestimmung schon auf Grund ihres Wortlautes nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert würden. Ein eigener Anspruch einer juristischen Person auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG der revisionswerbenden Partei scheide daher aus. Allerdings könnten Ansprüche von Mitarbeitern, welche infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätten kommen können, auf die revisionswerbende Partei übergegangen sein.
Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Gastgewerbebetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Gastgewerbebetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klarstellte – juristischen Personen kein eigener Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht.
Die beschwerdeführende Partei machte zwar ihren eigenen Verdienstentgang auch noch ab dem 26.03.2020 geltend, jedoch zog sie ihren Antrag, soweit er auf den Ersatz von Dienstnehmeransprüchen gerichtet war, ausdrücklich zurück.
Es ergibt sich somit, dass für die beschwerdeführende Partei kein Vergütungsanspruch aufgrund der mit den VO-BH *** und *** verordneten Verkehrsbeschränkungen auf Grundlage des § 24 EpiG (vgl dazu VwGH Ra 2022/09/0104 vom 12.12.2022, VwGH Ra 2021/09/0229 vom 28.02.2022) besteht. Dies, da sie als juristische Person als Anspruchsberechtigte nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht in Frage kommt und der Ersatz übergegangener Dienstnehmeransprüche nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.
Insofern, als im angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 als verspätet abgewiesen wurde ist festzuhalten, dass die Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprächen nach § 32 Abs 1 EpiG mit dem 08.10.2020 endete. Wie die belangte Behörde zutreffend und unter Anführung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausführte, war eine Ausdehnung des beantragten Vergütungszeitraums für den Verdienstentgang der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zulässig. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass § 49 Abs 5 EpiG eine Anspruchsausdehnung von übergegangenen Dienstnehmeransprüchen nach Fristablauf generell nicht vorsieht (VwGH Ra 2023/09/0064 vom 14.06.2023). Die belangte Behörde wies daher den Antrag vom 30.05.2022 bzw 06.01.2023 zu Recht ab.
Was die Spruchpunkte II.3. und III.3. des angefochtenen Bescheids betrifft, schließt sich das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass die Summe von maximal € 1.000 für Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung von der beschwerdeführenden Partei nur einmal geltend gemacht werden kann. Laut ihrem § 1 regelt diese Verordnung „die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950“. § 32 Abs 4 EpiG bezieht sich auf „selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen“, wobei die Regelung des § 32 entsprechend ihrem Abs 1 Ansprüche von „natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes“ umfasst. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften lässt sich schließen, dass als „Unternehmen“ iSd § 1 EpiG-Berechnungsverordnung bzw „Unternehmungen“ iSd § 32 EpiG juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts zu qualifizieren sind.
Die beschwerdeführende Partei ist als juristische Person (GmbH) Antragstellerin iSd § 3 EpiG-Berechnungsverordnung. Hieraus resultiert ihr Anspruch auf Ersatz von Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis € 1.000,00. Es findet sich jedoch in den maßgeblichen Vorschriften keinerlei Hinweis darauf, dass die (einheitliche) Antragstellerin für ihre verschiedenen Unternehmenszweige diesen Betrag mehrfach geltend machen könnte.
Daher war die Beschwerde, soweit sie sich auf die Spruchpunkte II.3. und III.3. des angefochtenen Bescheids bezieht, ebenfalls abzuweisen.
V.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid beantragte die – rechtsfreundlich vertretene – beschwerdeführende Partei nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine solche konnte daher gemäß § 24 Abs 1 VwGVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt dem vorgelegten Behördenakt einwandfrei entnommen werden konnte und unbestritten blieb.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.