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LVwG-2024/38/0945-7•LVwG T LVwG-2024/38/0945-7
LVwG-2024/38/0945-7Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2024
Stockwerkseigentum<br/>baupolizeilicher Auftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum: 30.10.2023
Ort: Z, Wohnhaus „CC“ auf Gst **1, GB X
Sie sind bis zumindest 30.10.2023 einem Auftrag nach § 47 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2022 zur Behebung von Baugebrechen, nämlich der Instandsetzung der unter Z 1-7 des Bescheides der Gemeinde X vom 13.04.2023, GZ ***, genannten Baugebrechen, nicht nachgekommen, obwohl Ihnen als grundbücherlicher Miteigentümerin der Liegenschaft EZ **2, Gst **1, GB X, die Instandsetzung folgender sieben Baugebrechen mit Bescheid der Gemeinde X vom 13.04.2023, GZ ***, binnen sechs Monaten aufgetragen wurde:
1. Es sind zusätzliche Auflagerpunkte (Pfetten) am Dachstuhl anzubringen.
2. Die Bretterdecken über Raum 1 und Raum 3 des Erdgeschosses sind vollständig zu erneuern.
3. Die Bretterdecke über Raum 2 des Erdgeschosses ist zu verstärken (zB eine STB-Verbunddecke).
4. Die Trennwand in der Gangmitte des Erdgeschosses ist tragend auszuführen oder die sanierte Decke über die tragende Wand auskragend herzustellen.
5. Die Fußböden des Erdgeschosses sind statisch zu sanieren (zB Herstellen einer Holz-Beton-Verbunddecke).
6. Die geschosstrennende Decke ist mindestens REI 30 auszuführen.
7. Die Trennwände zwischen den jeweiligen Wohnungseinheiten sind brandschutztechnisch zu trennen (mindestens REI 30).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.800,00
16 Stunden
Gemäß § 67 Abs. 1 lit p Tiroler Bauordnung 2022
Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.980,00“
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Titelbescheid der Gemeinde X vom 13.04.2023, GZ: ***, nicht ausreichend bestimmt sei und somit auch nicht vollstreckbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner ständigen Judikatur aus, dass an die Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Dieser sei so bestimmt zu fassen, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werde, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Instandsetzungsaufträge würden diesem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprechen. Insofern könne die Nichtdurchführung derart unbestimmter Instandsetzungsaufträge der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Die Leistungsfrist sei auch nur mit 6 Monaten bis zum 13.10.2023 festgesetzt worden. Darüber hinaus sei noch auszuführen, dass dem weiteren Stockwerkseigentümer DD mit Bescheid der Gemeinde X vom 22.08.2022, Zl: *** die Baubewilligung für den Umbau seines materiellen Anteils am CC auf Gst**1, KG X, erteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid sei unter anderem auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben worden. Dieser wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.06.2023, GZ: LVwG ***, Folge gegeben und das Bauansuchen sodann zurückgewiesen. Somit sei es der Beschwerdeführerin jedenfalls bis ca. Mitte August nicht möglich gewesen, dem Instandsetzungsauftrag nachzukommen bzw sei sie davon ausgegangen, dass den Instandsetzungsarbeiten durch das geplante Projekt des weiteren Stockwerkseigentümers ohnedies entsprechend Rechnung getragen werde.
Seit Mitte April 2023 habe sich die Beschwerdeführerin um eine gütliche Einigung bemüht. Der Abriss der ostseitigen Haushälfte sei für sämtliche Stockwerkseigentümer vorteilhafter, weil damit auch Neubegründung von Wohnungseigentum möglich wäre.
Eine Zustimmung der sonstigen Stockwerkseigentümer könne gerichtlich nicht erzwungen werden, sodass ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft rechtlich außerstande gewesen wäre, die Instandsetzungsarbeiten allein durchführen zu lassen, weil damit ein Eingriff in die allgemeinen Teile des Hauses verbunden gewesen wäre. Es liege somit kein Verschulden vor.
Schließlich sei auch die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen. Auch wenn der Strafrahmen bis zu € 36.300 vorsehe, so sei, wenn überhaupt ein Verschulden der Beschwerdeführerin gegeben sei, maximal von einem äußerst geringen Verschulden auszugehen. Vom Gebäude gehe aufgrund des Benützungsverbotes auch keine Gefahr aus. Zudem sei die Beschwerdeführerin unbescholten und bemühe sich, eine sinnvolle Lösung zu erreichen.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, in eventu das Straferkenntnis aufheben und eine Ermahnung gegenüber der Beschwerdeführerin aussprechen, in eventu die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin materiell rechtliche Eigentümerin des Anteiles 2 des Hauses auf Gst **1, in EZ ***, GB X, ist. Zu diesem Anteil gehören im Untergeschoss der äußere (nordöstliche) der beiden Hausgänge samt Stiege und Abort und vom Hauseingang aus nacheinander 1 Stube, 1 Kammer, 1 Selchraum, 1 Küche und der mittlere der 3 Keller an der Oberseite des Hauses; ferner die äußere Hälfte des Vorplatzes unterm Wohnhaus samt Gärtlein.
Im Mittelgeschoss gehört die südöstliche Dachbodenstiege (Verschlag) im Hausgang des materiellen Anteiles III zu diesem Anteil II.
Im Obergeschoss und im Dachraum zählt im äußeren Teil des Hauses an der Oberseite 1 Kammer mit einer Odille darüber 1 Dachkammerl mit Dachschräge zum Anteil.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.04.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin ein Instandsetzungsauftrag für ihren materiellen Anteil am Gebäude erteilt. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Als Leistungsfrist wurden 6 Monate festgesetzt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2024, Zahl ***, wurde dem materiell rechtlichen Eigentümer des Anteils 3 an eben diesem Gebäude ebenfalls die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages zur Last gelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl *** stellte sich heraus, dass der baupolizeiliche Auftrag zur Behebung der Mängel am Gebäude auf Gst **1, GB X, nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde.
Aus den Planunterlagen resultiert, dass durch den baupolizeilichen Auftrag auch im Miteigentum der Eigentümer des Anteiles 2 und 3 stehende Teile des Gebäudes betroffen sind. So betreffen die Aufträge bezüglich des Dachgeschosses beide Anteile und die der Eigentümerin des Anteiles 2 aufgetragene Sanierung des Fußbodens entspricht der aufgetragenen Sanierung des Fußbodens für den Eigentümer des Anteiles 3. Eine getrennte Durchführung der Arbeiten ist nicht möglich.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Darüber hinaus wurde auch in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl *** und ***, Einsicht genommen.
Der Umfang des Eigentums der Beschwerdeführerin resultiert unwidersprochen aus dem Akt der belangten Behörde und wurde zudem noch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Grundbuchsauszug eingeholt.
Die Feststellungen, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht gegenüber dem Eigentümer des materiell rechtlichen Anteiles 3 erlassen wurde, erschließt sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl ***.
Aus dem Akt der belangten Behörde wiederum und hier besonders aus dem Schnitt der Planunterlagen resultiert, die genaue Lage der gegenständlichen materiell rechtlichen Anteile und aus diesem wiederum die Feststellung, dass die Arbeiten sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch den materiell rechtlichen Eigentümer des Anteiles 3 betreffen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 144/2022 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 47
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts- Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage den gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3) […]
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
lit p)einem Auftrag nach § 47 Abs 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs 6, § 56 Abs 6 oder § 58 Abs 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 47 Abs 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie das gegenständliche Ermittlungsverfahren unbestritten ergeben hat, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Instandsetzungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.04.2023, GZ ***, erlassen. Es steht auch unbestritten fest, dass sie diesem nicht nachgekommen ist, sodass die objektive Tatseite des vorgeworfenen Deliktes im gegenständlichen Fall erfüllt ist.
Betreffend die subjektive Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie deshalb keinerlei Verschulden treffe, da die im baupolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Maßnahmen zu unbestimmt seien und deshalb von ihr nicht ausgeführt werden könnten. Dazu wurde von ihr auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Allerdings entspricht es nicht der ständigen Judikatur, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werde, dem Leistungsauftrag zu entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur nämlich davon aus, dass ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert ist, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen Arbeiten bedarf es nicht (vgl: VwGH 11.10.2011, 2010/05/0152). Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist der Teil der baulichen Anlage, die zu sanieren ist, genau beschrieben. So ist zum Beispiel laut Punkt 3. des Sanierungsauftrages die Bretterdecke über Raum 2 des Erdgeschosses zu verstärken. Der Bauteil ist damit genau beschrieben und es kann nicht erkannt werden, inwieweit eine Unklarheit zur Sanierung bestehen soll. Vielmehr erscheint dieses Vorbringen als Schutzbehauptung, um ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin darzulegen, was aber mit diesem Argument nicht gelungen ist. Dieser Beschwerdepunkt ist somit unbegründet abzuweisen.
Als weiteren Punkt eines mangelnden Verschuldens wird von der Beschwerdeführerin noch vorgebracht, dass sie nicht hätte tätig werden können, da ein weiterer materieller Eigentümer am gegenständlichen Gebäude eine Baubewilligung vom Bürgermeister der Gemeinde X für den Umbau seines Anteiles erhalten habe und gegen diesen Bescheid ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig gewesen sei. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.06.2023 zur Zahl LVwG-*** abgeschlossen. In diesem wurde den Beschwerden Folge gegeben, sodass die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X weggefallen ist. Somit hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls nach der Erlassung des Erkenntnisses Zeit für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages gehabt.
Dennoch kommt der gegenständlichen Beschwerde Berechtigung zu. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl *** ergab sich, dass gegenüber dem materiell rechtlichen Eigentümer des Anteiles 3 am gegenständlichen Gebäude der baupolizeiliche Auftrag noch nicht erlassen wurde. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3Ob559/82 vom 16.06.1982 ausführte, liegt das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen darin, dass hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ein real geteiltes Eigentum gegeben ist. Jedoch besteht an einzelnen, nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes echtes Miteigentum. So, zB in Bezug auf die (im Bereich eines materiellen Anteils) Außenmauer eines in materiellem Eigentum stehenden Gebäudes, sprach der Oberste Gerichtshof zu 4Ob2229/96i vom 15.10.1996 aus, dass die Außenmauer den Bedürfnissen aller Hauseigentümer diene, ohne dass dies weiter begründet werden müsse. Die Außenmauer stehe daher im Miteigentum der Stockwerkseigentümer. Im gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag an die Beschwerdeführerin wurde ihr aufgetragen zusätzliche Auflagerpunkt am Dachstuhl anzubringen. Der Dachstuhl steht aber nicht nur in ihrem, sondern auch im Eigentum des materiell rechtlichen Eigentümers des Anteiles 3, gegen den der baupolizeiliche Auftrag noch nicht erlassen wurde. Gleiches gilt für die statische Sanierung der Fußböden des Erdgeschosses, die gleichzeitig die Decke des materiellen rechtlichen Anteiles des Eigentümers des 3. Anteils darstellt.
Erst mit rechtskräftiger Erlassung des baupolizeilichen Auftrags gegenüber beiden Parteien kann deshalb im Falle der Nichtentsprechung ein Verschulden entstehen. Somit ist im gegenständlichen Fall die subjektive Tatseite nicht erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag.a M. Lechner
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