LVwG T LVwG-2023/30/1027-15

LVwG-2023/30/1027-15Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2024

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Regest

Identität Passinhaber<br/>Adels-Aufhebungsgesetz<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/1027-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.30.1027.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung eines Reisepasses nach dem Passgesetz 1992 (PassG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin am 12.06.2014 ausgestellten und bis 11.06.2024 gültigen Reisepass mit der Nummer *** gemäß § 15 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 PassG unter Beachtung des § 1 des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr 211/1919 idF BGBl Nr 1/1920, iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr 237/1919 entzogen. Zusammenfassend hat die belangte Behörde den Reisepassentzug damit begründet, dass es sich beim angeführten Familienname „AA“ zweifelsfrei um eine gemäß § 1 Adelaufhebungsgesetz iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung verbotene Adelsbezeichnung handle. Nach der übereinstimmenden und eindeutigen Rechtsprechung der Höchstgerichte sei ein Führen des Wortes „von“ grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweise. Aus diesem Grund sei offenkundig auch der Name der Passinhaberin von der zuständigen Personenstandsbehörde auf „AA“ berichtigt bzw geändert worden. Für die Behörde als Passbehörde sei diese Änderung bzw entsprechende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister nunmehr insofern relevant, als sich die Namensschreibweise in Reisedokument nach der Eintragung in den Personenstandsurkunden bzw nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister richte. Sohin sei – unabhängig von den obigen Ausführungen zum Adelsaufhebungsgesetz – der Reisepass bereits aus diesem Grund zu entziehen gewesen, zumal dieser nicht wie aufgefordert zur Änderung vorgelegt worden sei. In der Begründung wurden Rechtsprechungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Zeitraum zwischen 2003 und 2021 zitiert und auch auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein C-208-09 Bezug genommen und zusammenfassend festgestellt, dass das Adelsaufhebungsgesetz keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK, die Achtung des Privat- und Familienlebens, bewirke, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig sei, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, das allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden. Auf die Entscheidung des EGMR vom 17.01.2023, Verfahren Künsberg Sarre gegen Österreich, 19475/20, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen.

In der rechtzeitig elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 10.04.2023 wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Zum Ersten möchte ich hervorheben, dass die Ablehnung meines Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises einen anderen Rechtsfall betrifft, der nicht direkt auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden kann. Des Weiteren verweise ich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023, Appl. Nr. 19475/20 im Falle Künsberg-Sarre versus Österreich. Österreich hat seitdem drei Monate lang (bis 20.4.2023) Zeit, gegen das Urteil wegen der Verletzung des Rechtes auf die Führung des Namens im Sinne des Art 8 EMRK zu berufen und damit vor die Große Kammer des EGMR zu bringen. Dieses Ergebnis würde ich nun sehr gerne noch abwarten bzw. hiermit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen.“

Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.04.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde von der belangten Behörde ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister nachträglich vorgelegt aus dem sich ergibt, dass im Zentralen Personenstandsregister der Familiennamen am 02.05.2022 um 15:32 Uhr auf AA geändert wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2023 die übernommene Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin mitgeteilt. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Causa Künsberg gegen Österreich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entscheiden habe, dass der Namensteil „von“ aus dem Nachnamen stammt und nicht adeligen Ursprungs sei. Der EGMR habe die erzwungene Namensänderung als eine Verletzung der Grundrechte, insbesondere einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben angesehen. Da die vorliegende Angelegenheit sohin denselben Sachverhalt beinhalte und aufgrund dieser Entscheidung des EGMR eine Gesetzesänderung bzw eine Weisung des Bundesministeriums ausständig sei, insbesondere diese bereits im Gange sein dürfte, wurde beantragt die Gesetzesänderung bzw die Weisung des zuständigen Bundesministeriums abzuwarten und das Beschwerdeverfahren vorerst zu unterbrechen bzw auszusetzen. Diesem Antrag wurde faktisch Folge geleistet. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 wurde noch folgende ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erstatte die Beschwerdeführerin nachstehende

STELLUNGNAHME:

1. Mit angefochtenem Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Adels-Aufhebungsgesetz den von der Bezirkshauptmannschaft Z am 12.06.2014 ausgestellten und bis 11.06.2024 gültigen Reisepass mit der Nummer ***. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Bescheidbeschwerde.

2. Das Bundesministerium für Inneres hat mit 19. September 2023 ein Rundschreiben betreffend die EGMR-Judikatur zum Namensbestandteil „von“ herausgegeben (GZ 20230.668.989).

Es wird auf die EGMR Entscheidung Künsberg Sarre gegen Österreich (Beschwerdenummer 19425/20 u.a.) Bezug genommen, wonach bei den dortigen vier Beschwerdeführenden keine entsprechende Interessensabwägung vorgenommen wurde und die Streichung des Namensbestandteils „von“ im Familiennamen zu Unrecht erfolgte. Die Entscheidung des EGMR ist rechtskräftig. Gegenständlich handelt es sich um denselben Sachverhalt. Um künftige Rechtsverletzungen im Privat- und Familienleben hintanzuhalten, wird vom BMI empfohlen die vertretene Rechtsansicht des Adels-Aufhebungsgesetz und die Vollzugsanweisung einheitlich anzuwenden:

Demnach ist der Namensbestandteil „von“ nicht zu entziehen, wenn die amtswegige Berechtigung eines langjährigen und von den österreichischen Behörden unbeanstandet geführten Familiennamens eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Von einem überwiegenden individuellen Interesse kann dann ausgegangen werden, wenn der nach einem anderen als österreichischem Recht zustande gekommener Familienname

•im Entscheidungszeitpunkt schon seit mindestens 15 Jahre durchgehend

•als österreichische Staatsbürgerin und

•österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet

geführt wird.

Die Beschwerdeführerin hat vor 19 Jahren in Deutschland geheiratet. In weiterer Folge trägt sie seitdem unbeanstandet den Familiennamen „AA“

Amtsbekannt ist auch, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige ist.

Zudem ist seit der Namensänderung im Personenstandsregister durchgehen der Familienname „AA“ eingetragen.

Sohin werden gelegt nachstehende

URKUNDEN:

•Staatsbürgerschaftsnachweis vom 22. Dezember 2004

•Heiratsurkunde vom23. Oktober 2004

•Reisepass vom 23.12.2004

•Bescheinigung Namensäderung vom 23.10.2004

•Rundschreiben betreffend die EGMR-Judikatur zum Namenbestandteil „von“ vom 19.09.2023

Allenfalls wird gestellt der

ANTRAG

Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge einen Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister einholen.

Die Voraussetzungen für die weitere Führung des Namens „AA“ liegen daher allesamt vor, sodass eine Entziehung gemäß der Empfehlung des Bundesministerium für Inneres im Einklang mit dem Urteil des EGMR vom 17. Jänner 2023 nicht rechtmäßig wäre.

Es wird daher wiederholt gestellt der

ANTRAG

Der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden. Der Beschwerdeführerin möge weiterhin gewährt werden den Namen AA zu tragen.“

Da sich der Entzug auf die mit 02.05.2022 erfolgte Berichtigung des Personenstandsregisters durch die zuständige Personenstandsbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck bezog, wurde eine diesbezügliche Stellungnahme bei der zuständigen Personenstandsbehörde eingeholt. Der Referatsleiter des zuständigen Referates des Stadtmagistrates Y teilte mit E-Mail vom 21.12.2023 mit, dass die Berichtigung mit ausdrücklicher Zustimmung der Beschwerdeführerin am 02.05.2022 erfolgte. Die Berichtigung wurde am 03.05.2022 an die zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt. Durch die Unterschrift der Beschwerdeführerin am Berichtigungsantrag habe sie der Berichtigung zugestimmt und es wäre keine bescheidmäßige Änderung notwendig gewesen. Der Aktenverlauf wurde der Anfragebeantwortung angeschlossen. Unter anderem wurde der von der Beschwerdeführerin am 02.05.2022 in Söll unterfertigte Antrag auf Berichtigung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister von „AA“ auf „AA“ angeschlossen. Im Beschwerdeverfahren wurde weiters eine Stellungnahme der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 28.08.2024 wurde seitens der zuständigen Oberbehörde abschließend ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass in Anlehnung an die aktuelle europäische Rechtsprechung man im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, hat auf das bereits abgeschlossene Verfahren keine Auswirkungen (mehr). Gemäß Punkt (4) des angeschlossenen BMI-Rundschreibens vom 19.09.2023 stelle auch das rechtskräftige Urteil des EGMR keinen Grund für die Wiederaufnahme eines Berichtigungsverfahrens im Sinne des § 69 AVG 1991 dar. Mit der Stellungnahme wurde das EGMR Urteil vom 17.01.2023, rechtskräftig seit 26.06.2023, und der daraufhin ergangene und bereits zitierte Erlass des BMI vom 19.09.2023 übermittelt. In diesem Erlass des BMI wurden unter (2) betreffend Weiterführung des Namensbestandteils „von“ ausgeführte, dass von einem überwiegenden individuellen Interesse (unzulässigen Eingriff) ausgegangen werden kann, wenn die betroffene Person den nach einem anderen als österreichischen Recht zustande gekommenen Familiennamen

im Entscheidungszeitpunkt schon seit mindestens 15 Jahren durchgehend

als österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger und

von österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet

führt.

Unter Punkt (4) wird auch ausgeführt, dass rechtskräftige Bescheide, mit denen die Führung eines Adelsprädikats oder des Namensbestandteils „von“ für zulässig erklärt oder untersagt wurden, unberührt blieben und die Behörden weiter binden würden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 21.03.2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes mit:

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungssache erstattet die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens weitere nachstehende

STELLUNGNAHME:

1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt zugrunde, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Reisepass entziehen möchte. Dies mit der Begründung, dass der eingetragene Name „AA“ nicht richtig wäre. Diese Rechtsansicht ist falsch. Die Beschwerdeführerin hat den Nachnamen „AA“ mit ihrer Hochzeit am 23. Oktober 2004 erhalten. Seitdem wurde dieser Name seitens der Behörde nicht beanstandet. Im Verfahren stellte sich heraus, dass im Jahre 2022 offenbar im zentralen Personenstandsregister der Nachname der Beschwerdeführerin von „AA“ auf „AA“ geändert wurde. Es sei hierzu auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 22.06.1983 zu B578/80 hinzuweisen. Daraus ergibt sich (Seite 3, drittletzter Absatz), dass die Eintragung in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens ist nicht eine Folge der Eintragung in den Personenstandsbüchem, sondern findet seinen Rechtsgrund in dem vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbestand, wie insbesondere Abstammung, Legitimation, Eheschließung, Annahme an Kindesstatt und Namensänderung. Die Beschwerdeführerin hat ihren Namen „AA“ durch Eheschließung erlangt. Sie trägt diesen Namen daher rechtmäßig. Bis Mai 2022 wurde seitens der Behörde der Name auch nicht beanstandet. Der richtige Name der Beschwerdeführerin lautet sohin „AA“. Die Eintragung im Personenstandsregister hat keine rechtsbegründende Wirkung und ist damit die Eintragung im Personenstandsregister unrichtig und ist von Amts wegen richtigzustellen. Gemäß den Vorgaben des BMI zum Adels-Aufhebungsgesetz ist der Namensbestandteil „von“ nicht zu entziehen, wenn

•der Name im Entscheidungszeitpunkt schon seit mindestens 15 Jahren geführt wird. Die Beschwerdeführerin hat den Namen bereits seit der Eheschließung 2004 unbeanstandet geführt.

•die davon betroffene Person österreichische Staatsbürgerin ist. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

•der Namenszusatz von den österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet geführt wird. Auch hier wird noch einmal darauf verwiesen, dass dieser unbeanstandet seit 2004 bis zur Änderung im Jahre 2022 geführt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat den Namen „AA“ sohin rechtmäßig erworben und weit über 15 Jahre rechtmäßig geführt, sodass dies auch ihr richtiger Name ist.

2. Unabhängig davon, dass bereits beantragt und angeregt wurde, im Personenstandsregister den Namen wieder richtigzustellen, ist in vorliegender Rechtssache durch das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob der Entzug des Reisepasses zu Recht besteht oder nicht. Hierzu ist die Frage zu klären, ob der im Reisepass eingetragene Name „AA“ richtig ist oder nicht. Da das Personenstandsregister keine rechtsbegründende Wirkung hat, ist für die Lösung der Frage, ob der Name zurecht geführt wird, nicht auf den Eintrag im Personenstandsregister abzustellen, sondern hat das Landesverwaltungsgericht diese (Vor-)Frage selbstständig zu entscheiden. Wie eingangs ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin den Namen zurecht mit Eheschließung im Jahre 2004 erworben, weit über 15 Jahre geführt und ist österreichische Staatsangehörige, sodass auch nach den Vorgaben des BMI der Name nicht zu entziehen ist. Die Beschwerdeführerin führt diesen Namen zurecht. Zu Recht ist dieser Name daher auch im Reisepass eingetragen.

Der bekämpfte Bescheid, mit dem der Reisepass eingezogen werden soll, ist somit rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.

3. Wie aus den bisherigen Stellungnahmen und dem nunmehr beigelegten Schriftsatz an das Standesamt Y zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin mehrfach den im Personenstandsregister unrichtig eingetragenen Namen beanstandet und die Richtigstellung begehrt. Sollte das Standesamt — wovon nicht auszugehen ist - die (neuerliche) Berichtigung des Namens auf „AA“ ablehnen, wäre durch diese ein Bescheid zu erlassen, welche zu bekämpfen ist. Damit landet die Frage wieder beim Landesverwaltungsgericht Tirol und wäre erneut zu prüfen. Auch deshalb sollten die vorliegenden Fragen, ob die Beschwerdeführerin den Namen „AA“ zu Recht trägt und die Eintragung im Personenstandsregister derzeit unrichtig ist, in diesem vorliegenden Verfahren selbstständig als (Vor-)Frage beantwortet werden. Die Entscheidung der Sache in diesem Verfahren würde den gesamten Vorgang enorm verkürzen und wäre dies im Sinne einer Prozessökonomie.

Wenn das Landesverwaltungsgericht der Ansicht wäre, dass man die Entscheidung beim Standesamt Y über die beantragte Richtigstellung der Namen abwarten könnte, so würde dies zu einer enormen Verzögerung führen. Die Beschwerdeführerin könnte aufgrund dessen, dass der Reisepass in den nächsten Monaten abläuft, keinen Urlaub buchen, da insbesondere bei Fluglinien der Name genau mit dem Namen im Reisepass übereinstimmen muss. Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Ländern Probleme, wenn die gesamte Familie reist und die Mutter bzw. Ehefrau den anderen Namen als das eigene Kind und der Ehemann hat.

Darüber hinaus sieht § 38 AVG vor, dass die Behörde (und hier das Gericht) berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (hier Erkenntnis) zugrunde zu legen.

Sohin werden die gestellten

ANTRÄGE,

den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, sowie mündlich über die Beschwerde zu verhandeln aufrechterhalten.

Weiters wird gelegt nachstehende

URKUNDE

•Stellungnahme an Standesamt vom 21. März 2024“

In der dieser Stellungnahme angeschlossenen Stellungnahme vom gleichen Tag an die zuständige Personenstandsbehörde der Landeshauptstadt Y wurde zu den zwischenzeitlich bei dieser Behörde eingebrachten Anträgen Folgendes ausgeführt:

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungssache hat Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** X, RA BB in **** Z, Adresse 2, beauftragt und Vollmacht erteilt. Die Behörde wird um Kenntnisnahme ersucht.

Sohin erstattet die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachstehende

STELLUNGNAHME:

1. Im Folgenden wird Bezug genommen auf den Fall der Antragstellerin, der bekannt ist. Im Jahre 2022 wurde ihr seitens der Behörde die Notwendigkeit eines Antrags auf Änderung des Namens im Personenstandsregister mitgeteilt, woraufhin sie das entsprechende Formular unterschrieb. Von der Behörde wurde ihr vermittelt, dass sie keine andere Wahl hätte und den Antrag stellen muss.

Bekanntlich hat die Antragstellerin diesen Antrag zwischenzeitig auch zurückgezogen. Dies ist möglich, da die Antragstellerin bis heute keinen Bescheid erhalten hat und auch niemals von der durchgeführten Änderung im Personenstandsregister informiert wurde. Mag sein, dass in der Praxis kein Bescheid erlassen wird, wenn dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird. Dennoch ist ein solcher Bescheid zu erlassen, auch wenn dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird. Lediglich die Begründung kann entfallen. Es könnte ja bei der Antragstellung auch ein Fehler vorliegen, dass eben ein unrichtiger Name beantragt wird und dieser (versehentlich) eingetragen wird. Die Antragstellerin muss daher die Möglichkeit haben, ein Rechtsmittel gegen die Eintragung (auch wenn von ihr beantragt) zu erheben.

2. Des Weiteren wurde über die Zurückziehung des seinerzeitigen Antrages noch nicht entschieden. Auch hier ist es so, dass der Zurückziehung des Antrages auf Namensänderung stattzugeben ist und der Name „AA“ wieder einzutragen ist. Solange die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist eine Zurückziehung möglich. § 13 Abs. 7 AVG normiert ausdrücklich, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückzahlung eines Antrages so lange möglich, solange über den verfahrensauslösenden Antrag noch kein Bescheid erlassen wurde. Ein Bescheid ist erst dann erlassen, wenn er einer Verfahrenspartei gegenüber rechtswirksam zugestellt worden ist. (VwGH vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099) Unstrittig wurde kein Bescheid erlassen.

Sollte die Behörde anderer Meinung sein, ist auch über den Zurückziehungsantrag ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen.

3. Unabhängig davon stellt die Eintragung in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung dar. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens ist daher nicht Folge der Eintragung in den Personenstandsbüchern, sondern findet seinen Rechtsgrund in dem vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbestand, wie insbesondere Abstammung, Legitimation, Eheschließung, Annahme an Kindesstatt und Namensänderung.

Bekanntlich hat die Antragstellerin ihren Namen „AA“ aus der Eheschließung am 23. Oktober 2004. Sie hat auch seitdem den Namen unbeanstandet geführt. Die Antragstellerin trägt daher rechtmäßig den Namen „AA“. Da die Personenstandsbücher keine rechtserzeugende Wirkung, sondern nur beurkundende Eigenschaft haben, war die seinerzeitige Namensänderung im Personenstandsregister unrichtig und unzulässig. Die Behörde kann und muss von Amts wegen unrichtige Eintragungen im Personenstandsregister richtigstellen. Es wird daher ersucht, von Amts wegen den Namen im zentralen Personenstandsregister wieder auf „AA“ zu berichtigen. Darüber hinaus wird auch ausdrücklich der Antrag auf Berichtigung des Namens im Personenstandsregister auf „AA“ beantragt.

4. Aufgrund der EGMR Entscheidung Künsberg Sarre gegen Österreich (Beschwerdenummer 19425/20 u.a.) hat das Bundesministerium für Inneres das Rundschreiben zu Geschäftszahl 20230.668.989 erlassen. Demnach ist der Namensbestandteil „von“ nicht zu entziehen, wenn

•der Familienname bereits seit mindestens 15 Jahren durchgehend geführt wurde

•die Namensträgerin österreichische Staatsbürgerin ist und

•von österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet geführt wurde.

Wie oben ausgeführt liegen diese Voraussetzungen vor. Die Antragstellerin war, als die Namensänderung durchgeführt wurde, bereits über 15 Jahre verheiratet, sie ist österreichische Staatsbürgerin und wurde bis zur Namensänderung der Name „AA“ auch nie beanstandet.

5. Die Antragstellerin führt daher zu Recht den Namen „AA“. Die Änderung ihres Namens im Personenstandsregister erfolgte sohin zu Unrecht. Zum einen hat sie den Antrag nicht freiwillig gestellt, sondern wurde ihr seitens der Behörde vermittelt, dass ich keine andere Möglichkeit hat und sie dazu verpflichtet sei. Darüber hinaus ändert aber auch die Änderung ihres Namens im zentralen Personenstandsregister nicht ihr Recht auf Führen des Namens „AA“, zumal die Änderung im Personenstandsregister keine rechtserzeugende Wirkung hat, sondern nur deklarativ ist.

Es werden sohin aufrecht erhalten nachstehende

ANTRÄGE

1. Der Name der Antragstellerin möge im zentralen Personenstandsregister (zuvor irrtümlich als Melderegister bezeichnet) wieder auf „AA“ geändert werden;

2. Hinsichtlich der Zurückziehung zum Antrag auf Namensänderung möge diese bestätigt werden und der Name der Antragstellerin im zentralen Personenstandsregister wieder richtiggestellt werden auf „AA“;

3. In eventu möge hinsichtlich des Zurückziehungsantrages ein bekämpfbarer Bescheid erlassen werden, sofern diesem nicht Folge gegeben wird;

4. in eventu möge hinsichtlich der Änderung des Namens im Jahre 2022 im zentralen Personenstandsregister ein bekämpfbarer Bescheid erlassen werden;

5. Im zentralen Personenstandsregister (damals irrtümlich als Melderegister bezeichnet) möge der Name der Antragstellerin wieder richtig auf „AA“ geändert werden, dies allenfalls von Amts wegen.“

Am 10.04.2024 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und der Leiter der Personenstandsbehörde der Stadt Y als Zeuge erschienen. Dargetan wurde der bisherige Gang des Verfahrens. Es wurde festgehalten, dass sämtliche eingeholten Stellungnahmen und eingegangenen Schriftsätze jeweils den beiden Verfahrensparteien zugestellt wurden. Zuletzt wurde vom Rechtsvertreter eine Stellungnahme mit E-Mail vom 21.03.2024 eingebracht. Dieser Stellungnahme waren auch die Stellungnahme an die Stadt Y – Standesamt – betreffend das anhängige Personenstandsverfahren beigegeben und das darin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1983 angeschlossen. Diese Eingabe vom 21.03.2024 wurde in Kopie der anwesenden Rechtsvertreterin der belangten Behörde ausgehändigt.

Zum Sachverhalt befragt gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Ich möchte festhalten, dass ich den Antrag vom 02.05.2022 ausgefüllt und unterschrieben habe. Der Antrag auf Berichtigung des Familiennamens im zentralen Personenstandsregister wurde mir vom Standesamt Y, Frau CC, zugesandt. Mir wurde in etwa erklärt, dass ich hinsichtlich der Namensänderung nicht „auskäme“ und ich müsste daher die Änderung meines Familiennamens von „AA“ auf „AA“ beantragen. Meinen Antrag vom 02.05.2022 habe ich per Mail und auf dem Postweg an die Stadt Y gesandt. Ich erhielt danach aber keine schriftliche Erledigung, also keinen Bescheid oder eine Verständigung von der Berichtigung des Personenstandsregisters. Ich habe seither auf den von mir unterschriebenen Antrag vom 02.05.2022 nichts mehr von der Stadt Y als zuständige Personenstandsbehörde mehr gehört und auch keine schriftliche Mitteilung über etwaige weitere Maßnahmen oder Verfahrensschritte erhalten. Auch mein Anwalt hat diesbezüglich keine Unterlagen von der Personenstandsbehörde erhalten. Die Namensänderung wurde wirklich nur beantragt, weil mir erklärt wurde, dass das rechtlich so sein müsse, weil der Zusatz „von“ gesetzlich nicht möglich wäre und berichtigt werden müsste.

Ich hätte von mir aus auch diese Namensänderung nie beantragt und wollte eigentlich meinen Namen wie er von mir über Jahre und Jahrzehnte verwendet wurde, beibehalten und auch weiterhin so verwenden. Den Namen habe ich mit der Eheschließung mit meinem Ehemann DD angenommen. Dies geschah bei der Eheschließung in Deutschland. Danach habe ich immer den bei der Eheschließung angenommenen Familiennamen verwendet, habe mehrere Dokumente, insbesondere Reisepässe, Reisedokumente, auf meinen neuen Familiennamen ausgestellt bekommen und zwar immer mit dem Familiennamen AA. Ich möchte festhalten, dass ich auch im Zentralen Melderegister auch immer noch mit dem Familiennamen AA geführt werde. Zuletzt habe ich dies vor ca 2 bis 3 Monaten überprüft. Ich habe damals auf meiner Wohnsitzgemeinde in X nachgefragt. Auch beim Finanzamt Österreich werde ich immer noch mit dem Familiennamen AA geführt. Ich habe zusätzlich zu den Aktivitäten meines Rechtsanwaltes nochmals schriftlich mit Schreiben vom 09.01.2024 ausdrücklich meinen Antrag vom 02.05.2022 zurückgezogen. Das Schreiben vom 09.01.2024 mit Postaufgabenachweis wird vorgezeigt und in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird am Handy vorgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Finanz-Online mit dem Familiennamen AA geführt wird. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es auch Probleme betreffend den Familiennamen meiner Tochter EE gegeben hat. Diesbezüglich wurde die Sache nun geklärt und erhielt ich vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband W eine Mitteilung mit Datum 15. März 2024 aus der hervorgeht, dass meine Tochter den Familiennamen beibehalten darf. Das diesbezügliche Schreiben wird ebenfalls in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.“

Der zuständige Referatsleiter des Standesamtes Y, Herr FF, wurde wahrheitsbelehrt als Zeuge einvernommen und gab bei dieser Folgendes an:

„Ich wurde für das gegenständliche Verfahren von meiner Behörde von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Das diesbezügliche Schreiben vom 11.03.2024 wird vorgezeigt. Ich bin Referatsleiter des Referates Standesamt und Staatsbürgerschaft bei der Stadt Y. in diesem Referat werden auch die Angelegenheiten der Personenstandesbehörde der Stadt Y erledigt. Ich leite dieses Referat seit ca 10 Jahren. Ich bin mit dem gegenständlichen Personenstandsverfahren betreffend die anwesende Beschwerdeführerin sehr gut vertraut. Ich kenne also den Sachverhalt hinsichtlich des Verfahrens nach dem Personenstandsgesetz. Betreffend die von der Beschwerdeführerin beantragte Namensänderung mit Antrag vom 02.05.2022 wird ausgeführt, dass die beantragte Berichtigung des Familiennamens faktisch umgesetzt wurde, in dem der berichtigte Name im Personenstandregister eingetragen wurde. Diese Berichtigung wird vermutlich bereits am 03.05.2022 erfolgt sein, weil bereits am 03.05.2022 diese Berichtigung im Personenstandsregister von meiner Mitarbeiterin an die Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt wurde und zwar im anhängigen Verfahren nach dem Passgesetz. Eine schriftliche oder sonstige Mitteilung an die Antragstellerin ist nicht erfolgt. Das ist auch nicht so üblich, wenn es sich um Berichtigungen handelt. Es erfolgt eine Prüfung in der Behörde, ob die beantragte Berichtigung auch rechtens ist und falls dies so ist, dann wird die Berichtung faktisch durchgeführt. Eine bescheidmäßige oder sonstige Erledigung ist darüber hinaus nicht vorgesehen, nur wenn dem Antrag nicht entsprochen werden würde, würde dies ein Bescheidverfahren auslösen. Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter und von der Beschwerdeführerin im letzten Monat eingebrachten Anträge auf Berichtigung bzw auf Zurückziehung des Berichtigungsantrages ist auszuführen, dass in diesen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist. Es wurde Kontakt mit dem Innenministerium gepflogen, ob es hierbei zu einer Lösung wie von der Beschwerdeführerin gewünscht kommen kann. Seitens des Ministeriums kommt diesbezüglich keine Entscheidung mehr. Uns wurde mehr oder weniger mitgeteilt, dass die Sache abgeschlossen sei. Es komme auch keine ergänzende Mitteilung seitens des Ministeriums an die Personenstandsbehörde. Über die Anträge ist aber ein Verfahren noch durchzuführen. Aufgrund der Arbeitssituation an unserer Behörde ist nicht damit zu rechnen, dass über diese Anträge in den nächsten Tagen eine schriftliche Entscheidung ergehen wird. Die in § 42 Abs 5 Personenstandsgesetz 2013 vorgesehene Mitteilung von der Berichtigung erfolgt bei stattgebenden Entscheidungen in der Regel nicht. Im gegenständlichen Falle erfolgte die Verständigung indirekt über die zuständige Passbehörde, der die Namensberichtigung mitgeteilt wurde mit E-Mail vom 03.05.2022. Ob eine Verständigung von der Mitteilung der Berichtigung durch die Bezirkshauptmannschaft an die Antragstellerin erfolgt, weiß ich nicht. Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter, ob es vor der Berichtigung des Personenstandsregisters im Mai 2022 eine schriftliche Entscheidung oder einen Bescheid gibt, wonach der Familienname der Beschwerdeführerin von AA auf AA geändert wurde, gebe ich an, dass es einen diesbezüglichen Bescheid oder auch ein diesbezügliches Schreiben nicht gibt. Eine Namensänderung ist im Personenstandsgesetz eigentlich nicht vorgesehen, es werden nur Namen berichtigt. Im gegenständlichen Falle war es eben so, dass eben ein Familienname berichtigt wurde, wobei die Einleitung nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolgte.“

Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt wurde dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Als weiteres Beweismittel wurde ein Schreiben des Finanzamtes Österreich betreffend die Namensführung der Beschwerdeführerin vorgelegt und zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurde noch ein Schreiben der Personenstandsbehörde vom 16.02.2022 an die Beschwerdeführerin vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Familienname AA bereits vor dem Berichtigungsantrag im Mai 2022 im Personenstandsregister eingetragen war und dort mit AA aufschien. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung des angefochtenen Bescheides und verwies auf die Bescheidbegründung.

Im Rahmen der Abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:

„Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2004 im Zuge der Hochzeit den Namen AA erworben. Dieser Familienname wurde im österreichischen Personenstandsregister eingetragen und hat die Beschwerdeführerin diesen Namen weit länger als 15 Jahre unbeanstandet geführt. Zu einer Namensänderung ist es nicht gekommen, weder von Amts wegen noch auf Antrag. Die erfolgte Berichtigung im Personenstandsregister erfolgte daher im Mai 2022 zu unrecht. Die Tochter der Beschwerdeführerin verbringt im Sommer ein Praktikum auf Mallorca. Die Beschwerdeführerin möchte ihre Tochter dann auch besuchen und benötigt daher einen länger gültigen Reisepass. Es wird daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache selbst entscheidet und das Verfahren nicht nach § 38 AVG aussetzt bis zu einer Entscheidung durch die Personenstandsbehörde über die gestellten Anträge (Zurückziehung des Berichtigungsantrages und Änderung des Personenstandsregisters auf AA). Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der beeinspruchte Bescheid aufgehoben werden möge.“

Von beiden anwesenden Verfahrensparteien wurde einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zugestimmt. Am Tag nach der Beschwerdeverhandlung wurden von der Beschwerdeführerin noch folgende Urkunden vorgelegt:

•Bildschirmfoto Finanzonline Steuerkonto 10.04.2024

•Bildschirmfoto Mein Postkorb vom 10.04.2024

•Bildschirmfoto SVS Versicherung vom 10.04.2024

•ZMR Meldeauskunft vom 10.04.2024

Nach der Beschwerdeverhandlung wurde ein aktueller ZMR-Auszug vom 06.05.2024 betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister immer noch mit dem Familiennamen „AA“ meldepolizeilich geführt wird. Seitens der für den Vollzug des Personenstandsgesetzes zuständigen Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz vom Amt der Tiroler Landesregierung wurden am 06.05.2024 noch Unterlagen des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbandes W betreffend ergangene Anfragen und Beantwortungen durch das Amt der Tiroler Landesregierung und einer eingeholten Rechtsauskunft des BMI betreffend die Beibehaltung des Familiennamens AA betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin EE, geboren am XX.XX.XXXX. In einer auch für das gegenständliche Verfahren wesentlichen schriftlichen Rechtsauskunft des BMI vom 21.02.2024 wurde zum Namensberichtigungsverfahren betreffend EE Folgendes ausgeführt:

„Aus dem EGMR-Urteil Künsberg Sarre folgt, dass die amtswegige Berichtigung eines langjährigen und von den österreichischen Behörden unbeanstandet geführten Familiennamen eine Verletzung des Art 8 EMRK darstellen kann.

Von einem unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK (welcher dazu führen würde, dass keine amtswegige Berichtigung des Familiennamens erfolgt und der Namensbestandteil „von“ bestehen bleibt) kann ausgegangen werden, wenn der Familienname der betroffenen Person nach anderem als österreichischem Recht zustande gekommen ist und die folgenden, weiteren Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (siehe Punkt (2) des Rundschreibens vom 19.09.2023, GZ 2023-0.668.989):

•Familiennamen wird im Entscheidungszeitpunkt schon seit mindestens 15 Jahren durchgehend geführt

•Familiennamen wird von einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin geführt und

•Familiennamen wird von österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet geführt

Ausschlaggebend für die Beurteilung ist, ob der Namensbestandteil „von“ in den zentralen Datenbeständen für Identitätsdaten ausgewiesen ist; die maßgeblichen Register sind das Zentrale Personenstandsregister sowie das Identitätsdokumentenregister (Reisepass und Personalausweis).

Im gegenständlichen Fall ist der Familiennamen der EE nach deutschem Recht und somit nach einem anderen als österreichischem Recht zustande gekommen und der Familiennamen wurde zudem von EE als österreichische Staatsbürgerin seit ihrer Geburt am XX.XX.XXXX und damit seit über 15 Jahren durchgehend geführt. Zudem ist EE mit diesem Familiennamen im Identitätsdokumentenregister eingetragen; es besteht ein gültiger Reisepass lautend auf „EE“.

Somit wären nach ho. Rechtsansicht sämtliche der obigen Voraussetzungen erfüllt, weshalb von einem überwiegenden individuellen Interesse an der Weiterführung des Namensbestandteils „von“ auszugehen ist.

Angemerkt wird, dass anlässlich der Neubeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe am 02.05.2022 auch der Familiennamen des Kindes zu prüfen gewesen wäre.

Ergebnis:

Im Lichte der EGMR Judikatur erscheint es gerechtfertigt, dass der Name wie folgt lautet: EE“

Das Ergebnis dieser Rechtsansicht des BMI betreffend die Fortführung des Familiennamens „AA“ betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin mit Schreiben des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband W vom 15.03.2024 mitgeteilt.

Aufgrund des durchgeführten, umfassenden Beschwerdeverfahrens ergibt für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und am XX.XX.XXXX in Y geboren. Die Beschwerdeführerin hat am 23.10.2004 im Standesamt V in Deutschland den deutschen Staatsangehörigen DD, geboren am XX.XX.XXXX in U, geheiratet. Im Rahmen der Eheschließung vor dem deutschen Standesamt hat die Beschwerdeführerin ihren bisher geführten Familiennamen GG abgelegt und den Familiennamen des Ehemannes „AA“ angenommen. Der die Eheschließung durchführende Standesbeamte des Standesamtes V hat am 23.10.2004 eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung gemäß § 9a der (deutschen) Personenstandsverordnung (PStV) ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hat nach der erfolgten Eheschließung und Annahme des Familiennamens des Ehemannes am 23.10.2004 ihren neuen Familiennamen „AA“ geführt und wurde dieser Familiennamen von den österreichischen Behörden, Ämtern und Dienststellen unbeanstandet akzeptiert und in diverse Dokumente eingetragen. Diesbezüglich wird auf den vom Staatsbürgerschaftsverband Söll am 22.12.2004 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis, auf einem bereits im Jahre 2004 von der belangten Behörde ausgestellten österreichischen Reisepass und die neuerliche Ausstellung eines Reisepasses im Jahre 2014 hingewiesen. Im gegenständlichen Falle ist hinsichtlich der Führung des Familiennamens „AA“ der Sachverhalt im Wesentlichen nicht anders gelagert als bei der im Jahre 2005 geborenen Tochter EE. Die Annahme des Familiennamens „AA“ erfolgte im Rahmen der in Deutschland nach deutschem Recht erfolgten Eheschließung am 23.10.2004 und der nach der deutschen Personenstandsverordnung (PStV) erfolgten Bescheinigung. Dass die in Deutschland durchgeführte Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger und die erfolgte bescheinigte Namensänderung im Rahmen der Eheschließung nicht rechtens gewesen wäre, ergibt sich aus dem geführten Verfahren und den vorgelegten Akten nicht. Der im Rahmen der Eheschließung festgelegte neue gemeinsame Familienname „AA“ wurde zudem von der Beschwerdeführerin wie von ihrer Tochter, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind, seit der Eheschließung im Jahre 2004 bzw bei der Tochter seit der Geburt im Jahre 2005 und damit seit über 15 Jahren durchgehend geführt. Zudem ist auch die Beschwerdeführerin wie ihre Tochter mit diesem Familiennamen im Identitätsdokumentenregister eingetragen (worden). Da die gegenständliche Beschwerde aufschiebende Wirkung hat ist der im Jahre 2014 ausgestellte Reisepass der Beschwerdeführerin weiterhin bis zum einem etwaigen rechtskräftigen Entzug gültig. Auch die Beschwerdeführerin erfüllt grundsätzlich die unter Punkt (2) des zitierten Durchführungserlasses des BMI vom 19.09.2023 angeführten Voraussetzungen für die Weiterführung des Namensbestandteils „von“.

Zu der seitens der zuständigen Personenstandbehörde mit 02.05.2022 erfolgten „faktischen Berichtigung“ des Familiennamens von „AA“ auf „AA“ ist auszuführen, dass mit Schreiben der Personenstandsbehörde der Landeshauptstadt Y vom 16.02.2022 der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, dass anlässlich der Eheschließung vor dem Standesamt V die Beschwerdeführerin den Familiennamen „AA“ erworben und sie mit diesem Familiennamen im Zentralen Personenstandsregister eingetragen wurde. Unter Bezugnahme auf das Adelsaufhebungsgesetz wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass ein amtswegiges Berichtigungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden würde. Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und Akteneinsicht eingeräumt. Bei Nichtinanspruchnahme dieses Rechtes wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren zur Berichtigung des Familiennamens ohne ihre weitere Anhörung fortgeführt und die Berichtigung des Familiennamens in Form eines Bescheides, gegen den sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben könne, erfolgen würde. Für den Fall, dass sie mit der Berichtigung des Familiennamens einverstanden wäre, wurde die Beschwerdeführerin gebeten, den bereits von der Behörde vorausgefüllten und in der Anlage angeschlossenen Berichtigungsantrag zu unterfertigen und binnen zwei Wochen per Post oder E-Mail dem Standesamt Y zuzusenden.

Die Beschwerdeführerin war aufgrund des durchgeführten Verfahrens grundsätzlich nicht damit einverstanden, dass die von der Behörde beabsichtigte Berichtigung des Familiennamens durchgeführt wird. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens vom 16.02.2022 nach Ablauf der eingeräumten zweiwöchigen Frist von Organen der Personenstandsbehörde zur Antragstellung mehr oder weniger dringlich ersucht und überzeugt wurde, da sie laut glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung laut Auskunft einer Mitarbeiterin hinsichtlich der Namensänderung nicht „auskäme“. Daher erfolgte erst mehr als zwei Monate nach Erhalt des Schreibens dann die Unterfertigung des von der Behörde vorausgefüllten Änderungsantrages und wurde die Namensänderung sofort noch am 02.05.2022 faktisch im Personenstandsregister veranlasst und die belangte Behörde am 03.05.2022 von der faktischen Durchführung der Berichtigung verständigt. Entgegen der Bestimmung des § 42 Abs 5 PStG 2013 wonach jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen ist, erfolgt bis dato keine diesbezügliche Mitteilung der erfolgten Berichtigung an die Beschwerdeführerin. Die erfolgte Berichtigung ist demgemäß aufgrund des am 02.05.2022 eingelangten Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin faktisch durchgeführt worden. Ein diesbezüglicher Berichtigungsbescheid bzw Berichtigungsmitteilung ist bis dato nicht ergangen. Der Berichtigungsantrag vom 02.05.2022 ist zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden. Weiters wurde auch zwischenzeitlich betreffend die faktisch erfolgte Änderung des Familienamens im Personenstandsregister im Jahre 2022, die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides und die Richtigstellung des Familiennamens auf „AA“ im Zentralen Personenstandsregister begehrt. Über diese Anträge erfolgt seitens der zuständigen Personenstandsbehörde bis dato noch keine Entscheidung. Es ist nicht absehbar, bis wann über die bei der Personenstandsbehörde anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden werden kann.

Die bei der Personenstandsbehörde der Landeshauptstadt Y bereits anhängigen Verfahren betreffend die Rechtsfragen, ob die mit 02.05.2022 erfolgte faktische, nicht bescheidmäßige Berichtigung des Personenstandsregisters betreffend den Familiennamen der Beschwerdeführerin rechtens war und ist und ob aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EGMR und der diesbezüglichen Auswirkungen, insbesondere der Relevanz einer etwaigen Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK der Familiennamen AA beibehalten werden darf, betreffen rechtlich relevante Vorfragen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach dem PassG.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass bezugnehmend auf Punkt (4) des zitierten Erlasses des BMI vom 16.09.2023 im gegenständlichen Falle kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Führung eines Adelsprädikats oder des Namensbestandteils „von“ für zulässig erklärt oder untersagt wurde, vorliegt, weil laut Ausführungen im Durchführungsverfahren des BMI nur solche rechtskräftig bescheidmäßig ausgesprochenen Zulässigkeitserklärungen oder Untersagungen unberührt bleiben und die Behörden weiter binden. Im gegenständlichen Falle erfolgte keine Zulässigkeitserklärung oder Untersagung, sondern wurde eine faktische Berichtigung von der Personenstandsbehörde durchgeführt.

II.Rechtliche Erwägungen:

Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann eine Beschränkung des Rechtes einer Person, ihren Namen zu tragen oder zu ändern, gegen Art 8 EMRK verstoßen, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen. Nach den Ausführungen in der Begründung der Entscheidung des EGMR in der Sache Künsberg Sarre gegen Österreich kann der bloße formale Verweis auf ein legitimes Ziel in Ermangelung einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte anderer die Beschränkung dieses Rechtes jedenfalls nicht rechtfertigen. Wird der Name einiger Personen amtswegig geändert, während derselbe Name bei anderen Personen nicht beanstandet wird, so kann die Änderung nicht mit einer Erforderlichkeit aufgrund der demokratischen Gleichheit und öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden. Überdies erscheint eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit umso fraglicher, je länger der Name ohne behördliche Intervention geführt wurde.

Im gegenständlichen Falle liegen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung im Jahre 2004 erfolgten Namensführung im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen vor wie bei der im Jahre 2005 geborenen Tochter EE. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und führte ihren Familiennamen bis zur faktisch durchgeführten nicht bescheidmäßigen, amtswegigen Berichtigung des Personenstandsregisters am 02.05.2022 über 15 Jahren lang. Weiters besitzt die Beschwerdeführerin einen gültigen und im Jahre 2014 neuerlich ausgestellten Reisepass lautend auf AA. Im Lichte der EGMR-Judikatur ist es auch im gegenständlichen Falle, wie vom zuständigen BMI bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestätigt, gerechtfertigt, dass der Familienname weiter „AA“ lautet.

Die in § 42 Abs 5 PStG 2013 vorgesehene und im gegenständlichen Fall nicht durchgeführte Benachrichtigung, hat wohl den Sinn, dass der Betroffene, dem ein diesbezüglicher schriftlicher Bescheid eben nicht aus- und zugestellt wurde, die erfolgte Berichtigung nochmals prüfen, überdenken, beeinspruchen oder einen etwaigen Antrag zurückziehen kann. Unabhängig davon kann ein Berichtigungsverfahren von der zuständigen Behörde auch von Amts wegen ohne expliziten Antrag des Betroffenen eingeleitet und durchgeführt werden.

Da im gegenständlichen Falle ein berechtigtes rechtliches Interesse auf eine rasche Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem PassG besteht und die diesbezüglichen nachvollziehbaren Gründe auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren dargetan wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beschwerdeverfahren nach dem PassG nicht in Anwendung des § 38 AVG bis zur Klärung der bei der Personenstandsbehörde der Landeshauptstadt Y anhängigen Vorfragen nach dem PStG 2013 ausgesetzt und die gegenständliche Angelegenheit nach der über die maßgebenden Verhältnissen gewonnenen eigenen Anschaugen beurteilt und diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezählten rechtlichen Erwägungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem PassG davon aus, dass unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des EGMR, der daraus resultierenden Ausführungen im Durchführungserlass des BMI, der relevanten und schwerwiegenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und des Führens des Familiennamens über einen sehr langen Zeitraum unbeanstandet von sehr vielen österreichischen Behörden, Dienststellen und Ämtern, die faktische Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nach Art 8 EMRK darstellt und somit - im Widerspruch zur Entscheidung im Verfahren betreffend die minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin - unrechtmäßig war.

Da die faktisch durchgeführte Berichtigung des Familiennamens durch die Personenstandsbehörde und die erfolgte Eintragung (Berichtigung) in das Personenstandsregister im Mai 2022 unrechtmäßig erfolgte und die Beschwerdeführerin nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol weiterhin den von ihr bei der Eheschließung im Jahre 2004 in Deutschland angenommenen Familiennamen „AA“ führen darf, gibt der von der belangten Behörde im Jahre 2014 ausgestellte, noch gültige und mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Reisepass weiterhin die richtige Identität der Passinhaberin wieder und liegt der von der belangten Behörde herangezogenen Entzugstatbestand nach § 15 Abs 2 Z 1 PassG nicht vor. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Entzugsbescheid zu beheben.

Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 32 Abs 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Gemäß § 32 Abs 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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