LVwG T LVwG-2024/32/0517-6

LVwG-2024/32/0517-6Tribunal Administrativo Regional10 de mai. de 2024

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Volksschule nicht besucht<br/>Tatzeitraum eingeschränkt<br/>Abweisung<br/><br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/0517-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.0517.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2024, ***, wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:11.09.2023 – 14.11.2023

Ort:**** Z

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z ferngeblieben ist.

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023 begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag in Höhe von Euro 44,00 zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig die schriftliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und bringt darin sinngemäß vor:

Es würde kein gültiger Bescheid der Bildungsdirektion Tirol für das betreffende Schuljahr (2023/24) vorliegen, daher sei die Verwaltungsstrafe zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 20.10.2023 habe die Beschwerdeführerin alle Verträge bzw. abgegebenen Willenserklärungen, welche einer Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG entgegenstehen, widerrufen. Dieses Schreiben sei sowohl dem Bildungsminister als auch dem Bildungsdirektor von Tirol zugegangen und da keine Antwort erfolgte, sei von einer konkludenten Zustimmung auszugehen (die Übernahme der Schriftstücke erfolgte am 24.10.2023, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorbrachte – vgl Beilage .A zur Verhandlungsschrift). Es könne daher keine Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz erfolgen; die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezüglich dem Sachverhalt nachzugehen.

Der häusliche Unterricht gemäß Art 17 StGG würde keinerlei Beschränkungen unterliegen, da er nicht in das Gebiet des Unterrichts- und Erziehungswesen fallen würde, sondern Privatsache sei. Es gäbe daher keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y sei ein Nichtbescheid, da die zugesandten Ausdrucke nur besiegelt/gestempelt seien.

In Österreich gelte Unterrichtspflicht und nicht Schulpflicht, wie auf einer näher genannten Webseite ausgeführt ist, deren Medieninhaber die Republik Österreich -Parlamentsdirektion sei.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die erziehungsberechtigte Mutter von BB; beide sind wohnhaft an derselben Adresse in **** Z.

BB wurde am XX.XX.XXXX geboren, sie vollendete am 20.01.2023 ihr sechstes Lebensjahr.

BB wurde von der Beschwerdeführerin nicht bei der Volksschule Z angemeldet und nahm vom 11.09.2023 bis einschließlich 14.11.2023 nicht am Unterricht an der Volksschule Z teil.

Es erfolgten keine Anzeigen einer Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder eines häuslichen Unterrichtes bei der Bildungsdirektion für Tirol betreffend BB für das Schuljahr 2023/24. Es liegen betreffend der Schulpflicht der BB diesbezüglich keine Bescheide der Bildungsdirektion für Tirol vor.

Im Behördenakt findet sich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.10.2023, adressiert an die Bildungsdirektion Tirol, betitelt als „Widerruf der Anmeldung unter Nutzung des Gestaltungsrechts und dem Recht auf uneingeschränkten häuslichen Unterricht gem. Art 17 StGG seit 23.12.1987“.

Das gegenständliche Schreiben weist folgenden Inhalt auf:

„Grüß Gott Dr. Paul Gappmaier,

der Widerruf bezieht sich mit dinglicher ex-tunc Wirkung auf sämtliche abgegebene Willenserklärungen zu sämtlichen begünstigenden Verwaltungsakten bezüglich der Töchter CC, DD und BB, die das Recht auf uneingeschränkten häuslichen Unterricht einschränken und/oder einschränken können.

Bezüglich der Schuleinschreibung sowie der Anzeige des häuslichen Unterrichts und über der im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften der Schulpflicht lag ein Eigenschaftsirrtum vor. Der Art. 17 StGG unterscheidet ganz klar zwischen dem privaten häuslichen Unterricht einerseits (Abs 3) und dem öffentlichen Unterrichts- und Erziehungswesen mit den dazugehörigen Unterrichts- und Erziehungsanstalten andererseits (Abs 2 und 5).

Der Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes gibt somit der Mutter AA über den Bildungsweg der Töchter CC, DD und BB die alleinige Entscheidungsgewalt bezüglich des privaten häuslichen Unterrichtes, da hierbei keinerlei immanente Herleitung im Sinne von einer Beschränkung dieses Grundrechts definiert sind.

Aufgrund des Widerrufs wird davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme eines Grundrechts durch den Grundrechtsberechtigten als Tatsache außer Streit steht und der Bildungsdirektion als grundrechtsverpflichtete Partei keine weiteren Auskünfte und/ oder Nachweise vom Grundrechtsberechtigen bezüglich des häuslichen Unterrichtes geschuldet werden.

Ein Verpflichteter kann den Berechtigten nicht zu etwas Verpflichten.

Dieser Widerruf wird dem grundrechtverpflichteten Bildungsminister Polaschek in Kopie ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden, davon ausgehend, dass ausschließlich durch einen entsprechenden Antrag auf Abänderung des Bundesverfassungsgesetzes diese Grundrechtssituation im Rahmen eines Verfassungsstaates veränderbar wäre.

Gesegnete Grüße“

Dieses Schreiben wurden in der Bildungsdirektion für Tirol und im Bildungsministerium am 24.10.2023 übernommen.

Das Schuljahr 2023/24 begann am 11.09.2023.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde im Rahmen der Anwendung VSTV geführt.

Die Organwalterin der belangten Behörde war zur Genehmigung des gegenständlichen Straferkenntnisses befugt.

Dem Akt liegt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 09.01.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses elektronisch erstellte Straferkenntnis von der Organwalterin der belangten Behörde, nämlich EE, am 09.01.2024 um 08:44:54 Uhr elektronisch genehmigt wurde.

Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Straferkenntnisses ein.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits fünfmal wegen der einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich, soweit in weiterer Folge nicht näher darauf eingegangen wird, unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2024. Den Nichtbesuch des Unterrichtes in der Volksschule Z hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung im Übrigen selbst eingeräumt.

Der Beginn des Schuljahres 2023/24 wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt.

Die Fertigungsbefugnis der Organwalterin der Bezirkshauptmannschaft Y ergibt sich dem Schreiben des Bezirkshauptmannes Y vom 28.12.1993, ***.

Die Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin.

Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Innenrevision und IT vom 19.05.2023 ein, indem ua wie folgt ausgeführt wird:

„Im Rahmen der Betriebsaufnahme der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren in den Tiroler Bezirkshauptmannschaften, dem Amt der Tiroler Landesregierung und dem Stadtmagistrat Y wurden unter anderem untenstehende Punkte geprüft und festgestellt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, inkl. elektronischen Genehmigungen/Unterschriften gemäß AVG 1991 §§ 14, 16, 18 („[..] wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.“) mit der Anwendung entsprochen wird.

Identifizierung/Identität: Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Authentizität: Eindeutige, nachvollziehbare Genehmigungsprozesse: Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 6

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

§ 11

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:

„§ 52

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass das die Bezirkshauptmannschaft Y im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 14 VwGVG die Möglichkeit gehabt hätte, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Dazu war die belangte Behörde jedoch nicht verpflichtet, sondern wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt (vgl § 14 Abs 2 VwGVG).

Auch wenn die belangte Behörde die Aktenvorlage der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt hat, so schadet dies im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht. Diese Regelung soll nämlich dazu dienen, dass Schriftsätze der Parteien nicht mehr bei der belangten Behörde eingebracht werden. Anhaltspunkte, dass Schriftsätze der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nach der Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht wurden, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorliegen, haben sich nicht ergeben.

Zum Vorbringen, das angefochtene Straferkenntnis weise keinen Bescheidcharakter auf, da es nicht unterschrieben sei, und auch eine Amtssignatur nicht vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen:

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30. 11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f)

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at))

Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt.

Es liegt sohin ein Verfahren vor (vgl den festgestellten Sachverhalt), welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständliche Straferkenntnis von der dazu befugten Organwalterin elektronisch genehmigt wurde.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a VStG), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde von der dazu befugten Organwalterin elektronisch genehmigt und ist die der Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.

Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtswirksam erlassen worden.

Da ein rechtskonform erlassenes Straferkenntnis vorliegt, ist dieses entgegen dem Beschwerdeantrag als solches zu beurteilen.

Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Wie oben festgestellt, hat BB ihr 6. Lebensjahr am 20.01.2023 vollendet und war somit ab 01.09.2023 von der allgemeinen Schulpflicht erfasst.

Zweifel an der Schulreife von BB haben sich nicht ergeben und werden auch nicht vorgebracht. Vielmehr für die Beschwerdeführerin selbst aus, dass BB häuslich unterrichtet wird.

Grundsätzlich kann die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt werden. Weiters besteht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, wobei dies anzuzeigen ist und der Schüler/die Schülerin am Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung zu absolvieren hat (vgl § 11 Schulpflichtgesetz 1985)

Zunächst kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 leg cit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Nachdem weder eine derartige Anzeige erfolgt ist noch eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht wurde, hatte die Schülerin die Schulpflicht gemäß der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 31.07.2023, Nr 53, an der Volksschule Z zu erfüllen.

Das Schreiben vom 20.10.2023 bringt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen des Besuches einer öffentlichen Pflichtschule um ein Vertragsverhältnis zwischen der Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes und dem Staat Österreich, vertreten durch seine Organe, handelt. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht um eine gesetzliche Pflicht, welche die Erziehungsberechtigten einer Minderjährigen verpflichtet, für den Schulbesuch nach Maßgabe des Schulpflichtgesetz 1985 zu sorgen. Durch das gegenständliche, mit Widerruf betitelte Schreiben, will die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung des öffentlichen Schulbetriebes für ihre Töchter zum Ausdruck bringen. Es ist daher als eine Willenserklärung der Beschwerdeführerin zu werten, in der sie ausdrückt, dass ihre Töchter nicht bzw. nicht länger die öffentliche Pflichtschule besuchen werden. Eine solche Willenserklärung kann keine rechtlichen Wirkungen gegenüber der Bildungsdirektion für Tirol entfalten, sondern ist lediglich als eine Mitteilung zu betrachten. Keinesfalls ist dieses Schreiben jedoch als Anzeige eines häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs 3 Schulpflichtgesetz 1985 zu werten. Die gegenständliche Mitteilung der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, diese aus ihrer Verantwortung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 zu entlassen.

Die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar (vgl VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).

Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.

Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zu Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.

Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen. Dagegen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regelt Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen.

(vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art 17 StGG Rz 18 und die dort zitierte Judikatur der Verfassungsgerichtshof (Stand 1.1.2021, rdb.at)).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl VfGH am 29.11.2022 E2766/2022).

Art 17 Abs 3 StGG garantiert somit die Möglichkeit häuslichen Unterricht, ungeachtet der Befähigung des jeweiligen Unterrichtenden, durchzuführen, nicht jedoch, dass durch diesen häuslichen Unterricht die allgemeine Schulpflicht gemäß § 14 Abs 7a B-VG erfüllt wird. Diesbezüglich ist das Regelungsregime des Schulpflichtgesetz 1985 ausschlaggebend, welches vorsieht, dass ein häuslicher Unterricht zunächst der zuständigen Bildungsdirektion anzuzeigen und der Lernerfolg anhand einer Prüfung nachzuweisen ist. Diese Regelungen berühren das Grundrecht auf häuslichen Unterricht nicht.

Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter im vorgeworfenen Zeitraum die Volksschule Z besucht hat. Dem Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister der Beschwerdeführerin ist entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits fünfmal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde (2 Vorstrafen wurden während der Begehung der hier vorgeworfenen Übertretung rechtskräftig).

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“

Der Beschwerdeführerin musste, insbesondere aufgrund der bereits rechtskräftigen Strafen bezüglich der Schulpflichtverletzungen ihrer älteren Töchter, klar sein, dass das von ihr gesetzte Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es wurde der Beschwerdeführerin bereits in den vorangegangenen Verfahren erschöpfend dargelegt, unter welchen Umständen der häusliche Unterricht zulässig ist. Dennoch erfolgte keine Anzeige des häuslichen Unterrichtes an die Bildungsdirektion für Tirol. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, obwohl ihr zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2024 die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde. Die belangte Behörde ist - wie ihren Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist - von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.

Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entgegengetreten, weshalb weiterhin von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Als Verschuldensgrad ist von Vorsatz auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist – wie erwähnt – mehrmals einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Dies ist erschwerend zu werten. Andere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Insbesondere ist nicht mildernd zu werten, dass BB – wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebracht hat - ohne entsprechende vorausgegangene Anzeige häuslich unterrichtet wird.

Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen). Aufgrund dessen und der durchgehenden Schulpflichtverletzung sowie der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ist die Ausschöpfung des Strafrahmens selbst dann gerechtfertigt, würde man von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bestimmen sich nach den bezogenen gesetzlichen Bestimmungen (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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