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LVwG-2022/46/2831-16•LVwG T LVwG-2022/46/2831-16
LVwG-2022/46/2831-16Tribunal Administrativo Regional10 de mai. de 2024
Zwangsrecht<br/>Nebenbestimmung<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>Fahrrecht<br/>Grundstückseigentümer<br/>Jagdausübungsberechtigte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des AA, BB, Z(Antragsteller und Erstbeschwerdeführer), sowie des CC, vertreten durch DD, Adresse 1, Y (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2022, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Herr CC wird als Grundstückseigentümer dazu verhalten, das Befahren der Weganlage „EE“ auf seinem Grundstück mit der Nr **1, KG X, zur Sicherstellung des erforderlichen Futtermitteltransportes und Futtermittelnachschubs und für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf direktem Weg für die Rotwildfütterungsanlage Nr W während der gesetzlich festgelegten oder verordneten Fütterungszeit für Rotwild, sowie zur Befüllung der Bevorratungseinrichtung und Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vor der gesetzlich festgelegten oder verordneten Fütterungszeit für Rotwild an maximal 6 Kalendertagen zu dulden.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2022, Zl ***, wurde gemäß § 44 Abs 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 62/2022, zugunsten des AA, BB, folgende Verfügung getroffen:
„A.Jagdrechtliche Zwangsmaßnahme
(…)
Herr CC, wird als Grundeigentümer des Grundstücks **1, KG X, dazu verhalten, das Befahren der Weganlage „EE“ auf dem Grundstück **1, KG X, zur Sicherstellung des erforderlichen Futtermitteltransportes und Futtermittelnachschubs für die Rotwildfütterungsanlage Nr. W unter Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestimmungen gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden.
BNebenbestimmungen
Die jagdrechtliche Zwangsmaßnahme wird an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
1. Das Befahren der Weganlage auf dem Grundstück **1, KG X, darf ausschließlich zum Zweck des Futtermitteltransportes sowie des Futtermittelnachschubs für die Rotwildfütterungsanlage Nr. W auf direktem Weg erfolgen. Das Befahren der drei Stichwege außerhalb des direkten Weges zur Rotwildfütterungsanlage Nr. W zur Jagdausübung ist nicht umfasst und somit untersagt.
2. Das Befahren der Weganlage auf dem Grundstück **1, KG X, darf ausschließlich durch den Jagdausübungsberechtigten und zwei (durch den jagdausübungsberechtigten) schriftlich beauftragten Personen erfolgen. Die zwei schriftlich beauftragten Personen sind dem Grundeigentümer und der Bezirkshauptmannschaft Y schriftlich mitzuteilen.
3. Der Futtermitteltransport zur Befüllung der Bevorratungseinrichtung vor der gesetzlich festgelegten oder verordneten Fütterungszeit für Rotwild hat an maximal 6 Kalendertagen zu erfolgen und ist dem Grundeigentümer und der Bezirkshauptmannschaft Y vorgestaffelt mitzuteilen.
4. Ein erforderlicher Futtermittelnachschub während der gesetzlich festgelegten oder verordneten Fütterungszeit für Rotwild hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Der Beginn des Futtermittelnachschubs (aufgrund des Verbrauchs der Bevorratungseinrichtung) ist dem Grundeigentümer und der Bezirkshauptmannschaft Y vorgestaffelt mitzuteilen.
5. Ein Befahren der Weganlage zur Jagdausübung inklusive der Bergung von erlegtem Wild oder Fallwild ist nicht umfasst und somit untersagt.
Das Mehrbegehren des Antragstellers um Einräumung des Fahrrechts auf dem Grundstück **1, KG X, zur Jagdausübung für sämtliche Jäger der GJ X wird als unbegründet abgewiesen.
Den zusätzlichen Anträgen des Herrn CC, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Y, im Rahmen des Parteiengehörs wird keine Folge gegeben.
[…]“
Unter Spruchpunkt II wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich ein Sachverständiger noch einmal mit der Sache auseinandersetzen solle um die Unabdingbarkeit den EE für die ordentliche Ausübung der Jagd und Fütterung befahren zu müssen festzustellen. Es mögen auch essentielle Fragen beantwortet werden, wie zum Beispiel wer die Haftung bei Jagdunfällen in den schwer bis fast unzugänglichen Revierteilen übernehme. Begründend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Gebiet 12 bis 15 Stück Rotwild erlegt würden. Aufgrund dieser hohen Zahl sei auch die von ihm beantragte Auflassung der Rotwildfütterung „JJ“ von der Behörde nicht genehmigt worden. Der Vergleich des Sachverständigen mit anderen Gebirgsjagden hinke, da die vorgeschriebenen Abschusszahlen in X unvergleichbar höher seien. Des Weiteren wurde näher ausgeführt, warum eine Bergung nach erfolgreichem Abschuss teilweise gefährlich sei, zu lange dauere und der Wildbrethygiene widerspreche. Die Beschränkung der Personenanzahl sei nicht nachvollziehbar und wurde dies näher ausgeführt. Die Nebenbestimmungen seien insgesamt nicht praktikabel. Eine Bejagung zur Vorbeugung von Wildschäden stehe ebenfalls im Widerspruch zur Stellungnahme des Sachverständigen. Insgesamt handele es sich aber nicht um das Problem des Befahrens, sondern um Querelen innerhalb der Jagdgenossenschaft. Durch die Befahrung entstehe kein Nachteil.
Auch der rechtsfreundlich vertretene Grundstückseigentümer erhob fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Jagdausübungsberechtigten mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre und wird dies näher ausgeführt.
Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 2.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden folgende Unterlagen eingeholt:
1. Stammdatenblatt des Jagdgebietes X
2. Abschussplan Soll-Ist-Vergleiche der Jahre 2019, 2020, 2021
3. Bescheid der belangten Behörde vom 7.08.2021, Zl *** (Untersagung der Auflassung der Rotwildfütterungsanlage Nr W)
4. Grundbuchsauszug vom 11.05.2023 zur EZ **2, KG X
Seitens der Beschwerdeführer wurden noch zahlreiche Stellungnahmen sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.
Am 8.11.2023 wurde im Gemeindeamt X eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Vertreter der belangten Behörde, die beiden Beschwerdeführer (der Grundstückseigentümer in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung), der Amtssachverständige FF, sowie der Bürgermeister der Gemeinde X teilnahmen. Eine Einigung der betroffenen Parteien war nicht möglich.
II.Sachverhalt:
Der Antragsteller und Erstbeschwerdeführer ist seit 1.04.2011 Pächter und Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd (in weiterer Folge GJ) X. Ein Jagdleiter wurde nicht bestellt. Im Jahr 2021 kam es zu einem neuen Pachtvertrag. Zuvor wurde aus der GJ X heraus die Eigenjagd V, mit einer Fläche von ca 164 ha, neu gebildet. Diese wird ebenfalls vom Erstbeschwerdeführer gepachtet. Seit diesem Zeitpunkt kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführern. Die Jahre davor konnte der Erstbeschwerdeführer den „EE“ auf dem gegenständlichen Grundstück problemlos befahren.
Die GJ X verfügt über eine Fläche von 2.716,26 ha und ist diese Fläche nahezu gänzlich bejagbar. Der Rotwildsommerlebensraum beträgt 2.424,07 ha.
Im verfahrensgegenständlichen Erschließungsgebiet, der durch den „EE“ erreichbar wird, kommt Reh-, Rot-, Gams-und Muffelwild vor, wobei sich der Gams- und Muffelwildlebensraum im obersten Teil des Erschließungsgebietes auf wenigen Hektar befindet. Der „EE“ liegt im Gebiet der GJ X.
In den 10 Jagdjahren vor 2022 betrug der durchschnittliche jährliche Abgang beim Rotwild 50 Stück, beim Rehwild 48,3 Stück, beim Gamswild 15,5 Stück und beim Muffelwild 1,8 Stück. Für das Jagdjahr 2022/23 wurden beim Rotwild 57 Stück, beim Rehwild 68 Stück, beim Gamswild 18 Stück und beim Muffelwild 3 Stück vorgeschrieben.
Zur Erreichung der Rotwildfütterungsanlage Nr W muss das Grundstück mit der Nr **1, KG X, fünf Mal auf einer Gesamtstrecke von ca 381 Metern auf dem Hauptweg des „EE“ genutzt werden. Das Grundstück mit der Nr **1, KG X, steht im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Vom ersten Erreichen des Grundstückes mit der Nr **1 erreicht man diesem folgend nach rund 3.100m das Futterlagermittelgebäude auf der GG. Es ist dabei ein Höhenunterschied von ca 205 Höhenmetern zu überwinden. Ab dem ersten Berührungspunkt mit dem Grundstück Nr **1 werden durch das dortige Forststraßennetz rund 100 ha an jagdbarer Fläche PKW-tauglich erschlossen und entspricht dies ca 4% des Rotwildsommerlebensraumes der GJ X.
Vom Hauptweg des „EE“ ausgehend gibt es noch drei in Richtung Südsüdost verlaufende Stichwege, die sich auf dem Grundstück Nr **1 befinden. Diese Stichwege sind für die Versorgung der Rotwildfütterungsanlage Nr W nicht erforderlich.
„Tiris Auszug anonymisiert“
Abb 1: Darstellung des Grundstückes mit der Nr **1, KG X, und des „EE“ inkl der Stichwege (grüne Doppellinien)
Die Rotwildfütterung „JJ“ befindet sich auf einer Seehöhe von ca 1750 m. Diese Rotwildfütterung ist (derzeit) aufgrund zu hoher Rotwildbestände erforderlich, um (weitere) Wildschäden hintanzuhalten. Eine vom Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde angezeigte Auflassung der Fütterung wurde daher mit Bescheid vom 7.08.2021, Zl ***, untersagt.
Die Rotwildfütterungsanlage „JJ“ verfügt über eine Bevorratungseinrichtung (Futterstadel), die nicht in der Lage ist, die notwendige Menge an Futtermitteln für den derzeitigen Fütterungsbestand von ca 80 Stück Rotwild zu fassen. Ausgelegt ist die Bevorratungseinrichtung (Futterstadel) für einen Rotwildbestand von ca 30 bis 35 Stück. Gefüttert werden an diesem Standort jedoch ca 80 Stück. Die Befahrung des „EE“ während der Fütterungsperiode und einige Tage davor zur Bevorratung und für die Instandhaltung der Fütterungsanlage ist für den Jagdausübungsberechtigten der GJ X zwingend erforderlich, da für ihn auch eine gesetzlich festgelegte Fütterungsverpflichtung besteht.
Für die weitere Jagdausübung ist das Befahren des „EE“ nicht erforderlich. Zu Fuß benötigt man für eine Strecke ab dem ersten Berührungspunkt mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis zum Futtermittellagergebäude GG ca 1,25 Stunden. Für die Bejagung des oberhalb der GG liegenden Revierteils kommt noch maximal eine dreiviertel (0,75) Stunde hinzu. Die Bergung des erlegten oder Fallwildes erfolgt zwar durchaus bergab in teils steilem Gelände, doch sind diese Verhältnisse für den Jagdbetrieb in einer Jagd wie der vorliegenden typisch.
Dem Eigentümer des Grundstückes mit der Nr **1, KG X, erwachsen keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes durch die eingeräumte Duldungspflicht.
Der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer wurde gehört und wurde die Einräumung eines Wegbenutzungsrechtes laut E-Mail vom 10.08.2022 befürwortet.
III.Beweiswürdigung:
Die erkennende Richterin stützt sich bei ihrer Sachverhaltsfeststellung insbesondere auf das Gutachten des Amtssachverständigen FF, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie vom 4.08.2022, Zl ***.
Zur Beurteilung vor Ort wurde durch den Amtssachverständigen FF (in weiterer Folge ASV) am 13.07.2022 ein Ortsaugenschein durchgeführt.
Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme sowohl den von ihm zu begutachtenden Sachverhalt (Befund) als auch seine daraus fachlich gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn) nachvollziehbar dargestellt. Darüber hinaus ist er selbst seit Jahren ein erfahrener Jäger und seit Jahren jagdfachlicher Amtssachverständiger. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass das Gutachten teilweise nur auf Kartenmaterial beruhe oder aus der Ferne erstattet wurde ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde das Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet.
Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, dass nach erfolgreichem Abschluss die Bergung zeitintensiv und gefährlich sei, ist wiederum unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen darauf zu verweisen, dass einerseits die diesbezüglichen Umstände kein Spezifikum des gegenständlichen Reviers darstellen, sondern in mehr oder weniger gleicher Form auch auf andere Jagdreviere zutreffen. Insbesondere bei Revierteilen, die nur durch Jägernotwege erreichbar sind, ist der erkennenden Richterin aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass Fußmärsche in Tirol in hochalpinem Gelände von 4 und 5 Stunden (in eine Richtung) unter schwierigsten Verhältnissen keine Seltenheit sind.
Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen auf die angezweifelte Gesetzmäßigkeit der Bestimmung des § 43 Abs 3 TJG und der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
§ 43
Zwangsrechte
[…]
(3) Der Grundeigentümer, der Straßen- und Wegeerhalter, der Bringungsberechtigte und der sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigte kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, das Befahren seiner Anlagen zur Jagdausübung gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn dies für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes unerlässlich ist und dem Grundeigentümer, dem Straßen- und Wegeerhalter, dem Bringungsberechtigten und dem sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. § 44 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 44
Jägernotweg
[…]
(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.
V.Erwägungen:
Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, dass der Erstbeschwerdeführer nicht aktiv legitimiert sei, einen Antrag nach § 43 Abs 3 TJG 2004 zu stellen und führt dies in seiner Beschwerde näher aus.
§ 43 Abs 3 TJG 2004 ermöglicht es dem Jagdausübungsberechtigten einen Antrag auf Duldung des Befahrens von Anlagen eines Grundeigentümers, der Straßen- und Wegeerhalter, des Bringungsberechtigten und der sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten zu stellen.
Nach § 11 Abs 4 TJG 2004 steht auf einem Genossenschaftsjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
Seit 1.04.2011 ist der Erstbeschwerdeführer Pächter der Genossenschaftsjagd X und übt das Jagdrecht selbst aus. Es wurde kein Jagdleiter bestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist daher als Jagdausübungsberechtigter anzusehen und als solcher legitimiert, einen Antrag nach § 43 Abs 3 TJG 2004 zu stellen.
Die Einräumung eines Fahrrechtes gemäß § 43 Abs 3 TJG 2004 stellt ein Zwangsrecht dar, das in die Rechte eines Grundeigentümers eingreift. Auf diese Bestimmung ist nach Ansicht der erkennenden Richterin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des „Jägernotweges“ nach § 44 TJG 2004 teilweise anwendbar. So darf dieses Zwangsrecht nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und ist daher nur in dem - gemessen an den in § 43 Abs 3 TJG normierten Voraussetzungen - erforderlichen Ausmaß zu bestimmen. Das Befahren eines Weges ist insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Liegen die Voraussetzungen nur in einem bestimmten Zeitraum vor, so ist das Fahrrecht nur beschränkt auf diesen Zeitraum zu bestimmen. Dafür sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zum LGBl Nr 40/2022 in der es heißt: „Der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kommt dabei besondere Bedeutung zu…“.
Eine Gesetzwidrigkeit wie vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht konnte in der Bestimmung des § 43 Abs 3 TJG 2004 nicht erkannt werden. Der Umfang des einzuräumenden Rechts ist sehr wohl durch die festgelegten Voraussetzungen eingeschränkt.
Voraussetzung für die Einräumung einer Duldungspflicht nach § 43 Abs 3 TJG 2004 sind die Unerlässlichkeit für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes und dürfen dem Grundeigentümer, dem Straßen- und Wegeerhalter, dem Bringungsberechtigten und dem sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen.
Im gegenständlichen Fall hat der ASV vom 4.08.2022, Zl ***, ausführlich dargelegt, dass die Befahrung des „EE“ während der Fütterungsperiode und einige Tage davor zur Bevorratung für den Jagdausübungsberechtigten der GJ X zwingend erforderlich ist, da für ihn auch eine gesetzlich festgelegte Fütterungsverpflichtung besteht. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte seitens der erkennenden Richterin auch erkannt werden, dass die Fütterungsanlage nicht nur bestückt, sondern auch Instandgehalten werden muss. Die Duldungsverpflichtung wurde auf das unbedingt Notwendige (nur während und 6 Tage vor der gesetzlich festgelegten Fütterungsperiode und nur für die Rotwildfütterung) eingeschränkt und konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht nachweisen, dass ihm überhaupt Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes erwachsen. Insbesondere die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer jahrelang den „EE“ das ganze Jahr über auch für die Jagd mit dem Fahrzeug benutzen durfte und es erst seit 2021 Probleme gibt, deutet darauf hin, dass dem Zweitbeschwerdeführer keine Nachteile entstanden sind.
Eine Benützung des Weges für die Ausübung der Jagd mag vorteilhaft bzw zweckmäßig erscheinen; damit allein kann aber auf dem Boden des § 43 Abs 3 TJG 2004 keine Einräumung eines umfangreicheren Fahrrechtes gerechtfertigt werden.
Gemäß § 43 Abs 3 TJG 2004 hat der Antragsteller für das Fahrrecht eine angemessene Entschädigung zu leisten, welche noch zu vereinbaren sein wird. Da dies ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, konnte der dementsprechende Terminus im Spruch entfallen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist jedoch die Inanspruchnahme des Fahrrechtes durch den Erstbeschwerdeführer an die Leistung dieser Entschädigung gebunden, es sei denn es wird mit dem Grundeigentümer anderes vereinbart.
Zu den im Spruch gestrichenen Nebenbestimmungen ist festzuhalten, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes ist. Das Wesen einer Auflage - dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt des Bescheidspruches beigefügt wird (vgl etwa VwGH vom 21.5.2007, Zl 2006/05/0256) - besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechtes für den Fall dessen Inanspruchnahme zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet (vgl etwa VwGH vom 25.4.2019, Zl Ra 2018/22/0272).
Bei der Bestimmung des § 43 TJG 2004 handelt es sich jedoch nicht um einen Bewilligungsbescheid, sondern um die Einräumung eines Zwangsrechtes. Der Grundeigentümer wird dazu verpflichtet, die Befahrung eines Weges oder einer Straße zu dulden. Adressat dieser Duldungsverpflichtung ist der Grundeigentümer. Es handelt sich daher nicht um einen begünstigenden (Rechtsgestaltungs-)Bescheid, mag auch der Antragsteller durch die Einräumung des Fahrrechtes „begünstigt“ werden. Der Spruch war daher insofern zu korrigieren und die Nebenbestimmungen aufzuheben.
Insgesamt erscheint das nunmehr zeitlich beschränkt eingeräumte Fahrrecht als der gelindeste Eingriff, der gerade noch zur Erreichung der mit der Einräumung eines Fahrrechtes verfolgten Zielsetzung ausreichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 43 Abs 3 TJG 2004 wurde mit LGBl Nr 40/2022 neu eingeführt und liegt dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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