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LVwG-2024/43/0770-1•LVwG T LVwG-2024/43/0770-1
LVwG-2024/43/0770-1Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2024
keine Berufung auf die Vollmacht<br/>Rechtsanwalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2024, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:30.10.2023
Ort:**** Y, Wohnhaus „Vierkanthof auf Gst. .**1, GB Y
Sie sind bis zumindest 30.10.2023 einem Auftrag nach § 47 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2022 zur Behebung von Baugebrechen, nämlich der Instandsetzung der unter Z 1-7 des Bescheids der Gemeinde Y vom 13.04.2023, GZ ***, genannten Baugebrechen, nicht
nachgekommen, obwohl Ihnen als grundbücherlichem Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, Gst. .**1, GB Y, die Instandsetzung folgender sieben Baugebrechen mit Bescheid der Gemeinde Y vom 13.04.2023, GZ ***, binnen sechs Monaten aufgetragen wurde:
1. Es sind zusätzliche Auflagerpunkte (Pfetten) am Dachstuhl anzubringen.
2. Die Bretterdecken über Raum 1 und Raum 3 des Erdgeschoßes sind vollzuständig zu erneuern.
3. Die Bretterdecke über Raum 2 des Erdgeschoßes ist zu verstärken (z.B. eine STB Verbunddecke).
4. Die Trennwand in der Gangmitte des Erdgeschoßes ist tragend auszuführen oder die sanierte Decke über die tragende Wand auskragend herzustellen.
5. Die Fußböden des Erdgeschoßes sind statisch zu sanieren (z.B. Herstellen einer HolzBeton- Verbunddecke).
6. Die geschoßtrennende Decke ist mindestens REI 30 auszuführen.
7. Die Trennwände zwischen der jeweiligen Wohnungseinheiten sind brandschutztechnisch
zu trennen (mindestens REI 30).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 47 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€1.000,00
9 Stunden
§ 67 Abs 1 lit p Tiroler
Bauordnung 2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher €1.100,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Zustellung des Instandsetzungsauftrags
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Instandsetzungsauftrag, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.10.2023 [gemeint: vom 13.04.2023], nicht rechtswirksam zugestellt worden. Dies, da die RAe CC, DD und EE über keine Vertretungs- bzw Zustellvollmacht für ein baupolizeiliches Verfahren betreffend Instandsetzungsaufträge nach § 47 Abs 2 TBO 2022 verfügt hätten. Die in den Bauverfahren betreffend die Bescheide Zl *** und ***22 erteilte Vollmacht erstrecke sich nicht auf die vorliegende baupolizeiliche Angelegenheit. Das Schreiben des RA Dr. CC vom 19.04.2023, er habe den Bescheid vom 13.04.2023 postalisch erhalten, stelle keine Berufung auf die Vollmachterteilung gemäß § 10 Abs 1 AVG dar. Auch eine allgemeine Vollmacht gelte nicht über das Verfahren hinaus, in welchem sie vorgelegt worden sei; sie erstrecke sich nicht auf andere bereits schwebende oder später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten (dies unter Verweis auf VwGH 81/03/0229 und VwGH Ra 2018/02/0342). Der Verwaltungsgerichtshof habe sogar zu VwGH 2001/06/0134 vom 08.05.2003 judiziert, dass sich eine im Bauverfahren erteilte Vollmacht nicht einmal auf ein neu eingereichtes Bauansuchen mit wesentlich geänderten Plänen erstrecke. Es sei daher der Bescheid vom 13.04.2043 den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden. Das angefochtene Straferkenntnis, welche sich auf diesen Bescheid stütze, sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die betreffende zustellen Urkunde nenne als Empfänger/Empfängerin ausschließlich die „Rechtsanwälte CC, DD, EE“; eine Zustellung an den Beschwerdeführer „zu Handen“ der RAe sei hingegen nicht verfügt worden. Beachtlich seien auch die formalen Mängel der Zustellungskunde – der unten rechts abgedruckte Zustellvermerk sei weder handschriftlich vom Zusteller beurkundet noch mit einem Poststempel versehen.
Konkretisierung der einzelnen Instandsetzungsaufträge
Unter Verweis auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2014/40/3477-2 vom 12.03.2015 und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-AV- 1173/001-2019 vom 23.03.2020 führte der Beschwerdeführer aus, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei mangelhaft. Instandsetzungsaufträge müssten ausreichend bestimmt sein, indem sie nicht nur die konkreten Baugebrechen benennen, sondern auch deren Behebung durch konkrete bauliche Maßnahmen vorschreiben würden. Andernfalls könnten sie einem Strafverfahren nicht zugrunde gelegt werden.
In keinem der Auftragspunkte (so diese überhaupt das materielle Eigentum des Beschwerdeführers betreffen würden) werde das konkrete Baugebrechen benannt. Ebenso wenig seien diese die jeweiligen konkreten Maßnahmen, welche getroffen werden müssten, zu entnehmen. So lasse Auftragspunkt 1 offen, an welchem Teil des Dachstuhls wie viele Auflagenpunkte (Pfetten) in welcher Art und Weise angebracht werden müssten. Den Auftragspunkten 2 und 3 sei nicht zu entnehmen, durch welche konkreten baulichen Maßnahmen die Bretterdecken erneuert werden sollten. In Auftragspunkt 4 bliebe offen, welche Trennwand konkret tragend ausgeführt werden müsse oder welche Art und Weise. Außerdem werde hier eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sodass der Bescheid schon aus diesem Grunde unzureichend konkretisiert bliebe. Auch Auftragspunkt 5 benenne nicht die konkrete Art und Weise der Sanierung. In den Auftragspunkten 6 und 7 sei die Formulierung „mindestens REI 30“ zumindest mehrdeutig. Es bliebe offen, welche Fußböden des Erdgeschosses betroffen seien.
Eigentumsverhältnisse
Zudem ein weiterer Spruch man liege darin, dass dem Beschwerdeführer nicht konkret angelastet würde, wodurch er dem behördlich erteilten Sanierungsauftrag konkret „nicht nachgekommen“ sei und die konkrete diesen hätte nachkommen können. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob und in welchem Umfang die sanierungsbedürftigen Hausteile in das materiell geteilten Eigentum eines anderen Hauseigentümers fallen würden. Auf solche Hausteile könne der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen; vergleichbar dem Anwendungsbereich des WEG müssten Aufträge diesfalls an die „Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit“ gerichtet werden.
In Ermangelung einer näheren Prüfung bzw näherer Feststellungen „sei im Zweifel anzunehmen“, dass der Beschwerdeführer mit Maßnahmen im Sinne der erteilten Aufträge in fremdes Alleineigentum hätte eingreifen müssen. Dies unter Verweis auf den Grundbuchstand.
Auftragspunkt 1 bezöge sich auf die zugewiesenen Räumlichkeiten „im Obergeschoss und im Dachraum“. In Bezug auf die Auftragspunkte 2, 3, 4 und 5 bliebe offen, ob das Erdgeschoss mit dem UG laut Grundbuch ident sei. Diese sei außerdem unklar, um welche Räume 1 und 3 bzw 2 es sich handle. Diese Umstände müssten abgeklärt werden, weil „auch diese Bretterdecken“ in anderes alleiniges materiell geteiltes Eigentum „fallen können“. Hinsichtlich Auftragspunkt 4 führte der Beschwerdeführer aus: „Schließt der BF an diese Trennwand an, oder ist sie Teil eines Raumes oder Aufgangs im EG außerhalb des Machtbereichs vom BF AA?“ Zum Fußbodenbereich gemäß Auftragspunkt 5 - der sanierungsbedürftige Bereich, befinde sich nicht in einem räumlichen Bereich, an dem der Beschwerdeführer zumindest Miteigentum habe. Zu den Auftragspunkten 6 und 7 fragt der Beschwerdeführer, ob ein betroffenes Geschoss bzw eine betroffene Trennwand zumindest im Miteigentum des Beschwerdeführers stehe. Diese Auftragspunkte seien zu konkret, um darauf eine Bestrafung zu stützen.
Die materiellen Anteile II und IV (der FF und der GG) ließen sich demgegenüber „zwanglos mit den von den Beseitigungsaufträgen betroffenen Hausteilen in Einklang bringen“.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
der Beschwerdeführer beantragte die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Feuer Polizei und Statik, um die mangelnde Konkretisierung des Spruchs (bzw der Punkte des Instandsetzungsauftrags) zu beweisen
Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 bis 6 VStG, in eventu Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 iVm Z 4 VStG
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des ihn materiell geteilten Eigentum stehenden Objekts Gst Nr .**1, KG ****1 Y.
Dieses Objekt ist bzw war bereits Gegenstand von Verfahren betreffend sowohl Baubewilligungen und baupolizeiliche Aufträge als auch zivilrechtlicher Natur. In solchen Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer auch schon des RA Dr. CC bedient.
Im Schreiben des RA Dr. CC an die Baubehörde vom 18.11.2022 wird auf Baugebrechen des gegenständlichen Objekts hingewiesen. Eine Nutzung sei im derzeitigen Zustand wegen Gefahr im Verzug unverzüglich zu untersagen und ein Betretungsverbot auszusprechen. Ausdrücklich ersuchte RA Dr. CC „im Namen meines Mandanten um raschestmögliches Einschreiten und Erledigung“.
In der Folge führte die zuständige Baubehörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, auf dessen Grundlage sie den baupolizeilichen Bescheid vom 13.04.2020 erließ, welcher einen umfangreichen Instandsetzungsauftrag sowie eine Benützungsuntersagung umfasst. Diesen Bescheid stellte sie dem Beschwerdeführer zuhanden der RAe CC, DD und EE, Innsbruck, zu.
In seiner E-Mail vom 19.04.2023 an die Baubehörde erklärte RA Dr. CC, dass er den Bescheid vom 13.04.2023 erhalten habe (und ersuchte um Übermittlung des enthaltenen Sachverständigengutachtens in Farbe).
Dem Beschwerdeführer kam der Bescheid vom 13.04.2022 nur in Kopie und nicht im Original zu.
III.Beweiswürdigung:
Der obige entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Maßgebliche Bestimmung(en) der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr XXX:
§ 47 TBO 2022
„Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
[…]“
§ 67 TBO 2022
„Strafbestimmungen
(1) Wer
a) […]“
p)einem Auftrag nach § 47 Abs 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs 6, § 56 Abs 6 oder § 58 Abs 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 47 Abs 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
[…]“
Maßgebliche Bestimmung(en) des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982, idF BGBl I Nr 5/2088:
§ 10 AVG
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. […]“
§ 7 ZustG
„Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
Maßgebliche Bestimmung(en) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013:
§ 45 VStG
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 67 Abs 1 lit p TBO 2022 unter Strafe stellt, einem baupolizeilichen Auftrag nach § 47 Abs 2 leg cit nicht nachgekommen zu sein. Strafbarkeit kann daher nur vorliegen, wenn ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag gegenüber dem Betroffenen rechtswirksam erlassen wurde.
Beim baupolizeilichen Verfahren zur Beseitigung von Baugebrechen gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren. Das heißt zum einen, dass niemandem ein Antragsrecht auf Erlassung eines solchen baupolizeilichen Auftrages zukommt (vgl LVwG-2023/32/2636-1 vom 16.11.2023). Zum anderen bedeutet es, dass dann, wenn der Behörde ein derartiger „Antrag“ zukommt, diese nicht aufgrund dieses Antrags ein Verfahren einzuleiten hat. Sehr wohl kann ein solcher „Antrag“ aber dazu führen, dass in weiterer Folge die Behörde von Amts wegen ein baupolizeilichen Verfahren einleitet.
Im vorliegenden Fall ging der Erlassung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrags vom 13.04.2023 das Schreiben des RA Dr. CC vom 28.11.2022 voran. In diesem forderte er im Namen des Beschwerdeführers ausdrücklich, dass die Baubehörde aufgrund der seines Erachtens vorliegenden Baugebrechen einschreiten möge.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Natur des baupolizeilichen Verfahrens muss festgestellt werden, dass sich RA Dr. CC somit in dem diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden baupolizeilichen Verfahren keineswegs als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen hat. Er verfasste zwar die von der belangten Behörde als solche bezeichnete „Anzeige“ vom 28.11.2022 im Namen des Beschwerdeführers, jedoch ist diese nicht Teil und Grundlage des – rein amtswegigen – baupolizeilichen Verfahrens, sondern wurde lediglich zu dessen Auslöser.
Der Beschwerdeführer arbeitete in seiner Beschwerde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung insbesondere heraus, dass auch eine allgemeine oder Generalvollmacht immer nur für das Verfahren gilt, in dem sie vorgelegt wurde bzw eine bestehende Vollmacht sich nicht auf schwebende oder später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten erstreckt (vgl die Zusammenfassung des Beschwerdevorbringens zu Punkt I). Auf Grundlage dieser gesicherten Rechtsprechung kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die im Schreiben vom 28.11.2022 implizierte Berufung auf eine erteilte Vollmacht durch RA Dr. CC sich nur auf die Verfassung ebendieses Schreibens beziehen kann und als solche nicht durch die Behörde als Vollmacht im anschließend amtswegig eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren gewertet werden durfte. Ebenso wenig durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass sich eine in einem vorangehenden oder auch parallel in Bezug auf dasselbe Objekt geführten Baubewilligungs- bzw baupolizeilichen Verfahren allenfalls erteilte Vollmacht des RA Dr. CC auch auf das verfahrensgegenständliche neu und von Amts wegen einzuleitende Verfahren gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 erstrecken würde.
Das von der Baubehörde ins Treffen geführte E-Mail des RA Dr. CC vom 19.04.2022 erfolgte wiederum erst, nachdem der fehlgegangene Zustellvorgang bereits abgeschlossen war. Schließlich bezieht sich dieses ja gerade auf den Erhalt des Bescheids vom 13.04.2023. Für die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs kann diese E-Mail (die im Übrigen auch keine Berufung auf eine erteilte Vollmacht enthält) somit nicht relevant sein. Eine allenfalls erst nach erfolgter Zustellung eingetretene Änderung in den Vertretungsverhältnissen kann einen ursprünglich bei der Benennung des Empfängers begangenen Fehler nicht sanieren.
Es ergibt sich somit, dass eine rechtswirksame Zustellung des für das vorliegende Verfahren grundlegenden baupolizeilichen Bescheids vom 13.04.2023 an den Beschwerdeführer zuhanden des RA Dr. CC nicht erfolgen konnte. Da der betreffende Bescheid dem Beschwerdeführer nie im Original, sondern lediglich in Kopie zukam (siehe zum obigen Punkt II.), konnte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch keine Heilung nach § 7 ZustG eintreten.
Da der baupolizeiliche Auftrag, auf welchem das bekämpfte Straferkenntnis aufbaut, dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde, traf ihn auch keine Verpflichtung, diesen zu erfüllen. Somit konnte er denkmöglich auch nicht gegen des § 67 Abs 1 lit p TBO 2022 verstoßen, weshalb die objektive Tatseite dieser Vorschrift gegenständlich nicht verwirklicht wurde.
2. Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist ua dann von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last getretene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Wie oben gezeigt, ist dies gegenständlich der Fall. Da der baupolizeiliche Auftrag gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde, konnte er in dessen Erfüllung auch nicht säumig werden.
Spruchgemäß war daher das bekämpfte Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ausgestaltung des baupolizeilichen Bescheids vom 13.04.2023 er war daher nicht mehr weiter einzugehen.
VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
In Einklang mit § 44 Abs 2 VwGVG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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