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LVwG-2023/13/1078-6Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2024
Austausch Lenkberechtigung<br/>Gefälschter Führerschein
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der X vom 20.03.2023, Zl ***, betreffend den Austausch eines ausländischen (afghanischen) Führerscheins gemäß § 23 Abs 3 FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der X vom 20.03.2023, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA, geb am 02.02.1995, auf Austausch seines afghanischen Führerscheines in eine österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs 3 FSG abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid insbesondere die Konstatierung enthalte, dass der von ihm vorgelegte afghanische Führerschein durch das Bundeskriminalamt, Referat Urkunden und Handschriften einer urkundentechnischen Untersuchung hinsichtlich des Vorliegens von Total- oder Verfälschungsmerkmalen unterzogen worden sei und die Beurteilung vom 20.12.2022 erbracht habe, dass es sich bei dem vorgelegten Führerscheindokument um eine Totalfälschung handle. Die belangte Behörde sei daher von einer Totalfälschung des Führerscheines ausgegangen.
Zwischenzeitlich werde zu Geschäftszahl 10 U 42/23f des BG Z gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren mit dem Argument einer angeblichen Urkundenfälschung des in Rede stehenden Führerscheines geführt, worin er sich dahingehend verantwortet habe, dass er entgegen der Einschätzung des Bundeskriminalamts, wobei es sich hierbei um eine Fehleinschätzung handle, die von ihm vorgelegte Führerscheinurkunde tatsächlich ein Originalführerschein sei, welcher ihm von der zuständigen Behörde in Afghanistan ausgestellt worden sei. In diesem gerichtlichen Verfahren werde sohin die von der belangten Behörde angenommene Fälschung oder Verfälschung der vorgelegten Urkunde näher untersucht und allenfalls auch durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden. Da im Strafverfahren in der Kürze der Zeit noch keine verwertbaren Ergebnisse erzielt werden habe können und zwar weder positiv noch negativ, werde aus anwaltlicher Vorsicht der gegenständliche Bescheid hier mit seinem bisherigen Argument, dass es sich bei dem Führerschein, welcher er der Behörde vorgelegt habe, nicht um eine Fälschung oder Verfälschung, sondern vielmehr um ein Originaldokument aus Afghanistan gehandelt habe, bekämpft.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung für diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in die von diesen eingeholten Urteilen des Bezirksgerichtes Z vom 13.07.2023, Zl 10 U 42/23f und Landesgericht Z vom 19.03.2024, Zl 21 BL 398/23x, beide betreffend den Beschwerdeführer AA.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 09.12.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der X einen Antrag auf Austausch seines ausländischen nicht EWR-Führerscheines für die Klassen AM und B in eine österreichische Lenkberechtigung. Er legte dazu einen Originalführerschein samt einer Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vor, woraufhin dieser Führerschein mit der Seriennummer ****** zur kriminaltechnischen Untersuchung an das Bundeskriminalamt Wien übermittelt wurde. Dieses hat festgestellt, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt.
Der Beschwerdeführer ist am 02.02.1995 in Y (Afghanistan) geboren, afghanischer Staatsbürger und seit dem 27.07.2015 laufend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 13.07.2023, Zl 10 U 42/23f-25 wurde der Beschwerdeführer zu 1. des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und zu 2. des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach § 223 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Außerdem wurde gemäß § 26 Abs 1 StGB der sichergestellte afghanische Führerschein mit der Seriennummer ****** eingezogen.
Nach dem Schuldspruch hat der Beschwerdeführer am 09.12.2022 in Z
1. einen total gefälschten auf seinen Namen lautenden afghanischen Führerschein mit der Seriennummer ****** (***), somit eine falsche Urkunde, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität und seiner Lenkberechtigung, gebraucht, in dem er diesen bei der Führerscheinbehörde der Landespolizeidirektion Tirol vorwies;
2. zu bewirken versucht, dass gutgläubig der Umstand, dass er in Afghanistan eine Lenkberechtigung erworben hat, in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet werde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Lenkberechtigung gebraucht werde, indem er sich zur Landespolizeidirektion Tirol begab und dort anhand des oben unter Punkt 1. angeführten afghanischen total gefälschten Führerscheins die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines beantragte.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter „Berufung wegen Schuld“ erhoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 19.03.2024, Zl 21 BL 398/23x, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.
Das Gericht ging dabei im Wesentlichen von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am 09.12.2022 in der Führerscheinstelle in Z, Adresse 2, einen total gefälschten afghanischen Führerschein mit der Seriennummer ****** zum Zwecke der Umschreibung in einen österreichischen Führerschein vorgelegt, wobei dieser festgestellte Sachverhalt auf den Erhebungen der Polizei, insbesondere der urkundentechnischen Untersuchung des gegenständlichen Führerscheins, der Angaben der die urkundentechnische Untersuchung durchführenden Zeugin CC sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst beruht.
Laut urkundentechnischen Untersuchungsbericht handelt es sich beim vorgelegten Führerschein des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung. Die Zeugin CC erläuterte vor Gericht, dass sie die urkundentechnische Untersuchung durchgeführt hat und der vorliegende afghanische Führerschein mit der Seriennummer ****** schon anhand der schriftlich angeführten Fälschungsmerkmale (Reproduktionsspuren wie fehlende Satzzeichen und Qualitätseinbußen im Bereich des Textvordruckes; Goldfarbe anstatt Goldfolienprägedruck) eindeutig als Totalfälschung zu qualifizieren ist. Bei dem angeblich im Jahr 2013 ausgestellten Führerschein stimmt weiters die Seriennummer nicht mit dem vorliegenden Vergleichsmaterial aus diesem Zeitraum überein. Zudem zeige der Stempel nicht nur die falsche Jahreszahl, sondern ist in der falschen Farbe aufgedruckt. Es ist zudem so, dass die Kosten für einen gefälschten Führerschein höher sind, als jene für die Ausstellung des Originals durch die afghanische Behörde.
Letztlich bestand für das Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Führerschein mit der Seriennummer ****** um eine Totalfälschung handelt.
Er wurde daher wie oben ausgeführt auch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung rechtskräftig verurteilt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den angesprochenen teilweise auch in Klammer angeführten Beweismittel.
Die Tatsache, dass kein gültiger afghanischer Führerschein vorliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus der urkundentechnischen Untersuchung des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres. Dieses ist zum Ergebnis gekommen, dass einerseits eine Totalfälschung des vorgelegten Führerscheins, aus den unter den Feststellungen genannten Gründen vorliegt, dies in Verbindung mit der Aussage der die kriminaltechnische Untersuchung durchführende Zeugin CC, wie im Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 13.07.2023, Zl 10 U 42/23f, bestätigt im Urteil des Landesgerichtes Z vom 19.03.2024, Zl 21 BL 398/23x, ausgeführt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Gemäß § 23 Abs 3a FSG hat, wenn in einem Verfahren gemäß Abs 3 ein NichtEWRFührerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gilt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs 3 Z 5 besteht.
Grundlage für die Umschreibung einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist sohin der Nachweis, dass eine entsprechende Lenkberechtigung erworben wurde. Üblicherweise wird dieser Erwerb durch Vorlage eines Führerscheines des entsprechenden Landes erbracht. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein stellte sich jedoch als Totalfälschung heraus. Da ihm somit der Nachweis nicht gelungen ist, tatsächlich eine afghanische Lenkberechtigung erworben zu haben, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch eines afghanischen Führerscheins in eine österreichische Lenkberechtigung zu Recht ab.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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