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LVwG-2024/50/0411-5•LVwG T LVwG-2024/50/0411-5
LVwG-2024/50/0411-5Tribunal Administrativo Regional10 de abr. de 2024
Festsetzung Tourismusbeitrag<br/>Bundesfinanzgericht<br/>Zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheide
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier auf Grund des Vorlageantrages vom 25.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.12.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit den Bescheiden vom 28.12.2022 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin die Pflichtbeiträge für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 an den Tourismusverband Y und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds mit einem Betrag von insgesamt Euro 3.927,90 festgesetzt. Als Grundlage zog die Abgabenbehörde die Umsätze aufgrund der ihr vorliegenden Umsatzsteuerbescheide heran.
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, dass sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtkraft.
Nach Eintritt der Rechtskraft stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 18.12.2023 einen Antrag gemäß § 299 BAO und begehrte damit die Aufhebung der Bescheide für die Jahre 2012 bis 2018 mit der Begründung, dass die Bescheide auf nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheiden beruhen und zudem die AA nicht existiert und auch nie existiert hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 4.1.2024, ergänzt durch Schriftsatz vom 17.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ua ausgeführt, dass gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2018 eine Beschwerde beim Finanzamt Österreich eingebracht worden sei. Die Bescheide seien demnach nicht rechtskräftig und als Basis für die Vorschreibung des Tourismusbeitrages ungeeignet.
Aufgrund der Beschwerde erging eine Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024. Mit dieser wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei verwies die Abgabenbehörde vor allem darauf, dass § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetze. Die bloße Möglichkeit sei nicht ausreichend. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde.
Nach Stellung eines Vorlageantrags vom 25.01.2024 wurde die Beschwerde samt Akt mit Vorlageschreiben vom 7.2.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Aufgrund einer Anfrage zum Verfahrensstand bezüglich der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide teilte das zuständige Bundesfinanzgericht am 2.4.2024 mit, dass das Verfahren noch offen sei und noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
Am 4.4.2024 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Abgabenbehörde teilte im Zuge der Verhandlung mit, dass die offenen Abgabenrückstände mittlerweile von der Beschwerdeführerin beglichen wurden.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 299 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht, somit dass der Inhalt des Bescheids nicht richtig ist (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2021/13/0009; 17.12.2014, 2011/13/0099, VwSlg 8966 F/2014; VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009; Ritz, BAO6 § 299 Tz 10).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.06.2010, 2010/15/0059, mwN). Die Aufhebung setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056; Ritz, BAO5 § 299 Tz 13). Hierzu ist anzumerken, dass das Beschwerdeverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide laut Bundesfinanzgericht noch offen ist.
Die Abgabenbehörde setzte die Pflichtbeiträge aufgrund der ihr vorliegenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2018 fest und kann ihr bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage jedenfalls keine Willkür unterstellt werden. Dementsprechend liegt auch keine Gewissheit der Rechtswidrigkeit vor.
Bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs 1 BAO handelt es sich – anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessens-entscheidung. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO).
Eine willkürliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2018 durch die Abgabenbehörde ist nicht erfolgt. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass die Abgabenbehörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Die Abgabenbehörde hat daher den Antrag gemäß § 299 BAO zu Recht abgewiesen.
Im Falle eines Erfolges bezüglich des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht gegen die Umsatzsteuerbescheide ist noch auf § 295 Abs 3 BAO hinzuweisen. Demnach ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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