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LVwG-2024/22/0497-3•LVwG T LVwG-2024/22/0497-3
LVwG-2024/22/0497-3Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2024
amtsärztliche Untersuchung<br/>wiederholte Gewaltdelikte<br/>Verkehrszuverlässlichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2024, *** betreffend die Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 04.12.2023, ***, regte die Polizeiinspektion eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit betreffend den Beschwerdeführer an. In dieser Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Z wurden folgende Anzeigen wegen Gewaltdelikten an die Staatsanwaltschaft Innsbruck genannt:
***
***
***
***
***bis ***
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Wochen (ab Zustellung des Bescheides) vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen. Begründet wurde diese Aufforderung damit, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit wiederholt im Zusammenhang mit Gewaltdelikten auffällig geworden sei, wobei zur Tatausführung auch Kraftfahrzeuge verwendet worden seien. Insgesamt sei im Jahr 2023 fünf mal Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Es würden daher begründete Bedenken betreffend der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, insbesondere betreffend seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer sinngemäß vor:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung seien von der belangten Behörde nicht dargelegt worden. Die Anordnung werde nur auf den Verdacht gestützt, der Beschwerdeführer neige zu Gewalttätigkeiten, eine bloße Verdachtslage sei jedoch für die gegenständliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht ausreichend.
Ebenso habe die Behörde nicht dargelegt, welche konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben werden. Eine adäquate Verteidigung gegen die Vorwürfe sei gar nicht möglich, da nicht klar sei welche Vorwürfe konkret bestehen würden.
Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zur Gewalttätigkeit neigt wäre diese Tatsache nur im Kontext der Verkehrszuverlässigkeit relevant.
Das erkennende Gericht holte zunächst alle im behördlichen Akt zitierten polizeilichen Anzeigen ein. Weiters wurde Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Y und dem Landesgericht Y gehalten (Aktenvermerk vom 25.3.2024). Danach wurden die Verfahren ***, ***, *** sowie *** eingestellt und erfolgte im Verfahren zu ***bis *** ein Freispruch (siehe Hauptverhandlungsprotokoll und gekürztes Urteil vom 19.3.2024 zu 37 Hv 12/24g). Zu ***bis 009 vom 29.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, dass er dem Opfer mit dem von ihm gelenkten Traktor den Weg versperrt habe und ihn so zum Anhalten genötigt habe. Weiters sei er mit seinem Traktor auf das Opfer zugefahren, so dass dieses sich nur durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision retten konnte.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 zuletzt geändert durch BGBl I 2021/154, maßgeblich:
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(…)
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)“
III.Erwägungen
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 uva) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.
Die Erstellung einer Prognose, ob der Revisionswerber bei Teilnahme am Straßenverkehr wieder die Verkehrssicherheit gefährden werde, ist zwar bei der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung (oder Einschränkung) einer Lenkberechtigung - vorzunehmen, nicht jedoch bei der Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG (vgl. VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0063, mwN, wonach die Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG - im Unterschied zu jener gemäß Abs. 3 leg cit - abseits eines Entziehungsverfahrens erfolgt), zumal diese Aufforderung gerade dazu dienst, die (andauernde) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu klären (VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017).
Die nachvollziehbare Darlegung begründeter Bedenken schon im Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG ist Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit. Zweck der amtsärztlichen Untersuchung ist es nicht etwa, erst abzuklären, ob begründete Bedenken überhaupt bestehen; vielmehr soll in Gutachten geklärt werden, ob die Bedenken zutreffen oder nicht, ob beim Betreffenden also die gesundheitliche Eignung weiterhin gegeben ist (VwGH 14.02.2024, Ra 2021/11/0094).
Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN). Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120; 27.1.2005, 2004/11/0217; vgl. zu ungehörigem Verhalten VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172; 19.6.2020, Ro 2019/11/0017).
Im bekämpften Bescheid wurde von der belangten Behörde begründend lediglich angeführt, dass aufgrund der wiederholt angezeigten Gewaltdelikte (ohne diese näher zu analysieren) betreffend den Beschwerdeführer begründete Bedenken bezüglich dessen gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen würden. Konkrete Bedenken betreffend der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers werden nicht genannt. Erst aus der Durchsicht der verfahrensursächlichen Anzeigen ergibt sich, dass die konkreten Bedenken betreffend der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers darin liegen, dass er verschiedene von ihm gelenkten Fahrzeuge verwendet haben soll, um eine Person einerseits zum Anhalten zu nötigen und andererseits zu zwei unterschiedlichen Gelegenheiten durch vorsätzliches, gefährliches, Fahrverhalten eine Person in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet habe.
Ungeachtet dessen ergeben sich anhand der aktuellen Sachlage nunmehr keinerlei Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeigen. Gemäß der Auskunft der Staatsanwaltschaft Y wurden die Verfahren zu ***, ***, *** sowie *** eingestellt. Ebenso teilte das Landesgericht Y mit, dass das, aufgrund der Anzeige ***bis 009, zu 37 Hv 13/42g geführte Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit einem vollumfänglichen Freispruch beendet wurde. Das dem Beschwerdeführer ursprünglich durchaus nachvollziehbar vorgeworfene bedenkliche Verhalten konnte diesem in den diesbezüglich durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden und dem hier erkennenden Gericht liegt kein darüber hinausgehender Sachverhalt vor, welcher eine Anordnung nach § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen könnte.
Die seitens der belangten Behörde angezogenen polizeilichen Anzeigen wegen Gewaltdelikte wurden schlussendlich allesamt eingestellt bzw. endeten in einem Freispruch. Wenngleich zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde – grundsätzlich - durchaus Bedenken im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestanden haben, kann diese Annahme aufgrund der oben zitierten Verfahrenseinstellungen und des erfolgten Freispruches nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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