LVwG T LVwG-2024/34/0663-3

LVwG-2024/34/0663-3Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2024

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Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung<br/>Mindestentziehungsdauer<br/>Hinterlegung<br/>Keine mangelhafte Zustellung behauptet

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/34/0663-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.0663.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.2.2024, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2023, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides aus (dies war der 8.1.2024), aus.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet, die vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen sind.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich AA am 16.12.2023 in Niederndorf gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt habe bzw obwohl er verdächtig gewesen sei, dieses Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.2.2024, ***, keine Folge gegeben.

Begründend ausgeführt wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich des Einwandes, dass der Vorstellungswerber bis mindestens 24 Stunden vor der Aufforderung zur Durchführung eines Alkoholtestes kein Fahrzeug gelenkt habe, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung lediglich maßgeblich sei, ob eine Verdachtslage in Bezug auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen habe, was angesichts der Aussage des Probanden, dass er von einer Weihnachtsfeier nach Hause gefahren sei, jedenfalls zu bejahen sei.

Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Alkomattest verweigert habe und dafür gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monate vorgesehen und festzusetzen gewesen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde das vorstellungsgegenständliche Vorbringen aufrechterhalten und zudem vorgebracht, dass die Verweigerung des Alkoholtestes auf Schmerzen im linken Arm, in der Brust und dem Gefühl einer Brustenge beruht habe.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, da keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; 13.12.2016, Ra 2016/09/0102; 30.3.2017, Ra 2015/07/0108; 3.10.2017, Ra 2016/07/0002).

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24. (1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)

§ 25

Dauer der Entziehung

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(…)

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.2.2024, ***, gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2023 gegen 0:20 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** von X nach **** W, Adresse 2, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich hiernach am 16.12.2023 um 1:39 Uhr in **** W, Adresse 2, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im führerscheinrechtlichen Entziehungsverfahren nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO –auszugehen.

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 11.3.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Umstände, die die Zustellung des oa Straferkenntnisses vom 5.2.2024, ***, durch Hinterlegung (am 8.2.2024) mangelhaft erscheinen lassen, binnen zwei Wochen glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei.

Es erfolgte bis dato ebensowenig eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben wie auf ein inhaltsgleiches Schreiben der belangten Behörde vom 4.3.2024, ***.

Die Anordnung einer Nachschulung, sowie einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme, erfolgen in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG obligatorisch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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