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LVwG-2023/14/1310-10•LVwG T LVwG-2023/14/1310-10
LVwG-2023/14/1310-10Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2024
Widerspruch zum Bebauungsplan<br/>Wohnnutzfläche übersteigt Höchstwert im Bebebauungsplan<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von Ing. AA und BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte in **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 14.4.2022, ***, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.3.2024
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO das eingebrachte Bauansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer über die nachträgliche Bewilligung einer widerrechtlich auf Grundstück **1, KG ****1, errichtete Glasfalttüre an der offenen Südwestseite der Terrasse/Laube ohne weiteres Verfahren ab. Durch das beantragte Vorhaben würde – zusammengefasst – die Wohnnutzfläche des Gebäudes auf 261,52 m² erhöht werden. Dies widerspreche dem Bebauungsplan, worin eine Wohnnutzfläche von 250 m² festgelegt ist.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in der Entscheidung 11.12.2021, LVwG-2021/31/1725, ausgesprochen, der nachträgliche Einbau der Glasfalttüre verbunden mit einer Verwendungszweckänderung sei genehmigungsfähig. Zur Verhinderung des Bauvorhabens der Beschwerdeführer habe der Gemeinderat einen Bebauungsplan erlassen und darin eine Wohnnutzfläche von höchstens 250 m² festgelegt. Dies sei mit den offenkundigen Ziel erstattet worden, die in den Abbruchbescheid angestrebte Entfernung der Glasfaltwand nachträglich rechtlich abzusichern. Der Bebauungsplan sei aus mehreren Gründen rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 5.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter RA Mag. DD, LL.M, sowie der Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde) Mag. EE erschienen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol die Entscheidung. Mit Schreiben vom 7.3.2024 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid vom 29.5.2018, 131-9/02/2018, bewilligte die belangte Behörde die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes mit einer Wohnnutzfläche von 249,70 m². Die gegenständliche Wohnung Top 3 verfügt über eine überdachte Dachterrasse, bezeichnet als Terrasse/Laube, mit einer Nutzfläche von 11,52 m². Die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer errichteten zusätzlich eine Glasfalttüre, womit diese Laube von allen vier Seiten umschlossen war.
Die belangte Behörde trug den Beschwerdeführern mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2021, ***, die Beseitigung der an der offenen Süd-Westseite der Terrasse/Laube errichtete Glasfalttür auf und untersagte deren weitere Benützung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 1.12.2021, LVwG-2021/31/1725, unter Ergänzung der Rechtsgrundlage der Benützungsuntersagung und Erstreckung der Frist der Beseitigung (bis 30.4.2022) als unbegründet ab.
Am 20.1.2022 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Y den von DI FF am 1.12.2021, *** ausgearbeiteten Bebauungsplan. Dieser sieht für das gegenständliche Grundstück eine Wohnnutzfläche von höchstens 250 m² vor und führt dazu aus: „Damit dieser randliche Siedlungsbereich nicht zu stark verdichtet wird, wird zusätzlich eine Nutzfläche höchst von 250 m² festgelegt.“ Dazu findet sich Folgendes in der Niederschrift: „Der Bürgermeister fasst in kurzen Zügen die Vorgeschichte zusammen. Der Gemeinderat hat am 28.09.2017 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass unter anderem für Grundstücke, welche eine Größe von 600 m2 bis 900 m2 aufweisen, eine max. Wohnnutzfläche von 250 m2 gilt.
Dieser Grundsatzbeschluss war beim Umbau des Gebäudes auf Gst. **1 – Adresse 1– auch maßgebend. Mit dem Einbau einer Glasfaltwandtür wurde die Wohnnutzfläche von 250 m2 überschritten. Seitens der Gemeinde wurde die Entfernung der Glasfaltwandtür mittels Bescheid aufgetragen, dieser Bescheid wurde vom Bauwerber beeinsprucht. Bei der Verhandlung am 07.10.2021 am Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerde abgewiesen. Allerdings wies der Verhandlungsleiter darauf hin, dass dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 28.09.2017 aufgrund der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungs
konzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung fehle. Mit Dr. GG – Leiter der Abt. Bau- und Raumordnung beim Amt der Tiroler Landesregierung – wurde Kontakt aufgenommen, der in seinen Ausführungen die Rechtmäßigkeit des Grundsatzbeschlusses bestätigte.
Da der Gemeinderat zwecks Sicherung einer geordneten und nachhaltigen räumlichen Entwicklung an dieser Regelung festhalten möchte, wurde der Raumplaner DI FF mit der Erstellung eines Bebauungsplanes für das Gst. **1 beauftragt, um dem Grundsatzbeschluss vom 28.09.2017 die rechtliche Grundlage zu geben.“
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahren
Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Bauansuchens auf einen Widerspruch zum Bebauungsplan, da durch das Bauvorhaben die Wohnnutzfläche von 250 m² überschritten würde. Der Beschwerdeführer argumentiert mit der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplans.
B. Widerspruch zum Bebauungsplan
Gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht.
Das gegenständliche Grundstück verfügt über eine Wohnnutzfläche von 249,7 m². Durch den – konsenslosen und nunmehr verfahrensgegenständlichen – Einbau der Glasfalttüre wurde die Nutzfläche der Terrasse/Laube von 11,52 m² ebenfalls zur Wohnnutzfläche. Deshalb übersteigt die Wohnnutzfläche des Grundstücks den im Bebauungsplan vorgegebenen Höchstwert von 250 m².
C. Keine Bedenken gegen den Bebauungsplan
Gemäß § 54 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) sind in Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme unter anderem die Art der Bebauung festzulegen. Darin können gemäß § 56 Abs 3 TROG auch Höchstnutzflächen festgelegt werden. Gemäß § 29 Abs 2 TROG sind dem Bebauungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
Die belangte Behörde beauftragte zur Erstellung eines Bebauungsplans ein Ingenieurbüro. Darin ist bei den Erläuterungen im Kapitel Baudichten Folgendes angegeben: „Damit dieser randliche Siedlungsbereich nicht zu stark verdichtet wird, wird zusätzlich eine Nutzfläche höchst von 250 m² festgelegt.“ In der Gemeinderatssitzung vom 1.12.2021 verweist der Bürgermeister auf einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 28.9.2017, wonach für Grundstücke von 600 bis 900 m² eine maximale Wohnnutzfläche von 250 m² gilt. Dieser Grundsatzbeschluss war beim Umbau des gegenständlichen Gebäudes auch maßgeblich und wurde durch den (konsenslosen) Einbau der Glasfalttür überschritten. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Gemeinderat „zwecks Sicherung einer geordneten und nachhaltigen räumlichen Entwicklung“ an dieser maximalen Wohnnutzfläche von 250 m² festhalten und dahingehend einen Bebauungsplan beschließen möchte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit dieses Bebauungsplans. So kann einer Gemeinde nicht entgegengetreten werden, wenn sie – wie im Sitzungsprotokoll ersichtlich – einen randlichen Siedlungsbereich nicht zu stark verdichten, eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung sichern und deshalb eine maximale Wohnnutzfläche von 250 m² vorschreiben möchte.
Das Argument der Beschwerdeführer, der Gemeinderat würde raumordnerische Planungsinstrumente dafür verwenden, zulässige bauliche Maßnahme nachträglich für ungültig erklären und deren Entfernung durchsetzen zu können, überzeugt nicht. Die Erlassung dieses Bebauungsplans erweist sich nicht schon deshalb als gesetzwidrig, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauvorhaben die Notwendigkeit zur Erlassung des Bebauungsplans bewusst wird (VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135).
Die belangte Behörde ging zu Recht von einem Widerspruch zum Bebauungsplan aus und wies somit zu Recht das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO ohne weiteres Verfahren ab.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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