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LVwG-2023/13/2539-1•LVwG T LVwG-2023/13/2539-1
LVwG-2023/13/2539-1Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2024
Verletzung der Schulpflicht<br/>unzulässige Doppelbestrafung<br/>Straferkenntnis rechtswirksam erlassen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbingen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 28.04.2023 -24.05.2023
Ort: Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie sind als Schüler an der Mittelschule Z, Z, Adresse 2 dem Unterricht an folgenden Tagen
a) 28.04.2023 bis 04.05.2023
b) 05.05.2023 bis 10.05.2023
c) 11.05.2023 bis 16.05.2023
d) 17.05.2023 bis 24.05.2023
ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„I.Beschwerdegegenstand
Ich erhebe Beschwerde gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 3, Y, am 22. August 2023 erlassene Straferkenntnis, zugestellt und entgegengenommen am 25. August 2023 (***).
II.Beschwerdeerklärung
Gegen den vorbeschriebenen Bescheid erhebe ich nunmehr rechtzeitig nachstehende
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
III. Beschwerdebegründung
1. Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
Die Behörde handelt ohne gesetzliche Grundlage (Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß
Art 18 B-VG) bzw. die gesetzlichen Bestimmungen werden über ihren Sinngehalt hinaus
interpretiert.
Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Somit liegt offenkundig ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde vor, weil ich in der Ausübung eines Grundrechts maßgeblich beschnitten wurde. Der häusliche Unterricht ist verfassungsrechtlich im Art. 17 (3) StGG normiert und wird als ein Grundrecht ausgeübt. Eine Einschränkung dieses Grundrechts bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis und Genehmigung des Gesetzgebers und kann ohne Missachtung des Legalitätsprinzips und Sachverhaltsgebots undenkbar von der belangten Behörde eigenständig durchgeführt werden! Jedoch fehlt in diesem gegenständlichen Fall die entsprechende Legitimierung.
Somit stellt allein der Würdeschutz, als Sinnbild eines freien Willens des Menschen (Vgl. Franz Dydlinski, Der Begriff des Rechts, Rechtsethik - Band 5, S. 114), eine offenkundige Legitimierung dar, zuzüglich der Ausübung eines Grundrechts.
Somit kann mir kein Unrecht zugesprochen werden, da jegliche Handlungen im Rahmen der Gesetzgebung stattfinden.
Solange die belangte Behörde nicht das Gegenteil feststellt, bin ich unschuldig im Sinne der Unschuldsvermutung!
2. Verletzung des Artikel 26 Absatz 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (lll), am 10.12.1948
Absatz 2 besagt:
Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Verletzung des Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a)
Art 14 B-VG, Abs. 5 (a) besagt:
Demokrat/e, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Darüber hinaus besagt Art. 14 B-VG Abs. 5(a), dass Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, (...) Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.
Entsprechend dem Art. 14 B-VG Abs. 5(a) soll mir AA in bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau gewährleistet werden.
Da ich zum genannten Tatzeitraum von meinem Grundrecht des häuslichen Unterrichts nach Art 17. StGG Gebrauch gemacht habe, kann ich versichern, dass mir hoch qualifizierte Bildung zuteil wurde und meine persönliche Entwicklung, meine Wissbegierigkeit und meine Freude am Lernen bestmöglichst gefördert worden ist.
In dem Erkenntnis des LVwG X vom 11.05.2022 (***), wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann:
•Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das im Verwaltungsstrafrecht ansonsten zur Anwendung kommende Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht.
•Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige, andauernde Handlung, die von einem einheitlichen Willensentschluss getragen wird und für welche bereits das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Geschäftszahl *** vom 21. Juni 2023 ausgesprochen wurde.
Auszug Erkenntnis des LVwG X vom 11.05.2022 (***):
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.01.2009, 2006/09/0202; 25.08.2010, 2010/03/0025).
Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden; darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH vom 14.01.1993, 92/09/0286; 16.03.2011, 2009/08/0056, VwSlg 18.081 A/2011). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076; 15.09.2006, 2004/04/0185). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen.
(Auszug Ende)
Somit schließe ich die Rechtswidrigkeit der Doppelbestrafung mit der Begründung:
„Es gibt nur EINE Schulpflicht, daher auch nur EINE Strafe."
5. Formalfehler seitens der belangten Behörde
In den angeführten Tatzeiträumen des betreffenden Straferkenntnisses mit der GZ *** sind schulfreie Tag enthalten (Sams- und Sonntage)
a) 28.04.2023 bis 04.05.2023 29. und 30.04. sind Samstag und Sonntag und
01.05. ist ein Feiertag und somit schulfrei
b) 05.05.2023 bis 10.05.202306. und 07.05. sind Samstag und Sonntag
c) 11.05.2023 bis 16.05.202313. und 14.05. sind Samstag und Sonntag
d) 17.05.2023 bis 24.05.202318.05. ist ein Feiertag und somit schulfrei,
20. und 21.05. sind Samstag und Sonntag
Da bekannter Weise an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet, weise ich darauf hin, dass ich dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Somit liegt ein Formalfehler vor und das Straferkenntnis ist in sich rechtlich nicht haltbar.
Bei dem Bescheid mit o.g. Geschäftszeichen der BH Y liegt ein Verstoß gegen AVG, § 18 (4) vor.
§18
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Herr BB ist nicht der Genehmigende, er schreibt lediglich seinen Namen
Für die Bezirkshauptfrau.
Die Fertigungsklausel lautet:
Für die Bezirkshauptfrau
BB
Demzufolge ist die Bezirkshauptfrau die genehmigende Organwalterin, deren Namen nicht,
wie in AVG, §18 (4) gefordert, auf dem Bescheid genannt wird.
Verweis auf:
Landesverwaltungsgericht W, 12.05.2015, Geschäftszahl: LvwG ***
Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Im Gegenstande fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin G., da nur der Name des Bearbeiters H. in der Fertigungsklausel angeführt war.
Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen.
Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG 1991).
Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat.
Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
European Case Law Identifier
ECLI:AT: LVWGST:2015: LVwG.41.25.1049.2015
Verweis Ende
Verweis auf
Wirtschaftliche Blätter
Ausfertigung einer behördlichen Erledigung
Ausfertigungen einer behördlichen Erledigung bedürfen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden. Diesem Erfordernis wird durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung nicht entsprochen.
Verweis Ende
Der Bescheid enthält NICHT den Namen der genehmigenden Organwalterin, damit ist dieser ohne rechtlichen Bestand, entwickelt keine Bescheidqualität.
Weiterhin verfügt der Bescheid über keine qualifizierte Signatur (welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt) und ist damit nicht unterschrieben.
Der Bescheid enthält lediglich die Bildmarke -- Land Tirol --.
Unter dieser Bildmarke steht: Amtssigniert SID............... (Nummer).
Die Bildmarke - Land Tirol -- wird u.a. von allen 8 Bezirkshauptmannschaften in Tirol verwendet, d.h., diese Bildmarke ist nicht einmal einer speziellen BH zuzuordnen, geschweige denn dem Genehmigenden.
Die Informationen unter der Bildmarke - Land Tirol - amtssignatur.tirol.gv.at führen dazu, dass abermals die Bildmarke mit Amtssigniert. SID............... (Nummer) führt. Daraus ist keine Amtssignatur, welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt, ersichtlich.
Auch bei Bildmarken muss sichergestellt sein, dass eine Rückführung bzw. Verifizierung in Sachen des § 20 E-GovG möglich ist.
Bitte benennen Sie mir den Link, welcher in der betreffenden Amtssignatur den Hinweis enthält, anhand dessen man die Rückführung des Ausdruckes in die elektronische, prüfbare Form rückführen kann.
Verweis auf
Rechtsfragen des E-Government, Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I, 11.10.2017, Bundeskanzleramt/Präsidium, Abt.** - CC, DD, (DD)
Elektronische Signatur
„Einfache" elektronische Signatur
Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
„fortgeschrittene" elektronische Signatur
Elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 der elDAS-VO erfüllt:
a) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
b) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
c)wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
d)ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
„qualifizierte" elektronische Signatur
a) Ist eine fortgeschrittene Signatur.
b) Beruht auf einem qualifizierten Zertifikat.
c) Wird mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (Q.SCD) erzeugt.
Rechtsfragen des E-Government / 11.10.2017 13
„qualifizierte" Signatur
Ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.
Art. 25 Abs. 2 elDAS-VO iVm § 4 Abs. 1SVG (-Erfordernis der Schriftlichkeit nach §886 ABGB))
Rechtsfragen des E-Government / 11.10.2017 14
Elektronisches Siegel
• Für juristische Personen
• „digitaler Stempel"
• Für qualifizierte elektronische Siegel gelten ähnliche Anforderungen.
• wie für qualifizierte elektronische Signatur
• Nicht dieselben Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur
• Mit elektronischen Siegeln werden der Ursprung und die Unversehrtheit von Daten sichergestellt (Art. 3 Z 25 iVm. Art. 35ff elDAS-VO).
Rechtsfragen des E-Government / 11.10.2017 19
Beweiskraft (§ 20 E-GovG)
• elektronisches amtssigniertes Dokument ist das
Original = öffentliche Urkunde
• auch Ausdruck eines amtssignierten Dokuments hat
im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Bescheid) die
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)
• Amtssignatur muss prüfbar/verifizierbar sein, z.B. durch:
Online-Archiv
Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit
• unabhängig ob Behörde oder Empfänger das
amtssignierte Dokument ausdruckt
Rechtsfragen des E-Government / 11.10.2017 54
Verweis Ende
Verweis auf:
Verwaltungsgerichtshof ZI. Ra 2014/08/0009-5 / 15. Oktober 2014
Auszug:
„Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss.
Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024)"
Auszug Ende
Verweis Ende
Verweis auf:
Ra 2019/16/0140-6 17. Dezember 2019
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht nach Zitierung von § 18 Abs. 3 lind 4 AVG:
Werden diese Erledigungen amtssigniert, enthalten die Papierausfertigungen auch die Amtssignatur und müssen vom Genehmigungsberechtigten weder eigenhändig unterschrieben werden noch muss die Richtigkeit der Ausfertigung beglaubigt werden (§ 18 Abs 4 AVG).
Wird jedoch anstelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten eine Amtssignatur verwendet, muss diese Amtssignatur alle Daten eines Genehmigungsberechtigten enthalten, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, da andernfalls nicht feststellbar ist, wer der Genehmigungsberechtigte ist und wer die Genehmigungsberechtigung erteilt hat.
Sind Verwaltungsakte absolut nichtig, ist so vorzugehen, als ob diese Verwaltungsakte nicht vorhanden sind.
40. , Validierungsdaten' [...] Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet werden.
41. , Validierung' [...] der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels."
Verweis Ende
Auf diesem Bescheid ist lediglich der Name als Mitarbeiter angeführt, der die Erledigung nicht genehmigt hat.
Der Name steht für „Für die Bezirkshauptfrau", die tatsächlich genehmigende Organwalterin -deren Name nicht genannt wird.
Der Amtssignatur kann nicht entnommen werden, wer der Genehmigungsberechtigte ist, die gesetzlich vorgeschriebene Validierung, auch von Ausdrucken (§ 20 E-GovG) ist nicht möglich.
Damit haben wir zwei wesentliche Bescheidmängel, welche dem Bescheid jegliche Bescheidqualität absprechen, es handelt sich somit um einen Nicht-Bescheid.
Aus obig ausgeführten Beschwerdegründen werden von mir somit höflichst folgende
Anträge
gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge
• den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben,
• eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
• den approbationsbefugten Mitarbeiter der BH Y, BB, zur
Verhandlung zu laden.
Bereits an dieser Stelle beantrage ich, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und mir die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird.
AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den Akt LVwG *** betreffend den Beschwerdeführer.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zum 20.07.2023 Zl *** wurde dem am XX.XX.XXXX geborenen Beschwerdeführer zur Last gelegt als Schüler an der Mittelschule Z, in Z, Adresse 2, in der Zeit vom 18.04.2023 bis 27.04.2023 dem Unterricht ohne zwingenden Grund ferngeblieben zu sein und dadurch der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 begangen, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 24.07.2023)
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.02.2024 Zl LVwG-*** wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 25.08.2023).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt und dem Akt LVwG Tirol *** sowie dem diesen Akt zugrundeliegenden Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, insbesondere aus den genannten, teilweise auch in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist.
Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 28.04.2023 bis 24.05.2023 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits wegen desselben Deliktes (im Zeitraum 18.04.2023 bis 27.04.2023), nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz bestraft, das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 18.04.2023) des Beschwerdeführers sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 24.07.2023 umfasst und kann der Beschwerdeführer wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 28.04.2023 bis 24.05.2023 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2023, Zl *** umfasst ist, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zum Vorbringen, wonach ein Verstoß gegen § 18 Abs 4 AVG vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen:
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (§ 18 Abs 4 AVG).
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30.11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f)
(Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Der gegenständlich genehmigende Organwalter der belangten Behörde, nämlich Emanuel Schatz, der für die Bezirkshauptfrau von Y genehmigt, ist mit einer Fertigungsbefugnis ausgestattet.
Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung EE, vom 19.05.2023, welches dem verwaltungsgerichtlichen Akt (LVwG ***) einliegt, ist wie folgt zu entnehmen:
Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.
Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt. Es liegt sohin ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, das gegenständliche Straferkenntnis von dem dazu befugten Emanuel Schatz elektronisch genehmigt wurde.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44 a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
oOnline-Formular
oE-Mail
oelektronischem Zustelldienst
o(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes von Y über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).
Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.
Somit führt nur die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at).
Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.
Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde von dem dazu befugten Organwalter elektronisch genehmigt und ist die dem Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.
Somit liegen alle formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.
Aufgrund dieser obigen Ausführungen war daher insgesamt wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Auf das weitere inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht mehr einzugehen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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